Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.80/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.80/2003 /leb

Urteil vom 12. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________-Baugenossenschaft,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Bischof,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Steuerkommission juristische Personen,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Art. 8, 9, 26 und 137 BV
(Staats- und Gemeindesteuern 1996, Minimalsteuer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom

13. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Die X.________-Baugenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne von Art.
828 ff. OR mit dem Zweck, für ihre Mitglieder preisgünstigen Wohnraum zu
erstellen und zu vermitteln. Mit Verfügung vom 24. August 1998 wurde sie von
der Steuerverwaltung des Kantons Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern
der Steuerperiode 1996 - ausgehend vom Steuerwert der Liegenschaften von Fr.
47'476'200.-- und einem Steuersatz von 2$ - mit einer Minimalsteuer von Fr.
94'952.40 eingeschätzt.

Eine von der X.________-Baugenossenschaft am 24. September 1998 gegen diese
Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wurde am 8. Februar 2001
abgewiesen. Dagegen wandte sie sich am 15. März 2001 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom
13. Februar 2003 abwies.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. März 2003 beantragt die
X.________-Baugenossenschaft dem Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 2003 aufzuheben.

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung und mit Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheides ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegen kantonal letztinstanzliche
Endentscheide zulässig (Art. 84, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Als
Steuerpflichtige ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten
Interessen betroffen (Art. 88 OG).

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen;
auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es
nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit
Hinweisen).

1.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat mit den kantonalen Akten
auch sein Urteil in Sachen R. vom 27. November 2000 eingereicht. Das Begehren
der Beschwerdeführerin um Edition dieses Urteils ist damit gegenstandslos
geworden.

2.
2.1
2.1.1Der im vorliegenden Fall noch anwendbare § 61 des Steuergesetzes des
Kantons Luzern vom 27. Mai 1946 (aStG/LU) bestimmt unter dem Titel
"Minimalsteuer auf Grundstücken juristischer Personen":
"§ 61 Minimalsteuer
1 Die juristischen Personen entrichten anstelle der ordentlichen Steuer eine
Minimalsteuer von 2$ des Steuerwerts der im Kanton Luzern gelegenen
Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die nach den §§ 50-60 sich
ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der
Steuerperiode.
2 Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen:
1. Grundstücke von Genossenschaften, die sich dem sozialen Wohnungsbau widmen
und mehrheitlich subventionsberechtigte Wohnungen im Sinne der einschlägigen
Erlasse des Bundes und des Kantons erstellen;
2 ..."
2.1.2Minimalsteuern sind Objektsteuern, welche eine Mehrheit von Kantonen
anstelle der ordentlichen Steuern erheben, wenn diese zu einem höheren
Steuerbetrag als die ordentlichen Steuern führen. Die Erhebung einer solchen
Minimalsteuer ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn gewisse Voraussetzungen
erfüllt sind (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band l, 9. Aufl., §
16, S. 401, Rz. 9). Das Bundesgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor,
dass es juristische Personen gibt, die aus bestimmten Gründen nur einen
kleinen Gewinn erzielen oder darauf gänzlich verzichten und überdies im
Verhältnis zu ihren Aktiven ein sehr geringes Eigenkapital aufweisen. Für
solche Gesellschaften führt eine Besteuerung, welche auf den ausgewiesenen
Reinertrag bzw. das Eigenkapital abstellt, nicht zu einer Besteuerung, welche
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend berücksichtigt. Zum
anderen hat es als vertretbar anerkannt, mit einer solchen Steuer eine
minimale fiskalische Belastung der im Kanton gelegenen unbeweglichen Güter
sicherzustellen (BGE 100 Ia 244 E. 3a/aa und bb, S. 246 ff. mit Hinweisen).

2.1.3 Die Minimalsteuer im Sinne von § 61 Abs. 2 Ziff. 1 aStG/LU hat das
Bundesgericht als verfassungskonform bezeichnet. Dasselbe gilt für die
Auslegung dieser Bestimmung, nach welcher als "sozialer Wohnungsbau" nicht
schon das Anbieten von preiswerten Wohnungen gilt, sondern erst das Vermieten
an weniger Begüterte. Taugliches  Abgrenzungskriterium bildet dabei der
Anspruch der Mieter auf Zusatzverbilligungen nach Art. 35 Abs. 2 lit. b des
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843;
Urteil des Bundesgerichts 2P. 345/1998 vom 12. November 1999, teilweise
wiedergegeben in: StR 55/2000 S. 105 ff.).
2.1.4 Eine Minimalsteuer kann sowohl von nicht gewinnstrebigen als auch von
gewinnstrebigen Unternehmungen erhoben werden, sofern geeignete Vorkehren
gewährleisten, dass sie nicht notleidende Unternehmungen trifft, die nicht in
der Lage wären, den der Besteuerung zu Grunde gelegten minimalen Gewinn zu
erzielen (BGE 96 I 560 E. 3e, S. 572; ASA 54 S. 165 E. 3b, S. 171).

2.2
2.2.1Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV). In diesem Zusammenhang macht sie
insbesondere geltend, sie sei objektiv gewinnunfähig. Angesichts ihrer
objektiv geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dürfe nicht auf die
Liegenschaftswerte als Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer
Minimalsteuer abgestellt werden. Schliesslich habe das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern zwei tatsächlich und rechtlich gleich gelagerte Fälle
gegensätzlich entschieden.

2.2.2
2.2.2.1 Das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot verlangt eine
Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten mit gleichen relevanten
Tatsachen, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung sei sachlich
gerechtfertigt (BGE 112 Ia 193 E. 2b, S. 196; Rainer J. Schweizer, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer J.Schweizer/Klaus A. Vallender, Art. 8 BV, Rz. 42 f.).
Eine Gesetzesbestimmung, welche - wie § 61 aStG/LU - die Nichterhebung der
Minimalsteuer für Genossenschaften vorsieht, die dem sozialen Wohnungsbau
dienen, verstösst nicht gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz, weil damit eine
sachlich gerechtfertigte Unterscheidung getroffen wird. Wie oben dargelegt
(vgl. E. 2.1.3), ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des
Begriffs "sozialer Wohnungsbau" weder willkürlich, noch führt sie zu einer
Rechtsungleichheit, wenn die kantonalen Behörden zur Beurteilung dieser
Bestimmung auf die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte abstellen, die das
Bundesgericht für den Anspruch auf Zusatzverbilligungen gemäss Art. 42 WEG
festschreibt (Urteil 2P.345/1998 vom 12. November 1999, E. 3a.).
2.2.2.2 Von einer objektiven Gewinnunfähigkeit kann nicht schon dann
gesprochen werden, wenn die Genossenschaft keinen Gewinn erwirtschaftet.
Vorinstanz und Steuerverwaltung weisen zu Recht darauf hin, dass bei
Selbsthilfegenossenschaften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht
primär im handelsrechtlichen Gewinn zum Ausdruck kommt, weil ihr
hauptsächlicher Zweck im Verschaffen von wirtschaftlichen Vorteilen zugunsten
der Genossenschafter durch Überlassen von preisgünstigen Wohnungen besteht.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gewinnunfähigkeit kann
deshalb nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sie aufgrund von
Richtlinien der SBB gehalten ist, bei der Vergabe von Wohnungen auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieter Rücksicht zu nehmen. Diese
Richtlinien dienen vielmehr dem Selbsthilfezweck, wie er sich aus dem
Charakter der vorliegenden Genossenschaft ergibt. Sie sind vor allem für die
Vergabe von Darlehen durch die SBB von Bedeutung. Sozialer Wohnungsbau im
Sinne von § 61 Abs. 2 Ziff. 1 aStG/LU liegt damit nicht vor. Ein solcher
könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin entweder dem
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (im Sinne eines Anspruches auf
Zusatzverbilligung) unterstellt wäre oder wenn für die Vergabe der Wohnungen
auf die Einkommensgrenzen gemäss Art. 28 der Verordnung vom 30. November 1981
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG; SR 843.1) abgestellt würde.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin aber weder geltend gemacht, noch ist es
aufgrund der Aktenlage erstellt. Den Richtlinien ist vielmehr zu entnehmen,
dass Wohnungen an Mitarbeiter aller Besoldungsklassen abgegeben werden
können, ohne dass eine Einkommensgrenze besteht. Die Vorinstanz weist zudem
zu Recht darauf hin, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Zusatzverbilligung bereits daran scheitert, dass sie keine Grundverbilligung
bezieht (Art. 42 Abs. 2 WEG).

2.2.3 Fehl geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern habe in einem gleich gelagerten Fall
anders entschieden. Mit dem von ihr dazu angeführten Urteil vom 27. November
2000 hat das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Minimalsteuer für eine
Aktiengesellschaft, die über einen verpachteten Hotelbetrieb und zwei
Stockwerkeigentumseinheiten verfügte, als unzulässig erachtet, weil die
Gesellschaft objektiv nicht in der Lage war, für die Vermietung der
Hotelliegenschaften einen höheren Mietzins zu erzielen. Es ging nicht um eine
Unternehmung, die wie die Beschwerdeführerin bewusst auf die vollständige
Ausschöpfung ihrer Ertragskraft verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat sich
in seinen Erwägungen an den vom Bundesgericht statuierten allgemeinen
Grundsatz gehalten, dass die Minimalsteuer dann nicht erhoben werden darf,
wenn eine Gesellschaft nicht in der Lage ist, den der Besteuerung von "nicht
gewinnstrebigen" Unternehmen zugrunde gelegten minimalen Gewinn zu erzielen
(ASA 54 S. 165 E. 3b, S. 171, und BGE 96 I 560 E. 3e, S. 572). Das
Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang erkannt, fehlende
Gewinnfähigkeit sei dann anzunehmen, wenn die Jahresrechnung nach Vornahme
steuerlicher Korrekturen mit Verlust abschliesst oder wenn die Gesellschaft
gezwungen ist, offene oder stille Reserven aufzulösen, auf erforderliche
Abschreibungen verzichtet oder buchmässige Aufwertungen vornimmt (E. 4d/cc).
Diese Kriterien zur Festlegung der objektiven Gewinnunfähigkeit sind
zweckmässig. Von einer rechtsungleichen Behandlung der beiden Fälle kann
damit nicht gesprochen werden.

2.3
2.3.1Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2
BV). Diese sieht sie darin begründet, dass es objektiv unmöglich sei, bei
einem anerkannten Reinertrag von Fr. 3'400.-- und einem Eigenkapital von Fr.
2'255'000.-- eine Minimalsteuer von Fr. 94'952.40 zu bezahlen.

2.3.2 Art. 127 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) verlangt für alle Steuern, dass diese
nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit bzw. nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgestaltet sind. Der Grundsatz der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet sich allerdings nach der Art der
erhobenen Steuer (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 4, S. 107 f., Rz. 69). Verletzt
ist der Grundsatz dann, wenn eine Besteuerung erfolgt, ohne dass
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegt oder wenn damit eine vorhandene
Leistungsfähigkeit geradezu zerstört würde (Klaus A. Vallender/René
Wiederkehr, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Art.
127 BV, Rz. 20). Mit Bezug auf die Minimalsteuer hat das Bundesgericht
verschiedentlich erkannt, dass bei nicht gewinnstrebigen Genossenschaften
weder der ausgewiesene Reingewinn noch das Eigenkapital deren wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit hinreichend zum Ausdruck bringen. Eine Steuerordnung, die
nur auf diese Faktoren abstellt, führt deshalb zu einer Bevorzugung solcher
Gesellschaften (BGE 100 Ia 244 E. 3a/aa, S. 247). Demnach ist für die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch auf deren Substanz abzustellen, die
es ihr erlaubt, die erforderliche Kreditbeschaffung sicherzustellen und
längerfristig von Wertsteigerungen ihres Grundbesitzes zu profitieren (Urteil
vom 24. Juni 1988, in: ASA 58 S. 58 ff.).
2.3.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei
Gesamtaktiven von Fr. 38'997'821.20 (Buchwert) ein Eigenkapital von lediglich
Fr. 2'031'142.15 oder 5,2% aufweist. Demgegenüber beträgt der Katasterwert (=
mutmasslicher Verkehrswert) der überbauten 70 Grundstücke rund Fr. 63 Mio.
Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche stille
Reserven und damit verbunden auch über eine wesentlich grössere
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, als dies die Buchwerte in der
Bilanz und der ausgewiesene Gewinn vermuten lassen. Die Erfassung dieser
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist demnach gerechtfertigt. Dass die
Beschwerdeführerin nur einen bescheidenen Gewinn ausweist, ändert daran
nichts, tut sie dies doch primär deshalb, um ihren Genossenschaftern günstige
Wohnungen zu vermitteln, was einem entsprechenden Gewinnverzicht entspricht.

2.4
2.4.1Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung der
Eigentumsgarantie geltend. Diese erblickt sie darin, dass sie für die
Bezahlung der Steuer ihre Vermögenssubstanz anzehren müsste.

2.4.2 Die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie schützt auch vor
konfiskatorischer Besteuerung. Ob eine solche vorliegt, hängt nicht alleine
von einem ziffernmässig bestimmbaren Steuersatz ab. Zu berücksichtigen sind
Dauer und relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs, dessen Kumulation mit
anderen Abgaben und die Möglichkeit der Überwälzung der Steuer. Eine
Besteuerung verletzt Art. 26 BV, wenn die Einkünfte und die Vermögenssubstanz
nicht mehr zur Entrichtung der darauf geschuldeten Steuern ausreichen und
damit eine dauernde Inanspruchnahme der Vermögenssubstanz erforderlich wäre
und überdies eine Überwälzung dieser Steuer ausgeschlossen ist (BGE 128 II
112 E. 10 b/bb, S. 126 mit Hinweisen). Eine Berufung auf konfiskatorische
Besteuerung kommt aber dann nicht in Frage, wenn diese durch eine bessere
Kapitalanlage abgewendet werden könnte (F. Cagianut, Grundsätzliche
Erwägungen über die Schranken der steuerlichen Belastung des Eigentums nach
schweizerischem Recht, in: ASA 47 S. 67 ff., S. 73 f.).
2.4.3 Von einer konfiskatorischen Besteuerung kann auf jeden Fall dann nicht
die Rede sein, wenn die Gesellschaft - wie hier die Beschwerdeführerin -
ihren Mietern durch günstige Mietzinse entsprechende geldwerte Vorteile
zukommen lässt und aus diesem Grunde der Minimalbesteuerung unterworfen wird.
Denn die allenfalls in die Substanz der Gesellschaft eingreifende Besteuerung
ist in diesem Fall darauf zurückzuführen, dass die Gesellschaft geldwerte
Leistungen, die ihr zufliessen sollten, auf dem Wege verbilligter Mieten
direkt ihren Genossenschaftern weitergibt und allein deswegen nur über
reduzierte Erträge verfügt. Sie könnte die anfallenden Steuern auch auf die
Mieter überwälzen oder durch eine optimalere Nutzung der Kapitalanlage
abwenden.

Die für das Jahr 1996 geschuldete Steuer von Fr. 94'952.40 entspricht einem
Prozentsatz von rund 2,4% der in jenem Jahr angefallenen Mietzinse (inkl.
Nebenkosten) von Fr. 3,964 Mio. Sie kann demnach mit einer relativ
bescheidenen Mietzinserhöhung auf die Mieter überwälzt werden. Der Abschluss
der Beschwerdeführerin weist eine Bilanzsumme von rund Fr. 39 Mio. bzw. einen
Gesamtumsatz (Ertrag) von rund Fr. 4,1 Mio. bzw. einen Liegenschaftenbestand
von rund Fr. 33 Mio. (Buchwert) bzw. einen Katasterwert von rund Fr. 63 Mio.
(= mutmasslicher Verkehrswert) aus. Damit dürfte es mit entsprechenden
Massnahmen auf der Einnahmen- bzw. Ausgabenseite oder mit einer optimierten
Bewirtschaftung des Anlage- und Umlaufvermögens nicht allzu schwer fallen,
die jährlich geschuldeten Steuern zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin
angeführte Gesamtbelastung von rund Fr. 450'000.-- bis Fr. 500'000.-- über 5
Jahre und die damit geltend gemachte Vermögensschmälerung ist weder
nachvollziehbar noch tatsächlich erstellt.

Von einem substantiellen Eingriff, der dazu führen würde, dass das Vermögen
der Beschwerdeführerin längerfristig nachhaltig geschmälert  und damit auch
die Neubildung von Vermögenswerten verunmöglicht würde, kann unter den
gegebenen Verhältnissen nicht gesprochen werden. Eine Verletzung von Art. 26
BV liegt demnach nicht vor.

2.5
2.5.1Die Beschwerdeführerin geht davon aus, das Verwaltungsgericht habe
aktenwidrig und deshalb willkürlich behauptet, die Beschwerde werde damit
begründet, sie sei gemäss Statuten verpflichtet, eine reine Kostenmiete zu
verlangen. Ebenfalls aktenwidrig sei dessen Behauptung, sie verzichte
"aufgrund ihres Willensentscheides" auf die Erzielung höherer möglicher
Mieterträge durch einen marktgemässen Mietzins. Sie habe sich bei der
Festlegung der Mietzinse nach den von der Generaldirektion der SBB am 30.
November 1977 erlassenen Richtlinien für den genossenschaftlichen Wohnungsbau
zugunsten des SBB-Personals inklusive Ausführungsbestimmungen zu richten.
Durch die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel habe das
Verwaltungsgericht in krasser Weise den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Wenn es sich auf eine antizipierte
Beweiswürdigung berufen sollte, so sei dieses Verhalten als zusätzliche
Verletzung von Art. 9 BV zu rügen. Willkürlich sei auch die Verletzung der
Beweislastregel nach Art. 8 Abs. 1 BV (recte Art. 8 ZGB), indem das
Verwaltungsgericht die Beweislast für den Nachweis höherer Mieterträge der
Beschwerdeführerin überbinde. Willkürlich seien im Weiteren die
Widersprüchlichkeit in der Argumentation des Verwaltungsgerichts bei der
Urteilsbegründung im Zusammenhang mit den Mietzinsanpassungen sowie der
Hinweis auf Art. 38 der Statuten (E. 3d/bb am Schluss), da diese viel später
erlassen worden seien. Willkür liege endlich darin, dass sich das
Verwaltungsgericht weigere, die von ihr geltend gemachten Umstände zu prüfen.

2.5.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht, dessen
Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Ein Entscheid ist
willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bedeutet demnach "grobe
Unrichtigkeit" (Christoph Rohner, in: Die schweizerische Bundesverfassung,
Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.Schweizer/Klaus A.
Vallender, Art. 9 BV, Rz. 4 ff., S. 128 f.). Willkür liegt nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre (BGE 121 I 113 E. 3a, S. 114; 122 I 61 E. 3a, S. 66 f.; 123
I 1 E. 4a, S. 5). Es genügt zudem nicht, dass die Begründung des
angefochtenen Entscheides unhaltbar ist. Seine Aufhebung rechtfertigt sich
nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist. Trotz einer unhaltbaren
Begründung kann demnach von der Aufhebung eines Entscheides abgesehen werden,
wenn sich dessen Ergebnis mit einer substituierten Begründung ohne weiteres
rechtfertigen lässt (BGE 120 Ia 220 E. 3d, S. 226).

2.5.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
gewährleistet allgemein, dass die an einem Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren teilnehmenden Parteien an diesem mitwirken können. Aus
diesem Grundsatz wird das konkrete Recht auf Orientierung, Äusserung und
Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Beweisverfahren abgeleitet (BGE
120 Ib 379 E. 3b, S. 383; Reinhold Hotz, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer
J.Schweizer/Klaus A. Vallender, Art. 29 BV, Rz. 23 ff., S. 404,).

Die von einer Partei angebotenen Beweismittel dürfen nur dann abgelehnt
werden, wenn sie keine erheblichen Tatsachen betreffen bzw. untauglich oder
für die Beweisführung im konkreten Fall unnötig sind (Reinhold Hotz, a.a.O.,
Art. 29 BV, Rz. 33; Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Hrsg. Jean-François
Aubert/Kurt Eichenberger/ Jörg Paul Müller/René A. Rhinow/Dietrich Schindler,
Basel/Bern/Zürich 1993, Art. 4 aBV Rz. 106).

2.5.4
2.5.4.1Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die auf § 61 Abs. 2
Ziff. 1 aStG/LU gestützte Minimalsteuer verfassungsmässig ist und die in
diesem Zusammenhang verlangte Voraussetzung des sozialen Wohnungsbaus erfüllt
ist, wenn der Mieter Anspruch auf Zusatzverbilligungen nach Art. 35 Abs. 2
lit. b WEG hat (vgl. E. 2.1.3) bzw. die hierfür erforderliche Grundverbilligung nach Art. 42 Abs. 2 WEG bezieht. Dass diese Bedingungen im
vorliegenden Fall erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht noch vor Bundesgericht dargetan. Im Weiteren steht
fest, dass die Beschwerdeführerin keine objektiv "notleidende Gesellschaft"
ist, was die Anwendung von § 61 Abs. 1 aStG/LU ausschliessen würde. Was die
Beschwerdeführerin dagegen im Rahmen der von ihr geltend gemachten Verletzung
des rechtlichen Gehörs bzw. mit den Willkürrügen vorbringt, ist entweder für
die Beweisführung im konkreten Fall nicht von Bedeutung oder verstösst nicht
gegen das Willkürverbot.

2.5.4.2 Die Frage der Kostenmiete ist hier deshalb nicht von Bedeutung, weil
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, wie vorne dargelegt,
nicht nur von den Mietzinseinnahmen abhängt, sondern u.a. auch vom gesamten
Liegenschaftenportefeuille. Ebenso wenig ändern daran die Ausführungen im
Zusammenhang mit dem Verzicht auf Erhebung höherer Mieten aufgrund des
Willensentscheides der Beschwerdeführerin. Es kann hier deshalb offen bleiben
und ist somit nicht mehr zu prüfen, ob damit eine aktenwidrige und
willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Begründung durch die Vorinstanz
stattgefunden hat. Es ist im Übrigen ohne Bedeutung, ob aus freiem Willen
oder in Befolgung von Richtlinien auf höhere Mietzinse verzichtet wird;
entscheidend ist allein die Möglichkeit, auf dem aktuellen Wohnungsmarkt
solche erzielen zu können.

2.5.4.3 Aus den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bestimmungen
der Richtlinien der SBB geht hervor, dass der Mietzins in einem angemessenen
Verhältnis zum Einkommen stehen soll (Ziffer 6000 der Richtlinien) und dass
die Finanzabteilung in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen
Finanzverwaltung und der PTT periodisch und im Sinne einer Richtlinie die für
Neubauwohnungen tragbaren Mietzinse festlegt (Ziffer 6002 der Richtlinien).
Daraus ist ersichtlich, dass die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen
an die Genossenschaft von Bedeutung sind. Dass eine Erhöhung der Mietzinse
von durchschnittlich 2,5% (vgl. E. 2.4.3) hierfür schädlich wäre und zur
Folge hätte, dass die zinsgünstigen Darlehen nicht mehr gewährt würden, ist
weder erstellt noch naheliegend. Zu beachten ist dabei, dass es sich
lediglich um Richtlinien und keinesfalls um zwingende gesetzliche
Bestimmungen handelt. Die Vorinstanz stellt deshalb zu Recht nicht auf die
Richtlinien ab, weil diese für die Beurteilung der objektiven
Gewinnunfähigkeit weder hilfreich noch erforderlich sind.

2.5.4.4 Unzutreffend sind im Weiteren die Ausführungen der Beschwerdeführerin
betreffend die Beweislastverteilung für den Nachweis höherer Mieterträge. In
diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht festgestellt: "Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, ein höherer (marktgemässer) Mietzins wäre
gegenüber der Mieterschaft und vor den richterlichen Behörden kaum
durchsetzbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie keinen rechtsgenügenden
Nachweis über eine erfolglose rechtliche Durchsetzung einer Mietzinserhöhung
erbringt. Der allgemeine Hinweis darauf, dass eine solche Erhöhung auf
Widerstand stossen würde, genügt nicht". Mit dieser Argumentation hat das
Verwaltungsgericht dargelegt, weshalb keine Ausnahme von der Minimalsteuer im
Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 2 aStG/LU gegeben ist. Die Beweislast für diese
Frage der Steuerminderung trifft indessen die Beschwerdeführerin als
Steuerpflichtige und nicht - wie sie annimmt - die Steuerbehörden.

2.5.4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht
zu, dass das Verwaltungsgericht nicht bereit gewesen ist, die besonderen
Umstände zu prüfen. Eine Rechtsverweigerung ist insoweit nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausführlich mit den Besonderheiten
der Beschwerdeführerin und deren Leistungsfähigkeit auseinandergesetzt.

2.5.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz
weder gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) noch gegen Art. 29 Abs. 2 BV (Grundsatz
des rechtlichen Gehörs) verstösst.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Parteientschädigung steht
ihr nicht zu (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: