Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.85/2003
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2P.85/2003 /leb

Urteil vom 1. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch BDO Visura, Postfach,
8005 Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung
Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Einschätzung 1998, Staats- und
Gemeindesteuer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute X.________ wurden am 12. September 2001 für die Staats- und
Gemeindesteuern des Steuerjahres 1998 mit einem Reineinkommen von Fr.
589'800.-- und einem Reinvermögen von Fr. 0.-- eingeschätzt. Mit
Einspracheentscheid vom 8. Januar 2002 setzte das Kantonale Steueramt Zürich
das Reineinkommen auf Fr. 583'000.-- fest. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde
von der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31.
Mai 2002 teilweise gutgeheissen und das Reineinkommen auf Fr. 477'800.--
herabgesetzt. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl das Kantonale Steueramt
als auch die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hiess dieses die Beschwerde
des Staates Zürich gut und schätzte die Steuerpflichtigen für das Steuerjahr
1998 mit einem Reineinkommen von Fr. 558'100.-- ein.

B.
Die Eheleute X.________ haben den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim
Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten.

Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C.
Gegen den mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts reichten die Beschwerdeführer ferner ein Revisionsgesuch
ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 wurde das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch sistiert. Mit Entscheid
vom 14. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit
es darauf eintrat, worauf das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde.
Den Revisionsentscheid haben die Beschwerdeführer nicht mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 OG nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Beschwerdeführer hat
somit den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, bevor er mit
staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangen kann. Zu den
Rechtsmitteln, die vor der Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde zu
ergreifen sind, gehört auch die Revision, falls sie kassatorische Rügen
erlaubt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen
(sogenannte kassatorische Revision; vgl. BGE 110 Ia 136 ff.).

Nach § 155 Abs. 1 lit. b des im vorliegenden Fall in verfahrensrechtlicher
Hinsicht anwendbaren zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann
ein rechtskräftiger Entscheid unter anderem dann zugunsten des
Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt
sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche
Verfahrensgrundsätze verletzt hat.  Zu den Verfahrensgrundsätzen, deren
Verletzung unter diesem Gesichtspunkt gerügt werden können, gehört namentlich
der Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher
mit dem Rechtsmittel der Revision geltend zu machen, bevor sie mit
staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden kann. In diesem Sinn hat das
Bundesgericht mit Bezug auf den praktisch identischen § 108 Abs. 1 lit. c des
früheren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) wiederholt entschieden (vgl.
etwa ASA 63 168 E. 1 mit Hinweisen; 64 423 nicht veröffentlichte E. 2a). Für
§ 155 Abs. 1 lit. b StG kann nichts anderes gelten.

2.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war unter anderem streitig, ob die
Liegenschaft C.________ in Y.________ zum Geschäftsvermögen gehöre, welches
der steuerlich massgebende Buchwert der Liegenschaft sei und in welchem
Umfang darauf Abschreibungen zugelassen werden müssten. Die Beschwerdeführer
machen im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe sich in diesem
Zusammenhang mit ihren Vorbringen nicht auseinander gesetzt und ihnen damit
das rechtliche Gehör verweigert sowie gegen die im Verwaltungsverfahren
geltende Untersuchungsmaxime verstossen. So habe es insbesondere angenommen,
die Beschwerdeführer hätten sich nicht gegen die Qualifizierung der
Liegenschaft anlässlich der Revision im Jahre 1984 gewehrt, obwohl aus ihrem
bei den Akten liegenden Schreiben vom 8. Oktober 1984 an das kantonale
Steueramt das Gegenteil hervorgehe. Weiter sei es offensichtlich
sachverhaltswidrig, wenn das Verwaltungsgericht annehme, es sei von ihnen
unwidersprochen geblieben, dass die Liegenschaft seit 1980 geschäftlich
genutzt werde. Mit keinem Wort sei das Verwaltungsgericht sodann auf ihre
Ausführungen zur Wertzerlegung für AHV-rechtliche Belange eingegangen. Zu
Unrecht habe es ferner angenommen, sie hätten es akzeptiert, dass der für
Geschäftsliegenschaften nicht zulässige Pauschalabzug hinsichtlich der
Unterhaltskosten trotz entsprechender Begehren nicht gewährt worden sei.
Schliesslich habe sich das Verwaltungsgericht auch jeglicher Beurteilung
ihrer Vorbringen betreffend die buchführungsrechtliche Behandlung der
Überführung einer Liegenschaft in den geschäftlichen Bereich gemäss dem
Kreisschreiben Nr. 2 vom 12. November 1992 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung enthalten.
Mit diesen Vorbringen legen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Last, die auch mit der
Revision im Sinne von § 155 Abs. 1 lit. b StG gerügt werden kann. Die
Beschwerdeführer haben denn auch - mit praktisch gleich lautender Begründung
- ein solches Gesuch gestellt, das vom Verwaltungsgericht grundsätzlich als
zulässig erachtet worden ist. Insoweit fehlt es an der Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs.

Soweit die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid sinngemäss auch als
materiell willkürlich beanstanden, genügt die Beschwerdebegründung den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. dazu BGE 110 Ia 1 E.
2a S. 3 f; 107 Ia 186, je mit Hinweisen; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 185 E. 1.6
S. 189). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher insgesamt nicht
eingetreten werden.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
Abteilung Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: