Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4A.4/2003
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4A.4/2003 /lma

Sitzung vom 24. Februar 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Widmer.

The Swatch Group SA,
rue Jakob-Stämpfli 94, 2502 Biel/Bienne,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Prof. Dr. Eugen Marbach,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003
Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 12,
3003 Bern.

Zurückweisung eines Markeneintragungsgesuchs,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 22. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Swatch Group SA (Beschwerdeführerin) hinterlegte am 29. September
2000 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die folgende
Darstellung als dreidimensionale Marke für Uhrarmbänder (internationale
Warenklasse 14 nach dem Abkommen von Nizza [SR 0.232.112.8]; Uhren und
Zeitmessinstrumente):

Das IGE hielt dem Eintragungsgesuch entgegen, dass es der als Marke
beanspruchten Form an Unterscheidungskraft mangle und sie zum Gemeingut zu
zählen sei. Am 10. Oktober 2001 reichte die Beschwerdeführerin daher diverse
Unterlagen ein, um die Verkehrsdurchsetzung der hinterlegten Formmarke
glaubhaft zu machen.

A.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 wies das IGE das Markeneintragungsgesuch
Nr. 011666/2000 "Swatch-Uhrband" (Formmarke) bezüglich der in Klasse 14
beanspruchten Waren definitiv zurück. Das Institut stützte sich dabei auf
Art. 2 lit. a und Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG. In der Begründung hielt es
daran fest, dass das hinterlegte Zeichen zum Gemeingut gehöre. Da der
Konsument darin keinen Herkunftshinweis erkenne, fehle es der Form an der
notwendigen Unterscheidungskraft. Den Nachweis der behaupteten
Verkehrsdurchsetzung hielt das IGE nicht für erbracht. Da es sich beim
hinterlegten Zeichen um eine funktionale Form ohne Unterscheidungskraft
handle, sei an den Nachweis der Durchsetzung ein strenger Masstab anzusetzen.
Der Nachweis liesse sich nur durch eine demoskopische Umfrage erbringen. Die
Glaubhaftmachung eines zehnjährigen Gebrauchs der Form reiche als Beweis
nicht aus.

B.
Am 22. Juli 2003 wies die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges
Eigentum (ERKGE, Rekurskommission) eine von der Beschwerdeführerin dagegen
eingereichte Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung des IGE.
Die Rekurskommission ging mit der ersten Instanz davon aus, dass sich die
beanspruchte zinnenförmige Gestaltung in keiner Weise vom einfachen,
gewöhnlichen Formenschatz abgrenzen lasse, für sich allein nicht
unterscheidungskräftig sei und auch dem Scharnier kein besonderes,
überraschendes Gepräge verleihe. Die Rekurskommission sah auch keinen Anlass,
die Erwägung des IGE in Zweifel zu ziehen, wonach das Institut entsprechend
seinen Richtlinien je nach dem Grad der Banalität des in Frage stehenden
Zeichens auf der Durchführung einer demoskopischen Umfrage zum Nachweis der
Verkehrsdurchsetzung bestehe, auch wenn es sich in den meisten Fällen mit dem
Beweis eines mindestens zehnjährigen Gebrauchs begnüge.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9.
September 2003, es sei der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für
Geistiges Eigentum vom 22. Juli 2003 aufzuheben und das Institut für
Geistiges Eigentum anzuweisen, die Marke gemäss Hinterlegungsgesuch Nr.
011666/2000 im schweizerischen Markenregister einzutragen. Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die ERKGE und das IGE schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das IGE hat
nach Ablauf der für die Vernehmlassung gesetzten Frist eine redaktionell und
betreffend der Verweise etwas geänderte Fassung nachgereicht, ohne dass
materielle Unterschiede zur fristgerecht eingereichten Vernehmlassung
ersichtlich wären.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen Entscheide der ERKGE über die Verweigerung einer Markeneintragung ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig
(vgl. Art. 98 lit. e OG). Die Rekurskommission hat nicht im
Widerspruchsverfahren nach Art. 31 ff. MSchG entschieden, so dass keine
Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Art. 36 Abs. 3 MSchG gegeben ist. Die
vorliegende Beschwerde wurde sodann rechtzeitig (Art. 106 OG) und
formgenüglich (Art. 108 OG) durch die vom angefochtenen Entscheid berührte
Partei (Art. 103 lit. a OG) eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.

2.
Nach Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG weist das IGE ein Eintragungsgesuch zurück,
wenn absolute Ausschlussgründe vorliegen. Vom Markenschutz absolut
ausgeschlossen sind insbesondere Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn,
dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt
haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 lit. a MSchG). Absolut
schutzunfähig sind unter anderem auch Formen, die das Wesen der Ware
ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind
(Art. 2 lit. b MSchG).

2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die von der
Beschwerdeführerin als Marke beanspruchte Form nicht unter die
Schutzausschlussgründe nach Art. 2 lit. b MSchG fällt, da sie weder technisch
notwendig ist noch das Wesen der Ware ausmacht. Das streitbetroffene Uhrband
weist an seinem Ende, das mit dem Uhrgehäuse zu verbinden ist, in
regelmässigen Abständen angebrachte Einschnitte auf. Dies lässt den Eindruck
von zinnenförmigen Scharnierumfassungen entstehen. Diese zinnenförmige
Gestaltung der Scharniere ist für die bewegliche Befestigung des Armbandes am
Uhrgehäuse nicht von ersichtlichem Nutzen und eine Gestaltung von
Uhrarmbändern in der Art der beanspruchten wird vom Publikum auch nicht
allgemein erwartet, so dass sie zum Wesen von Uhrarmbändern gehören könnte
(BGE 129 III 514 E. 2.4.1 und 3.1.1). Die umstrittene Formgebung des
Uhrband-Scharniers ist insofern nicht gemäss Art. 2 lit. b MSchG vom
Markenschutz absolut ausgeschlossen (vgl. dazu BGE 129 III 514 E. 2.3 S. 517
f.).
2.2 Nach Ansicht der Vorinstanzen weicht die Gestaltung nicht von den
gemeingebräuchlichen Formen im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG ab und ist die
beanspruchte Form damit zum Gemeingut zu zählen. Die Beschwerdeführerin räumt
ein, dass die beanspruchte Form aus "elementaren Grundelementen" bestehe und
erklärt allein die Frage zum Prozessthema, ob die Vorinstanz die Durchsetzung
der Form als Marke zutreffend verneint habe. Insbesondere bestreitet sie die
Gemeingebräuchlichkeit der Form insoweit zu Recht nicht, als diese eine
technisch bedingte Scharniergestaltung aufweist (vgl. BGE 129 III 514 E.
2.4.3). Armbanduhren sind in aller Regel scharnierartig am Uhrgehäuse
befestigt, indem das Armband am Ende eine Öse oder einen Zylinder aufweist,
durch die ein mittels Halterungen am Gehäuse zu verbindender Bolzen geführt
wird; eine feste, d.h. nicht scharnierartig drehbare Befestigung ist nur bei
Armbändern aus besonders weichem, biegsamem Material möglich.

Immerhin macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Durchsetzungsfähigkeit der Form geltend, mit der zinnenförmigen Gestaltung
der Scharnierverbindung stehe eine singuläre, von keinem anderen Hersteller
verwendete Lösung zur Diskussion, die deutlich vom Formenschatz abweiche, wie
er typischerweise bei Uhrarmbändern als Vorbild diene. Dies widerspricht
indessen der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG;
BGE 128 III 454 E. 1), wonach gerichtsnotorisch sei, dass die entsprechende
Lösung insbesondere bei Metallarmbändern verbreitet vorkomme. Zudem bewirkt
der blosse Umstand, dass eine Form nur durch ein einziges Unternehmen
verwendet wird, für sich allein nicht, dass sie nicht zum Gemeingut gehört
(vgl. dazu BGE 129 III 514 E. 4.1 S. 525 mit Hinweisen; Martin Luchsinger,
Dreidimensionale Marken, Formmarken und Gemeingut, sic! 1999 S. 195 ff., S.
197). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie erkannte, die
umstrittene Form zähle zum Gemeingut.

3.
Als Zeichen im Gemeingebrauch ist die umstrittene Form nach Art. 2 lit. a
MSchG (SR 232.11) (nur) unter der Voraussetzung als Marke schutzfähig, dass
sie sich im Verkehr als Kennzeichen für das beanspruchte Uhrband durchgesetzt
hat. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus. Die Verkehrsdurchsetzung als
solche ist ein Rechtsbegriff, ob ihre Voraussetzungen im konkreten Fall
erfüllt sind, dagegen Tatfrage, die das Bundesgericht im vorliegenden
Verfahren nur nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG überprüft (vgl. BGE 128
III 454 E. 1). Eine Rechtsfrage ist wiederum, ob die entscheidende Behörde
die Anforderungen an das Beweismass überspannt hat.

3.1 Verkehrsdurchsetzung bedeutet, dass eine bestimmte Form
Kennzeichnungskraft erlangt hat, dass sie von einem erheblichen Teil der
Adressaten im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf
bestimmte Produkte eines bestimmten Unternehmens verstanden wird (BGE 128 III
441 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch David, Basler Kommentar zum
Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., N. 38 zu Art. 2
MSchG; Marbach, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 55; Willi,
Kommentar zum Markenschutzgesetz, N. 170 zu Art. 2 MSchG; Jürg Müller,
Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, in: INGRES
[Hrsg.], Marke und Marketing, Bern 1990, S. 201 ff., 210; vgl. zur früheren
Rechtsprechung zum Ausstattungsschutz auch Knaak in Schricker/Stauder
[Hrsg.], Handbuch des Ausstattungsrechts, Festschrift Beier, Weinheim 1986,
S. 768 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist für die
Verkehrsdurchsetzung entscheidend, ob das Zeichen bzw. die beanspruchte Form
von den massgeblichen Verkehrskreisen in Alleinstellung als Marke erkannt und
verstanden wird. Nur wenn die Form als solche effektiv als Herkunftsmerkmal
aufgefasst wird (Art. 1 Abs. 1 MSchG), ist sie nach Art. 2 lit. a MSchG
schutzfähig (BGE 129 III 514 E. 2.2; Marbach, a.a.O., S. 34 und 56; Willi,
a.a.O., N. 175 zu Art. 2 MSchG; Streuli-Youssef, Zur Schutzfähigkeit von
Formmarken, sic! 11/2002 S. 794 ff.; Heinrich/Ruf, Markenschutz für
Produktformen?, sic! 5/2003 S. 395 ff., 401 f.; vgl. dazu auch Art.
6quinquies lit. B Ziff. 2 der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 [PVÜ; SR
0.232.04]; Art. 15 Abs. 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der
Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 [TRIPS; SR 0.632.20, Anhang 1
C]).
Die Durchsetzung einer Formgebung als Kennzeichen kann ebenso wie diejenige
eines Wortes oder einer bildlichen Darstellung aus Tatsachen abgeleitet
werden, die erfahrungsgemäss einen Rückschluss auf die Wahrnehmung eines
Zeichens durch das Publikum erlauben. Dazu gehören etwa langjährige
bedeutsame Umsätze, die unter einem Zeichen getätigt worden sind, oder
intensive Werbeanstrengungen (BGE 128 III 441 E. 1.4; 99 II 401 E. 1d S. 405;
84 II 221 E. 2b S. 226 f.; 77 II 321 E. 1b S. 326; vgl. auch BGE 100 Ib 351
E. 4 S. 356; 99 Ib 10 E. 4 S. 25 ff.; ferner Prisca Frei, Nachweis der
Verkehrsdurchsetzung im Verfahren vor dem Amt, SMI 1984 S. 183; Knaak,
a.a.O., S. 770). Die Ermittlung, ob ein Wort, eine bildliche Darstellung oder
eine Form im Verkehr als Kennzeichen für bestimmte Produkte wahrgenommen
wird, kann aber auch - direkt - durch eine repräsentative Befragung des
massgebenden Publikums erfolgen (BGE 128 III 441 E. 1.2 und 1.3; 83 II 154 E.
4a S. 161; vgl. auch Knaak, a.a.O., S. 769 f., Frei, a.a.O., S. 183;
Rehbinder, Demoskopie als Beweismittel im Markenrecht, in: INGRES [Hrsg.].,
Marke und Marketing, Bern 1990, S. 355 ff., 358; Niedermann/Schneider, Der
Beitrag der Demoskopie zur Entscheidfindung im schweizerischen Markenrecht:
Durchgesetzte Marke - berühmte Marke, sic! 12/2002 S. 815 ff., 821).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Rekurskommission habe zu
Unrecht verneint, dass der für die Markeneintragung erforderliche Nachweis
der Verkehrsdurchsetzung mit dem belegten langjährigen Gebrauch der
beanspruchten Form erbracht worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Schutzunfähigkeit einer registrierten
Marke im Zivilprozess widerklage- oder einredeweise geltend gemacht werden,
woran die Revision des Markenrechts von 1992 nichts geändert hat (BGE 128 III
447 E. 1.4; 124 III 277 E. 3c S. 286; 103 Ib 268 E. 3b S. 275; 74 II 183 ff.,
186, je mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass das IGE in Zweifelsfällen
eine Marke einzutragen und die endgültige Entscheidung dem Zivilrichter zu
überlassen hat (BGE 103 Ib 268 E. 3b am Ende; vgl. auch BGE 129 III 225 E.
5.3 S. 229). Soll eine Marke als durchgesetzte (vgl. Art. 40 Abs. 2 lit. c
MSchV [SR 232.111]; vgl. BGE 112 II 73) eingetragen werden, so bedeutet dies,
dass der Beweis der Verkehrsdurchsetzung nicht in vollem Umfange erbracht
werden muss. Es genügt im Eintragungsverfahren, dass die Durchsetzung des
Zeichens im Verkehr glaubhaft gemacht wird (vgl. David, a.a.O., N. 42 zu Art.
2 MSchG; Willi, a.a.O., N. 188 zu Art. 2 MSchG; Heinrich/Ruf, a.a.O., S. 403
f.). Der Nachweis der Durchsetzung im Verkehr muss daher nicht zur vollen
Überzeugung der entscheidenden Behörde erbracht werden, sondern es genügt -
ist aber auch erforderlich - , dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die
glaubhaft zu machenden Tatsachen spricht, auch wenn die entscheidende Behörde
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie tatsächlich nicht vorhanden sein
könnten (BGE 125 III 368 E. 4 S. 372; 120 II 393 E. 4c S. 398; vgl. auch
Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, S. 269; Martin
Kaufmann, Bewiesen? - Gedanken zu Beweislast - Beweismass - Beweiswürdigung,
AJP 10/2003 S. 1199 ff., 1203). Von diesem Beweismass ist die Vorinstanz
zutreffend ausgegangen.

3.3 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid begnügt sich das IGE
je nach dem Grad der Banalität des in Frage stehenden Zeichens nicht mit dem
Nachweis eines langjährigen Gebrauchs zur Glaubhaftmachung der
Verkehrsdurchsetzung, sondern verlangt eine fachkundige Befragung des
Publikums. Dies darf - wie das Amt und auch die Vorinstanz in ihren
Vernehmlassungen bestätigen - nicht als Beweismittelbeschränkung verstanden
werden, nach der andere Beweismittel zur Glaubhaftmachung der
Verkehrsdurchsetzung von vornherein ausgeschlossen wären. Eine entsprechende
Beschränkung verstiesse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl.
Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel 1996, S. 220; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39; Habscheid,
Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel
1990, Rz. 662). Das Amt hat die Beweise, welche die Beschwerdeführerin anbot,
denn auch entgegengenommen und gewürdigt.

3.4 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das IGE um so höhere
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung stellt, je
banaler ein Zeichen erscheint. Das Amt trägt damit der Erfahrungstatsache
zutreffend Rechnung, dass das Publikum die erforderliche Assoziation zwischen
Zeichen und Produkt auch bei langjährigem Gebrauch desto weniger machen wird,
je weniger sich das Zeichen als solches in der Erinnerung einprägt. Die
Beschwerdeführerin stellt zwar nicht grundsätzlich in Abrede, dass
unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung
gestellt werden dürfen. Sie will unter Hinweis auf eine in der Lehre
vertretene Auffassung (Müller, a.a.O., S. 207) strengere Anforderungen jedoch
nur für stark freihaltebedürftige Zeichen und geografische Herkunftsangaben,
nicht aber für bloss nicht kennzeichnungskräftige oder banale Zeichen
anerkennen, um den Ermessenspielraum des Amtes einzuschränken. Denn es
bestehe bloss bei freihaltebedürftigen Zeichen ein hinreichendes öffentliches
Interesse, um sie ohne Beweis der Verkehrsdurchsetzung mittels demoskopischem
Gutachten nicht einzutragen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die
Behörde in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat, ob die zur Eintragung
eines zum Gemeingut gehörenden Zeichens erforderliche Verkehrsdurchsetzung
glaubhaft ist. Es geht nicht an, ihr schablonenhafte Beweisregeln
aufzuerlegen, nach denen sie sich für die Glaubhaftmachung mit dem Beweis von
bestimmten Indizien zufrieden geben müsste, wie dem vorliegend erbrachten
Nachweis eines langjährigen Gebrauchs der beanspruchten Form (vgl. dazu
Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 176, 220; Kölz/Häner, a.a.O., S. 38 f.; Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278; vgl. auch
Habscheid, a.a.O., Rz. 661).

3.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG getroffen hat, indem
sie die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung im vorliegenden Fall
verneinte.

Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, es sei glaubhaft zu machen,
dass die beanspruchte Form von den massgeblichen Verkehrskreisen in
Alleinstellung als Marke erkannt und verstanden würde (vgl. E. 3.1 vorne).
Nach ihren Feststellungen hat die Beschwerdeführerin einen langjährigen
Gebrauch von Armbändern mit zinnenförmigen Enden glaubhaft gemacht. Diese
seien indessen mit der Wortmarke "Swatch" versehen, weshalb der langjährige
Gebrauch dieser Armbänder nichts über die Verkehrsgeltung der beanspruchten
Form in Alleinstellung aussage. Wenn die Vorinstanz die Verkehrsdurchsetzung
der beanspruchten Form als Marke gestützt auf diese Erwägungen nicht als
glaubhaft erachtete, hat sie jedenfalls keine offensichtlich unrichtige oder
willkürliche Sachverhaltsfeststellung getroffen. Die Abnehmerkreise sehen in
einer Warenform grundsätzlich die Gestaltung der Ware selber und nicht einen
betrieblichen Herkunftshinweis. Die langjährige Verwendung einer
gemeingebräuchlichen Form der Ware wird deshalb in der Regel weniger als ein
Wort oder ein Bild als Kennzeichen wahrgenommen werden (vgl. Markus Ineichen,
Die Formmarke im Lichte der absoluten Ausschlussgründe nach dem
schweizerischen Markenschutzgesetz, GRUR 3/2003 S. 199 f.). Die vorliegend
beanspruchte Warenform beschlägt zudem nicht die Ware als solche, sondern ein
Detail ihrer Gestaltung. Die Form stellt nur einen Teil des Uhrarmbandes dar,
das von den Abnehmern in der Regel mit dem Uhrengehäuse verbunden verwendet
wird. Dieser Gebrauch der beanspruchten Form mit anderen Elementen sagt
nichts darüber aus, ob sie von den massgeblichen Verkehrskreisen auch in
Alleinstellung als Marke erkannt und verstanden wird, welche das Armband als
solches individualisieren könnte (Willi, a.a.O., N. 2 zu Art. 175 MSchG;
Marbach, a.a.O., S. 56; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts A.516/1979
vom 9. Oktober 1979, publ. in: PMMBl 1980 I S. 10 f., E. 4 [DIAGONAL]). Es
liegt deshalb nicht auf der Hand, dass die massgebenden Verkehrskreise in der
Form bloss wegen ihrer Verbreitung und langjährigen Benutzung einen
individualisierenden Hinweis auf den Hersteller sehen. Dies um so weniger als
nach den Feststellungen der Vorinstanz entsprechende Scharniergestaltungen
auf dem Markt namentlich bei Metallarmbändern verbreitet sind. Auch wenn ein
langjähriger Gebrauch eine gewisse Vermutung für die Verkehrsdurchsetzung zu
begründen vermag, durfte die Vorinstanz daher die Verkehrsdurchsetzung allein
aufgrund des Nachweises eines langjährigen Gebrauchs der Warenform als nicht
glaubhaft erachten und die Eintragung im Markenregister von weiteren
Beweismassnahmen abhängig machen. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet.

Soweit die Vorinstanz im Übrigen erwog, dass für die Glaubhaftmachung der
Verkehrsdurchsetzung eine demoskopischen Erhebung erforderlich sei, sind ihre
Ausführungen als ergänzender Hinweis auf das geeignetste Beweismittel zur
Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung und nicht als unzulässige
Beweismittelbeschränkung zu verstehen (vorstehende Erwägung 3.3; vgl.
Marbach, a.a.O., S. 56; Niedermann/Schneider, a.a.O., S. 821, 839; Frei,
a.a.O., S. 183; ferner Rehbinder, a.a.O., S. 355, 364 ff.). Dass ein
demoskopisches Gutachten, mit dem festgestellt wird, inwieweit das Publikum
die beanspruchte Warenform als Marke wahrnimmt (Niedermann/Schneider, a.a.O.,
S. 821), das geeignetste Beweismittel zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung
ist, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wenig nennt sie andere
Beweismittel, mit denen sie in Ergänzung zu den bereits vorgelegten Beweisen
die Verkehrsdurchsetzung der streitbetroffenen Form glaubhaft machen will.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr von der Beschwerdeführerin zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine privaten Gegenparteien am Verfahren beteiligt
sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges
Eigentum schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: