Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.76/2003
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2P.76/2003 /kil

Urteil vom 16. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Wolfgang Larese, Dufourstrasse 56, Postfach, 8032 Zürich,

gegen

Disziplinaruntersuchungskommission X.,
c/o Regula Nünlist, Personalamt, Rathaus,
4509 Solothurn,
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus,
4500 Solothurn 1.

Disziplinarverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom

12. Februar 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 19. September 2002 eröffnete der Regierungsrat des Kantons
Solothurn gegen den Untersuchungsrichter X.________ ein Disziplinarverfahren,
dessen Durchführung er einer Kommission unter dem Präsidium von A.________
übertrug. Gestützt auf ein Interview, das dieser nach Einstellung des
Strafverfahrens am 4. Februar 2003 einer lokalen Tageszeitung gewährt hatte,
stellte X.________ gegen A.________ ein Ausstandsgesuch, das der
Regierungsrat am 12. Februar 2003 abwies. X.________ hat hiergegen am 17.
März 2003 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, diesen
Entscheid aufzuheben.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochtene Erlass
oder Entscheid verletzt und inwiefern er dies tut. Das Bundesgericht prüft
auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2 S.
3/4). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung im angefochtenen
Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen auseinandersetzen;
auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia
186 E. b). Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde wie hier vor,
sie habe das kantonale Recht willkürlich angewandt, hat er die entsprechende
Rechtsnorm zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 117 Ia 10 E. 4b
S. 11 f.).
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die
Verfassungsmässigkeit des Regierungsratsbeschlusses vom 12. Februar 2003,
worin das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der
Disziplinaruntersuchungskommission abgewiesen wurde. Soweit der
Beschwerdeführer kritisiert, dass trotz Einstellung des Strafverfahrens und
trotz seiner Kündigung auf den 31. Mai 2003 das Disziplinarverfahren weiter
geführt werde, ist auf seine Ausführungen zum Vornherein nicht einzugehen, da
sie in keinem Zusammenhang hiermit stehen. Entsprechende Rügen (willkürliche
Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, verfassungswidrige
Nichtberücksichtigung des Ergebnisses des Strafverfahrens usw.) wären erst
gegen einen den Beschwerdeführer allenfalls belastenden Entscheid in der
Sache selber zulässig; sie stehen indessen in keinem Zusammenhang mit der
behaupteten Befangenheit des Präsidenten der Untersuchungskommission. Durch
die Einleitung oder Weiterführung des Disziplinarverfahrens wird der
Beschwerdeführer nicht in unheilbarer Weise in seiner Rechtsstellung
betroffen, weshalb er sich hiergegen nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde
zur Wehr setzen kann (vgl. Urteil 2P.57/1994 vom 28. März 1996, E. 3b).

2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche kantonalen Bestimmungen über
den Ausstand der Regierungsrat willkürlich angewandt hätte oder inwiefern
diesbezüglich bundesverfassungsrechtliche Minimalanforderungen verletzt
worden wären. Umstritten ist die Unparteilichkeit des Vorsitzenden einer
speziell eingesetzten Disziplinaruntersuchungskommission, welche nicht selber
über die allenfalls auszusprechende Disziplinarsanktion zu befinden, sondern
lediglich den Sachverhalt zu erheben und der zuständigen Disziplinarbehörde
Antrag zu stellen hat. Damit kommt ihr keine richterliche Funktion zu. Es
finden auf sie bzw. ihren Präsidenten deshalb auch nicht die aus Art. 30 Abs.
1 BV folgenden Grundsätze Anwendung, sondern die weniger weitgehenden, welche
für Mitglieder von Verwaltungsbehörden entwickelt wurden (Art. 4a BV bzw.
Art. 29 Abs. 1 BV). Danach dürfen zwar keine Umstände vorliegen, welche nach
objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken, doch ist dabei jeweils dem spezifischen Aufgabenbereich der
betroffenen Behörde Rechnung zu tragen (BGE 125 I 119 E. 3d S. 123). Eine auf
den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und
Bewertung vermag für sich allein noch keine Vorverurteilung oder Befangenheit
zu begründen (BGE 127 I 196 E. 2d S. 200). Der Präsident der
Untersuchungskommission hat sich im Rahmen seines Interviews darauf
beschränkt, zu den Aufgaben seiner Kommission, zu deren Verfahren und zu den
Auswirkungen der Einstellung des Strafverfahrens auf dieses Stellung zu
nehmen. Soweit er darauf hinwies, dass das Disziplinarverfahren nicht ohne
weiteres dahinfalle, da eine Amtspflichtverletzung auch gestützt auf ein
"ethisch falsches Verhalten" vorliegen könne, war seine Aussage sachlich
gehalten und nicht geeignet, ihn für das Disziplinarverfahren objektiv als
befangen erscheinen zu lassen. Die entsprechenden Informationen und
Erklärungen lagen im Übrigen im öffentlichen Interesse, nachdem der
Beschwerdeführer zwei Tage zuvor im Rahmen einer Medienkonferenz selber
diesbezüglich an die Öffentlichkeit gelangt war und damit einen gewissen
Erläuterungsbedarf seitens der Behörden geschaffen hatte.

3.
3.1 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten, da sich der
Beschwerdeführer mit der einzig Verfahrensgegenstand bildenden Frage der
Befangenheit des Präsidenten der Untersuchungskommission nicht in einer Art.
90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander setzt; im Übrigen wäre sie
abzuweisen. Mit dem vorliegenden Prozessentscheid wird das mit der Beschwerde
verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem am 28. März 2003
superprovisorisch entsprochen wurde, gegenstandslos.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Disziplinaruntersuchungskommission X. und dem Regierungsrat des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: