Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.7/2003
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2P.7/2003 /mks

Urteil vom 14. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Solothurn, 4500 Solothurn,
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für
Gemeinden und soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 18. November 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geboren 1962, hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist
offenbar seit über zehn Jahren keiner Arbeit mehr nachgegangen. Nach seinen
Angaben hat er verschiedene Bemühungen unternommen, um eine Arbeitsstelle zu
finden, ohne dass dies zum Erfolg geführt hätte. Er wird seit 1993 von der
Sozialhilfe gemäss dem solothurnischen Gesetz vom 2. Juli 1989 über die
öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) finanziell unterstützt.

Am 29. Mai 2002 eröffnete das Sozialamt der Einwohnergemeinde Solothurn
X.________, dass er verpflichtet sei, an einem Soziallohnprojekt
teilzunehmen. Für seine Tätigkeit im Rahmen dieses Projektes sollte er einen
Nettosoziallohn in der Höhe des Sozialhilfebudgets zuzüglich Fr. 250.-- für
Erwerbsunkosten und Fr. 400.-- Motivationszuschlag, insgesamt einen Betrag
von Fr. 2'362.-- erhalten; nach Abzug des direkt dem Vermieter überwiesenen
Mietzinses von Fr. 687.-- würde ihm ein Betrag von Fr. 1'675.-- ausbezahlt.
Für den Fall, dass er den Arbeitseinsatz im Soziallohnprojekt nicht antrete,
wurde X.________ eine Kürzung bzw. Einstellung der finanziellen
Sozialhilfeunterstützung angedroht. X.________ focht diese Verfügung
erfolglos zuerst bei der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde
Solothurn, anschliessend beim Departement des Innern des Kantons Solothurn
an. Mit Urteil vom 18. November 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn die gegen den Beschwerdeentscheid des Departements erhobene
Beschwerde ab.

Mit einer Rechtsschrift in zwei Teilen vom 20. Dezember 2002 erhob X.________
beim Bundesgericht Beschwerde gegen das ihm am 22. November 2002 eröffnete
Urteil des Verwaltungsgerichts. Auf schriftliche Aufforderung hin liess er
dem Bundesgericht am 8./9. Januar 2003 eine Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zukommen.

2.
2.1 Das angefochtene Urteil stützt sich auf kantonales Sozialhilferecht; daran
ändert der Umstand nichts, dass zur Auslegung des Begriffs "zumutbare Arbeit"
auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung und insofern
indirekt auf bundesrechtliche Normen abgestellt wird. Als Rechtsmittel ans
Bundesgericht gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil des
Verwaltungsgerichts kommt somit einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (Art. 84 OG).

2.2 Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, muss innert der Beschwerdefrist
von 30 Tagen (Art. 89 Abs. 1 OG) eine Beschwerdeschrift einreichen, welche
gemäss Art. 90 Abs. 1 OG nebst den Anträgen (lit. a) die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten hat, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (lit. b).

2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Grundrecht Recht auf Arbeit,
welches ihm erlaube, sich auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt zu bewerben
respektive zu orientieren. Ein so umschriebenes Recht auf Arbeit kann als
individuelles verfassungsmässiges Recht allenfalls im Sinne des Grundrechts
der Wirtschaftsfreiheit verstanden werden. Inwiefern dieses Grundrecht im
vorliegenden Zusammenhang beeinträchtigt sein könnte, ist allerdings nicht
ersichtlich:

Der Beschwerdeführer geht seit vielen Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach und
muss aus diesem Grund Sozialhilfe beanspruchen. Damit ist Gegenstand des
vorliegenden Streits das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (heute ausdrücklich
Art. 12 BV, unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
als ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung anerkannt, vgl. BGE 121
I 367). Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit der konkreten kantonalen
gesetzlichen Regelung der Sozialhilfe und deren Anwendung durch die
kantonalen Behörden noch mit den zum Grundrecht auf Existenzsicherung
entwickelten Grundsätzen auseinander. Er verkennt, dass Sozialhilfe
insbesondere bei Rechtsmissbrauch verweigert bzw. gekürzt werden kann (BGE
122 II 193 E. 2c/ee S. 198). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Verhalten
des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von
Hilfeleistungen zu gelangen, was inbesondere dann anzunehmen ist, wenn er
bewusst eine Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, um sich stattdessen unterstützen
zu lassen (vgl. BGE 121 I 367 E. 3d S. 376). Vorliegend geht es
ausschliesslich um diese Problematik; der Beschwerdeführer befasst sich damit
nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise. Jedenfalls genügt der Hinweis
auf die angebliche Gefahr von "Lohndumping" und Ähnliches nicht, um
aufzuzeigen, dass die Teilnahme an einem Soziallohnprojekt unter den
vorgeschlagenen Bedingungen für ihn unzumutbar sei. Es besteht vielmehr eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer sich nach
Mitwirkung an einem solchen Projekt  mit eher grösseren Erfolgsaussichten auf
dem Arbeitsmarkt bewerben könnte; warum er sich dagegen wehrt, ist
unverständlich.

2.4 Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden
kann, ist sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Entscheid über
die an Mutwilligkeit grenzende Beschwerde ergeht im vereinfachten Verfahren
(Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der
kantonalen Akten).

2.5  Unter den gegebenen Umständen wird ausnahmsweise von der Auferlegung
einer Gerichtsgebühr abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfekommission der
Einwohnergemeinde Solothurn, sowie dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: