Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.64/2003
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2P.64/2003 /dxc

Urteil vom 23. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Behnisch
und Dr. Roger M. Cadosch,

gegen

Gemeinde Herrliberg, 8704 Herrliberg, vertreten durch die
Grundsteuerkommission der Gemeinde Herrliberg, 8704 Herrliberg,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,  Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Art. 29 und Art. 49 Abs. 1 BV (Grundstückgewinnsteuer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Die seit 1. Januar 1999 zu einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft
umgestalteten Schweizerischen Bundesbahnen (im Folgenden: SBB AG)
veräusserten am 7. Mai 1999 ein Wohnhaus samt Garten und Hausumschwung
(Grundstück-Katasternummer 4039), welches sich in der Gemeinde
Herrliberg/Kanton Zürich befindet, zum Preis von Fr. 480'000.--. Aus Anlass
dieser Handänderung forderte die Grundsteuerkommission Herrliberg von der SBB
AG mit Veranlagungsentscheid vom 28. September 2000 eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 14'158.--. Die SBB AG stellte sich im
Folgenden auf den Standpunkt, sie geniesse Steuerfreiheit. Die von ihr gegen
die Steuerveranlagung erhobenen Rechtsmittel blieben jedoch erfolglos. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als
letzte kantonale Instanz wies die Beschwerde der SBB AG mit Entscheid vom 18.
Dezember 2002 ab.

B.
Mit Postaufgabe vom 11. März 2003 hat die SBB AG beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben.

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Gemeinde Herrliberg
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2003 hat die SBB AG einen in einer Festschrift
publizierten Aufsatz vorgelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist kantonal
letztinstanzlich und kann auf Bundesebene mit keinem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden (vgl. Art. 84 und 86 Abs. 1 OG; BGE 127 II 1
E. 2 S. 3 ff.; Urteil 2P.283/1999 vom 13. Juni 2000, E. 2a-d). Die
Beschwerdeführerin ist in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen
und damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die
fristgerecht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich
einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die
Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) ist die Beschwerdeführerin "im
Rahmen ihrer Aufgaben als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als
Transportunternehmung von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden
befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe
wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften,
die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben."

Vor dem Inkrafttreten des neuen SBBG am 1. Januar 1999 galt das Bundesgesetz
vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen (aSBBG; BS 7 195). In
Art. 6 Abs. 1 aSBBG enthielt es ebenfalls eine Regelung zur Steuerbefreiung
mit folgendem Wortlaut:
"Die Bundesbahnen sind mit Einschluss der zu ihrer Aufgabe als
Transportunternehmungen gehörenden Hilfs- und Nebenbetriebe, wie Kraftwerke,
Werkstätten, Lagerhäuser und dergleichen, von jeder Besteuerung durch die
Kantone und Gemeinden befreit. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf
Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens
haben."
2.2 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, Art. 6 Abs. 1 aSBBG sei vom
Bundesgericht dahin ausgelegt worden, dass die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) von allen Steuern, einschliesslich der Grundstückgewinnsteuer, befreit
waren und sich die Ausnahme von der Steuerbefreiung einzig auf besondere
Objektsteuern bezog, namentlich auf Grund- oder Liegenschaftssteuern. Diese
vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung rechtfertige sich nicht mehr,
seitdem die SBB als Aktiengesellschaft nicht mehr eine Anstalt und damit auch
nicht mehr als Teil des Bundes zu betrachten seien. Es könne nicht länger
gesagt werden, der Bund würde durch eine Besteuerung der Beschwerdeführerin
seitens der Kantone (mittelbar) selber der Besteuerung durch diese
Hoheitsträger unterworfen.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Die kantonalen
Instanzen hätten Art. 21 Abs. 1 SBBG wie Art. 6 Abs. 1 aSBBG auslegen müssen
mit der Folge, dass sie die geforderte Grundstückgewinnsteuer nicht schulde.
Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV
gerügt, prüft das Bundesgericht frei, ob die beanstandete kantonale Verfügung
mit dem Bundesrecht vereinbar ist (BGE 126 I 76 E. 1 S. 78; 123 I 313 E. 2b
S. 317).

3.
3.1 Das Bundesgericht hat Art. 6 Abs. 1 aSBBG in Anlehnung an Art. 10 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen
Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (Garantiegesetz, GarG; SR 170.21,
BS 1 152, zuletzt in der Fassung gemäss AS 1977 2249) ausgelegt und
angewendet. Gemäss dieser Bestimmung, die seit 1. Dezember 2003 wortgleich in
Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
1997 (RVOG; SR 172.010) weitergeführt wird (Anhang I Ziff. 1 und Anhang II
Ziff. 3 zum Bundesgesetz über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz], vom
13. Dezember 2002, AS 2003 3543, S. 3593 ff.; vgl. auch BBl 2001 S. 3615),
sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen
Stiftungen "von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit;
ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken
dienen." Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs.1 GarG und
zum gleich verstandenen Art. 6 aSBBG ist der Bund unter Einschluss der
Schweizerischen Bundesbahnen generell von den allgemeinen Einkommens-,
Vermögens-, Ertrags- und Gewinnsteuern befreit, auch wenn es sich um
Einkünfte aus Liegenschaftsbesitz handelt, und zwar unabhängig davon, ob die
Liegenschaften öffentlichen Zwecken dienen (BGE 103 Ib 257 E. 3 S. 259 f.).
Als unzulässig gelten ebenso Grundstückgewinnsteuern und
Handänderungsabgaben, weil damit nicht die Liegenschaft selber oder ein Recht
daran besteuert wird, sondern der bei der Veräusserung erzielte Gewinn bzw.
ein Verkehrsvorgang. Zulässig sind, sofern die Grundstücke nicht öffentlichen
Zwecken dienen, besondere Objektsteuern, namentlich Grund- oder
Liegenschaftssteuern (BGE 111 Ib 6 E. 4c S. 9; Urteil 2P.283/1999 vom 13.
Juni 2000, StR 55/2000 S. 561, E. 4b; Urteil A.540/1985 vom 10. Oktober 1986,
die neue Steuerpraxis [NStP] 41/1987 S. 59, E. 3b; kritisch: Marco Greter, in
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N. 5 zu Art. 23 StHG). Demnach konnte
die Gemeinde Herrliberg von der Beschwerdeführerin unter der Herrschaft von
Art. 6 Abs. 1 aSBBG keine Grundstückgewinnsteuer verlangen.

3.2 Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 GarG und Art. 6 Abs. 1 aSBBG - aber auch
von Art. 21 Abs. 1 SBBG - kann den Eindruck erwecken, auf Liegenschaften des
Bundes bzw. der Beschwerdeführerin, die nicht unmittelbar öffentlichen
Zwecken dienen, dürften jedwelche Steuern erhoben werden, also auch
Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern (vgl. BGE 111 Ib 6 E. 4b
S. 8; erwähnter Entscheid in NStP 41/1987 S. 59, E. 3b). Das Bundesgericht
hat die Steuerbefreiungsvorschrift jedoch, wie in Erwägung 3.1 ausgeführt,
extensiv ausgelegt, weil die gegenseitige Besteuerung der verschiedenen
Hoheitsträger ein wenig taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen
Finanzbedarfs ist (BGE 121 II 138 E. 2b S. 141; 111 Ib 6 E. 4b S. 8 f.). Laut
Verwaltungsgericht wird diese Überlegung den bei der Beschwerdeführerin
geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen allerdings nicht mehr
gerecht. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Gesetzgeber habe mit
Art. 21 Abs. 1 SBBG die bisherige Steuerbefreiung bezüglich der Besteuerung
durch Kantone und Gemeinden weiterführen wollen. Dies ergebe sich auch
daraus, dass der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 SBBG mit redaktionellen
Anpassungen den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 aSBBG und Art. 10 Abs. 1 GarG
entspreche (in diesem Sinne auch Amédéo Wermelinger/ Serge Stalder, Der
juristische Lebenslauf von SBB-Liegenschaften, in Franz Werro/Bénédict Foëx
[Hrsg.], La Transmission du patrimoine, 1998, S. 193).

3.3 Zum Entwurf des Art. 21 Abs. 1 SBBG, der mit dem endgültigen Gesetzestext
wörtlich übereinstimmt, hat der Bundesrat in seiner Botschaft zur Bahnreform
vom 13. November 1996 bemerkt, die Steuerbefreiung entspreche dem geltenden
Recht, soweit es um die Besteuerung durch Kantone und Gemeinden gehe. Sie sei
weiterhin gerechtfertigt, da die SBB als Universalbahn unter den gegebenen
Marktverhältnissen kaum eine Chance auf Erzielung eines Gewinnes hätten.
Würde den SBB keine steuerliche Privilegierung eingeräumt, würden sie mit
ihrem Gesamtgewinn und -vermögen den ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuern
der einzelnen Kantone unterliegen. Dabei sei davon auszugehen, dass sie als
gesamtschweizerische Unternehmung in allen Kantonen steuerliche
Anknüpfungspunkte in unterschiedlichem Umfang hätten. Während die
Ertragssteuerbelastung von der Höhe des steuerbaren Gewinns und der
Steuerprogression abhänge, werde die Kapitalsteuer unabhängig vom
wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmung auf dem Aktienkapital und in der
Regel auch auf den offenen Reserven erhoben. Die mit einer Steuerpflicht
verbundene kostenmässige Zusatzbelastung wäre nicht unerheblich, abgesehen
von dem damit verbundenen nicht zu unterschätzenden administrativen
Mehraufwand (BBl 1997 I 909, insbes. S. 962).

Für die Ansicht der Beschwerdeführerin spricht beim ersten Hinsehen  die
Erklärung in der Botschaft, die Steuerbefreiung solle dem geltenden Recht
entsprechen. Die Botschaft äussert sich jedoch mit keinem Wort zur
extensiven, über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung der
Steuerbefreiung in Art. 10 Abs. 1 GarG und Art. 6 Abs. 1 aSBBG durch das
Bundesgericht. Wäre sich der Gesetzgeber dieser Rechtsprechung bewusst
gewesen und hätte er diese unverändert übernehmen wollen, hätte es nahe
gelegen, den Wortlaut im Rahmen der Neuformulierung des Gesetzes redaktionell
im Sinne einer Klarstellung anzupassen. Zumindest wäre eine ausdrückliche
Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung in der Botschaft zu erwarten
gewesen. Da weder das eine noch das andere geschehen ist, bleibt mit dem
Verweis auf das "geltende Recht" letztlich offen, ob die für die
Beschwerdeführerin ungünstigere strengere Interpretation des
Gesetzeswortlauts oder die für sie grosszügigere Rechtsprechungspraxis
gemeint ist. Die mit einer Besteuerung durch Kantone und Gemeinden
zusammenhängenden Probleme, welche in der Botschaft aufgeführt sind,
betreffen im Übrigen eher die Besteuerung des Gesamtbetriebs als die der
Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens
haben. Somit kann aus den erwähnten Ausführungen in der Botschaft keine
eindeutige Aussage zur Behandlung von Liegenschaften, die nicht öffentlichen
Zwecken dienen, abgeleitet werden.

3.4 In der Botschaft zur Bahnreform wird bei den Bemerkungen zu Art. 21 SBBG
im Weiteren ausgeführt, die SBB seien bisher als Anstalt von der direkten
Bundessteuer befreit gewesen. Durch die Umwandlung in eine spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft sei diese Steuerbefreiung nicht mehr gerechtfertigt. Die
SBB und die konzessionierten Transportunternehmungen sollten in Zukunft bei
der direkten Bundessteuer gleich behandelt werden. Die SBB erhielten aber
auch als Kapitalgesellschaft jene Steuervorteile, die den konzessionierten
Transportunternehmungen ebenfalls zustünden und die für die direkte
Bundessteuer in Art. 56 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) verankert seien. Demnach würden
verkehrspolitisch bedeutsame konzessionierte Verkehrsunternehmen, die im
Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt haben, von der Gewinn- und Kapitalsteuer
befreit. Diese Steuerbefreiung greife auch dann, wenn im Steuerjahr und in
den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile
ausgerichtet worden seien (BBl 1997 I S. 963).

Demzufolge hat der Bundesgesetzgeber die Umwandlung der SBB in eine
Aktiengesellschaft als Grund angesehen, die Beschwerdeführerin nicht mehr wie
bisher vollumfänglich von der direkten Bundessteuer zu befreien. Damit wird
aber auch dem für die extensive Auslegung der Steuerbefreiungsnormen
wegleitenden Gedanken, dass die gegenseitige Besteuerung der verschiedenen
Hoheitsträger ein wenig taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen
Finanzbedarfs sei (s. oben E. 3.2), in Bezug auf die Beschwerdeführerin die
Basis entzogen. Unbehelflich ist deren Einwand, es handle sich bei der
direkten Bundessteuer um eine andere Steuer. Entscheidend ist, dass der
Bundesgesetzgeber in Abkehr von der erwähnten Überlegung eine neue
Besteuerung vorgesehen und gerade die geänderte Rechtsform als Grund für die
neue Besteuerung genannt hat. Nach dem Gesagten trifft daher das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, aus den Materialien ergebe sich, dass sich am Status
der Beschwerdeführerin trotz der Rechtsformumwandlung nichts geändert habe,
nicht zu.

Im Übrigen ging der Bundesrat in seiner Botschaft sehr wohl davon aus, dass
die Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft Änderungen mit sich
bringen würde. Der Bundesrat sah darin gegenüber der bisherigen Rechtsform
der öffentlichrechtlichen Anstalt "einige nicht zu unterschätzende Vorteile".
Unter anderem werde die Möglichkeit geboten, mittel- oder langfristig neben
dem Bund auch Kantone, Gemeinden und allenfalls Private an der
Beschwerdeführerin zu beteiligen. Ausserdem könnten mit dem aktienrechtlichen
Instrumentarium die unternehmerische Verantwortung sowie die Autonomie der
Unternehmung gestärkt werden. Sodann sollte eine Angleichung an die
Organisationsform der konzessionierten Transportunternehmungen und der
ausländischen Bahnen erfolgen und damit die Gleichbehandlung aller
Unternehmungen im öffentlichen Verkehr gefördert werden. Der Bundesrat
bezeichnete denn auch die Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin und der
konzessionierten Transportunternehmungen als einen der wichtigsten Gründe für
die Wahl der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft (BBl 1997 I S. 944).
Dadurch kam der Gesetzgeber ebenfalls den Zielen des seither zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft am 21.
Juni 1999 abgeschlossenen Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse (SR 0.740.72) und der in dessen Art. 56 in Verbindung mit
Anhang 1 Abschnitt 4 erwähnten Richtlinie des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (Richtlinie 1991/440/EWG, Amtsblatt
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. L 237 vom 24. August 1991, S.
25) entgegen (vgl. AB 1997 S 861; BBl 1997 I S. 911): Zwecks eines
effizienten Verkehrssystems soll unter anderem ein lauterer Wettbewerb
zwischen den Verkehrsträgern gewährleistet und den über den Regionalverkehr
hinaus tätigen Eisenbahnunternehmen ein Unabhängigkeitsstatus eingeräumt
werden (vgl. Art. 30 f. des Abkommens sowie Art. 1 und 4 der Richtlinie).
Insoweit ist in der Doktrin Kritik an der Steuerbefreiung der
Beschwerdeführerin erhoben worden, weil sie weiter reiche bzw. nicht gleich
geregelt sei wie für andere konzessionierte Verkehrsunternehmen, für die Art.
23 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gelten (Reto Kuster,
Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Diss. Zürich
1997, S. 148 f.; vgl. allgemein auch Marco Greter, in Martin Zweifel/ Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2000,
N. 33 und 38 zu Art. 56 DBG; Gaudenz Schwitter, Die Privatisierung von
Kantonalbanken, Diss. Freiburg 2000, S. 166; Markus Reich, Gemeinnützigkeit
als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58 S. 488 ff.). Gewiss sind gemäss Art. 191 BV
Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend; dies hindert das
Bundesgericht jedoch nicht, die gesetzlichen Bestimmungen in verfassungs- und
staatsvertragskonformer Weise auszulegen.

3.5 Soweit in der Bundesversammlung überhaupt zu Art. 21 SBBG debattiert
wurde, ist vor allem festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin als
neue spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nicht von der Steuer befreit sein
solle, wenn sie Energie aus einem Kraftwerk, an dem sie beteiligt ist, nicht
für den Eigenbedarf nutzt, sondern an Dritte veräussert (AB 1997 S 891). Auch
damit wurde einer Beschränkung der Steuerbefreiung das Wort geredet.

3.6 Schliesslich weicht der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 SBBG von demjenigen
des Art. 6 Abs. 1 aSBBG und Art. 10 Abs. 1 GarG doch in dem wesentlichen
Punkt ab, dass die Beschwerdeführerin jetzt nicht mehr als generell von jeder
Besteuerung befreit bezeichnet wird, sondern lediglich "im Rahmen ihrer
Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als
Transportunternehmung" (ebenso Marco Greter, in Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002,
N. 6 zu Art. 23 StHG). Hierzu passen die erwähnten Äusserungen in der
Bundesversammlung (vgl. E. 3.5). Art. 21 Abs. 1 SBBG geht der Regelung in
Art. 10 Abs. 1 GarG (bzw. heute in Art. 62d RVOG) als Sondervorschrift vor.

3.7 Aus alledem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin nur soweit gemäss
Art. 21 Abs. 1 SBBG von den kantonalen Steuern befreit sein soll, wie sie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr erbringt.
Tätigt sie hingegen Geschäfte ausserhalb dieses Zweckes (vgl. Art. 3 Abs. 1
SBBG), soll die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht mehr gelten. Dafür
spricht auch, dass der Staat aus wirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen
zur Wettbewerbsneutralität verpflichtet ist (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV;
erwähntes Urteil StR 55/2000 S. 561 E. 5b/cc, mit Hinweisen). Auf
Liegenschaften bezogen ist Art. 21 Abs. 1 SBBG daher - im Unterschied zur
Praxis zu Art. 6 Abs. 1 aSBBG - so zu verstehen, dass für Liegenschaften, die
keine notwendige Beziehung zum Eisenbahn- und Transportbetrieb haben, eine
Besteuerung durch Kantone und Gemeinden zulässig ist (vgl. auch Peter Locher,
Zur Auslegung der Steuerbefreiungsnorm von GarG 10, in Peter Ruf/Roland
Pfäffli [Hrsg.], Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, 2003, S.
559, insbes. S. 586 f., mit Hinweis auf ein die Beschwerdeführerin
betreffendes Urteil der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich vom 30.
Mai 2000, publiziert in StR 55/2000 S. 822). Dies gilt unter anderem für
Gewinn- und Kapitalsteuern, einschliesslich der Grundstückgewinnsteuer.

Ergänzend sei bemerkt, dass auch die Post als selbständige Anstalt des
öffentlichen Rechts für ihre Gewinne aus den Bereichen, in denen sie in
Konkurrenz mit privaten Anbietern Leistungen erbringt (sog.
Wettbewerbsdienste), besteuert werden kann (Art. 13 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Postunternehmung des Bundes, Postorganisationsgesetz,
POG; SR 783.1). Dass Art. 21 Abs. 1 SBBG nicht gleich lautend abgefasst wurde
wie Art. 13 POG, spricht nicht gegen die vorstehende Auslegung. Auch mit Art.
10 Abs. 1 GarG bzw. Art. 6 Abs. 1 aSBBG besteht keine wörtliche
Übereinstimmung. Unbeachtlich ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die aus
Liegenschaften erzielten Gewinne entsprechend den (bisher) vom Bundesrat
erarbeiteten Leistungsvereinbarungen (vgl. Art. 8 SBBG) für ihre Kernaufgabe
im öffentlichen Verkehr einsetzt. Auch die teilweise der Besteuerung
unterliegende Post hat ihren Gewinn dem Bund abzuliefern (Art. 12 Abs. 2
POG). Dass sich sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin (jetzt noch) im
Besitz des Bundes befinden, kann ebenso wenig ausschlaggebend sein, nachdem
die Möglichkeit besteht, insbesondere Private zu beteiligen (Art. 7 Abs. 2
SBBG). Unerheblich ist ferner, dass der Bund gemäss Art. 7 Abs. 3 SBBG zu
jeder Zeit die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien besitzen muss.

3.8 Nach dem Gesagten ist es der Gemeinde Herrliberg nicht verwehrt, von der
Beschwerdeführerin die Leistung einer Grundstückgewinnsteuer gemäss
kantonalem Recht zu verlangen, sofern es sich bei dem interessierenden
Grundstück um ein solches handelt, das keine notwendige Beziehung zum Betrieb
des Unternehmens hat. Ins Leere stösst insoweit auch die Rüge der
Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe durch materielle
Rechtsverweigerung das rechtliche Gehör verletzt. Entgegen ihrer Behauptung
hat das Verwaltungsgericht Art. 21 SBBG insbesondere nicht ausschliesslich
auf dessen Wortlaut abgestützt ausgelegt.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, die interessierende Liegenschaft sei
betriebsnotwendig gewesen, weswegen ohnehin keine Grundstückgewinnsteuer
erhoben werden könne. Sie macht geltend, die Steuerverwaltung habe die
Beweislast für das Gegenteil, das unbewiesen geblieben sei, zu tragen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die notwendige Beziehung zum
Bahnbetrieb führe zur Steuerbefreiung, sei daher steueraufhebender Natur und
somit von der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Die SBB hätten im Hinblick auf
den Doppelspurausbau der vorbeiführenden Bahnlinie in den Jahren 1965 bis
1967 versucht, das Grundstück zu erwerben. Die damalige Eigentümerin habe
dies abgelehnt und den SBB nur die zum Ausbau benötigte Teilfläche von 47 m2
verkauft. Diese Fläche habe einen notwendigen Bezug zum Bahnbetrieb
aufgewiesen. Nach dem Ausbau der Bahnlinie hätten die SBB dann doch noch im
Jahre 1969 die gesamte (restliche) Liegenschaft erworben. Es könne indessen
nicht nachvollzogen werden, welche bahnbetrieblichen Gründe diesen Zukauf
nach dem Ausbau der Bahnlinie hätten rechtfertigen können. Der Umstand, dass
die SBB die Liegenschaft hernach stets an Bahnpersonal vermietete, vermöge
für sich allein die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht darzutun.

4.2 Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde
die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für
steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem
Steuerpflichtigen obliegt (vgl. BGE 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E.
3c/aa S. 284; Urteile 2P.55/2002 vom 20. Juni 2002, StE 2002 B 26.27 Nr. 5,
E. 3.8, und 2A.247/2000 vom 20. April 2000, ASA 71 S. 394 E. 2c, je mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, sie sei im
Grundsatz von Bundesrechts wegen von der allgemeinen Steuerpflicht befreit;
somit sei ein Umstand, der die Steuerbefreiung ausnahmsweise entfallen lasse,
steuerbegründend, weswegen dessen Vorliegen von den Steuerbehörden zu
beweisen sei. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen
gelassen werden. Die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts erweisen sich
nämlich aus folgenden Erwägungen als zutreffend: Für den doppelspurigen
Ausbau der Bahnlinie genügte der Ankauf der Teilfläche. Zu welchem Zweck bzw.
mit welcher Nutzungsabsicht das restliche Grundstück später erworben wurde,
ist weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin hierzu konkrete Angaben
gemacht; dies hätte ihr aber aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht für innere
Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich obgelegen (vgl. Thomas Stadelmann,
Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen ?, StR 56/2001 S.
264 f.; Daniel Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht,
Diss. St. Gallen 1997, insbes. S. 302 ff.). Statt dessen hat sich die
Beschwerdeführerin mit der unbehelflichen Behauptung begnügt, es sei
"naheliegend", dass sie das Grundstück wegen dessen Angrenzung zur Bahnlinie
und zum Bahnbetrieb zu bahnbetrieblichen Zwecken erworben habe. Dass sie die
Liegenschaft sodann bis kurz vor der interessierenden Handänderung im Jahr
1999 an Bahnpersonal vermietet hatte, hat sie zwar bestätigt. Trotz der sie
betreffenden, publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 82 I 128 E.
3 S. 135), welche vom Verwaltungsgericht angeführt wird, hat sie allerdings
nie dargelegt oder auch nur behauptet, dass sie die Wohnungen im Interesse
der Sicherheit und Regelmässigkeit des Bahnbetriebs an Bahnpersonal vermietet
habe. Nach der erwähnten Mitwirkungspflicht hätte aber zumindest das von ihr
erwartet werden dürfen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. Dem
Gesagten zufolge geht auch die von der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Bemessung der
Grundstückgewinnsteuer. Es dürften allenfalls Grundstückgewinne zur
Besteuerung mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer herangezogen werden,
die seit der Umwandlung von der vormaligen Bundesanstalt zur
spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft angewachsen seien. Auf diese Rüge kann
nicht eingetreten werden, da es sich dabei um ein neues Argument handelt, das
die Beschwerdeführerin schon im kantonalen Verfahren hätte vorbringen können,
was sie aber unterliess (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 369 f.). Nachdem die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren vor der kantonalen
Steuerrekurskommission sogar ausdrücklich erklärt hatte, dass die Bemessung
der Grundstückgewinnsteuer gemäss Veranlagungsentscheid nicht bestritten
werde, musste sich dieser Gesichtspunkt den kantonalen Instanzen erst recht
nicht zur Behandlung aufdrängen.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Fragen, ob das interessierende
Grundstück betriebsnotwendig sei und wie der Grundstückgewinn zu bemessen
sei, dürften erst behandelt werden, wenn rechtskräftig über die Frage der
subjektiven Steuerpflicht entschieden worden sei. Dieses Vorbringen ist schon
als Novum aus dem Recht zu weisen (vgl. BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90 f.).
Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren nicht auf die
Frage der subjektiven Steuerpflicht beschränkt worden ist. Sodann hat die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welches verfassungsmässige Recht bzw.
welcher Rechtssatz durch den Verzicht auf eine vorgängige Klärung der
subjektiven Steuerpflicht überhaupt verletzt worden sein soll (vgl. Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen hat das Bundesgericht - abgesehen von den von
der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden zum interkantonalen und
internationalen Doppelbesteuerungsrecht (vgl. BGE 125 I 54 E. 1a S. 55 mit
Hinweis) - zumindest im Rahmen der Bundessteuern wiederholt festgehalten,
dass ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid nicht gegeben ist, wenn
über die streitigen Fragen ebenso gut im Rahmen eines Leistungsentscheids
befunden werden kann (vgl. BGE 126 II 514 E. 3 S. 517 ff.; Urteile
2A.150/2001 vom 13. Februar 2002, Pra 2002 Nr. 53 S. 296 E. 2b, und
2A.55/1999 vom 23. Januar 2001, ASA 71 S. 564, E. 1; vgl. zu Art. 25 VwVG
auch BGE 126 II 300 E. 2c S. 303, mit Hinweisen).

7.
Nach dem Gesagten wird die derogatorische Kraft des Bundesrechts durch den
angefochtenen Entscheid nicht verletzt und erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu übernehmen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Herrliberg und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: