Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.75/2003
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2P.75/2003 /kil

Urteil vom 1. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Pius Huber, Weisses Schloss, General Guisan Quai 36, 8002 Zürich,

gegen

Gemeinde A.________, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern,
A.________, und SwissInterTax AG, Postfach, 8044 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 127 Abs. 2 BV (Grundstückgewinnsteuer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG veräusserte am 16. Juli 1999 in der Gemeinde A.________,
Kanton Zürich, gelegene Grundstücke zum Gesamtpreis von Fr. 13'750'000.--.
Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2001 setzte die Kommission für die
Grundsteuern der Gemeinde A.________ die von der X.________ AG hierfür zu
zahlende Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 2'138'680.-- fest. Dabei ging sie von
einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 10'719'900.-- aus.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Steuerrekurskommission III des
Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 28. Mai 2002 und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit
Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2002 ab. Die Beschwerdeführerin hatte
geltend gemacht, der Grundstückgewinn sei mit Geschäftsverlusten von über
16,8 Millionen Franken laut Bilanz- und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 1998
zu verrechnen.

B.
Die X.________ AG hat am 17. März 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 18. Dezember 2002 aufzuheben.

C.
Die Gemeinde A.________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Darüber hinaus hat die Gemeinde A.________ in ihrer Vernehmlassung das
Begehren um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gestellt.
Der Instruktionsrichter der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Juni 2003 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 84, 86 Abs. 1 und 87 OG
zulässig. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein anderes
Rechtsmittel zur Verfügung steht. Zwar ist mit der Grundstückgewinnsteuer
eine im zweiten Titel des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) geregelte Materie betroffen
(vgl. Art. 12 StHG), so dass an sich gemäss Art. 73 StHG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stünde. Doch auch wenn die am 1. Januar
1993 (vgl. AS 1991 1286) in Gang gesetzte achtjährige Anpassungsfrist des
Art. 72 Abs. 1 StHG inzwischen abgelaufen und das Steuerharmonisierungsgesetz
direkt anwendbar ist, gilt dies grundsätzlich nur für Tatbestände, die in die
Steuerperioden ab dem 1. Januar 2001 fallen; das gilt selbst dann, wenn der
Kanton sein Steuergesetz bereits vor Ablauf der Anpassungsfrist harmonisiert
hat (BGE 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.; 128 II 56 E. 1a/b S. 58 f.; Urteile
2A.349/2002 vom 6. März 2003, StR 58/2003 S. 432, E. 1.1.1; 2P.303/2001 vom
6. September 2002, StR 57/2002 S. 801, E. 1). Besondere Umstände, die dazu
Anlass geben könnten, den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für den schon
1999 verwirklichten Steuertatbestand zu öffnen, sind nicht gegeben (vgl.
Urteil 2P.80/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 1.1; Danielle Yersin,
Harmonisation fiscale: procédure, interprétation et droit transitoire, RDAF
2003 2 S. 2 f.; Jean-Blaise Paschoud, Le passage de la taxation annuelle ou
bisannuelle praenumerando à la taxation annuelle postnumerando selon la
procédure prévue à l'article 69 LHID, ASA 68 S. 613).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf nicht substantiierte Vorbringen und rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S.
495, 71 E. 1c S. 76; 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Entscheid kritisiert oder als willkürlich bezeichnet, wie er dies in einem
appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die
Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, inwiefern der
angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 124 I 247 E.
5 S. 250; 117 Ia 10 E. 4b S. 12).

2.
Die Grundstückgewinnsteuer wird gemäss § 216 Abs. 1 des am 1. Januar 1999 in
Kraft getretenen Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH)
von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken und
Anteilen von solchen ergeben. Steuerpflichtig ist der Veräusserer (§ 217
StG/ZH). Grundstückgewinn ist gemäss § 219 Abs. 1 StG/ZH der Betrag, um
welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt. Demnach werden alle Gewinne
aus der Veräusserung von Grundstücken der als Objektsteuer ausgestalteten
Grundstückgewinnsteuer unterworfen. Dabei trifft das Zürcher Steuerrecht
keine Unterscheidung, ob das veräusserte Grundstück dem Privat- oder dem
Geschäftsvermögen des Veräusserers zugehört (sog. monistisches System; zur
Unterscheidung vom dualistischen System vgl. Urteil 2P.439/1997 vom 27.
Oktober 1999, Pra 2000 Nr. 25 S. 143 E. 3c). In § 221 Abs. 1 StG/ZH sind die
anrechenbaren Aufwendungen aufgelistet; gemäss § 221 Abs. 2 StG/ZH können
natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln,
weitere in Abs. 1 nicht aufgezählte, aber "mit der Liegenschaft
zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren
Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich
verzichtet haben".

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Auslegung bzw.
Anwendung des kantonalen Rechts sei willkürlich. Der Kanton Zürich habe durch
sein Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG/ZH), das am 1. Januar 1999 in Kraft
getreten ist, eine uneingeschränkte Anpassung an das
Steuerharmonisierungsgesetz vorgenommen. Daher sei das kantonale Steuergesetz
so zu interpretieren, wie wenn das Steuerharmonisierungsgesetz bereits 1999
ins kantonale Recht umgesetzt worden wäre. Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG
schreibe die Verlustverrechnung auch bei der Grundstückgewinnsteuer vor.
Gemäss Art. 10, Art. 23 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4 (recte: Abs. 2) StHG seien
dabei die Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren abziehbar. Im Zeitraum der letzten sieben Jahre seien
Verluste von über 16,8 Millionen Franken aufgelaufen. Da die
Beschwerdeführerin nicht mehr betrieblich aktiv sei, könnten die erwähnten
Verluste auf jeden Fall nicht mehr mit etwaigen anderen Gewinnen verrechnet
werden. Die Verluste seien daher mit dem Grundstückgewinn zu verrechnen. Dies
sei auch Sinn und Zweck von § 221 Abs. 2 StG/ZH. Demnach bleibe infolge
Verrechnung kein steuerbarer Betrag mehr übrig, weshalb keine
Grundstückgewinnsteuer geschuldet werde.

3.2 Dem Verwaltungsgericht zufolge sieht das Zürcher Steuergesetz selber
keine Möglichkeit vor, die streitigen Geschäftsverluste bei der
Grundstückgewinnsteuer geltend zu machen. Unter Verweisung auf BGE 123 II 588
E. 2d S. 593 hat das Verwaltungsgericht alsdann festgehalten, dass den
Bundesbehörden gestützt auf das Steuerharmonisierungsgesetz ein Eingriff in
die kantonale Steuerhoheit verwehrt sei für Steuersachverhalte, die noch in
die achtjährige Anpassungsfrist (bis zum 31. Dezember 2000) fallen. Daher
könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Rahmenbestimmungen des
Steuerharmonisierungsgesetzes berufen.

3.3 Aus Art. 72 StHG ergibt sich, dass harmonisierungswidriges kantonales
Recht bis zum 1. Januar 2001 in Kraft bleibt (Urteil 2P.216/1998 vom 25.
Oktober 1999, Pra 2000 Nr. 26 S. 152, E. 2a). Ein Kanton kann seine
bundesstaatliche Treuepflicht indes verletzen, wenn er während der
Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG seine Gesetzgebung gezielt in einer
den Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes klar widersprechenden
Weise ändert (BGE 124 I 101 E. 4 S. 106; erwähntes Urteil 2P.216/1998, Pra
2000 Nr. 26 S. 152 E. 2b/e; vgl. auch BGE 124 I 145 E. 2 S. 151 f.). Zudem -
und dies rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie - könnte sich die
Auslegung bzw. Anwendung des Zürcher Steuerrechts als willkürlich (Art. 9 BV)
erweisen, wenn sie entgegen dem ausdrücklichen, kundgegebenen Willen des
kantonalen Gesetzgebers vorgenommen wird (zum Willkürbegriff vgl. oben E. 1.2
in fine und BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70; 125 I 166 E. 2a S.
168).

3.4 Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen des Zürcher
Steuergesetzes enthalten keine explizite Verpflichtung, die geltend gemachten
Verluste bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen: Zwar können
gemäss §§ 29 und 70 StG/ZH die Verluste aus sieben der Steuerperiode
vorangegangenen Geschäftsjahren bei der allgemeinen Einkommens- und
Gewinnsteuer abgezogen werden. Diese Bestimmungen betreffen indes nicht die
Grundstückgewinnsteuer, die in den §§ 216 ff. StG/ZH geregelt ist und wo sich
weder eine entsprechende Vorschrift noch ein Verweis auf die §§ 29 und 70
StG/ZH findet. Sodann sieht § 224 Abs. 3 StG/ZH vor, dass Verluste aus
Teilveräusserungen "nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks den
Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig zugerechnet
werden" können. Dies bedeutet wohl eine Durchbrechung des in den §§ 216, 219
und 221 StG/ZH statuierten Grundsatzes der gesonderten Gewinnermittlung. Doch
- auch nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin - ist aus dieser
Sonderregelung nicht zwingend zu schliessen, dass der Steuerpflichtige die
streitigen Betriebsverluste verrechnen darf. Darüber hinaus ist nicht zu
beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in der Regelung des § 221 Abs. 2
StG/ZH keine Ermächtigung zum begehrten Abzug erblickt. Nach dessen
eindeutigem Wortlaut können nämlich nur "die mit der Liegenschaft
zusammenhängenden Aufwendungen" geltend gemacht werden.

3.5 Das Steuerharmonisierungsgesetz verweist in seinem Art. 12 Abs. 4 lit. a
unter anderem auf "die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 4
genannten Tatbestände", welche "bei der Grundstückgewinnsteuer als
steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln" sind. Ein Teil der Doktrin
folgert daraus, das Steuerharmonisierungsgesetz verlange zwingend, dass
Verluste aus dem Geschäftsvermögen ebenfalls mit Gewinnen aus der
Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens verrechnet werden können
(so Bernhard Zwahlen, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N. 13 f. zu Art. 12
StHG; ders., Privatvermögen, Vermögensertrag und Vermögensgewinn, in Ernst
Höhn/Peter Athanas [Hrsg.], Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern,
1993, S. 102, insbes. Fn. 199; Jürg Steiner, "Harmonisierte"
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich ?, Der Schweizer Treuhänder 1994 S.
88-90). Sie leitet dies aus der Verweisung auf Art. 24 Abs. 4 StHG ab, wo
festgehalten werde, dass für die Gewinnsteuer der juristischen Person unter
anderem auch die Bestimmungen "über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c)"
sinngemäss gelten würden. Dieser Auffassung folgt ein anderer Teil der Lehre
und Praxis nicht (so das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Urteil vom 10. Dezember 1999, StE 2000 B 44.13.7 Nr. 16;
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14.
April 2000, Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis, Bd. XVI,
2002, S. 57 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, N. 8-18 der Vorbem. zu §§ 216-226
und N. 17-22 zu § 224; Madeleine Simonek, Ausgewählte Probleme der
steuerlichen Behandlung von Verlusten, ASA 67 S. 517, insbes. Fn. 18;
Bernhard Felix Schärer, Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften im
interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht, Diss. Zürich 1997, S. 18 f., insbes.
Fn. 88; im Ergebnis wohl auch Hans-Peter Derksen, Für einen Systemwechsel bei
der Grundstückgewinnsteuer auf Geschäftsliegenschaften im Kanton Zürich, Der
Treuhandexperte 9/2002 S. 150; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht,
Band I, 9. Aufl. 2001, S. 563 und 576 ff.; Expertenkommission zur Prüfung des
Einsatzes des Steuerrechts für wohnungs- und bodenpolitische Ziele, Bericht
für das Eidgenössische Finanzdepartement, Bern 1994, S. 133 mit Fn. 20). Sie
sieht die Verweisung auf Art. 24 Abs. 4 StHG - soweit sie darauf eingeht -
als redaktionelles Versehen an; entsprechend den Erläuterungen zum
Gesetzentwurf in der Botschaft über die Steuerharmonisierung (BBl 1983 III 1,
insbes. S. 103) sei ein Verweis auf Art. 24 Abs. 3 StHG (im Gesetzentwurf
noch Art. 27 Abs. 3) beabsichtigt gewesen (so in anderem Zusammenhang im
Übrigen auch: Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Kommission
Steuerharmonisierung, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, 1995, S.
84; Markus Reich, Unternehmensumstrukturierungen im internen Steuerrecht von
Bund und Kantonen, in Markus Reich/Marco Duss [Hrsg.],
Unternehmensumstrukturierung im Steuerrecht, 1996, S. 117 f.; Ferdinand
Zuppinger, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuer, ASA 61 S. 309 und 320,
insbes. Fn. 51; davon ausgehend wohl auch Erwin R. Grieshammer/Peter Hettich,
Steuerharmonisierungsbedarf bei der Übertragung von Grundstücken im
Fusionsgesetz, StR 58/2003 S. 260). In der Botschaft zum Fusionsgesetz wird
ebenfalls festgehalten, der geltende Art. 12 Abs. 4 StHG verweise
versehentlich auf den Absatz 4 statt 3 des Art. 24 StHG, weswegen eine
entsprechende Änderung zwecks Berichtigung vorgeschlagen werde (BBl 2000
4337, insbes. S. 4510 Ziff. 2.2.8 und S. 4576; entsprechend bereits der im
Schweizer Treuhänder 1998 S. 55 f. abgedruckte Gesetzentwurf der vom Direktor
der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingesetzten Arbeitsgruppe Steuern bei
Umstrukturierungen). Auch das Bundesgericht hat bereits in einem Urteil vom
27. Oktober 1999 festgehalten, dass Art. 12 StHG das monistische System
zulässt; soweit Kantone diesem System folgten und damit auch geschäftliche
Gewinne der Grundstückgewinnsteuer unterstellten, sei eine Verlustverrechnung
im Allgemeinen nicht vorgesehen (Urteil 2P.439/1997 in Pra 2000 Nr. 25 S. 143
E. 3c).

Angesichts der unterschiedlichen Interpretationen des Art. 12 Abs. 4 StHG
kann demnach nicht gefolgert werden, es sei durch Anpassung des neuen Zürcher
Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz die Möglichkeit der
Verlustverrechnung eindeutig beabsichtigt worden. Zudem hat die
Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, die an der Gesetzgebung im Kanton
Zürich beteiligten Organe hätten Art. 12 Abs. 4 StHG so verstanden, dass die
streitige Verlustverrechnung möglich sein solle. Sie pocht lediglich auf das
Argument, dass eine "uneingeschränkte" Anpassung an das
Steuerharmonisierungsgesetz gewollt war. Damit stösst aber ihr Vorwurf ins
Leere, das kantonale Recht sei entgegen dem gesetzgeberischen Willen
interpretiert worden. Im Übrigen deutet schon der Wortlaut der §§ 216 ff.
StG/ZH, die sich weitgehend an die Bestimmungen des früheren Zürcher
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 anlehnen, welche die begehrte
Verlustverrechnung nicht vorsahen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., N. 17
und 20 zu § 224; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz. Bd. 4, 1966, N. 20-22 zu § 154, N. 7 zu § 161 und
N. 70 zu § 164), darauf hin, dass die an der Gesetzgebung beteiligten Organe
davon ausgingen, im Wesentlichen das bisherige Recht bei der
Grundstückgewinnsteuer fortzuführen, wobei Art. 12 Abs. 4 StHG die
Verlustverrechnung nicht vorschreibe.

4.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Grundsätze der
Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit würden verletzt, wenn die kantonalen Instanzen die
geforderte Verlustverrechnung nicht zuliessen. Sie beruft sich ausser auf
Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV auch auf Art. 19 der Verfassung des
eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 (SR 131.211).

Das Verwaltungsgericht hat für das Zürcher System, das alle Gewinne aus der
Veräusserung von Grundstücken einer als Objektsteuer ausgestalteten
Grundstückgewinnsteuer unterwirft, beachtliche sachliche Gründe angeführt (E.
2b S. 7 des angefochtenen Entscheids). So soll unter anderem der
"unverdiente" - insbesondere durch infrastrukturelle und planerische
Massnahmen des Gemeinwesens bewirkte - Wertzuwachs für alle Steuersubjekte
mit dem gleichen (progressiven) Steuergrundtarif erfasst werden. Dadurch soll
ein Teil der Leistungen der öffentlichen Hand wieder dem Gemeinwesen
zugeführt werden, was auch dem Sinn der Bestimmung von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700)
entspreche. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Argumenten des
Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander, weshalb auf ihre diesbezügliche
Rüge nicht weiter einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2). Insbesondere genügt ihr
blosser Hinweis auf eine Fundstelle in der Doktrin (Markus Reich, in
Zweifel/Athanas, a.a.O., N. 25a zu Art. 10 StHG) nicht. Im Übrigen hat das
Bundesgericht wiederholt als nicht willkürlich erachtet, dass
Grundstückgewinne objektiv bemessen werden, d.h. allein nach dem auf der
Liegenschaft erzielten Mehrwert und ohne Rücksicht auf die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (vgl. Urteile 2P.138/1998
vom 18. Januar 2000, StE 2002 B 44.11 Nr. 11, E. 2a; 2P.439/1997 vom 27.
Oktober 1999, Pra 2000 Nr. 25 S. 143 E. 3c; 2P.43/1996 vom 1. März 1999, E.
2f; 2P.262/1995 vom 8. Oktober 1997, E. 2a). Dies gehört zum Wesen einer als
Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Der Bundesgesetzgeber hat
dem kantonalen Gesetzgeber gerade auch die Möglichkeit eingeräumt, die
Veräusserungsgewinne bei Geschäftsgrundstücken wie bei Privatgrundstücken als
Objektsteuer zu behandeln (sog. monistisches System). Weshalb dann gestützt
auf allgemeine Grundsätze - ohne besondere gesetzliche Regelung - eine
Verpflichtung bestehen soll, bei Veräusserung von Grundstücken des
Geschäftsvermögens einen Verlustabzug zuzulassen, hingegen nicht bei solchen
des Privatvermögens, ist nicht ersichtlich.

5.
Unbehelflich ist schliesslich der von der Beschwerdeführerin angestellte
Vergleich mit der Situation eines Liegenschaftshändlers im interkantonalen
Verhältnis: Es trifft nämlich nicht zu, dass jeder Kanton im Falle einer
Liquidation oder Veräusserung eine Verrechnung allgemeiner Betriebsverluste
mit Grundstückgewinnen, die von einer als Objektsteuer ausgestalteten
Grundstückgewinnsteuer erfasst werden, zulassen muss. Vielmehr hat ein
Liegenschaftskanton nach den vom Bundesgericht entwickelten
doppelbesteuerungsrechtlichen Regeln - abgesehen von speziellen
Konstellationen, auf die hier nicht näher einzugehen ist - grundsätzlich nur
die Aufwendungen zu übernehmen, die mit der Veräusserung zusammenhängen (vgl.
BGE 111 Ia 318 E. 4a S. 319 f.).

6.
6.1 Nach dem Gesagten kann dem Zürcher Gesetzgeber jedenfalls nicht
vorgeworfen werden, er habe mit seiner Regelung der Grundstückgewinnsteuer im
neuen Steuergesetz vom 8. Juni 1997 Schritte unternommen, die die
bundesrechtlichen Harmonisierungsbestrebungen unterlaufen. Auch geht die Rüge
fehl, soweit darauf einzutreten ist, die kantonalen Instanzen hätten das
Zürcher Steuergesetz, in welchem das Steuerharmonisierungsgesetz "umgesetzt"
worden sei, willkürlich ausgelegt bzw. angewendet und gegen die
Rechtsgleichheit und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit verstossen. Mithin ist die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf obsiegenden Behörden
in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Eine Ausnahme
wird für kleinere Gemeinden gemacht, die über keinen eigenen Rechtsdienst
verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen müssen. Die Gemeinde A.________ als Bezirkshauptort fällt
vorliegend nicht mehr unter diese Ausnahme, zumal es sich bei der
Grundstückgewinnsteuer auch nicht um spezielle Rechtsprobleme handelt, die
nicht zu den geläufigen Geschäften einer Gemeinde dieser Grössenordnung
gehören. Daher kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde A.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: