Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.78/2003
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2P.78/2003 /bmt

Urteil vom 1. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

Einwohnergemeinde Baden, 5400 Baden,
Beschwerdeführerin, handelnd durch den Stadtrat, vertreten durch Fürsprecher
lic. iur. Ralph van den Bergh, Bahnhofstrasse 88, Postfach 2181, 5430
Wettingen,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
lic. iur. Martin Sacher, Badenerstrasse 13, Postfach, 5200 Brugg,
Baudepartement des Kantons Aargau,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Kanalisationsanschlussgebühren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG plante auf der Parzelle Nr. xxxx in Baden den Bau einer
(mittlerweile erstellten) Industriehalle von rund 125 m Länge, 23 m Breite
und 13 m Höhe mit zweigeschossigem Vorbau für die Fertigung und Montage von
Turbo-Grossladern. Das Gebäude ersetzte eine bzw. - nach bestrittener
Darstellung der Bauherrin - mehrere am gleichen Ort stehende Hallen, welche
abgebrochen wurden.

B.
Am 10. Juni 1996 erteilte der Stadtrat Baden die Baubewilligung, wobei er in
Ziff. 15 der Bedingungen und Auflagen Folgendes bestimmte:
"Für das Bauvorhaben sind die Kanalisationsanschlussgebühren gemäss § 38
Abwasserreglement vom 17. Oktober 1989 (AR) zu entrichten. Die provisorische
Anschlussgebühr im Sinne von § 41 AR wird wie folgt festgelegt:

3'888 m2 Begrünte Flachdächer (Erdüber-
deckung 10-30 cm), Fr. 30.--/m2 Fr. 116'640.--
755 m2 Hartflächen ohne Versickerung,
Fr. 40.--/m2 Fr.   30'200.--
1,3 % vom Brandversicherungswert,
geschätzt Fr.   84'500.--

Total  Fr. 231'340.--

Die provisorische Anschlussgebühr wird mit der Baubewilligung rechtskräftig
und nach Anschluss des Gebäudes in Rechnung gestellt. Die Festlegung der
definitiven Anschlussgebühr erfolgt nach der Gebäudeschatzung durch das Aarg.
Versicherungsamt."

C.
Ein von der A.________ AG eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, mit dem sie um
Befreiung von der in der Baubewilligung festgelegten
Kanalisationsanschlussgebühr ersuchte, wies der Stadtrat von Baden mit
Verfügung vom 27. Januar 1997 - in Bestätigung der Rechtmässigkeit der
eingeforderten Kanalisationsanschlussgebühr - ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde beim Baudepartement des Kantons Aargau blieb ohne Erfolg. Am 17.
Juni 1999 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in Gutheissung einer
Beschwerde der B.________ AG (Rechtsnachfolgerin der A.________ AG) den
departementalen Entscheid mangels einer genügenden Begründung auf und wies
das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Am 15. November
1999 wies das Baudepartement die Beschwerde erneut ab und stellte fest, "dass
die B.________ AG dem Stadtrat Baden Kanalisationsanschlussgebühren im Umfang
von Fr. 231'340.-- schuldet".

D.
Mit Urteil vom 28. November 2002 (Postversand am 18. Februar 2003) hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (2. Kammer) die von der B.________ AG
gegen den Entscheid des Baudepartements vom 15. November 1999 eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid sowie die
Verfügung des Stadtrates von Baden vom 27. Januar 1997 auf und wies die Sache
an diesen zurück (Ziff. 2.a Urteilsdispositiv). Ergänzend hielt das Gericht
fest, dass die "Erhebung einer Anschlussgebühr gestützt auf eine noch zu
schaffende ausreichende gesetzliche Grundlage (...) damit nicht
ausgeschlossen" sei (Ziff. 2.b Urteilsdispositiv). Sodann wurden der
Einwohnergemeinde Baden die (vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen)
Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 3) und diese im Weiteren zum Ersatz der
Parteikosten der B.________ AG verpflichtet (Ziff. 4). Zur Begründung gab das
Gericht im Wesentlichen an, die für die Gebührenerhebung herangezogene
kommunale gesetzliche Grundlage (§ 43 des Abwasserreglements der Stadt Baden
vom 17. Oktober 1989) stehe im Widerspruch zu höherrangigem Recht,
insbesondere zum Rechtsgleichheitsgebot, weshalb ihr die Anwendung zu
versagen sei.

E.
Mit Eingabe vom 20. März 2003 erhebt die Einwohnergemeinde Baden beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie,
mit der sie die Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 28. November 2002 und die Rückweisung der Sache an
dieses zur Neubeurteilung beantragt.

Die B.________ AG beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen,
soweit "überhaupt auf sie einzutreten sei". Das Baudepartement des Kantons
Aargau schliesst auf Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (2. Kammer) verzichtet unter Hinweis
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid darauf, sich zur Beschwerde
vernehmen zu lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau stellt
einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, gegen den als
eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Ausgeschlossen ist
insbesondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da das Bundesgesetz vom 24.
Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) lediglich
Grundsätze über die Finanzierung der Abwasseranlagen bzw. über die
Kostenverteilung auf die Abwassererzeuger enthält (Art. 3a bzw. insbesondere
Art. 60a GSchG) und den Kantonen Raum für den Erlass selbständigen Rechts
belässt (BGE 128 I 46 E. 1b S. 49 ff.).
1.2 Das angefochtene Urteil heisst die Beschwerde gegen den die kommunale
Gebührenerhebung schützenden Entscheid des Baudepartements gut, hebt die
entsprechende Verfügung des Stadtrates von Baden auf und weist die Sache an
diesen zurück unter Hinweis darauf, dass es nunmehr der Stadt Baden obliege,
die Kanalisationsanschlussgebühr der Beschwerdegegnerin nach Massgabe einer
noch zu schaffenden neuen Rechtsgrundlage festzusetzen. Das angefochtene
Urteil erweist sich insoweit als Rückweisungs- bzw. als Zwischenentscheid,
der das Verfahren nicht abschliesst und gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur dann
gesondert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, wenn er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der
Rechtsprechung u.a. der Fall, wenn eine Gemeinde gezwungen würde, aufgrund
eines Rückweisungsentscheides eine neue Verfügung zu erlassen, die sie als
falsch und autonomiewidrig erachtet (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7 mit Hinweisen).
Diese Eintretensvoraussetzung ist vorliegend erfüllt.

1.3 Die Einwohnergemeinde Baden wird durch den angefochtenen Entscheid als
Gläubigerin einer öffentlichen Abgabe und damit in ihrer Eigenschaft als
Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt. Sie ist daher legitimiert, wegen
Verletzung der Gemeindeautonomie staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Ob
die beanspruchte Autonomie besteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern
der materiellen Beurteilung (BGE 128 I 3 E. 1c S. 7, 136 E. 1.2 S. 139, je
mit Hinweisen).

1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin
mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit
Hinweis).

1.5 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht
ein (statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).

2.
2.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die
Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 128 I 3 E. 2a S. 7 f., 136 E. 2.1 S.
140; 124 I 223 E. 2b S. 226 f., je mit Hinweisen).

2.2 Das Gesetz vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und
Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz; im Folgenden: BauG/AG) bestimmt in §
34 Abs. 2 und 3:
"2 Die Gemeinden (...) können von den Grundeigentümern - nach Massgabe der
diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile - Beiträge an die Kosten
der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen (...) der
Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden,
sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben.

3 Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren wird von den Gemeinden (...)
geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen."
Nähere Angaben über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren im Bereich der
Abwasserbeseitigung enthält das kantonale Recht (vgl. auch §§ 5 ff. des
aargauischen Einführungsgesetzes vom 11. Januar 1977 zum eidgenössischen
Gewässerschutzgesetz) ebenso wenig wie das eidgenössische
Gewässerschutzgesetz, welches in Art. 60a - in Konkretisierung des
(allgemeinen) Verursacherprinzips (Art. 3a GSchG bzw. nunmehr auch Art. 74
Abs. 2 BV) - lediglich entsprechende Grundsätze aufstellt und den Kantonen
einen breiten Spielraum in der Umsetzung belässt (vgl. dazu die Botschaft in
BBl 1996 IV S. 1223 und 1229 f.; BGE 128 I 46 E. 1b/cc S. 50 f.). Damit
verbleibt den aargauischen Gemeinden im Rahmen des eidgenössischen und des
kantonalen Rechts bei der Ausgestaltung der betreffenden Erlasse ein weiter
Gestaltungsspielraum, für den sie den Schutz der Gemeindeautonomie
beanspruchen können; dieser Schutz erstreckt sich auch auf die Anwendung
dieser autonomen Normen.

2.3 Eine Gemeinde kann sich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung
ihrer Autonomie (Art. 189 Abs. 1 lit. b BV) u.a. dagegen zur Wehr setzen,
dass eine kantonale Behörde in einem Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren
ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den betreffenden Sachbereich
ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch
anwendet. Die Gemeinden können in diesem Rahmen auch geltend machen, die
kantonalen Instanzen hätten die Tragweite eines Grundrechts verkannt und
dieses zu Unrecht als verletzt betrachtet. Ebenso können sie eine Verletzung
des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots oder eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs rügen, sofern diese Vorbringen mit der behaupteten
Verletzung der Autonomie in engem Zusammenhang stehen (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9
mit Hinweisen).

2.4 Soweit es um die Handhabung von eidgenössischem oder kantonalem
Verfassungsrecht bzw. um die Handhabung von Grundrechtsgarantien geht, prüft
das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Behörden mit freier Kognition,
sonst nur auf Willkür hin (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9, 136 E. 2.2 S. 140 f., je
mit Hinweisen). Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob das
Verwaltungsgericht der als gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung
herangezogenen Bestimmung von § 43 des kommunalen Abwasserreglements
zulässigerweise wegen Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot die
Anwendung versagen durfte, was das Bundesgericht nach dem Gesagten mit freier
Kognition beurteilt. Für Fragen des Sachverhaltes gilt dagegen die
Willkürkognition.

3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat eine neue Industriehalle von 125 m Länge, 23 m
Breite und 13 m Höhe errichtet, welche eine am gleichen Ort gestandene Halle
(evtl. mehrere Hallen) ersetzt. Dafür erhebt die Stadt Baden eine
Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 231'340.--. Das Grundstück bzw. die
abgebrochene Altbaute war unbestrittenermassen schon bisher an die
Kanalisation angeschlossen und es waren dafür bereits
Kanalisationsanschlussgebühren entrichtet worden.

3.2 Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten, von der abzuweichen
kein Anlass besteht, gelangt im vorliegenden Fall nicht das neue
Abwasserreglement der Stadt Baden vom 8. September 1998, sondern noch das
frühere kommunale Abwasserreglement vom 17. Oktober 1989 (im Folgenden: AR)
zur Anwendung (vgl. E. II/1d S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Dieses
sieht in § 37 zur Finanzierung der Abwasserentsorgung einmalige
Anschlussgebühren, periodische Benützungsgebühren und - für Bauten ausserhalb
des Baugebiets sowie für sonstige Einzelbauten (vgl. § 48) - die Möglichkeit
der Erhebung einmaliger besonderer Baubeiträge vor. Die Anschlussgebühr
bemisst sich gemäss § 38 einerseits nach der Gebäudegrundfläche und den
übrigen in die Kanalisation entwässerten Hartflächen (Fr. 40.-- pro m2) und
andererseits nach dem Brandversicherungswert der Baute (1,3 %). Bei Um- und
Erweiterungsbauten bestimmt sich die (zusätzliche) Anschlussgebühr nach
Massgabe der Vergrösserung der Gebäudegrundfläche und der übrigen Hartflächen
sowie nach der Erhöhung des Brandversicherungswertes (§ 40 Abs. 1). Für
Ersatzbauten, die nach Abbruch eines bereits angeschlossenen Gebäudes
errichtet werden, ist die volle Anschlussgebühr gemäss § 38 zu entrichten (§
43).

3.3 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der
"Kanalisationsanschlussgebühr des aargauischen Rechts" nicht um eine Gebühr
im rechtstechnischen Sinne, welche das Entgelt für die Inanspruchnahme der
Verwaltung bzw. für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung darstellt,
sondern um eine Vorzugslast, welche den besonderen wirtschaftlichen Vorteil,
der dem Eigentümer aus der Entwässerung seines Grundstückes (als eine der
Voraussetzungen für die Überbaubarkeit) erwächst, abgelten soll (E. II/3 S.
10 f. des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf AGVE 1984 S. 271 f.; vgl.
auch das Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 18. November 1986,
in: ZBl 89/1988 S. 206). Eine klassische Gebühr sei dagegen die von den
Eigentümern periodisch erhobene Benützungsgebühr. Diese Auffassung wird von
der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht explizit, in Frage gestellt.
Nach den Vorgaben des eidgenössischen und kantonalen Rechtes könnten die hier
fraglichen einmaligen Abgaben sowohl als Gebühr als auch als Vorzugslast
(Beitrag) ausgestaltet sein (vgl. Art. 60a GSchG - "mit Gebühren oder anderen
Abgaben" - sowie § 34 Abs. 2 BauG/AG, wonach die Gemeinden für die
Abwasserbeseitigung Vorzugslasten erheben "können" und, soweit zur Deckung
der Kosten notwendig, Gebühren erheben müssen; vgl. Ernst Kistler/René
Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Lenzburg 2002, N. 9 zu § 34
BauG). Dass die vorliegende Abgabe nicht schon bei der Bereitstellung der
öffentlichen Kanalisation bzw. mit der gewährten Anschlussmöglichkeit,
sondern erst mit Erteilung der Baubewilligung, d.h. bei unmittelbar
bevorstehender tatsächlicher Inanspruchnahme der Abwasseranlagen geschuldet
ist (§ 41 AR), spricht eher für die Einstufung der Abgabe als eigentliche
Anschlussgebühr (vgl. etwa BGE 106 Ia 241 E. 3b S. 242 f.; Urteil 2P.121/2001
vom 18. August 2001, E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2650; René A. Rhinow/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/
Frankfurt a.M. 1990, Nr. 111 B Ib bzw. Nr. 110 B VII), ebenso der Umstand,
dass die Abgabe nicht nach der (maximal) möglichen, sondern gemäss der
tatsächlichen Nutzung des Grundstückes berechnet wird. Im Übrigen kann auch
für die Bemessung von Gebühren auf das Ausmass des dem Pflichtigen
erwachsenden Vorteils abgestellt werden (vgl. BGE 109 Ib 308 E. 5b S. 314;
101 Ib 462 E. 3b S. 467; 97 I 193 E. 6 S. 204). Die Frage der Rechtsnatur der
streitigen Kausalabgabe ist jedoch, wie sich zeigen wird, für den
vorliegenden Streitfall nicht ausschlaggebend.

3.4 Das Verwaltungsgericht erblickte in der unterschiedlichen
abgaberechtlichen Behandlung von Um- und Erweiterungsbauten einerseits und
Ersatzbauten andererseits einen Verstoss gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit. Im einen Fall werde in konsequenter Fortführung der
Regelung von § 38 AR eine zusätzliche Anschlussgebühr lediglich nach Massgabe
der Erhöhung des Brandversicherungswertes sowie der Vergrösserung der
Hartflächen erhoben, während im anderen Fall die Gebühr wie bei einer
Neubaute bemessen werde, ohne das Vorbestandene und allfällig bereits
bezahlte Anschlussgebühren zu berücksichtigen. Der dem Grundeigentümer
zukommende Sondervorteil bleibe indessen gleich, ob er nun ein Gebäude
baulich abändere oder aber nach Abbruch eine neue Baute erstelle.

3.5 Die Stadt Baden hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, ihr Baugebiet sei
weitgehend überbaut, weshalb wenig Reserven für Neubauten und entsprechend
wenig Einnahmemöglichkeiten aus Neuanschlüssen bestünden. Zudem sei ihr
Kanalisationsnetz auf weiten Strecken überaltert und müsse in absehbarer Zeit
erneuert werden; die Erneuerung der Abwasserreinigungsanlage stehe
unmittelbar bevor. Die Stadt Baden habe daher sowohl im hier massgebenden
Reglement von 1989 wie auch im neu erlassenen Abwasserreglement von 1998
Ersatzbauten bewusst als "neu zu handhabende Veranlagungstatbestände"
behandelt. Entsprechend der Vorgabe von § 34 Abs. 2 BauG/AG gehe die Stadt
Baden davon aus, dass die Erstellung und Erneuerung der Abwasseranlagen in
erster Linie durch Vorzugslasten zu finanzieren seien. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der dem Eigentümer erwachsende
Sondervorteil bei einem blossen Umbau nicht derselbe wie bei einem Abbruch
mit Erstellung einer Neubaute. Im letzteren Falle halte sich der Bauherr
nicht mehr an das Vorbestehende, sondern konsumiere (wiederum) seine gesamte
Baufreiheit und beginne eine neue Lebensdauer des Gebäudes.

3.6 Die vom Grundeigentümer zur Finanzierung der Abwasserentsorgung neben den
periodischen Benützungsgebühren zu entrichtenden einmaligen Abgaben, welche
vorab die Investitionsausgaben decken sollen, können als Vorzugslast
(Mehrwertbeitrag) oder als Anschlussgebühr konzipiert sein. Die Vorzugslast
ist im Allgemeinen bereits dann geschuldet, wenn die öffentliche Anlage
fertig gestellt ist und dem Grundeigentümer für den Anschluss einer
allfälligen Baute zur Verfügung steht; der abzugeltende Sondervorteil wird
abstrakt, d.h. nach der möglichen Nutzung des Grundstückes, bestimmt. Die
Anschlussgebühr (welche auch zusätzlich zu Mehrwertbeiträgen erhoben werden
kann) will dagegen den tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Netz, den
"Einkauf" in dieses, abgelten; sie bestimmt sich regelmässig nach Art und
Grösse der errichteten Baute. Die vorliegend streitige Abgabe erfüllt, wie
dargelegt, im Wesentlichen die Merkmale einer Anschlussgebühr. Die im
Abwasserreglement von 1989 vorgesehenen Bemessungskriterien
(Brandversicherungswert, Grösse der Hartflächen) berücksichtigen einerseits
das Interesse des Grundeigentümers, welches im Wert der angeschlossenen Baute
zum Ausdruck kommt, und tragen andererseits, durch Abstellen auf die
Hartflächen, bereits auch der Menge des anfallenden Meteorwassers Rechnung,
wie dies das in Art. 60a GSchG verankerte Verursacherprinzip verlangt,
welches seine Wirkung im Übrigen insbesondere bei den periodischen
Benützungsgebühren entfaltet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach
für eine derartig konzipierte Anschlussgebühr zwischen Um- und
Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits kein
grundsätzlicher Unterschied gemacht werden darf, lässt sich
verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Wenn bei Um- und Erweiterungsbauten
nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute sowie die zusätzlich
geschaffene Hartfläche durch eine ergänzende Anschlussgebühr erfasst wird,
muss diese Betrachtungsweise konsequenterweise auch für Ersatzbauten gelten.
Das drängt sich bis zu einem gewissen Grad schon aus praktischen Gründen auf,
da zwischen Um- und Erweiterungsbauten und eigentlichen Ersatzbauten keine
scharfe Trennung gemacht werden kann. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die
neu geschaffene Bausubstanz wert- und volumenmässig neben der verbliebenen
Altsubstanz derart dominieren, dass der Vorgang baulich und wirtschaftlich
der Erstellung einer Ersatzbaute gleich- oder nahekommt. Das Reglement macht
in dieser Hinsicht keinerlei Differenzierung und es stellt auch nicht darauf
ab, aus welchem Grunde eine Baute abgebrochen wird und wie lange sie
bestanden hat. Während Um- und Erweiterungsbauten, unabhängig vom Verhältnis
der alten zur neuen Bausubstanz, gemäss § 40 AR nur für die zusätzlich
geschaffenen Grössen mit einer Anschlussgebühr belastet werden, schreibt § 43
AR für Ersatzbauten, unabhängig von der Grösse der abgebrochenen Altbaute und
auch unabhängig vom Grund des Abbruches, gleich wie für erstmals
angeschlossene Neubauten die Erhebung der vollen Anschlussgebühr vor. Die
Errichtung einer Ersatzbaute würde sogar die volle Anschlussgebühr neu
auslösen, wenn sie für die Abwasseranlage eine geringere Belastung darstellen
würde als die beseitigte Altbaute; im Gegensatz dazu gewährt § 40 Abs. 3 AR
bei Umbauten, die zu einer Reduktion der Hartfläche führen, sogar eine
Rückerstattung der Anschlussgebühren. Wenn das Verwaltungsgericht in der
unterschiedlichen Berechnung der Anschlussgebühr bei Um- bzw.
Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits einen Verstoss
gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickte und der Regelung von § 43 AR die
Anwendung versagte, lässt sich dies verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Auch in der Lehre wird postuliert, dass Ersatzbauten bezüglich der
Anschlussgebühr wie Umbauten zu behandeln seien bzw. dass lediglich für die
Differenz gegenüber dem früheren Zustand eine Zusatzgebühr zu erheben sei
(Werner Spring/Rudolf Stüdeli, Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen,
Schriftenfolge Nr. 41/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern
1985, S. 51; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher
Sicht, in: URP 1999 S. 568, mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des
bernischen Verwaltungsgerichts vom 27. April 1998, in: BVR 1998 S. 465 f.).
Dass das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Urteil vom 31. Mai 1994
(2P.161/1992) es als nicht willkürlich erachtet hatte, die Errichtung von
zwei Mietshäusern mit unterirdischen Parkplätzen, die anstelle von drei
abgebrochenen, 1914 erbauten Gebäuden auf einer neu parzellierten Fläche
erstellt wurden, für die Bemessung der Anschlussgebühr wie eine Neubaute und
nicht wie eine blosse Umbaute oder Erweiterung zu behandeln, steht dieser
Beurteilung nicht entgegen (vgl. zu diesem Urteil Karlen, a.a.O., S. 568). Es
wird weder behauptet noch dargetan, dass im vorliegenden Fall zwischen der
beseitigten Altbaute und der Ersatzbaute bezüglich Alter und Nutzungszweck
eine ähnliche Diskrepanz bestanden habe. Das von der Gemeinde herangezogene
Kriterium des Lebensalters einer Baute findet im fraglichen Reglement, wie
das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen konnte, keine Grundlage.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die hier fragliche
Abgabe gemäss der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Vorzugslast
einzustufen wäre. Es läge auch in diesem Fall bezüglich der finanziellen
Folgen von Umbauten und Ersatzbauten eine rechtsungleiche Behandlung vor.

3.7 Dass auch Gemeinden, deren Gebiet weitgehend überbaut ist und in denen
vermehrt nur noch Umbauten und Ersatzbauten entstehen, auf Abgaben zur
Finanzierung der Erneuerung ihrer Abwasseranlagen angewiesen sind, steht
ausser Frage. Soweit die öffentliche Abwasseranlage neu erstellt oder in
einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise ausgebaut wird, können
zusätzliche Anschlussgebühren generell auch für bereits angeschlossene
Liegenschaften erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003 vom
28. August 2003, E. 5.3). Im Übrigen verbleibt der Gemeinde die Möglichkeit,
auch für Umbauten und Ersatzbauten nach einem den heutigen Finanzbedürfnissen
entsprechenden Satz ergänzende Anschlussgebühren zu erheben; sie hat sich bei
der Erfassung solcher Tatbestände aber an die Schranken der Rechtsgleichheit
zu halten.

4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde - soweit darauf
einzutreten ist (oben E. 1.4 und 1.5) - als unbegründet abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin,
welche mit ihrer Beschwerde vermögensrechtliche Interessen wahrgenommen hat,
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 2, Art. 153 sowie 153a OG). Darüber
hinaus hat sie die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement und dem
Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: