Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.8/2003
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2P.8/2003
2A.12/2003 /kil

Urteil vom 2. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel,
Goetschel & Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, 8030 Zürich,

gegen

Veterinäramt des Kantons Aargau,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Auflage im Rahmen einer Wildtierhaltebewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde (2P.8/2003) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(2A.12/2003) gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau, 3. Kammer, vom 26. August 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ hält seit Jahren einen Leoparden. Er besitzt hierfür eine
entsprechende, auf zwei Jahre befristete und seit 1982 jeweils verlängerte
Wildtierhaltebewilligung. Ein- bis dreimal pro Woche unternimmt er
Waldspaziergänge mit seinem Tier, wobei er dieses mit einer Halskette und
einem rund 3,3 Meter langen Seil sichert, das er sich um den Körper wickelt
und an einem Gurt befestigt. Anlässlich eines solchen Spaziergangs kam es am
5. Dezember 1998 zu einem Zwischenfall, bei dem ein nicht an der Leine
geführter Hund schwer verletzt wurde, worauf das Veterinäramt des Kantons
Aargau am 20. Januar 1999 die Erneuerung der Bewilligung mit der Auflage
verband, dass "das Bewegen des Leoparden an einer Leine ausserhalb des für
die Haltung bestimmten Geheges [...] verboten" sei (Ziffer 6.2 der
Bewilligung).

B.
Eine hiergegen bzw. sinngemäss gegen die gleich lautende Regelung in den
nachfolgenden Bewilligungen gerichtete Beschwerde wiesen sowohl der
Regierungsrat (Beschluss vom 14. März 2001) als auch das Verwaltungsgericht
(Urteil vom 26. August 2002) des Kantons Aargau ab. Beide Instanzen kamen
aufgrund von Augenscheinen und dem Gutachten einer Zoologin zum Schluss, dass
die umstrittenen Spaziergänge mit einem nicht vertretbaren (Rest-)Risiko für
die Bevölkerung und andere Tiere verbunden seien; im Übrigen erschienen sie
"nur bedingt" artgerecht.

C.
X.________ hat hiergegen am 9. Januar 2003 sowohl
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.12/2003) als auch staatsrechtliche
Beschwerde (2P.8/2003) eingereicht. Er beantragt im Verfahren 2A.12/2003,
"in Gutheissung der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2002
(Art. Nr. 2001/3/027) sowie die Auflage Nr. 6.2. der Wildtierhaltebewilligung
des Veterinäramtes des Kantons Aargau Nr. 99.003 vom 20. Januar 1999 bzw. Nr.
00.060 vom 19. Dezember 2000 bzw. Nr. 02.091 vom 23. Dezember 2002 für einen
Leoparden aufzuheben, wonach dem Beschwerdeführer 'das Bewegen des Leoparden
an einer Leine ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges verboten
ist'"; "eventuell sei die Sache dem aargauischen Verwaltungsgericht zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (fehlende Legitimation des kantonalen
Veterinäramtes, Verletzung der Gemeindeautonomie u.dgl.) zurückzuweisen."
Im Verfahren 2P.8/2003 stellt X.________ den Antrag,
"in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde sei der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2002 (Art. Nr.
2001/3/027) aufzuheben"; und "das Veterinäramt des Kantons Aargau anzuweisen,
das Verbot in den Ziffern 6.2. der Wildtierhaltebewilligungen des
Veterinäramtes des Kantons Aargau Nr. 99.003 vom 20. Januar 1999 bzw. Nr.
00.060 vom 19. Dezember 2000 bzw. Nr. 02.091 vom 23. Dezember 2002
aufzuheben".
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement haben auf Vernehmlassungen verzichtet. Das
Veterinäramt und der Regierungsrat verweisen auf die kantonalen Entscheide,
"deren Überlegungen [...] heute noch unverändert gültig und sachgerecht"
seien.

D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident die beiden
Verfahren vereinigt und das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbundene
Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

E.
Am 26. Februar 2003 ergänzte der Kanton Aargau § 11 der Verordnung vom 7.
Juni 1982 über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung
(kTschV) mit einem Absatz 6, wonach das Veterinäramt mit der
Tierhaltebewilligung "sicherheitspolizeiliche Auflagen" verbinden könne. Den
Parteien wurde am 9. Mai 2003 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äussern,
ob und wieweit diese Verordnungsänderung geeignet erscheine, die hängige
Streitsache zu beeinflussen. Der Kanton Aargau machte geltend, dass mit der
entsprechenden Ergänzung "lediglich im Interesse der Rechtssicherheit und der
Transparenz die bereits aus dem höheren Recht ableitbare Zuständigkeit des
Kantons und des kantonalen Veterinäramtes explizit normiert werden" sollte.
Nach Ansicht von X.________ belegt die Verordnungsänderung, dass bei Erlass
der umstrittenen Auflage keine hinreichende gesetzliche Grundlage für diese
bestanden habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 97 ff. OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zulässig, falls sie von einer der in
Art. 98 OG genannten Vorinstanzen ausgehen und kein Ausschlussgrund gemäss
Art. 99 - 102 OG oder gemäss Spezialgesetzgebung besteht. Eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG liegt vor, wenn sich der Entscheid auf Bundesrecht
stützt oder richtigerweise hätte stützen sollen. Dasselbe gilt, wenn er auf
einer kantonalen Ausführungsvorschrift zum Bundesrecht beruht, der keine
selbständige Bedeutung zukommt, oder wenn die auf kantonalem Recht basierende
Anordnung anderweitig einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit einer
Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweist (BGE 126 II 171 E. 1a S. 173; 124
II 409 E. 1d/dd S. 414; 123 I 275 E. 2b S. 277; 122 II 274 E. 1a S. 277).

1.2 Dies ist hier der Fall: Der angefochtene Entscheid erging gestützt auf
das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) bzw. die bundesrätliche
Verordnung dazu (Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV; SR 455.1).
Gegen entsprechende kantonale Verfügungen steht der Rechtsweg nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege offen (Art. 26 Abs. 2
TSchG). Der Beschwerdeführer macht geltend, die einschlägigen
bundesrechtlichen Normen seien falsch angewandt worden. Das für die Erteilung
der Wildtierhaltebewilligung zuständige Veterinäramt könne gestützt auf das
Bundesrecht mit dieser nur tierschutzrechtliche, hingegen keine
sicherheitspolizeilichen Auflagen verbinden, weshalb die angefochtene
Verfügung gesetz- und kompetenzwidrig ergangen sei. Im Kanton Aargau fehle
eine gesetzliche Grundlage, welche die Anordnung entsprechender Massnahmen
erlaube; im Übrigen wären hierfür gegebenenfalls ausschliesslich die
Gemeinden zuständig. Die Beurteilung dieser Fragen hängt weitgehend von der
Auslegung des einschlägigen Bundesrechts bzw. des hierzu erlassenen
kantonalen Ausführungsrechts ab. Auch soweit eingewendet wird, das
beanstandete Verbot hätte auf kantonalem Recht statt auf Bundesrecht zu
beruhen, besteht ein enger Sachzusammenhang zu diesem, da die Haltung eines
Leoparden unbestrittenermassen einer bundesrechtlichen
Wildtierhaltebewilligung bedarf (Art. 6 Abs. 2 TSchG), im Kanton Aargau
hierfür das Veterinäramt zuständig ist (§ 11 Abs. 2 kTschV) und mit der
angefochtenen Auflage auch ein Aspekt der artgerechten Tierhaltung
(Spaziergang an der Leine) zur Diskussion steht. Die einzelnen Vorbringen des
Beschwerdeführers sind deshalb im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
prüfen, und auf die staatsrechtliche Beschwerde ist wegen deren (absoluten)
Subsidiarität (Art. 84 Abs. 2 OG) bzw. mangels eines praktischen Interesses
an ihrer Beurteilung (Art. 88 OG) nicht einzutreten.

1.3
1.3.1Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt wird und ein
aktuelles praktisches Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der
Beschwerdeführer muss über ein solches nicht bloss bei Einreichen der
Beschwerde, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt verfügen (BGE 111 Ib 56 E.
2a S. 58 f. mit Hinweisen).

1.3.2 Gegenstand des ursprünglichen kantonalen Verfahrens bildete die bis zum
31. Dezember 2000 gültige Bewilligung vom 20. Januar 1999, welche erstmals
die umstrittene Auflage enthielt, wonach der Beschwerdeführer seinen
Leoparden nicht mehr an einer Leine ausserhalb des für die Haltung bestimmten
Geheges bewegen darf. Die entsprechende Bewilligung ist inzwischen zwar
abgelaufen, doch wurde sie mit der gleichen Auflage während der verschiedenen
Beschwerdeverfahren jeweils erneuert (letztmals am 23. Dezember 2002 bis zum
31. Dezember 2004). Mit Blick hierauf hat der Beschwerdeführer nach wie vor
ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung von deren
Rechtmässigkeit. Anfechtungsobjekt bildet jedoch ausschliesslich der
vorinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts, welcher die Ausgangspunkt
des Verfahrens bildende Verfügung des Veterinäramts ersetzt hat
(Devolutiveffekt). Die Anträge, die umstrittene Auflage jeweils in den
einzelnen Bewilligungen des Veterinäramts aufzuheben, sind deshalb unzulässig
(vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).

2.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens bzw.
der Beeinträchtigung in verfassungsmässigen Rechten (BGE 122 IV 8 E. 2a; 121
II 219 E. 1 S. 221), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG).
Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt, ist das
Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG). Es wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an, ist an die von den Parteien vorgebrachten
Begründungen nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE
128 II 34 E. 1c S. 36 f. mit Hinweis).

3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 2 TSchG bedarf das private Halten von Wildtieren einer
kantonalen Bewilligung, wenn diese - wie das bei einem Leoparden
offensichtlich der Fall ist - besondere Ansprüche an Haltung und Pflege
stellen (vgl. Art. 39 lit. a TSchV). Die Bewilligung kann die Fütterung,
Pflege und Unterkunft näher regeln und mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden (Art. 43 Abs. 4 TSchV). Dies ist im vorliegenden Fall insofern
geschehen, als das Veterinäramt den Beschwerdeführer verpflichtet hat, seinen
Leoparden "allzeit in einem ausbruchsicheren und geeigneten Gehege zu halten"
(Ziff. 6.1) und ihn nicht ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges
an einer Leine zu bewegen (Ziff. 6.2) oder frei laufen zu lassen (Ziff. 6.3).
3.2 Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist die umstrittene Auflage in
Ziffer 6.2 der Bewilligung nicht zu beanstanden: Zu Recht weist er zwar
darauf hin, dass die durch den Bund gestützt auf Art. 80 BV erlassenen
Vorschriften dem Schutz des Tieres dienen, der sicherheitspolizeiliche Aspekt
des Schutzes des Menschen vor den von Tieren allenfalls ausgehenden Gefahren
hingegen an sich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (BBl 1977 I
1088, vgl. auch Antoine F. Goetschel, Kommentar zum eidgenössischen
Tierschutzgesetz, Bern 1986, S. 15 u. S. 228; Brigitta Rebsamen-Albisser, Der
Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, Bern 1994, S. 136;
Thomas Fleiner-Gerster, in: Kommentar aBV, Art. 25bis, Rz. 9). Der Kanton
Aargau hat inzwischen denn auch eine selbständige Regelung erlassen, wonach
das kantonale Veterinäramt Wildtierhaltebewilligungen mit
"sicherheitspolizeilichen Auflagen" verbinden kann (§ 11 Abs. 6 kTschV, in
Kraft seit 27. April 2003). Berührungspunkte zwischen den beiden
Regelungsbereichen sind indessen nicht ausgeschlossen, soweit bei einer
Auflage - wie hier - der sicherheitspolizeiliche und der tierschützerische
Aspekt eng miteinander verknüpft sind (vgl. Steiger/ Schweizer, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische
Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 9 zu Art. 80 BV). Die
Tierschutzgesetzgebung gebietet eine artgerechte Haltung, was implizit
voraussetzt, dass dies im Rahmen des von der Sicherheit her Möglichen und
Zulässigen geschehen kann, ansonsten die Bewilligung zu verweigern ist.
Insofern können auf Art. 80 BV abgestützte Vorschriften zum Schutz der Tiere
mittelbar auch zu jenem des Menschen beitragen (Gutachten des Bundesamtes für
Justiz vom 5. September 2000 zur Frage der Grundlage für eine
Bundesgesetzgebung über das Halten von Kampfhunden, in: VPB 65/2001 Nr. 1 S.
26). Nach Art. 42 Abs. 1 TSchV müssen Räume, Gehege und Einrichtungen der Art
und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebs entsprechen und so gebaut
sein, "dass die Tiere nicht entweichen können". Dabei geht es nicht nur
darum, die Tiere vor Verletzungen bei einer Flucht zu schützen, andernfalls
nicht einzusehen wäre, warum Art. 5 Abs. 2 TSchV, welcher die allgemeinen
Anforderungen an die Gehege umschreibt, seinerseits davon spricht, dass diese
so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass die Verletzungsgefahr gering ist
und die Tiere nicht entweichen können. Die Beurteilung, ob die Haltung
hinsichtlich der Unterkunft und des Geheges artgerecht erfolgt, hängt auch
von den von der entsprechenden (Wild-)Tierart ausgehenden Gefahren ab und
bedarf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise. Eine Auflage, die - aufgrund
eines konkreten, durch die Haltung eines Wildtieres ausserhalb des Käfigs
verursachten Zwischenfalls mit einem anderen Tier (vgl. Goetschel, a.a.O., S.
15 unten) - eine weitere Gefährdung von Mensch und Tier zu verhindern
bezweckt, ist deshalb durch Art. 43 Abs. 4 TSchV gedeckt; sie schützt
letztlich das Wildtier selber, bestünde doch sonst die Gefahr, dass dieses
aufgrund seines (unkontrollierten) Verhaltens unter Umständen abgetan werden
müsste. Nach Art. 43 Abs. 4 TSchV kann die Bewilligung "Fütterung, Pflege und
Unterkunft näher festlegen" und "mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden". Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt, beziehen
sich die möglichen Nebenbestimmungen dabei nicht nur - wie der
Beschwerdeführer meint - auf die "Fütterung, Pflege und Unterkunft", sondern
auf die artgerechte Haltung bzw. Unterbringung und auf das in deren Rahmen
Zulässige und Gebotene schlechthin, sofern zwischen Halter und
Bewilligungsbehörde darüber divergierende Ansichten herrschen, was hier
hinsichtlich der Notwendigkeit und Artgerechtigkeit der Spaziergänge der Fall
war.

3.3 Das Verbot, den Leoparden ausserhalb des Geheges an der Leine spazieren
zu führen, ist entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers auch sachlich
gerechtfertigt:
3.3.1Wie die Gutachterin festgestellt hat, sind die Reaktionen eines in
Gefangenschaft lebenden Leoparden bei sehr guter Kenntnis des Tieres zwar bis
zu einem bestimmten Grad vorhersehbar, doch gibt es immer wieder Situationen
- insbesondere bei schnell eintretenden Ereignissen, auf die der Leopard
instinktiv mit viel grösserer Geschwindigkeit reagiert als der Mensch -, in
denen sein Verhalten unberechenbar bleibt. Es sei bekannt, dass als Haustier
gehaltene Leoparden aus meist unerklärlichen Gründen auch nach vielen Jahren
ohne Zwischenfall ihre eigenen Besitzer angriffen und zum Teil schwer
verletzten. Trotz des Seils, welches sich der Beschwerdeführer um den Körper
binde, bleibe im konkreten Fall für die Umwelt ein Restrisiko bestehen,
sofern ein Mensch oder Tier überraschend den Radius von 3,30 m übertrete,
zumal ein in Freiheit lebender Leopard in der Lage sei, eine Beute von bis zu
300 kg an eine geschützte Stelle zu schleppen. Ein gewisses Restrisiko müsse
deshalb auch ausserhalb dieser Distanz bejaht werden, da das Tier bei einem
unvorhersehbaren Reiz den Beschwerdeführer für kurze Zeit zumindest aus dem
Gleichgewicht bringen und damit seinen Handlungsradius vergrössern könne.
Gestützt auf diese - von der Vorinstanz übernommenen und für das
Bundesgericht damit verbindlichen - Feststellungen (vgl. E. 2) besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die
Spaziergänge mit seinem Leoparden zu untersagen, zumal diese für das Tier
zwar abwechslungsreich und interessant sein mögen, von der Expertin jedoch
als "nur bedingt" artgerecht bezeichnet werden. Nach ihrer Einschätzung
könnte diesbezüglich mit einer Bereicherung des Geheges wesentlich mehr
erreicht werden.

3.3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Die
kantonalen Behörden haben die entsprechende Auflage 1999 nicht aus "heiterem
Himmel" in die Bewilligung aufgenommen, sondern nachdem es im Dezember 1998
zu einem ernsten Zwischenfall mit einem freilaufenden Hund gekommen war.
Bereits 1980 hatte der damalige Leopard des Beschwerdeführers im Rahmen eines
Spaziergangs eine Frau angesprungen und deren Bluse zerrissen. Auch wenn
diese Vorkommnisse zeitlich weit auseinander liegen, belegen sie doch, dass
es immer wieder heikle Situationen geben kann, die der Beschwerdeführer bei
aller Fachkenntnis nicht zu kontrollieren vermag. Hieran ändert nichts, dass
an solchen Situationen nach seiner Einschätzung nicht er, sondern jeweils die
anderen Waldbenützer schuld sein sollen. Weder Radfahrer, Reiter, Fussgänger
noch wandernde Familien mit Kindern oder Hunden müssen damit rechnen, im Wald
einen Leoparden anzutreffen, den sein Halter wie ein Haustier ausführt. Nicht
die anderen Waldbenutzer haben in erster Linie auf sein Wildtier Rücksicht zu
nehmen, sondern er als dessen Halter auf sie. Die von ihm vorgeschlagenen
milderen Massnahmen (auffällige Kleidung, Warnpfeife, Warntafeln usw.) sind
nicht geeignet, die Recht- und Verhältnismässigkeit der Auflage in Frage zu
stellen, nachdem diese Vorkehrungen - gemäss den Ausführungen der Expertin -
nicht sicher zu verhindern vermöchten, dass es nicht dennoch zu Vorfällen mit
gravierenden Folgen kommen könnte. Dieses Risiko lässt sich letztlich nur
durch das angeordnete Verbot mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen.
Der Beschwerdeführer verharmlost die bisherigen Zwischenfälle und
unterschätzt die von der Art der Haltung seines Leoparden ausgehende Gefahr;
nichts garantiert, dass ein weiterer Vorfall eben so glimpflich verliefe wie
die bisherigen. Dabei geht es nicht - wie er meint - um "hypothetische
Schwarzmalereien mit ausserordentlich geringer Eintretenswahrscheinlichkeit",
sondern mit Blick auf die Unberechenbarkeit des Leoparden als Wildtier und
die möglichen schwerwiegenden Auswirkungen eines (weiteren) Zwischenfalls auf
die körperliche Unversehrtheit Dritter und anderer Tiere um eine vernünftige
Gefahrenprävention im Rahmen einer artgerechten Haltung. Es nützt wenig, wenn
das Bundesrecht für Wildtiere ein ausbruchsicheres Gehege vorschreibt, der
Tierhalter das durch diese Massnahme auszuschliessende Risiko aber dadurch
fortbestehen lässt, dass er sein Wildtier ein- bis dreimal pro Woche an einer
Leine mit den damit verbundenen Gefahren und Unvorhersehbarkeiten ausserhalb
des Geheges spazieren führt.

3.3.3 Lässt sich die umstrittene Auflage nach dem Gesagten auf Art. 43 Abs. 4
TSchV - und heute zusätzlich auf § 11 Abs. 6 kTschV - stützen, geht der
Einwand der Unzuständigkeit des Veterinäramts und einer Verletzung der
Gemeindeautonomie zum Vornherein fehl; ebenso ist die Kritik unbegründet, die
kantonalen Behörden verhielten sich widersprüchlich, indem sie die
Spaziergänge, die sie nun verböten, während Jahren geduldet hätten. Nichts
hinderte das kantonale Veterinäramt daran, aufgrund des Vorfalls vom Dezember
1998 die Frage der artgerechten und sicheren Haltung des Leoparden durch den
Beschwerdeführer anders zu beurteilen als bisher und ihm gestützt hierauf im
Rahmen einer Auflage das Spazierenführen des Tieres an einer Leine ausserhalb
des Geheges zu untersagen. Hierin liegt kein unzulässiger Eingriff in die
persönliche Freiheit bzw. in die Eigentumsgarantie. Soweit das Verbot des
Spazierenführens eines Leoparden überhaupt als Beeinträchtigung einer
elementaren Erscheinungsform der Persönlichkeitsentfaltung gelten könnte und
das Halten von Wildtieren in den Anwendungsbereich der persönlichen Freiheit
fallen würde (ablehnend Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des
Tierschutzrechts, Diss. Zürich 1999, S. 118), beruht die beanstandete
Massnahme auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, liegt sie mit Blick
auf die bestehenden Sicherheitsbedürfnisse im öffentlichen Interesse und ist
sie - wie dargelegt - auch verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Dem
Beschwerdeführer wird nicht der Besitz seines Tieres generell untersagt,
sondern es wird lediglich die Art von dessen Haltung im öffentlichen
Interesse an eine Auflage von relativ geringer Eingriffstiefe geknüpft.
Eigentümerbefugnisse am (Wild-)Tier stehen ihm nur im Rahmen der
Bewilligungsordnung zu; diese kann seine Rechte im Interesse des Tieres und
der Umwelt zulässigerweise beschränken.

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird; auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2A.12/2003 wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

1.2 Auf die staatsrechtliche Beschwerde 2P.8/2003 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Veterinäramt, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: