Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4A.1/2003
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4A.1/2003 /rnd

Urteil vom 4. Juli 2003

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen,
Kronenstrasse 9, Postfach 426,
8712 Stäfa,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Pauer,
Falknerstrasse 12, 4001 Basel,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum,

Widerruf der Eintragung einer Markenübertragung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 18. März 2003

Sachverhalt:

A.
Am 24. August 1998 wurde die am 18. März 1998 hinterlegte Marke "Y.________"
für Produkte der internationalen Warenklassen 9 (auf Datenträgern
gespeicherte Programme und Daten), 16 (Druckereierzeugnisse) und 35
(Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung) unter der Nr. 1 ins
Markenregister eingetragen. Als Markeninhaber aufgeführt wurden die
Einzelfirma X.________ Consulting, Inhaber B.________ (Beschwerdegegner), und
die X.________ Agentur, Inhaber A.________ (Beschwerdeführer), als
Vertreterin C.________.

Am 4. Juni 1999 stellte die Vertreterin beim Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum (IGE) das Gesuch, die Marke Nr. 1 "Y.________" solle auf
B.________ umgeschrieben werden. Sie legte eine "Vereinbarung über die
Nutzung von Schutzrechten" vom 3./7. Dezember 1998 bei. Darin vereinbarten
A.________ und B.________, dass ihnen bestimmte Markenrechte zu gleichen
Teilen zuständen; ausserdem hielten sie fest: "Ausgenommen hiervon ist das
Schutzrecht am Begriff "Y.________". Dieses Schutzrecht soll Dr. B.________
fortan allein zustehen".

Die Markenabteilung des IGE nahm die Übertragung der Marke an B.________ vor.
Die Änderung wurde im SHAB Nr. 238 vom 7. Dezember 1999 publiziert.

B.
Mit Schreiben vom 7. November 2000 gelangte A.________ an das IGE. Er bezog
sich auf die Publikation vom 7. Dezember 1999 und legte Widerspruch ein gegen
diese alleinige Markeninhaberschaft. Nach einem Briefwechsel mit dem IGE
ersuchte er am 23. Juli 2001 förmlich darum, entweder die Markenübertragung
rückgängig zu machen oder eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Er
führte aus, die Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 sei lediglich eine
Absichtserklärung, welche die Nutzung regle.

Am 21. November 2001 erliess das IGE folgende Verfügung:
"1.Die Eintragung der Übertragung der schweizerischen Marke Nr. 1
"Y.________" von Herrn A.________ und Dr. B.________ auf Herrn Dr. B.________
als alleiniger Inhaber wird widerrufen.

2. Die Herren A.________ und Dr. B.________ werden wieder als gemeinsame
Inhaber der schweizerischen Marke Nr. 1 "Y.________" in das Markenregister
eingetragen.

3. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird der Widerruf der
Eintragung der Übertragung der schweizerischen Marke Nr. 1 "Y.________" von
Herrn A.________ und Dr. B.________ auf Dr. B.________ als alleinigen Inhaber
im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
....."
Zur Begründung führte das IGE insbesondere aus, der Wortlaut der Vereinbarung
vom 3./7. Dezember 1998 sei nicht klar, da nicht ohne weiteres ersichtlich
sei, ob sich die Ausnahme für die Marke "Y.________" lediglich auf die
Nutzung beziehe oder ob auch eine Übertragung beabsichtigt gewesen sei. Für
die Prüfung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. MSchV sei entscheidend, dass
A.________ aufgrund dieser unklaren Formulierung kein ausdrückliches
Einverständnis zur Übertragung der Marke auf B.________ als alleinigen
Eigentümer gegeben habe. Das IGE hätte daher aufgrund dieser Vereinbarung die
Übertragung verweigern und die Parteien an den Zivilrichter weisen müssen.
Die Eintragung widerspreche objektivem Recht, weshalb sie zu widerrufen sei.

C.
Mit Entscheid vom 18. März 2003 hiess die Eidgenössische Rekurskommission für
geistiges Eigentum die Beschwerde von B.________ gut und hob die Verfügung
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 21. November 2001
auf. In Vervollständigung des Sachverhalts gemäss Art. 12 VwVG zog die
Rekurskommission den Vergleich bei, den die Parteien anlässlich eines
Forderungsstreites vor dem Handelsgericht Zürich am 27. August 2001
geschlossen hatten und in dessen Ziffer 2 Abs. 1 sie sich "per saldo aller
Ansprüche insbesondere mit Bezug auf die ... Gesellschaft "X.________
Consulting" (vergleiche Gesellschaftsvertrag vom 28. Januar 1997)
auseinandergesetzt" erklärt hatten. Die Rekurskommission sah die Vereinbarung
zwischen den Parteien vom 3./7. Dezember 1998 zusammen mit der am 23.
September 1999 erfolgten Umschreibung der Marke und der am 27. August 2001
vom Handelsgericht des Kantons Zürich beurkundeten Saldoerklärung als
genügende Urkunde für die Übertragung der Marke an.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2003 stellt A.________ die
Anträge, der Beschluss der Eidg. Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom
18. März 2003 sei aufzuheben, und die Eintragung der Übertragung der
schweizerischen Marke Nr. 1 "Y.________" vom Beschwerdeführer und
Beschwerdegegner auf den Beschwerdegegner als alleinigem Inhaber sei zu
widerrufen. Er rügt, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Entscheid
bundesrechtliche Regeln verletzt, indem sie aus der culpa in contrahendo
richterliche Möglichkeiten zur Abänderung oder Erweiterung von Verträgen
ableite, zu Unrecht annehme, der Vergleich äussere sich zur strittigen Marke
und zu Unrecht prüfe, ob die Geltendmachung des Anspruchs des
Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben verstosse.

E.
Der Beschwerdegegner und die Eidg. Rekurskommission für geistiges Eigentum
schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2003 zur
Kenntnis zugestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In Art. 36 Abs. 1 MSchG (SR 232.11) ist gegen Verfügungen des Instituts in
Markensachen der Beschwerdeweg an die Rekurskommission für geistiges Eigentum
vorgesehen. Abgesehen von Rekursentscheiden im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens, die gemäss Art. 36 Abs. 3 MSchG und Art. 100 lit. w
OG endgültig sind, können die Entscheide der Rekurskommission alsdann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 98
lit. e OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig.

2.
Die Rekurskommission für geistiges Eigentum ist eine richterliche Behörde im
Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG (BGE 128 III 454 E. 1 mit Hinweisen). Die
Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid bindet daher das
Bundesgericht, wenn dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist.
Im bundesgerichtlichen Verfahren sind in solchen Fällen neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur insoweit zulässig, als sie
die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung
eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 125 II 217
E. 3a mit Hinweisen).

2.1 Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde drei Schreiben vom 17. Mai
1999, vom 30. September 1999 und vom 6. Oktober 1999 bei, aus denen er
offenbar ableiten will, dass die Nutzung der streitigen Marke zwischen den
Parteien auch nach der Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 umstritten
geblieben sei, wobei er von der Übertragung der Marke auf den
Beschwerdegegner zunächst keine Kenntnis gehabt habe. Es ist nicht
ersichtlich und wird auch in der  Beschwerde nicht dargetan, dass die
Vorinstanz diese Schreiben von Amtes wegen hätte beiziehen müssen. Die drei
Schreiben sind als  unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen, die Rekurskommission habe ihm das rechtliche Gehör
verweigert, indem sie ohne entsprechende Parteibehauptung und ohne den
Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen angenommen habe, der
Vergleich vom 27. August 2001 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich habe
auch die Klärung der strittigen Markensituation zum Gegenstand gehabt. In
seiner Beschwerde an die Rekurskommission hatte sich der Beschwerdegegner auf
Ziffer 2 des Vergleichs vom 27. August 2001 vor dem Handelsgericht des
Kantons Zürich (Anlage 2) berufen und daraus abgeleitet, dass die
Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 und die daraufhin an die Vertreterin
erteilte Vollmacht zur Übertragung der Marke Nr. 1 "Y.________" endgültig
sei. Dazu hat sich zwar der Beschwerdeführer in der Vernehmlassung nicht
geäussert und die Parteien sind darauf auch in Replik und Duplik nicht mehr
zurückgekommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer dazu
keine Gelegenheit erhalten hätte. Es wäre ihm offen gestanden, sich mit dem
entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde auseinander zu setzen. Das
rechtliche Gehör ist ihm nicht verweigert worden und die Rüge des
Beschwerdeführers, wonach wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt worden
seien, ist unbegründet.

3.
Nach Art. 17 Abs. 1 MSchG kann der Markeninhaber die Marke für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise
übertragen. Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form
(Art. 17 Abs. 2 MSchG). Art. 28 MSchV (SR 232.111) führt diese Gesetzesnorm
näher aus. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a MSchV umfasst der Antrag auf Eintragung
der Übertragung insbesondere eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen
Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den
Erwerber übergegangen ist. Dass eine ausdrückliche schriftliche Erklärung des
Beschwerdeführers nicht vorliegt, ist unbestritten.

3.1 Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die Vereinbarung vom 3./7. Dezember
1998 eine andere für die Übertragung genügende Urkunde im Sinne von Art. 28
Abs. 1 lit. a MSchV darstelle. Sie hat vielmehr festgestellt, dass der
Vergleich der Parteien vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich vom 27.
August 2001 in Ziffer 2 eine Saldoerklärung enthält. Die Parteien erklären
sich damit "per saldo aller  Ansprüche, insbesondere mit Bezug auf die vom
Beklagten (Beschwerdegegner) und Herrn A.________ (Beschwerdeführer) geführte
Gesellschaft "X.________ Consulting" (vergleiche Gesellschaftsvertrag vom 28.
Januar 1997) auseinandergesetzt". Der Beschwerdegegner war im Zeitpunkt
dieses Vergleichs vom 27. August 2001 allein als Markeninhaber im Register
eingetragen und erhielt nach den Feststellungen der Vorinstanz vom Gesuch des
Beschwerdeführers auf Rückgängigmachung der Markenübertragung, das dieser am
23. Juli 2001 gestellt hatte, erst am 20. September 2001 Kenntnis. Da das vom
Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren auf Rückübertragung der Marke in
den Vergleichsverhandlungen nicht zur Sprache kam und sich beide Parteien per
saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinander gesetzt erklärten, konnte
dies für den Beschwerdegegner nach der Erwägung der Vorinstanz nur bedeuten,
dass allfällige weitere Meinungsverschiedenheiten nicht mehr weiter verfolgt
würden. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich danach, bereits rechtshängig
gemachte Ansprüche nicht mehr weiterzuverfolgen bzw. zurückzuziehen. Daraus
schloss die Vorinstanz, dass die Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998
zusammen mit der darauf  gestützten Übetragung der Marke am 23. September
1999 und der am 27. August 2001 vom Handelsgericht des Kantons Zürich
beurkundeten Saldoerklärung als genügende Urkunde für die Übertragung der
umstrittenen Marke anzusehen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, im vor dem Handelsgericht des
Kantons Zürich abgeschlossenen Vergleich sei die Rechtszuständigkeit an den
Marken ausgeklammert worden. Er leitet diese Auffassung daraus ab, dass die
Saldoerklärung keinerlei Bezug auf irgendwelche Rechte an Marken nehme und
sich der Vergleich auch in keiner Weise darüber äussere, wem welche
Nutzungsrechte (Inhaberschaft oder Lizenzeinräumung) zustehen sollten. Eine
Auslegung des Vergleichs hält er aus diesem Grund kaum für möglich; er ist
vielmehr der Ansicht, die Vorinstanz habe ihm eine culpa in contrahendo
angelastet und daraus bundesrechtswidrige Folgen abgeleitet, und sie habe den
Vergleich unzulässig ergänzt.

3.3 Gerichtliche Vergleiche sind in Bezug auf die Willenserklärungen der
Parteien nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen (Kramer, Berner
Kommentar, N. 65 zu Art. 18 OR). Dies gilt insbesondere auch für in
Vergleichen enthaltene Saldoerklärungen (BGE 127 III 444 mit Hinweisen).
Soweit ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht
festgestellt werden kann, ist danach das Vertrauensprinzip massgebend. Die
Saldoerklärung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste
(BGE 126 III 119 E. 2a, 127 III 553 E. 2e/bb S. 558, je mit Hinweisen).
Insofern hat sich die Vorinstanz zutreffend nicht auf die Feststellung
beschränkt, dass die umstrittene Marke im Vergleich der Parteien vom 27.
August 2001 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Sie ist vielmehr davon
ausgegangen, dass die Auseinandersetzung der Parteien um das Recht an der
Marke in den Geschäftsbeziehungen begründet liegt, welche mit dem Vergleich
vor Handelsgericht liquidiert werden sollten. Sie hat insofern  zutreffend
geschlossen, dass eine Änderung der Regelung, welche die Parteien bereits am
3./.7. Dezember 1998 getroffen hatten, nach Treu und Glauben ausdrücklich
hätte erfolgen müssen, und dass sich alle Parteien aufgrund der
Saldoerklärung darauf verlassen durften, dass die im Zeitpunkt des Vergleichs
bestehende Situation als rechtmässig anerkannt werde. Im Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses vom       27. August 2001 war aber der Beschwerdegegner
gestützt auf die Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 allein als Inhaber der
umstrittenen Marke im Register eingetragen. Da dies dem Beschwerdeführer
bekannt war, kann die von ihm vorbehaltlos abgegebene Saldoerklärung nach
Treu und Glauben nur als Verzicht auf sein Recht an diesem Zeichen verstanden
werden. Die Vorinstanz hat sich darauf berufen und Ziffer 2 des Vergleichs
vom 27. August 2001 nach dem Vertrauensgrundsatz ausgelegt. Ihre
Interpretation ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

3.4 Die Vorinstanz hat mit der Annahme, dass die Schriftform beachtet worden
ist, Art. 17 Abs. 2 MSchG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a MSchV nicht
verletzt. Das Gültigkeitserfordernis der Schriftlichkeit dient hier der
registerrechtlichen Klarheit (Marbach, Markenrecht in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996,
S. 220 f.). Eine genügende Urkunde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a MSchV
liegt daher vor, sofern die schriftlichen Belege eine sichere Grundlage für
die Führung des Markenregisters in Bezug auf die Markeninhaber schaffen. Aus
den schriftlichen Belegen muss unter anderem inhaltlich hinreichend klar
hervorgehen, dass der bisher Berechtigte sein Recht an der Marke auf den
neuen Inhaber überträgt (David, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz,
2. Aufl., Basel 1999, N. 14 zu Art. 17 MSchG). Dies trifft hier zu. In der
Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 wird zunächst bestimmt, das Schutzrecht
am Begriff "Y.________" solle B.________ fortan allein zustehen. Zwar ist die
Formulierung nicht eindeutig und hat der Beschwerdeführer namentlich
behauptet, er habe sich darin höchstens zur Übertragung verpflichtet, aber
nicht über die Marke verfügt und es sei überdies nicht ausgeschlossen, dass
er bloss eine Lizenz erteilt habe. Vom Wortlaut erfasst ist aber trotz
möglicher anderer Interpretationen durchaus auch die naheliegendste Bedeutung
der Übertragung des Rechts an der Marke; so hat das IGE die Vereinbarung denn
auch zunächst ohne weiteres verstanden und die Übertragung vorgenommen. Diese
naheliegendste Bedeutung hat der Beschwerdeführer mit der Saldoerklärung vom
27. August 2001 bestätigt, indem er sich aus der Geschäftsbeziehung mit
seinem Vertragspartner als auseinander gesetzt erklärte in einem Zeitpunkt,
als dieser aufgrund des Vertrags vom 3./7. Dezember 1998 bereits allein als
Inhaber der umstrittenen Marke eingetragen war. Die Vorinstanz hat zutreffend
geschlossen, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Saldoerklärung zum
Rückzug seines Gesuchs vom 23. Juli 2001 verpflichtet gewesen wäre, und der
Vergleich vom 27. August 2001 aus diesem Grund zusammen mit dem Vertrag vom
3./.7. Dezember 1998 die Übertragung der umstrittenen Marke hinreichend
belegt. Die Schriftform im Sinne von Art. 17 Abs. 2 MSchG und Art. 18 MSchV
ist eingehalten.

4.
Die Übertragung der Marke Nr. 1 "Y.________" an den Beschwerdegegner allein
ist zu Recht ins Markenregister eingetragen worden. Die Frage des Widerrufs
einer rechtswidrigen Verfügung stellt sich somit nicht. Der angefochtene
Entscheid hält vor Bundesrecht stand, daher ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens
entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG). Er hat dem Beschwerdegegner überdies die Parteikosten zu
ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Rekurskommission für
Geistiges Eigentum schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2003

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: