Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.6/2003
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2P.6/2003 /bie

Urteil vom 2. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schmid, Meisenweg 9, 8038 Zürich,

gegen

E.________, Beschwerdegegner,
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte
im Kanton Zürich, c/o Obergericht, Hirschengraben 15, 8023 Zürich.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte;
Kostenauflage),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über
die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 7. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Ehe von Rechtsanwalt A.________ und B.________ wurde am 26. April 1999
gerichtlich getrennt. Am 8. November 2001 hiess das zuständige Bezirksgericht
eine Klage von A.________ gut, mit welcher er die Vaterschaftsvermutung
betreffend den ehelichen Sohn C.________ (geb. 2001) anfocht. In beiden
Verfahren wurde B.________ durch Rechtsanwalt Dr. E.________ vertreten.
Dieser nahm gleichzeitig für D.________, den leiblichen Vater von C.________,
zu einer von A.________ gestellten Genugtuungsforderung Stellung; Letzterer
sah sich durch die Beziehung von D.________ mit seiner Ehefrau in der
Persönlichkeit verletzt.

B.
Am 14. Dezember 2001 gelangte A.________ an die Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zürich und erstattete Anzeige gegen E.________ wegen
unzulässiger "Doppelvertretung". Die Aufsichtskommission eröffnete ein
Disziplinarverfahren betreffend "Geschäftsführung und Interessenwahrung" (§ 7
Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den
Anwaltsberuf [AnwG]). Mit Beschluss vom 7. November 2002 hielt sie fest, dass
kein Disziplinarfehler vorliege, und stellte das Verfahren gegen E.________
ein. Sie auferlegte die Verfahrenskosten von 1'774 Franken A.________ und
verpflichtete diesen, E.________ eine Parteientschädigung von 1'500 Franken
zu bezahlen. Sie begründete ihren Kostenentscheid damit, dass der Erstere
seiner Sorgfalts- und Abklärungspflicht als Anzeiger nicht nachgekommen sei;
er sei selbst Rechtsanwalt und hätte deshalb erkennen können, dass seine
Vorwürfe gegen E.________ haltlos seien.

C.
Am 7. Januar 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid im Kosten-
und Entschädigungspunkt aufzuheben. Er rügt insbesondere eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV). E.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne, während die Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zürich auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. BGE 107 Ia
269 E. 1 S. 271).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das
Bundesgericht gelangt. Es stellt sich vorab die Frage nach der Zulässigkeit
dieses Rechtsmittels.

1.1 Bis anhin waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die
Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt
werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Als
eidgenössisches Rechtsmittel war in diesem Bereich deshalb einzig die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Inzwischen ist am 1. Juni 2002 das
Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in Kraft getreten, welches neben den
Berufsregeln (Art. 12) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17)
abschliessend regelt (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 28. April 1999,
in: BBl 1999 6054, 6060). Gegen letztinstanzliche kantonale
Disziplinarentscheide steht nunmehr gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung
mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Die
Regelung des Verfahrens bleibt dabei Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA),
wobei aber nach Art. 98a OG als letzte kantonale Instanz eine richterliche
Behörde entscheiden muss (vgl. BBl 1999 6058).

1.2 Der disziplinarrechtlich beurteilte Sachverhalt hat sich vorliegend vor
Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes abgespielt; auch das
Verfahren wurde vor diesem Zeitpunkt eröffnet. Der angefochtene Entscheid
wurde indessen unter der Herrschaft des neuen Bundesgesetzes gefällt. Es
könnte deshalb als Rechtsmittel auf Bundesebene bereits die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage kommen, wobei diesfalls aufgrund von
Art. 98a OG als kantonale Vorinstanz ein Gericht amten müsste. Gemäss BGE 126
I 228 E. 2a S. 234 stellt die zürcherische Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte - jedenfalls unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK - keine
richterliche Behörde dar. § 7 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrats des
Kantons Zürich vom 15. Mai 2002 betreffend die Anpassung des kantonalen
Rechts an das eidgenössische Anwaltsgesetz gewährleistet die Befolgung von
Art. 98a OG, indem er bei Zulässigkeit der eidgenössischen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Aufsichtskommission eine
Rekursmöglichkeit an das Obergericht (Verwaltungskommission) vorsieht.
Aufgrund der folgenden Erwägungen kann offen bleiben, ob gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Sanktionierung von
Disziplinarverstössen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes
ereignet haben, aber unter dessen Herrschaft zur Beurteilung gelangen, gleich
wie für rein neurechtliche Fälle die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
ergreifen ist; dasselbe gilt für die Frage, inwieweit dieses Rechtsmittel
gegebenenfalls auch dem erfolglosen Anzeiger zur Verfügung stünde.

2.
2.1 Ist das gegen den angefochtenen Entscheid zur Verfügung stehende
Rechtsmittel, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, die staatsrechtliche
Beschwerde, so richtet sich dessen Legitimation nach Art. 88 OG. Danach ist
zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen
Hoheitsakt in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt
ist; allgemeine öffentliche Interessen können mit der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht verfolgt werden. Nun dient aber die Disziplinaraufsicht über
die Rechtsanwälte öffentlichen und nicht etwa privaten Interessen allfälliger
Geschädigter. Verzichtet die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung, so
spricht deshalb das Bundesgericht dem Anzeiger die Legitimation nach Art. 88
OG in konstanter Rechtsprechung ab; diesem kommt kein rechtlich geschützter
Anspruch auf Disziplinierung des Anwalts zu (BGE 109 Ia 90; 94 I 67 f.; vgl.
auch BGE 119 Ib 241 E. 1c S. 244). Soweit sich die Eingabe des
Beschwerdeführers - zumindest implizit - gegen den Entscheid in der Sache
richtet, ist deshalb nicht darauf einzutreten.

2.2 Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des kantonalen Verfahrens im
Betrage von Fr. 1'774.-- auferlegt und er wurde zur Bezahlung einer
Parteientschädigung verpflichtet. In dieser Hinsicht greift der angefochtene
Entscheid in rechtlich geschützte Interessen des Beschwerdeführers ein,
welcher deshalb insoweit legitimiert ist, staatsrechtliche Beschwerde zu
führen. Allerdings bleibt die verfassungsrechtliche Kontrolle auf den
Kostenspruch als solchen beschränkt und kann nicht dazu führen, dass indirekt
auch der Entscheid in der Sache überprüft wird (BGE 109 Ia 90; vgl. auch BGE
106 Ia 237 E. 2 S. 238). Es fragt sich demnach vorliegend einzig, ob der
streitige Kostenspruch aus Gründen verfassungswidrig ist, die nicht mit dem
Entscheid der Aufsichtsbehörde in der Sache in Zusammenhang stehen. So kann
der Beschwerdeführer etwa rügen, für eine Kostenauflage fehle es an der
gesetzlichen Grundlage bzw. das kantonale Recht sehe die Kostenlosigkeit des
Verfahrens vor (vgl. BGE 109 Ia 90), der Kostenspruch stehe im Widerspruch
zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gebühr oder
Parteientschädigung sei übersetzt.

2.2.1 § 45 Abs. 1 AnwG verweist für die Kostenregelung im
Disziplinarverfahren auf § 42, § 188 und § 189 des Zürcher Gesetzes vom 4.
Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO). Gemäss diesen Bestimmungen kann
der Anzeiger zur Bezahlung der Verfahrenskosten und allenfalls auch einer
Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn er die Untersuchung in
"verwerflicher oder leichtfertiger" Weise veranlasst hat. Der
Beschwerdeführer rügt, die Aufsichtskommission habe diese Normen willkürlich
angewandt. Zur Begründung macht er jedoch ausschliesslich geltend, er habe
Anlass gehabt, beim Beschwerdegegner eine standeswidrige Doppelvertretung und
eine Interessenkollision zu vermuten, weshalb er nicht leichtfertig Anzeige
erstattet habe. Diese Vorbringen laufen auf eine indirekte Überprüfung der
Hauptsache hinaus, lässt sich ihre Beurteilung doch nicht von einer Wertung
der disziplinarrechtlichen Gegebenheiten trennen; es ist darauf nicht
einzutreten.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, aus § 45 AnwG in Verbindung
mit § 189 Abs. 2 StPO ergebe sich, dass die Anforderungen für die Zusprechung
einer Entschädigung zulasten des Anzeigers höher seien als für eine
Kostenauflage. Er führt indessen nicht aus, inwiefern der angefochtene
Entscheid, welcher ihn zu einer Entschädigung an den Beschwerdegegner
verpflichtet, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Auf diese
Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen: Die staatsrechtliche
Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein
kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1
E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen).

2.3 Praxisgemäss kann - trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst -
die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Missachtung
eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG
erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus
der Berechtigung in der Sache, sondern aus jener, am Verfahren teilzunehmen;
insoweit kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von jenen
Parteirechten gerügt werden, die sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht oder
unmittelbar aus der Verfassung (bisher Art. 4 aBV, heute Art. 29 BV) ergeben
(BGE 121 I 218 E. 4a S. 223; 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 160, je mit Hinweisen).
Soweit der Anzeiger eines angeblichen Disziplinarverstosses entsprechende
Rügen erhebt, ist grundsätzlich auf seine staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten, sofern er Partei des kantonalen Aufsichtsverfahrens war. Nun
räumt jedoch das Zürcher Anwaltsgesetz dem "Verzeiger" im gegen den
Rechtsanwalt geführten Disziplinarverfahren keine Parteistellung ein (vgl.
BGE 106 Ia 237 E. 2 S. 237 f.). Dem Beschwerdeführer kommen deshalb
vorliegend keine unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessenden Rechte zu;
er ist mithin nicht legitimiert, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.) zu
rügen. Am Gesagten ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer wegen
leichtfertigem Vorgehen Kosten auferlegt wurden.

2.4 Ist die staatsrechtliche Beschwerde das zu ergreifende Rechtsmittel, so
ist sie nach dem Gesagten unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Unterläge der Sachentscheid der Aufsichtsbehörde bei der gegebenen
intertemporalen Konstellation bereits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so
ergäbe sich - von der Notwendigkeit des vorgängigen Weiterzugs an eine
gerichtliche Instanz gemäss Art. 98a OG abgesehen - bezüglich der
Legitimation des Beschwerdeführers Folgendes:
3.1 In einer durch Bundesverwaltungsrecht geregelten aufsichtsrechtlichen
Streitigkeit ist der Anzeiger gestützt auf Art. 103 lit. a OG dann zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wenn die angerufene Behörde zur
Ausübung der Aufsicht verpflichtet ist und der Anzeiger an der abgelehnten
Aufsichtsmassnahme ein konkretes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGE 120
Ib 351 E. 3b S. 355 betreffend die Anzeige eines Anlegers bei der
Eidgenössischen Bankenkommission; vgl. auch Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 223 ff.). Vorliegend
ist zwar die Aufsichtskommission als kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet,
die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte auszuüben (Art. 14 BGFA; vgl.
BBl 1999 6058). Dem Beschwerdeführer fehlt es jedoch in der Sache selbst an
einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG: Es geht hier
nicht etwa um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie
dieser ein noch hängiges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine
nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse
gegen die anwaltlichen Berufspflichten. An solchen Anordnungen hat der
Anzeiger kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimieren würde. Es verhält sich
diesbezüglich gleich wie bei der Disziplinaraufsicht über die öffentlichen
Bediensteten: Der durch das fehlbare Verhalten eines Beamten Betroffene kann
dagegen sowohl zivil- als auch strafrechtlich vorgehen und die hierüber
ergehenden Entscheide mit den einschlägigen prozessualen Mitteln anfechten.
Hingegen hat er regelmässig keinen Anspruch darauf, dass seinem Begehren um
Durchführung einer Disziplinaruntersuchung oder um Verhängung einer
Disziplinarmassnahme gegen den Beamten entsprochen wird. Er kann weder die
Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinarsanktion
anfechten (vgl. Peter Hänni, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1996, Personalrecht des Bundes,
N. 190, S. 93).

3.2 Bezüglich der Anfechtung des Kostenspruchs wäre das nach Art. 103 lit. a
OG erforderliche schutzwürdige Interesse an sich gegeben. Doch ist auch in
diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten: Zwar
kann bei Anfechtung eines sich materiell auf Bundesverwaltungsrecht
stützenden kantonalen Entscheids im gleichen Verfahren - kraft
Sachzusammenhangs - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch der auf kantonalem
Verfahrensrecht beruhende Kostenspruch auf seine Bundesrechtskonformität hin
überprüft werden; es braucht in diesem Punkt nicht gesondert staatsrechtliche
Beschwerde erhoben zu werden (BGE 122 II 274 E. 1b/aa S. 277 f.). Wird
dagegen nur gerade der Kostenspruch angefochten, steht als Rechtsmittel
einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 122 II 274 E. 1b/bb
S. 278). Vorliegend ficht der Beschwerdeführer zwar den Entscheid der
Aufsichtskommission - zumindest implizit - nicht nur hinsichtlich des
Kostenspruchs sondern auch in der Hauptsache an, auf welche intertemporal
allenfalls das eidgenössische Anwaltsgesetz und mithin Bundesverwaltungsrecht
Anwendung finden könnte. Nach dem Gesagten geht ihm jedoch diesbezüglich die
Legitimation gemäss Art. 103 lit. a OG ab. Ist nun aber die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so fehlt es an
einem Sachzusammenhang, welcher es erlauben würde, den Kostenspruch trotz
dessen kantonalrechtlicher Natur im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen.

4.
Es besteht daher kein Anlass, die ausdrücklich als staatsrechtliche
Beschwerde bezeichnete Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen. Auf eine solche wäre nach dem Gesagten, selbst wenn dieses
Rechtsmittel bei der vorliegenden intertemporalen Konstellation an sich
bereits zulässig sein sollte, nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht
für die Anfechtung des streitigen Kostenspruchs nur die staatsrechtliche
Beschwerde offen, welche aber - wie dargelegt - abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten zumal dem als
Anwalt in eigener Sache handelnden Beschwerdegegner kein besonderen Aufwand
entstanden ist (Art. 159 OG; vgl. BGE 110 V 132 ff.; 119 Ib 412 E. 3 S. 415).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: