Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.88/2003
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2P.88/2003 /leb

Urteil vom 11. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Pia Dennler-Hager, Untertor 14, Postfach 1712,
8401 Winterthur,

gegen

Zweckverband Gesundheitsversorgung,
vertreten durch GZO-Ausschuss, Spital X.________, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Korolnik, Postfach 301, 8027 Zürich,
Bezirksrat Y.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach 1226, 8021 Zürich.

Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Januar 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Das Spital X.________ stellte A.________ für eine ambulante Behandlung vom
27. bis 28. Dezember 2000 durch den Chefarzt am 14. Februar 2001 Rechnung im
Betrag von Fr. 684.75. A.________ focht diese Rechnung erfolglos bei der
Direktion des Spitals X.________, bei der Gesundheitsversorgung Zürcher
Oberland, Ausschuss Spital X.________, und beim Bezirksrat Y.________ an. Den
Bezirksratsbeschluss (vom 10. Juli 2002) zog sie mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter. Mit Verfügung vom 6. Januar
2003 gewährte ihr die Einzelrichterin die unentgeltliche Prozessführung, wies
aber ihren Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2003 wies die Einzelrichterin die Beschwerde in
der Sache ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ hat am 31. März
2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben, die sich ausdrücklich nur gegen den
Zwischenentscheid vom 6. Januar 2003 richten soll.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten: Da
der Endentscheid vom 5. Februar 2003 nicht angefochten sei, könnte selbst die
nachträgliche Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren den Endentscheid nicht mehr in
einer für die Beschwerdeführerin günstigen Weise beeinflussen. Die Verfügung
vom 6. Januar 2003 hätte deshalb sofort angefochten werden müssen.

2.2 Gemäss Art. 87 OG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht
mehr angefochten werden (Abs. 1). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2). Ist die
staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder wurde von ihr
kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide
durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Abs. 3). Gemäss der
Botschaft des Bundesrats, auf die das Verwaltungsgericht zur Begründung
seiner Auffassung hinweist, schafft Art. 87 Abs. 3 OG nicht die Möglichkeit,
Vor- und Zwischenentscheide für sich allein anzufechten, nachdem der
Endentscheid ergangen ist; diese können vielmehr nur noch insofern
beanstandet werden, als sie geeignet sind, den Endentscheid zu beeinflussen
(BBl 1999 VI 7938).
Vorliegend ist der Endentscheid nicht angefochten, sondern nur der
Zwischenentscheid, in dem die Verweigerung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands (bzw. jetzt nur noch das Armenrechtshonorar) umstritten ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung konnten solche Zwischenentscheide noch im
Anschluss an den Endentscheid angefochten werden (BGE 111 Ia 276 E. 2). Ob
sie nach der Neufassung des Art. 87 OG nur noch "durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar" sein sollen (vgl. Wortlaut von Abs. 3), ist
zweifelhaft. Ein derartiges Erfordernis mag für Rückweisungsentscheide,
Entscheide über aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen,
Beweisvorkehren usw. gelten, nicht aber ohne weiteres für Kostenentscheide
(vgl. BGE 117 Ia 251 ff., 122 I 39 ff.). Die hier einzig umstrittene Frage
des Armenrechtshonorars hängt nicht direkt mit dem Ausgang des
Hauptverfahrens zusammen, weshalb es nicht als sachgerecht erscheint, die
nachträgliche Anfechtbarkeit des entsprechenden Zwischenentscheids von der
Anfechtung des Endentscheids in der Sache abhängig zu machen. Andernfalls
müssten solche Zwischenentscheide - unter Rechtsverlust - stets sofort
angefochten werden, obwohl das Gesetz diese Folge nur bei Zwischenverfügungen
über die Zuständigkeit und den Ausstand vorsieht (vgl. Art. 87 Abs. 1 OG).
Die aufgeworfene Eintretensfrage braucht hier indessen nicht abschliessend
beantwortet zu werden, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht erwog, obwohl die Beschwerdeführerin mittellos sei
und ihre Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne, bestehe
kein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Der
Beschwerdeführerin sei zuzumuten, die gegen sie erhobene Gebührenforderung
über Fr. 684.75 ohne professionelle Vertretung zu bestreiten, wie sie dies
auch mit ihrem selber verfassten Schreiben vom 15. September 2002 an das
Verwaltungsgericht getan habe. Dies habe um so mehr zu gelten, als die
Spitalkosten, soweit sie nicht durch die Krankenkasse ersetzt würden, vom
Sozialamt übernommen würden.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres unmittelbaren
verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV.

3.2 Für die Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung
sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die
Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu
berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die
bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.
mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Umstritten ist
eine Spitalrechnung über Fr. 684.75, die von der Krankenkasse und (im Umfang
des Selbstbehalts) von der Sozialfürsorge bezahlt wird; von einem besonders
starken Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin kann
offensichtlich nicht gesprochen werden. Zudem bietet der Fall keine
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die eine
anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt oder gar erfordert hätte, auch wenn
die Aussagen der Betroffenen über den genauen Ablauf der ärztlichen
Behandlung, die Anlass zum Gebührenstreit gab, einander widersprechen mögen.
Dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bezirksrat Y.________
trotzdem eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben wurde, bedeutet
nicht, dass dies im anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (von
Verfassungs wegen) ebenfalls hätte geschehen müssen. Das Verwaltungsgericht
durfte ferner aus einer Eingabe der Beschwerdeführerin ohne weiteres
schliessen, dieser sei die Bestreitung der fraglichen Rechnung ohne
anwaltliche Vertretung zuzumuten. Dies wird im Übrigen auch dadurch
bestätigt, dass etwa die Stellungnahme vom 29. Januar 2003 an das
Verwaltungsgericht zwar von der Rechtsvertreterin eingereicht, im
Wesentlichen jedoch von der Beschwerdeführerin selber verfasst wurde.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und wird
deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Ihrem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
kann nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren als zum Vornherein
aussichtslos bezeichnet werden müssen (Art. 152 OG). Der finanziellen Lage
der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen (Art. 153 und 153a OG). Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Y.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: