Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.66/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.66/2003 /leb

Urteil vom 19. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

Evangelisch-Reformierte Lukas-Kirchgemeinde Brig-Glis und Umgebung, vertreten
durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, Kantonsstrasse 1A, 3930 Visp,

gegen

Stadtgemeinde Brig-Glis,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten.

Art. 9 und 30 BV (Kultuskosten),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 7. Februar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 5 des Gesetzes vom 13. November 1991 über das Verhältnis zwischen
Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS) kommen die Einwohnergemeinden für
jenen Teil der ortskirchlichen Kultusausgaben auf, welchen die Pfarreien
nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermögen (Abs. 1); die entsprechenden
Beziehungen können die Pfarreien und die Gemeinden durch eine Vereinbarung
regeln (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung haben die Stadtgemeinde
Brig-Glis und die römisch-katholischen Pfarreien von Brig und Glis offenbar
vereinbart, dass Erstere pro Kirchenmitglied jährlich Fr. 95.-- an die
Kultusausgaben bezahlt. Den gleichen Betrag bezahlt die Gemeinde Brig-Glis
auch der evangelisch-reformierten Lukas-Kirchgemeinde Brig-Glis und Umgebung,
obschon mit dieser keine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden ist.
Die reformierte Kirchgemeinde, welche gemäss eigenen Angaben nur über einen
Zehntel der Mitglieder der römisch-katholischen Schwestergemeinde verfügt,
sieht sich durch diese formelle Gleichbehandlung materiell ungleich behandelt
und hat offenbar erfolglos versucht, einen höheren Beitrag zu erstreiten. Den
abschlägigen Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis hat sie mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsbericht angefochten; dieses ist mit
Entscheid vom 7. Februar 2003 auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat
die Beschwerdeführerin an die spezialgesetzlich vorgesehene kantonale
paritätische Kommission (vgl. Art. 18 GVKS) verwiesen.

2.
Hiergegen hat die evangelisch-reformierte Lukas Kirchgemeinde Brig-Glis und
Umgebung am 13. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts
Wallis aufzuheben. Dieses Rechtsmittel ist indessen offensichtlich
unzulässig: Die staatsrechtliche Beschwerde ist zum Schutz der Träger
verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt bestimmt. Solche
Rechte stehen grundsätzlich nur dem Bürger zu, nicht aber dem Gemeinwesen als
Inhaber hoheitlicher Gewalt. Öffentlichrechtliche Korporationen - wie Kantone
und Gemeinden oder ihre Behörden - können gegen Akte anderer Staatsorgane,
die sie als Träger hoheitlicher Befugnisse treffen, somit in der Regel nicht
staatsrechtliche Beschwerde führen (BGE 121 I 218 E. 2a S. 219, mit
Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur insofern, als sie sich gegen eine
Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie oder
Bestandesgarantie zur Wehr setzen (für die Kirchgemeinden: BGE 108 Ia 82 E.
1a S. 84 f.; 264 E. 3b S. 268). Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen
nicht auf ihre Autonomie, die bei Interessenkonflikten zwischen einander
gleichgeordneten Rechtssubjekten auch nicht zum Zuge kommen könnte (BGE 119
Ia 214 E. 3b S. 219, mit Hinweisen), sondern sie macht geltend, vorliegend
"als Privatperson" betroffen zu sein. Voraussetzung dafür, dass
öffentlichrechtliche Körperschaften wie Private zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert sind, ist jedoch, dass sie nicht hoheitlich handeln,
sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als dem Bürger
gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen Akt wie
eine Privatperson betroffen werden (BGE 120 Ia 95 E. 1a S. 97, mit
Hinweisen). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, dreht es sich
doch um einen Streit zwischen zwei öffentlichrechtlichen Körperschaften über
die Verteilung von Kosten für öffentliche Aufgaben. Bezüglich der hier
masslich umstrittenen Verpflichtung der Einwohnergemeinde zur subsidiären
Tragung der Kultusausgaben tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft
als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auf. Mithin ist sie, soweit nicht eine
Verletzung ihrer Autonomie oder Bestandesgarantie in Frage steht, nicht zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Auf ihre Eingabe ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten, ohne dass Akten
oder eine Vernehmlassung eingeholt werden müssten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadtgemeinde Brig-Glis, dem
Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: