Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.87/2003
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2P.87/2003 /kil

Urteil vom 10. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Rektorat der Universität Zürich, Rämistrasse 71,
8006 Zürich,
Rekurskommission der Universität Zürich, Walchetor, 8090 Zürich.

Art. 5, 8, 9, 10 und 36 BV (Zulassung zum Doppelstudium),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
der Rekurskommission der Universität Zürich vom
27. Februar 2003 sowie gegen die Richtlinien der Universitätsleitung vom 28.
November 2002 über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der
Semestereinschreibung.

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
1.1 A.________ studierte während zwei Semestern gleichzeitig Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften in Wien. Im Herbst 2001 setzte er das Studium der
Rechtswissenschaft an der Universität Zürich fort. Am 31. Juli 2002 stellte
er ein Gesuch um Zulassung zum Doppelstudium, welches mit Schreiben vom 10.
September 2002 des Leiters Ressort Studierende der Universität Zürich
abgelehnt wurde. Mit Beschluss vom 27. Februar 2003 wies die Rekurskommission
der Universität Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

1.2 Mit Eingabe vom 28. März 2003 führt A.________ staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er einerseits den abschlägigen
Entscheid der Rekurskommission und andererseits im Sinne der abstrakten
Normenkontrolle die Richtlinien der Universitätsleitung vom 28. November 2002
über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der
Semestereinschreibung (im Folgenden: Richtlinien) anficht. A.________ hat
seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist mit Eingabe vom 4. April 2003
ergänzt.

1.3 Die Einreichung von zwei Beschwerden gegen zwei verschiedene
Anfechtungsobjekte in der gleichen Rechtsschrift erscheint zwar eher
ungewöhnlich, ist aber nicht unzulässig. Eine Auftrennung des Verfahrens
rechtfertigt sich angesichts der klaren Rechtslage anderseits auch nicht.

2.  Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission
2.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde tritt das Bundesgericht auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 125 I 492 E.
1b S. 495, mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer eingereichte
Beschwerdeschrift erschöpft sich in weiten Teilen in appellatorischer Kritik
am angefochtenen Entscheid der Rekurskommission, weshalb insoweit darauf
nicht eingetreten werden kann.

2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die persönliche Freiheit nach Art.
10 BV und auf die Voraussetzungen der Einschränkung von Grundrechten gemäss
Art. 36 BV beruft, ist festzuhalten, dass er über keinen grundrechtlich
geschützten Anspruch auf Zugang zur Universität und damit auch keinen
Anspruch auf Zulassung zum Doppelstudium verfügt (vgl. BGE 125 I 173 E. 3;
121 I 22 E. 2). Das gilt namentlich für die persönliche Freiheit. Im Übrigen
stellt die Verweigerung eines Doppelstudiums mitnichten einen Eingriff in den
Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung dar, wie der Beschwerdeführer
behauptet, bleibt ihm doch der Universitätszugang erhalten und die
Möglichkeit eines gestaffelten Zweitstudiums offen.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV und
den Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV anruft, ist
nicht ersichtlich, inwiefern er einerseits im Vergleich zu anderen
Studierenden in vergleichbarer Lage benachteiligt worden sein sollte und dass
ihm andererseits die Zulassung zum Doppelstudium in einer Art und Weise,
welche eine Vertrauensgrundlage schaffen könnte, zugesichert worden wäre.

2.4 Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 BV hat staatliches Handeln auf der Grundlage des
Rechts zu beruhen, im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismässig
zu sein.

2.4.1 Das Verbot des Doppelstudiums stellt keinen wichtigen bildungs- und
hochschulpolitischen Entscheid wie etwa die Einführung genereller
Zulassungsbeschränkungen (namentlich numerus clausus) dar, der zumindest in
den Grundzügen auf der Stufe des formellen Gesetzes getroffen werden müsste
(vgl. BGE 125 I 173 E. 4 S. 176 ff.). Es genügt, wenn sich dieses Verbot aus
einer willkürfreien Auslegung des Gesetzes ableiten lässt und auf unterer
Erlassstufe geregelt wird. Zwar ist fraglich, ob das Gesetz vom 15. März 1998
über die Universität Zürich (UniG) mangels entsprechender ausdrücklicher
Regelung die Zulassung zu einem Doppelstudium grundsätzlich geradezu
ausschliesst, wie die Rekurskommission anzunehmen scheint. Es ist aber
jedenfalls nicht unhaltbar, § 9 des Reglements vom 10. Januar 2000 über die
Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS), wonach der
gleichzeitige Besuch eines vollen Lehrveranstaltungsprogramms einer anderen
Fakultät (Doppelstudium) der Zustimmung beider Fakultäten bedarf, auf Art. 13
UniG zurückzuführen, der unter anderem vorsieht, dass die Studierenden mit
der Immatrikulation zum Studium zugelassen werden und der Universitätsrat das
Verfahren der Immatrikulation regelt. Der angefochtene Entscheid beruht
insoweit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist auch nicht
willkürlich (Art. 9 BV).

2.4.2 Sodann liegt es im öffentlichen Interesse, zum Doppelstudium nur
Studierende zuzulassen, die sich über eine bestimmte Qualifikation ausweisen.
Eine solche Regelung dient der vernünftigen Bewirtschaftung der beschränkten
Mittel der Universität, und gleichzeitig werden die Studierenden davor
geschützt, sich selber zu überfordern. Die Zulassung zum Doppelstudium von
einer hervorragenden Qualifikation abhängig zu machen, die aus dem Bestehen
der Vorprüfung im ersten Fach mit einer Note 5.5 zum Ausdruck kommt, liegt
somit durchaus im öffentlichen Interesse und erscheint nicht
unverhältnismässig. Da der Beschwerdeführer die erforderliche Qualifikation
nicht zu erbringen vermochte, erweist sich der angefochtene Entscheid
insoweit als verfassungskonform. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer an den Vorlesungen gemäss den vorhandenen Kapazitäten
allenfalls als Hörer teilnehmen kann und letztlich nur von den Prüfungen im
Zweitfach ausgeschlossen bleibt, bringen doch gerade die Vorbereitung und
Durchführung von Examen eine besondere Belastung für die Universität wie auch
die Studierenden mit sich.

2.5 Im Übrigen sind die für die Bewilligung des Doppelstudiums verwendeten
Kriterien möglicherweise neu, doch handelt es sich nicht um eine unzulässige
Vorwirkung der erst später erlassenen entsprechenden Richtlinien. Die
Universitätsorgane konnten die Kriterien vielmehr im Rahmen ihres Ermessens
festlegen. Dass die im Falle des Beschwerdeführers verwendeten Gesichtspunkte
mit den in den späteren Richtlinien enthaltenen übereinstimmen, zeigt
nachgerade das Bemühen, allgemein gültige und rechtsgleiche Kriterien
anzuwenden. Der Beschwerdeführer belegt sodann auch nicht, dass die Praxis
der Universitätsorgane in seinem Falle eine unzulässige Änderung erfahren
habe.

2.6 Schliesslich bieten die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der
Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 (KV) im
vorliegenden Zusammenhang keinen weiter gehenden Schutz als die
Bundesverfassung. Das gilt insbesondere für Art. 2 KV (Rechtsgleichheit) und
Art. 7 KV (persönliche Freiheit). Was den in Art. 62 Abs. 2 KV enthaltenen
Grundsatz betrifft, die höheren Lehranstalten den Bedürfnissen der Gegenwart
anzupassen, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer daraus einen
Anspruch auf ein gleichzeitiges Doppelstudium ableiten könnte. Soweit gemäss
Art. 28 Abs. 2 KV Inhalt und Umfang staatlicher Leistungen in Gesetzesform zu
kleiden sind, geht dies im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht über die
Anforderungen des Bundesverfassungsrechts hinaus.

3.  Beschwerde gegen die Richtlinien der Universitätsleitung
3.1 Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle
die Richtlinien über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der
Semestereinschreibung vom 28. November 2002 anficht, behauptet er, diese
Richtlinien seien bisher nicht publiziert worden. Ob dies zutrifft und ob die
Richtlinien bereits Anwendung finden, ist unbekannt, kann aber offen bleiben.

3.2 Zunächst fragt es sich, ob es sich überhaupt um Richtlinien mit
Aussenwirkung handelt und nicht um eine rein interne Verwaltungsverordnung,
die als solche gar nicht anfechtbar ist und auch nicht publiziert zu werden
braucht. In der Tat spricht Einiges dafür, dass mit diesen Richtlinien vor
allem festgelegt wird, wie die Universitätsorgane das ihnen zustehende
Ermessen handhaben wollen, und dass die in Anwendung dieser Grundsätze
ergehenden Verfügungen in zumutbarer Weise angefochten werden können. Die
staatsrechtliche Beschwerde wäre insoweit ausgeschlossen (vgl. BGE 128 I 167
E. 4.3 S. 171; 122 I44 E. 2a S. 45). Immerhin dürfte einzelnen Bestimmungen
die Aussenwirkung nicht abzusprechen sein, so insbesondere § 13 Abs. 3 der
Richtlinien, wonach Studierende, die ein Doppelstudium absolvieren, die
doppelte Kollegiengeldpauschale bezahlen. Solche Bestimmungen müssten auch
gesetzeskonform publiziert werden (BGE 120 Ia 1 E. 4 S. 7 ff.).
3.3 Sollte es sich bei den Richtlinien um einen anfechtbaren Erlass handeln,
müsste der Beschwerdeführer im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen
des Doppelstudiums als davon virtuell betroffen und damit zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert gelten (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3 S.
172). Die Richtlinien wären insoweit aber nicht verfassungswidrig. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass sie verfassungskonform auszulegen wären und mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch verfassungstreu angewendet würden (vgl. BGE
124 I 193 E. 3c S. 196).

3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Regelung des Doppelstudiums (§ 13 Abs.
1 und 2 der Richtlinien) anficht, kann auf das bereits in seinem konkreten
Fall Dargelegte verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Universitätsorgane die Richtlinien verfassungswidrig anwenden würden. Daran
ändern auch die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Unterlagen nichts;
im Gegenteil kann daraus geschlossen werden, dass das Kriterium der
hervorragenden Qualifikation als Voraussetzung für die Bewilligung eines
gleichzeitigen Doppelstudiums auch an anderen Fakultäten angewendet wird.

3.3.2 Analoges gilt für die Anforderungen, die an die Bewilligung eines
vollen Lehrveranstaltungsprogramms an einer zweiten Universität gestellt
werden, decken sich diese doch mit denjenigen an ein zeitgleiches
Doppelstudium (§ 14 Abs. 2 der Richtlinien).
Der Beschwerdeführer leitet aus § 14 Abs. 2 der Richtlinien auch ab, ein
Doktorand der Universität Zürich könne nur unter den gleich strengen
Voraussetzungen ein Nachdiplomstudium an einer anderen Universität
absolvieren. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Interpretation der
Richtlinien ist aber nicht zwingend, sondern bezieht sich auf eine zwar
theoretisch denkbare, aber nicht im Vordergrund stehende, die Ausnahme
darstellende besondere Fallkonstellation. Dabei ist davon auszugehen, dass
die Universitätsorgane die Bestimmung massvoll und dem jeweiligen Einzelfall
angemessen und damit verfassungskonform anwenden.

3.4 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer § 13 Abs. 3 der Richtlinien
als verfassungswidrig, wonach Studierende, welche ein Doppelstudium
absolvieren, die doppelte Kollegiengeldpauschale bezahlen. Insofern ist der
Beschwerdeführer aber nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Nachdem er in
seinem ersten Studium die für ein Doppelstudium erforderliche Qualifikation
nicht erreicht hat, erscheint die Möglichkeit, dass er zum von ihm
gewünschten Doppelstudium zugelassen und mit der angefochtenen doppelten
Kollegiengeldpauschale belegt wird, zurzeit als höchst unwahrscheinlich. Der
Beschwerdeführer ist daher von der entsprechenden Bestimmung nicht einmal
virtuell betroffen. Sollte diese dennoch wider Erwarten einmal auf ihn
angewendet werden, könnte er sie immer noch im Einzelfall anfechten.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bezüglich des
angefochtenen Entscheids der Rekurskommission kann ergänzend auf die darin
enthaltenen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), soweit
sie hier nicht präzisiert werden.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Rektorat und der
Rekurskommission der Universität Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: