Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4A.5/2003
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4A.5/2003 /mks

Urteil vom 22. Dezember 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________ Inc.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch E. Blum & Co., Patentanwälte VSP,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum.

Markeneintragungsgesuch,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 24. September 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. August 2002 wies das Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum (IGE) das Gesuch um Eintragung der Wortmarke DISCOVERY
TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL der X.________ Inc., USA (Gesuchstellerin und
Beschwerdeführerin) für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen
der Klassen 9, 38, 41 und 42 gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG zurück. Das IGE
führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Zeichen DISCOVERY TRAVEL &
ADVENTURE CHANNEL bestehe aus zwei zusammengesetzten, sich ergänzenden
Wortkombinationen, welche direkt verständlich und im heutigen englischen
Sprachgebrauch üblich seien. Für Dienstleistungen auf dem Gebiete der
Kommunikation sind die vom Publikum als Entdeckungsreise und Abenteuerkanal
verstandenen Wörter nach den Erwägungen des IGE beschreibend, da nach Themen
assortierte Spartensender heute üblich seien und mit oder ohne Kabelanschluss
direkt ins Haus empfangen würden. Die entsprechenden Themen würden den
Konsumenten per Ausstrahlung (Klasse 38), per globales Computernetzwerk
(Klasse 42), über bespielte Magnetbänder wie Videokassetten oder andere
audiovisuelle Ton- und Bildträger (Klasse 9) präsentiert.

B.
Mit Entscheid vom 24. September 2003 hiess die Rekurskommission für Geistiges
Eigentum die Beschwerde der Gesuchstellerin teilweise gut, hob die Verfügung
des IGE vom 13. August 2002 teilweise auf und wies dieses an, dem
Markeneintragungsgesuch Nr. 5502/2000 für die folgenden Waren und
Dienstleistungen zu entsprechen:

Klasse 9
Apparate zur Speicherung, Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und/oder Bild; Unterhaltungsgeräte für den Gebrauch mit Fernsehgeräten;
interaktive Computeranlagen; Telekommunikationsausrüstungen und -apparate für
die Umwandlung von Film und Video in interaktive und digitalkomprimierte
Programme; Computerhardware und -software; Computer, Computerprogramme;
Fernseh-Fernbedienungsgeräte, Fernsehconverter und verwandte Geräte im
Bereich von interaktiven und digitalkomprimierten Fernsehprogrammen und für
den Gebrauch im Zusammenhang mit faseroptischen Kabel- und
Satellitenfernsehübertragungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.
Klasse 38
Vermietung von Telekommunikationsgeräten (Video- und audiovisuelle Bildträger
für Telekommunikationsgeräte) für den Empfang und die Übertragung von
Fernsehprogrammen und Dateninformationen.

Klasse 42
Verschlüsselung und Entschlüsselung von Daten.

Im Übrigen wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. In ihren Erwägungen
ging sie davon aus, dass die beiden Wortgruppen DISCOVERY TRAVEL und
ADVENTURE CHANNEL vom schweizerischen Publikum im Sinne von
"Entdeckungsreise" und "Abenteuerkanal" verstanden werden. Dem von der
Beschwerdeführerin beanspruchten Zeichen kommt nach ihrer Auffassung die
Bedeutung von "Entdeckungsreisen- und Abenteuer-Kanal" oder
"Entdeckungsreisen- und Abenteuer-Programm" zu. Im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelt das Zeichen nach den
Erwägungen der Rekurskommission die Vorstellung, dass diese mit einem Kanal
oder Programm zu tun haben, dessen Inhalt Entdeckungsreisen und Abenteuer
sind. Dies gilt insbesondere für die in Klasse 9 beanspruchten folgenden
Datenträger und Speichermedien:
"Spielfilme; Videobänder; Compactdiscs; Videodiscs; Ton- und
Bildaufzeichnungen und Tonaufnahmen auf Datenträgern gespeichert; mit Ton
und/oder Bildern bespielte Magnetbänder; CD ROMs; auf Platten gespeicherte
phonographische Aufzeichnungen; magnetische und faseroptische Datenträger"
Soweit in Klasse 38 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sendungen
beansprucht werden, weckt das Zeichen nach den Erwägungen der
Rekurskommission Vorstellungen über den Inhalt solcher Sendungen, weshalb das
Zeichen für folgende Dienstleistungen dieser Klasse beschreibend ist:
"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh-, Kabel- und
Rundfunkausstrahlung, Ausstrahlung und Übertragung von Fernsehprogrammen und
Radioprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh- und
Rundfunkübertragung und Rundfunkausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Datenübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der faseroptischen
Kabel- und Satellitenfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Satelliten- und Online-Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
interaktiven Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Abonnementfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Übertragung
von Daten für Abonnenten."
Schliesslich kam die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid zum Schluss,
dass das Zeichen der Beschwerdeführerin den Inhalt sämtlicher in Klasse 41
beanspruchten Dienstleistungen beschreibe, nämlich
"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, des Unterrichts und der
Unterhaltung, insbesondere Vorbereitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Produktion von Filmen, Videos,
Rundfunkprogrammen und Live-Unterhaltungssendungen; Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Produktion von Zeichentrickfilmen; Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Spielfilmunterhaltung, Fernsehunterhaltung, der Erziehung und Ausbildung
auf dem Gebiet der Live-Unterhaltungsveranstaltungen und Shows;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung in Form von interaktiven und
digital-komprimierten Fernsehprogrammen via faseroptische, Kabel - oder
Satellitenausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung,
Schulung und Ausbildung im Bereich interaktiver und digitalkomprimierter
Fernsehprogramme und der Ausstrahlung über Faseroptik, Kabel und Satellit;
Unterhaltung in Form von digitalkomprimierten Fernsehprogrammen;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Veröffentlichung von Büchern, Magazinen,
Drucksachen und Zeitschriften; Erziehung und Unterhaltung mittels
Online-Computerdienstleistungen."
Die eigenen Voreintragungen, auf welche die Beschwerdeführerin zur Begründung
ihres Gesuchs hinwies, hielt die Rekurskommission nicht für vergleichbar und
ausländische Markeneintragungen betrachtete sie als nicht massgebend und auch
nicht als Indizien erheblich, nachdem es sich nicht um einen Zweifelsfall
handle.

C.
Die X.________ Inc. hat am 24. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht mit folgenden Anträgen:
"1.Es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie das
Markeneintragungsgesuch Nr. 5502/2000 zurückweist für die Produkte:

"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh-, Kabel- und
Rundfunkausstrahlung; Ausstrahlung und Übertragung von Fernsehprogrammen und
Radioprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh- und
Rundfunkübertragung und Rundfunkausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Datenübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der faseroptischen,
Kabel- und Satellitenfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Satelliten- und Online-Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
interaktiven Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Abonnementfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Übertragung
von Daten für Abonnenten" (Klasse 38) und

"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Spielfilmunterhaltung,
Fernsehunterhaltung, der Erziehung und Ausbildung und auf dem Gebiet der
Live-Unterhaltungsveranstaltungen und Shows; Erziehung und Unterhaltung
mittels Online-Computerdienstleistungen." (Klasse 41)
2.Es sei das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, dem
Markeneintragungsgesuch Nr. 5502/2000 stattzugeben für die vorstehend in
Ziffer 1 aufgeführten Produkte sowie für die in Dispositivziffer 1 des
Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum
aufgeführten Produkte..."
Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Vernehmlassung des IGE an
die Vorinstanz, in welcher sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde in Bezug
auf die in Klasse 38 beanspruchten Produkte beantragt worden sei; sie sieht
darin eine Anerkennung ihrer Beschwerde, welche insoweit das Verfahren zum
Abschluss gebracht habe, eventuell eine Wiedererwägung der erstinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass das umstrittene
Zeichen für die von ihr noch beanspruchten Produkte beschreibend sei.

D.
Das IGE beantragt in der Vernehmlassung, die Beschwerde sei teilweise
gutzuheissen und die von der Beschwerdeführerin in Klasse 38 beanspruchten
Produkte seien zur Eintragung zuzulassen. In Bezug auf die in Klasse 41
beanspruchten Produkte beantragt das IGE die Abweisung der Beschwerde.

Die Rekurskommission für geistiges Eigentum schliesst in ihrer Stellungnahme
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen
Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission über die Verweigerung einer
Markeneintragung (vgl. Art. 98 lit. e OG). Die Rekurskommission hat nicht im
Widerspruchsverfahren nach Art. 31 ff. MSchG entschieden, so dass keine
Ausnahme nach Art. 36 Abs. 3 MSchG gegeben ist. Die vorliegende Beschwerde
wurde sodann rechtzeitig (Art. 106 OG) und formgenüglich (Art. 108 OG) durch
die vom angefochtenen Entscheid berührte Partei (Art. 103 lit. a OG)
eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz hätte über die
Verweigerung der Marken-Eintragung für die von ihr in Klasse 38 beanspruchten
Produkte nicht mehr materiell entscheiden dürfen, nachdem das IGE insoweit
die Beschwerde anerkannt, eventuell den angefochtenen Entscheid in
Wiedererwägung gezogen habe.

2.1 Nach Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit
Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz über.
Der Devolutiveffekt der Beschwerde wird allerdings durch Art. 58 VwVG
gemildert, da die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. In diesem Fall eröffnet sie nach
Art. 58 Abs. 2 VwVG eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt
sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (BGE 127 V 228 E. 2b S. 231 ff.; 113 V
237; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 154 N 419, S. 236 N 660; Rhinow/Koller/Kiss,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,
S. 254 N 1324; Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, in Handbücher für die Anwaltspraxis, Band III, S. 85 N
3.4 und S. 101 N 3.30) .

2.2 In der Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 13. November 2002 hatte das
IGE das Rechtsbegehren gestellt, die Beschwerde sei teilweise abzuweisen und
dem Zeichen DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL sei der Schutz für bestimmt
umschriebene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 zu verweigern.
Das Institut begründete darauf den Antrag auf teilweise Abweisung, äusserte
sich jedoch nicht zum sinngemässen Antrag auf teilweise Gutheissung
betreffend die in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Produkte. Damit zog das
IGE seine Verfügung vom 23. August 2002 nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 2
VwVG in Wiedererwägung. Die Behandlung der Sache verblieb vielmehr unbesehen
der in der Vernehmlassung gestellten Anträge gemäss Art. 54 VwVG bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum. Diese hatte den
Streitgegenstand im Sinne der Verfügung des IGE vom 23. August 2002 zu
beurteilen.

2.3 Das IGE konnte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Verfügung
vom 23. August 2002 nach Erstattung der Vernehmlassung nicht mehr in
Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG) und insofern über den
Streitgegenstand nicht mehr verfügen. Das Institut konnte daher auch keine
Ansprüche der Beschwerdeführerin verbindlich anerkennen. Die Rekurskommission
bemerkt in ihrer Vernehmlassung zutreffend, dass die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht Partei im Sinne von Art. 6 VwVG ist. Da sie nicht
als Partei über den Prozessgegenstand verfügen kann, gilt die prozessuale
Dispositionsmaxime für sie als solche nicht. Nachdem die Streitsache vor der
Vorinstanz rechtshängig war, hat diese vielmehr zutreffend von Amtes wegen
und ohne Bindung an den vom IGE in der Vernehmlassung gestellten Antrag die
Rechtsfrage geprüft, ob die Verweigerung der Eintragung der von der
Beschwerdeführerin hinterlegten Marke für die beanspruchten Produkte der
Klasse 38 rechtmässig ist.

3.
Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz absolut
ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für
die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht
werden.

3.1 Zum Gemeingut gehören insbesondere Sachbezeichnungen und
Beschaffenheitsangaben, also Angaben zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen (BGE 129 III 225 E. 5.1 S. 227 mit Verweisen;
Marbach, Kennzeichenrecht, SIWR, Bd. III, Basel 1996, S. 33; David,
Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, N 10 zu
Art. 2 MSchG). Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen
enthält, die nur entfernt auf Merkmale der Ware hinweisen, reicht dafür nicht
aus. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr ohne besonderen
Aufwand an Fantasie zu erkennen sein, wobei genügt, dass dies in einem
Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 128 III 447 E. 1.5 S. 450 mit
Hinweis). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist,
schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das
Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den
beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte
Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung
aufgefasst wird (BGE 108 II 487 E. 3; 104 Ib 65 E. 2; 103 II 339 E. 4c S.
334; David, a.a.O., N 10 zu Art. 2 MSchG).

3.2 Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass die durchschnittlichen
Adressaten des Zeichens DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL in der Schweiz
über gewisse Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, so dass sie
DISCOVERY als "Entdeckung", TRAVEL als "Reise", ADVENTURE als "Abenteuer" und
CHANNEL als "Kanal" verstehen. Die Vorinstanzen sind überdies zutreffend
davon ausgegangen, dass der massgebende Gesamteindruck beim Adressaten
vornehmlich dadurch entsteht, dass er versucht, die vier Ausdrücke zu einem
sinnhaften Ganzen zusammenzufügen. Dabei haben sie richtig geschlossen, dass
die beiden ersten Ausdrücke der mit dem "&"-Zeichen verbundenen Paare
jedenfalls vom deutschsprachigen Publikum zwanglos als "Entdeckungsreise"
gelesen werden. Dass der englische Ausdruck korrekt "voyage of discovery"
heissen würde und in der englischen Sprache nicht gebräuchlich sei, wie die
Beschwerdeführerin einwendet, ändert für das massgebende Verständnis der
durchschnittlichen (deutschsprachigen) Schweizer Adressaten ebenso wenig wie
der Umstand, dass das Wort "discovery" neben dem bekanntesten Sinngehalt noch
weitere Bedeutungen aufweist. Das Verständnis der beiden Wörter "discovery"
und "travel" als Entdeckungsreise bedarf keines Fantasie-Aufwandes. Dasselbe
gilt für die Ausdrücke "ADVENTURE" und "CHANNEL", welche das schweizerische
Durchschnittspublikum in ihrer Hauptbedeutung erfasst und daraus jedenfalls
im Zusammenhang mit elektronischen, (audio-) visuellen und ähnlichen Medien
den Begriff "Abenteuer-(TV)-Kanal" bildet. Der Begriff "Abenteuer" ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs zu vage - vielmehr
ist etwa der Ausdruck "Abenteuerfilm" durchaus gebräuchlich und klar.

3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass die Bezeichnung
"DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL" beim massgebenden schweizerischen
Publikum die Vorstellung von Kanälen oder Programmen weckt, deren Inhalt
Entdeckungsreisen und Abenteuer bilden. Dass das Zeichen unter dieser
Voraussetzung für Dienstleistungen und Waren beschreibend ist, welche
entsprechende Inhalte vermitteln (können), bestreitet die Beschwerdeführerin
nicht grundsätzlich. Sie wendet insbesondere gegen den beschreibenden
Charakter ihres Zeichens betreffend die in Klasse 41 beanspruchten Produkte
für den Fall nichts ein, dass das von der Vorinstanz festgestellte
Zeichen-Verständnis durch das massgebende Publikum zutreffen sollte. Sie hält
jedoch mit dem IGE dafür, die Dienstleistungen in Klasse 38 beträfen
durchgehend technische Übermittlungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Tele-
und Datenkommunikation, deren Eigenschaften durch das umstrittene Zeichen
nicht und schon gar nicht direkt beschrieben würden.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zunächst darin beizustimmen, dass rein
technische Dienstleistungen für die Verbreitung von Fernseh- und
Radioprogrammen unbesehen um den Inhalt der übermittelten Daten erbracht
werden. Zeichen für solche rein technischen Dienstleistungen vermögen den
Inhalt der übermittelten Daten nicht zu charakterisieren. Soweit daher das
für Dateninhalte beschreibende Zeichen "DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL"
für rein technische Dienstleistungen beansprucht wird, ist darin keine
Beschaffenheitsangabe zu sehen und steht einer Eintragung aus diesem Grund
nichts entgegen. Die internationale Klasse 38 betrifft Dienstleistungen im
Bereich "Telekommunikation" (vgl. die Klasseneinteilung der Waren und
Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza [SR 0.232.112.8]) und daher -
wie das IGE in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt - Dienstleistungen, die
es mindestens einer Person ermöglichen, mit einer andern durch ein
sinnesmässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Da die
Dienstleistungen, für welche das umstrittene Zeichen beansprucht wird, allein
die technische Übermittlung zum Gegenstand haben, wird mit deren Bezeichnung
der Inhalt der übermittelten Programme nicht beschrieben. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen.

4.
Was die Beschwerdeführerin sonst noch vorbringt, ist unbegründet. Die
Zugehörigkeit eines Zeichens zum Gemeingebrauch beurteilt sich nach dem
Eindruck des schweizerischen Publikums, weshalb auf ausländische Entscheide
nicht abzustellen ist (BGE 129 III 225 E. 5.5 S. 229 mit Verweisen).
Gegenüber sich selbst kann die Beschwerdeführerin sodann von vornherein
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen (Urteil
4A.13/1995 E. 5c, publ. in sic! 1997, 159). Dass ähnliche Marken der
Beschwerdeführerin - allenfalls zu Unrecht - eingetragen wurden, vermag ihren
Standpunkt daher nicht zu stützen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Marke
"DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL" für die unter Klasse 38 beanspruchten
Dienstleistungen zusätzlich eingetragen werden kann. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.

Im separat zugestellten Dispositiv ist versehentlich unter Ziffer 1 bei der
Klasse 38 die Passage "Dienstleistungen auf dem Gebiet der Satelliten- und
Online-Telekommunikation" weggelassen worden. Dieses Versehen wird mit der
Zustellung des begründeten Urteils berichtigt.

6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Angesichts des Umstands, dass das IGE als
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit
(Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum vom 24. März 1995; SR 172.010.31) erstinstanzlich das
Gesuch der Beschwerdeführerin insgesamt abgelehnt hat, rechtfertigt sich
unbesehen des Antrages in der Vernehmlassung, die Parteientschädigung nach
den allgemeinen prozessrechtlichen Prinzipien zu Lasten des Instituts
zuzusprechen. Eine andere Verlegung der Kosten der Vorinstanz ist dagegen
angesichts der bloss teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht angebracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 1 des
Entscheids der Eidg. Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 24.
September 2003 wird aufgehoben und das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum
wird angewiesen, dem Markeneintragungsgesuch Nr. 5502/2000 für die folgenden
Waren und Dienstleistungen zu entsprechen:

Klasse 9
Apparate zur Speicherung, Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und/oder Bild; Unterhaltungsgeräte für den Gebrauch mit Fernsehgeräten;
interaktive Computeranlagen; Telekommunikationsausrüstungen und -apparate für
die Umwandlung von Film und Video in interaktive und digitalkomprimierte
Programme; Computerhardware und -software; Computer, Computerprogramme;
Fernseh-Fernbedienungsgeräte, Fernsehconverter und verwandte Geräte im
Bereich von interaktiven und digitalkomprimierten Fernsehprogrammen und für
den Gebrauch im Zusammenhang mit faseroptischen Kabel- und
Satellitenfernsehübertragungen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.
Klasse 38
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh-, Kabel- und
Rundfunktausstrahlung; Ausstrahlung und Übertragung von Fernsehprogrammen und
Radioprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fernseh- und
Rundfunkübertragung und Rundfunkausstrahlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Datenübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der faseroptischen,
Kabel- und Satellitenfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Satelliten- und Online-Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
interaktiven Telekommunikation; Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Abonnementfernsehübertragung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Übertragung
von Daten für Abonnenten; Vermietung von Telekommunikationsgeräten (Video-
und audiovisuelle Bildträger für Telekommunikationsgeräte) für den Empfang
und die Übertragung von Fernsehprogrammen und Dateninformationen.

Klasse 42
Verschlüsselung und Entschlüsselung von Daten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges
Eigentum sowie dem Eidgenössischen Handelsregisteramt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: