Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.90/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.90/2003 /bie

Urteil vom 8. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Z. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Postfach 31, 5330 Zurzach,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau.

Art. 9 BV (Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägungsgesuch),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 28. Februar 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2002 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau eine Beschwerde von Z.________ (geb. 1972) gegen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre Kinder unter
Hinweis auf die bestehende Fürsorgeabhängigkeit ab. Z.________ stellte im
Dezember 2002 ein Wiedererwägungsgesuch, worin sie geltend machte, nunmehr
vollzeitlich zu arbeiten und für sich und die Familie aufkommen zu können.
Die gegen den entsprechenden negativen Einspracheentscheid des Migrationsamts
des Kantons Aargau vom 31. Januar 2003 gerichtete Beschwerde wies das
Rekursgericht am 28. Februar 2003 indessen erneut ab, da Z.________ nach wie
vor nicht als "finanziell unabhängig" gelten könne. Z.________ beantragt vor
Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, diesen Entscheid wegen
Willkür (Art. 9 BV) aufzuheben.

2.
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die
Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien
Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein
entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG; SR 142.20; BGE 128 II 145 E.
1.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, über einen
Bewilligungsanspruch zu verfügen; ein solcher ergibt sich insbesondere auch
nicht aus dem von ihr angerufenen Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21): Die
allfällige Anerkennung eines Härtefalls bewirkt einzig, dass der Ausländer
von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber,
dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwerben
würde. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die
Bewilligungserteilung frei, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
ausgeschlossen, auch wenn sie in ihrem ablehnenden Entscheid vorfrageweise
das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geprüft haben
(vgl. BGE 122 II 186 ff.; 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit Hinweis).

2.2 Besteht kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, fehlt es der
Beschwerdeführerin aber auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um die
Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen einer
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) anfechten zu können (vgl. BGE 126 I
81 E. 3-7 S. 85 ff.). Zwar wäre es ihr möglich, mit diesem Rechtsmittel
losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber eine Verletzung von
Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); entsprechende
Rügen erhebt sie indessen nicht.

3.
Auf die vorliegende Eingabe ist damit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG);
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: