Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.99/2003
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2P.99/2003 /leb

Urteil vom 18. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren,
Zähringerstrasse 25,
Postfach 5975, 3001 Bern.

Gesuch um Umwandlung eines Diploms der Schule für Sozialarbeit Luzern in ein
Fachhochschuldiplom,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 25.
März 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse in der Schweiz wird durch
die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(Erziehungsdirektorenkonferenz) beschlossene Interkantonale Vereinbarung vom
18. Februar 1993 geregelt (SR 413.21). Dieses Konkordat, dem inzwischen alle
Kantone beigetreten sind, ist seit dem 1. Januar 1995 in Kraft. Es gilt für
alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone
fällt, insbesondere für die Abschlüsse der Ausbildungen zu Berufen des
Sozialbereichs (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. e). Anerkennungsbehörde ist
die Erziehungsdirektorenkonferenz (Art. 4), die das Konkordat zu vollziehen
hat (Art. 5) und zu diesem Zweck Anerkennungsreglemente erlässt (Art. 6) und
die Anerkennungsvoraussetzungen nach Massgabe von Artikel 7 festlegt.
Gestützt auf diese Bestimmungen erliess die Erziehungsdirektorenkonferenz das
Reglement vom 6. Juni 1997 für die Anerkennung der Diplome der höheren
Fachschulen für Soziale Arbeit (im Folgenden: Reglement HFS; in Kraft seit 1.
Juli 1997) sowie das Reglement vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung
kantonaler Fachhochschuldiplome (im Folgenden: Reglement FH; in Kraft
getreten am 1. August 1999).

B.
A.________ besuchte die Schule für Sozialarbeit Luzern (später: HFS
Zentralschweiz; heute: Hochschule für Soziale Arbeit Luzern). Sie schloss
ihre Ausbildung als Sozialarbeiterin am 25. März 1988 mit einem vom
Erziehungsrat des Kantons Luzern ausgestellten Diplom ab.
Am 21. Oktober 2002 stellte sie ein Gesuch um "rückwirkende Anerkennung"
ihres Diploms sowohl als Diplom der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit
(HFS-Diplom) als auch als Fachhochschuldiplom (FH-Diplom).
Die Erziehungsdirektorenkonferenz teilte der Gesuchstellerin am 6. November
2002 mit, dass die Diplome der HFS Zentralschweiz aufgrund eines
entsprechenden Beschlusses vom 30. April 1999 gesamtschweizerisch anerkannt
seien. Da die im Reglement HFS vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt
seien, sei auch ihr Diplom vom 25. März 1988 nunmehr gesamtschweizerisch
anerkannt, und sie sei berechtigt, den Titel "diplomierte Sozialarbeiterin
HFS" zu tragen.

Das Gesuch um Umwandlung in ein Fachhochschuldiplom hingegen wurde mit
Entscheid vom 25. März 2003 abgewiesen, weil die im Reglement FH
vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt seien, namentlich die
Voraussetzung eines erfolgreich abgeschlossenen Nachdiplomkurses im
betreffenden Fachgebiet nach dem 1. August 1999.

C.
A.________ ist am 21. April 2003 mit einem als "staatsrechtliche Beschwerde"
bezeichneten Schreiben an das Bundesgericht gelangt, worin sie die Umwandlung
ihres HFS-Diploms in ein FH-Diplom beantragt.
Die Erziehungsdirektorenkonferenz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde
von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 185 E. 1 S. 188 mit
Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Konkordatsrecht, nämlich auf
die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von
Ausbildungsabschlüssen sowie auf das Reglement vom 10. Juni 1999 über die
Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome. Die
Erziehungsdirektorenkonferenz hat als zuständige Anerkennungsbehörde
letztinstanzlich entschieden. Die Reglemente und die Entscheide der
Anerkennungsbehörde können von den betroffenen Privaten mit staatsrechtlicher
Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b OG angefochten werden (Art. 10
Abs. 1 des Konkordats). Die vorliegende Beschwerde ist insofern grundsätzlich
zulässig.
Die Beschwerdeführerin hat bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf
Anerkennung oder Umwandlung ihres Diploms. Die Nichtanerkennung trifft sie
somit in rechtlich geschützten Interessen, weshalb sie gemäss Art. 88 OG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen rein kassatorischer Natur, d.h., es kann mit ihr nur die Aufhebung
des kantonalen Entscheids verlangt werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit
Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Umwandlung ihres Diploms
beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten, hingegen kann
darin sinngemäss der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids
gesehen werden.

1.3 Eine staatsrechtliche Beschwerde muss den Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 OG genügen. Demnach muss die Beschwerdeschrift unter anderem
die Anträge enthalten (lit. a) sowie die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (lit. b). Das Bundesgericht prüft nur die rechtsgenüglich
erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen. Auf ungenügend begründete
Vorbringen und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.;
107 Ia 186, je mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtsprechung etwa: BGE 129 I
113 E. 2.1 S. 120; 185 E. 1.6 S. 189).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den umschriebenen
Substanziierungsanforderungen nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn an
Laieneingaben tendenziell ein weniger strenger Massstab anzulegen wäre als an
Beschwerdeschriften von Anwälten oder andern berufsmässigen Parteivertretern.
Weder wird eine konkrete Bestimmung der Verfassung oder des Konkordats
genannt, die verletzt worden sein soll, noch wird dargelegt, inwiefern
Verfassungs- oder Konkordatsrecht überhaupt verletzt worden sei.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Umwandlung ihres
Diploms hätte ihr nicht mit der Begründung verweigert werden dürfen, dass sie
keinen Nachdiplomkurs nach 1999 mehr abgeschlossen habe. Im Reglement über
die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome sei nicht festgehalten, dass
die Weiterbildungen nach 1999 hätten erfolgen müssen.
Abgesehen davon, dass die Rüge überhaupt nicht begründet wird, ist die
Auslegung und Anwendung des massgebenden Konkordatsrechts nicht zu
beanstanden.

2.2 Artikel 13 Abs. 1 lit. b des Reglements FH (in der hier anwendbaren
Fassung) nennt als Voraussetzung für die Erteilung eines FH-Diploms den
"Nachweis einer mindestens 5-jährigen anerkannten Berufspraxis oder den
Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Nachdiplomkurses, mindestens auf
Stufe höhere Fachschule, im betreffenden Fachgebiet gemäss den Richtlinien
der Anerkennungskommission". Es trifft zwar zu, dass sich aus dem Wortlaut
dieser Übergangsbestimmung nicht direkt ergibt, dass die anerkennungsfähige
Berufspraxis oder das nötige Nachdiplomstudium nach dem 1. August 1999
absolviert worden sein muss. Die Erziehungsdirektorenkonferenz nennt indessen
in ihrer Vernehmlassung (vom 25. Juni 2003) an das Bundesgericht, auf die für
die Einzelheiten verwiesen werden kann, gute Gründe für eine solche Auslegung
bzw. für ihre dahin gehende Praxis: Der 1. August 1999 entspreche dem Datum
des Inkrafttretens des Reglements FH. Der Nachweis, dass rückwirkend
anerkannte "ältere" Diplome und aktuelle Fachhochschuldiplome inhaltlich
gleichwertig seien, könne nur erbracht werden, wenn die 5-jährige
Berufspraxis oder der Nachdiplomabschluss zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als
die von der Anerkennungsbehörde definierten Mindestanforderungen an eine
Fachhochschulausbildung tatsächlich in Kraft waren, was eben erst ab dem 1.
August 1999 der Fall gewesen sei. Das Erfordernis, das Wissen auf
Fachhochschulstufe zu aktualisieren, diene der Sicherung der Qualität von
Berufsausbildungen. Auch wäre es gegenüber Absolventen regulärer
Fachhochschulstudiengängen nicht gerechtfertigt, Titelumwandlungen
vorzunehmen aufgrund früherer Berufspraxis oder Nachdiplomkurse, als es noch
überhaupt keine Fachhochschulen gegeben habe. Das würde nicht nur eine
Rechtsungleichheit, sondern auch eine "Entwertung des Hochschulniveaus" bzw.
der "echten" FH-Diplome bedeuten.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: