Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.97/2003
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2P.97/2003 /leb

Urteil vom 22. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Anrechnung ausserschulischer Berufsjahre als Erfahrungsstufen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 13. März 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.________ ist lic.oec. HSG und verfügt über ein Nachdiplom in
Wirtschaftspädagogik. Er unterrichtet als Lehrer für Betriebswirtschaftslehre
(inkl. Rechnungswesen), Recht und Volkswirtschaftslehre an der Kaufmännischen
Berufsschule Bern. Bei seiner Lohneinreihung wurde ihm die ausserschulische
Praxiserfahrung bloss zu 50% angerechnet (Zuerkennung von einer
Erfahrungsstufe pro zwei Praxisjahre). Nachdem die Verordnung des
Regierungsrats des Kantons Bern vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der
Lehrkräfte (LAV) am 21. April 1999 geändert worden war, beantragte A.________
erfolglos, es sei ihm gestützt auf die neue Fassung von Art. 16 Abs. 3 LAV
die ausserschulische Praxiserfahrung voll anzurechnen (eine Erfahrungsstufe
für jedes volle Praxisjahr). Eine diesbezügliche Verwaltungsbeschwerde an die
Erziehungsdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern wies die gegen den Beschwerdeentscheid der
Erziehungsdirektion erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2003 ab.

1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. April (Postaufgabe 14. April)
2003 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 16. April 2003 machte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass
Bedenken bestünden, ob die Beschwerdeschrift den qualifizierten
Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von auf kantonales Recht
gestützten Entscheiden genüge. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 12. Mai
2003 angesetzt, um den Rückzug der Beschwerde zu erklären, was eine
Erledigung der Sache ohne Kostenauflage ermögliche. Der Beschwerdeführer hat
die Beschwerde nicht zurückgezogen. Vielmehr hat er am 12. Mai 2003 den
Kostenvorschuss geleistet und damit bekundet, dass er auf einer formellen
Behandlung der Beschwerde besteht.
Am 20. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Regierungsrat
des Kantons Bern Art. 16 Abs. 3 LAV geändert habe, und er hat einen
Ausschnitt aus dem amtlichen Schulblatt vom 12. Mai 2003 eingereicht, worin
der per 1. August 2003 in Kraft tretende neue Verordnungstext aufgeführt ist.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die kantonalen Akten
eingeholt worden.

2.
2.1 Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat eine Beschwerdeschrift
einzureichen, welche die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthält, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft auf
staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen
hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte; auf nicht
substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c
S. 76, 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 107 Ia 186 E. b). Den
gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt nicht, wer im Rahmen pauschaler
Vorbringen behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, indem
er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz
gegenüberstellt; er muss vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids dartun, inwiefern dieser gegen ein konkretes
verfassungsmässiges Recht verstossen soll (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 110 Ia 1
E. 2a S. 4). Die massgebliche Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber
enthalten sein; ungenügend ist der blosse Hinweis auf andere Rechtsschriften
oder sonstige Aktenstücke (vgl. BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
Wird gerügt, ein Entscheid sei willkürlich (oder mit dem
Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar), ist im Einzelnen aufzuzeigen,
inwiefern das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar sein soll, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder (sonst) in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft bzw. sich auf keinen
vernünftigen Grund stützen lässt (zum Willkürbegriff BGE 128 I 177 E. 2.1;
127 I 60 E. 5a S. 70; 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1
E. 4a S. 5, je mit Hinweisen; zum Zusammenhang zwischen Willkürverbot und
Rechtsgleichheitsgebot BGE 110 Ia 7 E. 2b  13 ff.; vgl. dazu auch BGE 129 I 1
E. 3 S. 3).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den einschlägigen Normen
zu Lohneinreihung und Erfahrungsstufen befasst und die massgebliche
Verordnungsbestimmung (Art. 16 Abs. 3 LAV) in ihrem Gesamtzusammenhang
betrachtet. Art. 16 Abs. 3 LAV bestimmt, dass für jedes volle Praxisjahr eine
Erfahrungsstufe angerechnet wird, "wenn die Lehrkraft zusätzlich zur
Lehrbefähigung über einen höheren Fachausweis oder Erfahrung in einer
Führungsfunktion verfügt".
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die fragliche Verordnungsnorm
offen formulierte Gesetzesbegriffe enthalte und zudem der Behörde ein
Rechtsfolgeermessen einräume (E. 5 des angefochtenen Entscheids). Es ist
alsdann auf die Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 3 LAV eingegangen,
wobei es einräumte, dass die praktizierte generelle Unterscheidung zwischen
berufskundlich unterrichtenden Lehrkräften an gewerblich-industriellen
Schulen und Handelslehrkräften an kaufmännischen Berufsschulen bei der
Anwendung von Art. 16 Abs. 3 LAV in den Materialien keine Stütze finde (E.
6). Es hat indessen unabhängig davon festgestellt, dass nach dem Wortlaut der
fraglichen Norm eine volle Anrechnung der Praxistätigkeit beim
Beschwerdeführer nicht in Frage komme; dieser verfüge mit seinem
Hochschulabschluss (lic.oec. HSG) und mit der pädagogischen Ausbildung
(Nachdiplom in Wirtschaftspädagogik) erst über die Befähigung zur
Unterrichtstätigkeit; eine nach Art. 16 Abs. 3 LAV erforderliche
Zusatzqualifikation weise er nicht auf (E. 7).
Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine Sicht der Dinge darzulegen.
Soweit er überhaupt Bezug nimmt auf einzelne Textstellen des angefochtenen
Entscheids, berücksichtigt er den Gesamtzusammenhang der Argumentation des
Verwaltungsgerichts nicht. Hinsichtlich des Stellenwerts eines Lizentiats
etwa, welcher seiner Ansicht nach hoch einzustufen sei, geht er auf das vom
Verwaltungsgericht diesbezüglich für entscheidend erachtete Verhältnis
zwischen Anforderungen an die Befähigung zur Unterrichtstätigkeit und
Zusatzqualifikation nicht ein. Was die behauptete Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots betrifft, nennt er in der Beschwerdeschrift selber
keine Kriterien, die dem Vergleich bzw. der Abgrenzung der Tätigkeiten von
berufskundlich unterrichtenden Lehrern und Handelslehrkräften dienen würden,
sondern beschränkt sich - unzulässigerweise - auf den Hinweis auf
Beschwerdebeilagen.
Die Beschwerdeschrift genügt damit den erwähnten Anforderungen gemäss Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht. Dasselbe gilt für die ohnehin nach Ablauf der
Beschwerdefrist gemachte Eingabe vom 20. Mai 2003, die im Übrigen auch sonst
schon insofern nicht berücksichtigt werden könnte, als die
Verordnungsänderung nicht Grundlage des angefochtenen Entscheids und somit
auch nicht Thema des bundesgerichtlichen Urteils bilden konnte. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG)
nicht einzutreten.

2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Erziehungsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: