Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.59/2003
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2P.59/2003 /bie

Urteil vom 5. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Feller.

Gemeinde Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher.

gegen

1.P.________,
2.Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner.
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gemeindeautonomie, Art. 29 Abs. 2 BV (Zigarettenkontingent),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 12. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Seit 1892 bilden die Talschaften Samnaun und Sampuoir ein
Zollausschlussgebiet im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1.
Oktober 1925 (ZG; SR 631.0). Nach dieser Bestimmung können schweizerische
Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften mit Rücksicht auf ihre Lage,
unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, vom schweizerischen
Zollgebiet ausgeschlossen werden (Zollausschlussgebiete). Der Ausschluss vom
Zollgebiet wurde mit der Tatsache begründet, dass Samnaun wegen seiner
geographischen Lage fast ausschliesslich auf wirtschaftliche Beziehungen zu
Oesterreich angewiesen (gewesen) sei und der Warenbezug aus der Schweiz
zufolge schlechter Kommunikation sowie hoher Transportspesen zu kostspielig
gekommen wäre. Eine Eingliederung in das österreichische Zollgebiet fand aber
nicht statt. Das Zollausschlussgebiet wurde auch nach dem Bau einer Strasse
von Martina nach Samnaun in den Jahren 1907 bis 1912 und trotz der damit
verbundenen Veränderung der Verhältnisse beibehalten.

Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen
Zollgebiet ausgeschlossen sind, gilt das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWStG; SR 641.20) in diesen
beiden Talschaften nur für Dienstleistungen sowie für Leistungen des Hotel-
und Gastgewerbes. Die dem Bund aufgrund dieser Bestimmung entstehenden
Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompensieren;
Einsparungen, die sich aufgrund des geringeren Erhebungsaufwandes ergeben,
sind angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im
Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Tschlin (Art. 3 Abs. 3 MWStG).

Mit Vertrag zwischen dem Bund und den bündnerischen Gemeinden Samnaun und
Tschlin vom 26. Juni 2002 über die Kompensation der Mehrwertsteuerausfälle
(SR 641.202) wurde die von den Gemeinden dem Bund zu bezahlende jährliche
Kompensationsleistung für das Jahr 2001 auf den Betrag von Fr. 3'360'000.--
festgesetzt (Art. 6 Abs. 1 des Vertrags bzw. Anlage II zum Vertrag). Für das
Jahr 2002 sollte die Kompensationsleistung berechnet werden nach dem
Prozentsatz, der dem Verhältnis zwischen dem Betrag von Fr. 5'100'000.-- und
dem Ertrag auf der Sondergewerbesteuer (s. nachfolgend lit. B.) für das Jahr
2001 entspricht (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I zum Vertrag).

B.
Am 17. Dezember 2000 hatten die Stimmberechtigten der Gemeinde Samnaun
verschiedene Sondergewerbesteuergesetze angenommen, mit deren Ertrag
insbesondere die erwähnten Kompensationszahlungen an den Bund finanziert
werden sollen. Eine gegen diese Sondergewerbesteuern erhobene
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der
Allgemeinheit der Besteuerung wies das Bundesgericht mit Urteil 2P.232/2001
vom 14. Februar 2002 ab (BGE 128 I 155).

Zu den von den Stimmberechtigten von Samnaun am 17. Dezember 2000
angenommenen Gesetzen gehört auch das Gesetz über die Besteuerung des Handels
mit Tabakwaren (nachfolgend: SGSG Tabak). Nach Art. 2 dieses Gesetzes steht
der Handel mit Tabakwaren auf dem Gebiet der Gemeinde Samnaun unter der
Aufsicht des Gemeindevorstands, welcher die erforderlichen Massnahmen trifft,
um Missbräuche im Handel mit Tabakwaren und insbesondere um den Schmuggel mit
Tabakwaren zu verhindern. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SGSG Tabak legt der
Gemeindevorstand aufgrund des von den Bundesbehörden bewilligten Kontingentes
für zollfreie Tabakwaren alljährlich den Verteilschlüssel fest. Als
berechtigt zum Bezug von Kontingentsanteilen (Bezugsberechtigte) gelten
Detailhändler sowie Beherbungsbetriebe (Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art.
1 lit. d SGSG Tabak). Bei der Festlegung der Kontingente berücksichtigt der
Gemeinderat die Anzahl der Detailhändler sowie die Samnaun Tourismus
gemeldeten Logiernächte (Art. 3 Abs. 2 SGSG Tabak). Hat ein
Bezugsberechtigter seinen Kontingentsanteil an zollfreien Tabakwaren bezogen,
so darf er keine weiteren zollfreien Tabakwaren mehr bestellen (Art. 5 Abs. 1
SGSG Tabak). Nach Art. 9 SGSG Tabak erhebt die Gemeinde die
Sondergewerbesteuer auf dem Handel mit Tabakwaren; steuerpflichtig ist
jedermann, der gewerbsmässig mit Tabakwaren handelt. Steuerobjekt ist nach
Art. 10 Abs. 1 der gewerbsmässige Handel mit Tabakwaren, wobei als
gewerbsmässiger Handel auch die Abgabe von Tabakwaren zu Reklame-, Muster-
und Geschenkzwecken, die Abgabe an Angestellte und Arbeiter des
Betriebsinhabers sowie der Eigenverbrauch gilt (Art. 10 Abs. 2 SGSG Tabak).
Als Bemessungsgrundlage für die Sondergewerbesteuer auf dem Handel mit
Tabakwaren gelten die von den einzelnen Bezugsberechtigten bezogenen
Tabakwarenmengen (Art. 11 Abs. 1 SGSG Tabak). Die Sondergewerbesteuer auf dem
Handel mit Tabakwaren beträgt Fr. 12.-- pro 200 zollfreie, d.h. fiskalisch
nicht belastete Zigaretten bzw. 3 % vom Einkaufspreis aller übrigen
Tabakwaren (Art. 12 SGSG Tabak). Der Ertrag der Sondergewerbesteuer dient
nach Art. 15 Abs. 1 SGSG Tabak zur Leistung der Kompensationszahlungen für
die Mehrwertsteuer an den Bund, wobei auch Mittel zur Förderung der
Wirtschaft und insbesondere der Landwirtschaft sowie für Beiträge an das
Marketing verwendet werden; der restliche Ertrag fällt in den
Gemeindehaushalt. Gestützt auf Art. 16 SGSG Tabak hat der Gemeinderat Samnaun
am 1. März 2001 Ausführungsbestimmungen erlassen.

Gemäss Vereinbarung zwischen der Gemeinde Samnaun und der Gemeinde Tschlin
betreffend Kontingentsaufteilung vom 10. März 2001 betrug der Anteil der
Gemeinde Samnaun am Zigarettenkontingent des Jahres 2001 von 45 Mio. Stück
87,75 % und der Anteil der Gemeinde Tschlin 12,25 %. Auf die Gemeinde Samnaun
entfielen demzufolge 39'487'500 Stück zollfreie Zigaretten (17'550'000 Stück
am Inlandkontingent und 21'937'500 Stück am Auslandkontingent). Mit Verfügung
vom 26. Januar 2001, welche im Übrigen Grundlage für die erwähnten
Ausführungsbestimmungen vom 1. März 2001 bildete, nahm der Gemeindevorstand
von Samnaun die Kontingentsaufteilung vor und gab das ganze Kontingent nach
folgenden Grundsätzen frei: 35 % sollten auf die Beherbungsbetriebe gemäss
den Logiernächten 2000 (wobei nur die Logiernächte der Erwachsenen
berücksichtigt wurden), 65 % auf die Verkaufsgeschäfte entfallen. Der auf die
Geschäfte entfallende Anteil wird aufgeteilt in 70 % nach Anzahl der
Kontingente und in 30 % gemäss Verkaufsfläche. Als Verkaufsgeschäfte gelten
dabei Geschäfte, die während mindestens 100 Tagen pro Kalenderjahr täglich
mindestens fünf Stunden für das Publikum geöffnet sind oder einen
Jahresumsatz von mindestens Fr. 75'000.-- erzielen; Verkaufsgeschäfte, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten keine Kontingentsanteile (vgl.
Art. 2 der Ausführungsbestimmungen). Pro Verkaufsgeschäft auf einer
Liegenschaft erhält der Betriebsinhaber ein Kontingent; betreibt derselbe
Inhaber auf einer Liegenschaft mehr als ein Verkaufsgeschäft, erhält er fürs
erste Geschäft ein ganzes Kontingent und für jedes weitere Geschäft noch ein
Drittel-Kontingent; wird ein Verkaufsgeschäft betrieben, das sich auf
mehreren Liegenschaften befindet, erhält der Betriebsinhaber ein Kontingent;
befinden sich auf einer Liegenschaft mehrere Geschäfte, die jeweils auf
verschiedene Inhaber lauten, so erhält jeder Inhaber für jedes Geschäft ein
volles Kontingent (vgl. Art. 4 der Ausführungsbestimmungen).

C.
Gegen die Zuteilungsverfügungen vom 26. Januar 2001 betreffend das
Zigarettenkontingent 2001 erhoben unter anderem P.________ und Z.________
Rekurs beim Gemeinderat, welcher diesen mit Entscheid vom 10. Dezember 2001
abwies.
Dagegen erhoben P.________ und Z.________ am 22. Januar 2002 Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Urteil vom 12. Dezember 2002
im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Das Gericht erwog, dass die von der
Gemeinde erlassene Ordnung den Anforderungen an eine verfassungsmässige
Kontingentsordnung nur teilweise zu genügen vermöge. Dies zeige sich im
Wesentlichen darin, dass vom ganzen Zigarettenkontingent nur ca. zwei Drittel
direkt an die Konsumenten verkauft würden. Mit einem Drittel des Kontingents,
also mit mehr als 13 Mio. Stück Zigaretten fände ein schwunghafter
Kontingentshandel statt, was in hohem Masse den Grundsätzen einer
verfassungsmässigen Kontingentsordnung widerspreche.

D.
Mit Eingabe vom 6. März 2003 erhob die Gemeinde Samnaun staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2002 sei
vollumfänglich aufzuheben. Eventuell sei die Beschwerde mit Bezug auf die
Erwägung 2c des angefochtenen Entscheides als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als er
diese Erwägungen betrifft.

P. ________ und Z.________ beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt unter
Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, gegen den im Bund kein anderes
Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 86
Abs. 1 bzw. 84 Abs. 2 OG). Ausgangspunkt und Gegenstand der vorliegenden
Streitsache bildet die Verfügung der Gemeinde Samnaun vom 26. Januar 2001
betreffend die Verteilung des Zigarettenkontingents 2001. Diese Verfügung
stützt sich auf das Gesetz der Gemeinde Samnaun über die Besteuerung des
Handels mit Tabakwaren. Die Verfügung fand sodann, wie erwähnt, Eingang in
die Ausführungsbestimmungen zum SGSG Tabak, welche der Gemeinderat Samnaun am
1. März 2001 erlassen hat. Die hier streitigen Anordnungen stützen sich somit
auf selbständiges kantonales (bzw. kommunales) Recht, und es besteht kein
Raum für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, eventuell sei die
vorliegende Beschwerde mit Bezug auf die Erwägung 2c des angefochtenen
Urteils als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Im Urteil des
Verwaltungsgerichts Graubünden wird unter Erwägung 2c der "Zollfreistatus der
Gemeinde im heutigen wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld" beleuchtet.
Diese Ausführungen enthalten indessen keinerlei rechtliche Würdigungen der
umstrittenen Kontingentszuteilungen. Es kann keine Rede davon sein, dass das
Verwaltungsgericht "die den Sachbereich Zollgrenze ordnenden
bundesrechtlichen Vorschriften ....... angewendet" hat bzw. zur Beurteilung
der Kontingentsfrage hätte anwenden müssen oder "die korrekte Anwendung des
Bundesrechts durch den Bundesrat in Frage gestellt" hätte. Es geht
offensichtlich von der Wirksamkeit des Status als Zollausschlussgebiet bzw.
der Abgabebefreiung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 MWSTG und der sich daraus
ergebenden (grundsätzlichen) Zulässigkeit einer Kontingentsregelung aus. In
keiner Weise bildet öffentliches Recht des Bundes die oder eine Grundlage des
angefochtenen Urteils (vgl. BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262 f.; 127 II 1 E.
2b/aa S. 3 f.). Dessen Grundlage bleibt ausschliesslich kantonales bzw.
kommunales Recht. Damit aber stellt sich auch die Frage der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum politischen und wirtschaftlichen
Umfeld des Sonderstatus der Beschwerdeführerin zum Vornherein nicht.

Soweit die Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden ist,
ist darauf nicht einzutreten.

1.3 Nach konstanter Rechtsprechung zu Art. 88 OG verlangt das Bundesgericht,
dass eine Partei durch einen Hoheitsakt nicht nur in ihren Rechten oder in
rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sein muss, sondern zudem ein
aktuelles und praktisches. Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids hat (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; 118 Ia 46 E. 3c S. 53, 488 E. 1a
S. 490). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis eines
aktuellen praktischen Interesses, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, an ihrer
Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse
besteht und im Einzelfall die Frage kaum je rechtzeitig
verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f.,
mit Hinweisen).

Vorliegend sind die Kontingente für das Jahr 2001 streitig. Diese sind längst
verteilt, und auch die (teilweise) Gutheissung der gegen die Zuteilungen
erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vermag, bliebe es dabei,
nicht zu einer Neuzuteilung der Kontingente für das fragliche Jahr zu führen.
Die Gemeinde Samnaun hat indessen unabhängig davon ein aktuelles praktisches
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Durch dieses wird sie
nämlich dazu verpflichtet, bei der Kontingentsverteilung künftig anders als
bisher vorzugehen und ihre diesbezügliche Regelung den Vorgaben des
Verwaltungsgerichts anzupassen, obwohl sie mit der Beurteilung der
Verfassungsmässigkeit der Kontingentszuteilung durch das Verwaltungsgericht
nicht einverstanden ist (in dem Sinn BGE 128 I 3 E. 1b S. 7). Die
staatsrechtliche Beschwerde ist schon deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
zulässig.

1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel zum Schutze der
Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Solche
Rechte stehen vorab Privaten zu, nicht dagegen dem Gemeinwesen als Inhaber
hoheitlicher Gewalt. Eine Gemeinde ist indessen zur Erhebung der
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung ihrer
Autonomie rügt (Art. 50 bzw. Art. 189 Abs. 1 lit. b BV). Voraussetzung ist,
dass sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin
hoheitlicher Gewalt berührt wird.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei Erlass und Ausgestaltung
der Sondergewerbesteuer Autonomie geniesse; das Urteil des
Verwaltungsgerichts, welches sie zu einer Anpassung der entsprechenden Regeln
bzw. zu einer Änderung der diesbezüglichen Praxis verpflichte, treffe sie in
ihrer durch die Gemeindeautonomie geschützten hoheitlichen Stellung. Mit
dieser Rüge ist sie zur staatsrechtlichen Beschwerde zugelassen. Ob ihr im
betreffenden Bereich tatsächlich hoheitliche Stellung und entsprechend
Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern bildet
Gegenstand der materiellrechtlichen Beurteilung (BGE 128 I 3 E. 1c S. 7, mit
Hinweisen).

1.5 Auf die frist- und formgerecht erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist
mithin einzutreten.

2.
2.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
(oder das Bundesrecht) diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz
oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 129 I 290 E. 2.1 S. 294; 128 I 3 E. 2a
S. 8).

2.2 Eine Gemeinde kann sich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung
ihrer Autonomie dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im
Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den
betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder
bundesrechtlichen Normen falsch anwendet, so wenn der von ihr getroffenen
Regelung die Anwendung versagt bzw. ein gestützt darauf ergangener Entscheid
aufgehoben und im Ergebnis von ihr verlangt wird, die von ihr geschaffenen
Normen nicht anzuwenden bzw. eine andere Regelung zu treffen (vgl. BGE 129 I
290 E. 2.3 S. 295). Dabei kann eine Gemeinde eine Verletzung des
Willkürverbots oder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügen, sofern
diese Vorbringen mit der behaupteten Verletzung der Autonomie in engem
Zusammenhang stehen. Ebenso kann sie geltend machen, die kantonalen Instanzen
hätten die Tragweite eines Grundrechts verkannt und dieses zu Unrecht als
verletzt betrachtet. Soweit es um die Handhabung von eidgenössischem oder
kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft das Bundesgericht das Vorgehen der
kantonalen Behörden mit freier Kognition, sonst nur auf Willkür hin (BGE 129
Ia 290 E. 2.3 S. 295; 128 I 3 E. 2b S. 9).

2.3 Wohl hängt das von der Beschwerdeführerin erlassene Gesetz über die
Besteuerung des Handels mit Tabakwaren mit dem ihr vom Bundesrecht
eingeräumten Sonderstatus als Zollausschlussgebiet und mit Art. 3 Abs. 3
MWSTG zusammen. Indessen schreiben weder das Bundesrecht noch das kantonale
Recht der Beschwerdeführerin vor, auf welche Weise sie vorgehen soll, um die
mit der Privilegierung verbundenen Kompensationszahlungen zu erbringen und
die entsprechenden Mittel zu beschaffen. Insbesondere liegt es allein in
ihrer Kompetenz, wie sie das Zigarettenkontingent auf die einzelnen Händler
verteilen will. In diesem Bereich wird sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt
tätig, und es steht ihr dabei umfassende Autonomie zu.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil erfülle die vom
Bundesgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV entwickelten Anforderungen an
die Begründung eines Entscheides in mehreren Punkten nicht. Je komplexer die
Sach- und Rechtslage und je weiter der den Behörden durch die anwendbaren
Normen eröffnete Entscheidspielraum sei, desto höhere Anforderungen müssten
an die Begründungspflicht gestellt werden. Das Verwaltungsgericht setze sich
mit den Einwendungen der Gemeinde in keiner Art und Weise argumentativ
auseinander. Es bleibe vielmehr auf die gestellten Fragen sachlich
nachvollziehbare Antworten schuldig, und aufgrund der für die
Beschwerdeführerin auf dem Spiele stehenden Interessen sei die Begründung
unscharf und oberflächlich. In welchen Punkten der Rekurs in Bezug auf die
gerügte Kontingentsverteilung gutgeheissen worden sei, sei aus den Erwägungen
nur andeutungsweise ersichtlich. Welche Anforderungen das Verwaltungsgericht
an eine gerechte Kontingentsverteilung stelle, sei aus der Urteilsbegründung
nicht ersichtlich und könne nur vermutet werden.

3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung des Entscheids muss
deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanzen sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der
Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich
ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b, S. 102 f.; 112 Ia 107 E.
2b S. 109 f., je mit Hinweisen).

3.3 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen
mit dem Hinweis auf die Lehrmeinung von Fritz Gygi (Verwaltungsrecht, Bern
1986, S. 183 ff.) sowie allgemein auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu Kontingenten begründet (vgl. E. 2b sowie E. 3b und c). Diese Begründung
hält, wenn sie auch teilweise sehr summarisch und allgemein ausgefallen ist,
den Anforderungen an die Begründungsdichte stand. Insbesondere kann ihr
entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht in erster Linie den durch die
angefochtene Verfügung ermöglichten Kontingentshandel als missbräuchlich und
demzufolge verfassungswidrig beurteilt hat. Damit war die Beschwerdeführerin
in der Lage, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und
in voller Kenntnis des Hauptgrundes ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei der
Begründungsdichte ist einzig erforderlich, dass sich aus der Gesamtheit der
Begründung ergibt, weshalb die Behörde dem Standpunkt der Partei nicht folgen
konnte (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 404, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

4.
4.1 Kontingente sind quantitativ (zahlen-, mengen-, flächen- oder wertmässig)
begrenzte Zuteilungen und Berechtigungen mit wirtschaftlichem Inhalt (Fritz
Gygi, a.a.O., S. 181). Im Rahmen eines Kontingentssystems werden bestimmte
wirtschaftliche Vorgänge wie die Produktion von Gütern oder deren Import bzw.
deren Import zu Vorzugsbedingungen durch staatliche Vorgabe mengenmässig
begrenzt. Die Zuteilung einzelner Tranchen aus dem verfügbaren
Gesamtkontingent erfolgt durch behördlichen Akt. Dabei bestehen verschiedene
Typen von Zuteilungsverfahren, die der zuständigen Behörde unterschiedlich
weite Ermessensspielräume eröffnen. Die Zuteilungsverfahren berücksichtigen
je nach Ausgestaltung und in unterschiedlichen Kombinationen
leistungsbezogene Kriterien wie z.B. die Übernahme bestimmter Mindestmengen
von entsprechenden Inlandprodukten oder auch leistungsunabhängige Kriterien
wie z.B. bestehende Marktanteile, die Kontingentsnutzung in einer
Referenzperiode, die Reihenfolge der Bewerbung. Denkbar ist auch das
Verfahren der Versteigerung, die zeitlich gestaffelte Berücksichtigung in
Form eines Rotationssystems oder die Zuteilung durch das Los. Ein Anspruch
auf Zuteilung besteht nicht. Je nach Sachgebiet besteht zudem die
Möglichkeit, Kotingente von bisherigen Kontingentsinhabern frei zu erwerben
(René Rhinow/ Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches
Wirtschaftsrecht, Basel 1998, § 16, Rz 38).

Nach dem Gesagten besitzt die zuständige Behörde bei der Regelung des
Kontingentssystems einen weiten Spielraum. Es ist so auszugestalten, dass es
mit dem zu erreichenden Zweck möglichst in Übereinstimmung zu bringen ist und
insbesondere Missbräuche zum Vornherein mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden können (BGE 104 Ib 205 E. 4b S. 213). Dies setzt unter
anderem voraus, dass das System, nach welchem die Kontingente aufgeteilt
werden, übersichtlich bleibt. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften
so auszulegen, dass die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit nicht weiter
eingeschränkt wird, als die Erreichung der Ziele, die sich der Gesetzgeber
gesetzt hat, es erforderlich macht (vgl. BGE 97 I 293 E. 2b S. 299 mit
Hinweis).

Regelmässig stellt sich das Problem des Kontigentshandels, der zwar nicht
grundsätzlich verboten zu sein braucht, indessen nicht ohne weiteres mit Sinn
und Zweck einer Kontingentsregelung zu vereinbaren ist. In diesem
Zusammenhang ist auch von "Sofakontingentsrentnertum" die Rede (vgl. Fritz
Gygi, a.a.O., S. 186). Jedenfalls ist das System der Kontingentszuteilung
soweit möglich so auszugestalten, dass im Wesentlichen diejenigen Bewerber
ein Kontingent erhalten, welche gewillt und geeignet sind, davon selber
Gebrauch zu machen. Den Kreis der Kontingentsberechtigten so weit zu ziehen,
dass ein Kontingentshandel systematisch und in grossem Ausmass stattfindet,
ohne dass hiefür eine in der Kontingentierungssituation selber begründete
Notwendigkeit besteht, lässt sich nicht rechtfertigen.

4.2 Bei der Aufteilung des Kontigents in Einzelkontingente und bei deren
Verteilung auf die einzelnen Berechtigten ist der aus dem Gleichheitssatz,
(Art. 8 BV) wie aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 bzw. Art. 94 BV)
abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu beachten.
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzen ein Erlass oder
eine darauf gestützte Verfügung das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach
Art. 8 BV, wenn Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger,
sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn Unterscheidungen nicht gemacht werden, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen würden (BGE 129 I 265 E. 3.2. S. 268; 129 V 327 E.
4.1. S. 330; 127 I 185 E. 5 S. 192, je mit Hinweisen). Für eine zulässige
Unterscheidung genügen ernsthafte sachliche Gründe, wobei aber staatliche
Massnahmen untersagt sind, die dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit
zuwiderlaufen. Der aus diesem Grundrecht abgeleitete Grundsatz der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, welche den
Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. die nicht
wettbewerbsneutral sind. Der Grundsatz gewährt gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einen Schutz vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar
auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruhen mögen, gleichzeitig aber einzelne
Konkurrenten, namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich
geregelten Marktzugang bzw. Ausschluss, begünstigen oder benachteiligen (BGE
125 I 431 E. 4b S. 436; 125 II 129 E. 10b S. 149; 121 I 129 E. 3d S. 134 f.).
Auch das wirtschaftsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gilt jedoch
nicht absolut. Eine Bevorzugung bestimmter Konkurrenten oder
Konkurrentengruppen ist zulässig, wenn sie durch gewichtige öffentliche
Interessen gerechtfertigt ist (BGE 125 II 129 E. 10b S. 150; 121 I 279 E.
6c/bb S. 288). Vermögen in diesem Rahmen haltbare öffentliche Interessen und
Anliegen eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung in Grenzen zu
rechtfertigen, muss eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung jedoch
verhältnismässig sein; zudem darf sie das Gleichbehandlungsgebot nicht
geradezu seiner Substanz entleeren (BGE 125 I 429 E. 4b/ aa S. 436; 121 I 279
E. 6c/bb S. 288; Giovanni Biaggini, Wirtschaftsfreiheit, in: Daniel
Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Verfassungsrecht der Schweiz,
Zürich 2001, § 49, Rz 13).

Im Bereich von Kontingentszuteilungen erscheint das Gleichbehandlungsgebot,
soweit es Wettbewerbsverzerrungen untersagt, relativiert: Wo Anlass für die
Aufstellung eines Kontingentierungssystems besteht, spielt der freie
Wettbewerb naturgemäss gerade nicht. Dies entbindet aber die zuständigen
Behörden nicht von der Pflicht, den übrigen vorstehend genannten Aspekten des
Gleichbehandlungsgebots Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung der Frage, ob
dabei für die Kontingentszuteilung, d.h. für die Umschreibung des Kreises der
Begünstigten, nach sachgerechten Kriterien vorgegangen worden ist, muss
insbesondere dem Zweck sowie dem Kontext der zur Anwendung kommenden
Kontingentsregelung sowie der Missbrauchsgefahr Beachtung geschenkt werden.

5.
5.1 Nach Art. 3 Abs. 2 SGSG Tabak bemisst sich der Verteilschlüssel aufgrund
der Anzahl der Detailhändler sowie der gemeldeten Logiernächte. Als
Bezugsberechtigte gelten Detailhändler sowie Beherbergungsbetriebe. Es
erscheint naheliegend, dass unter dem Begriff des "Detailhändlers" derjenige
Gewerbebetreibende verstanden wird, der mit Tabakwaren Handel betreibt. Dies
ergibt sich einerseits schon aus Art. 9 Abs. 2 SGSG Tabak, wonach
Steuerpflichtiger nur derjenige ist, der gewerbsmässig mit Tabakwaren
handelt. Dafür spricht andererseits vor allem der gesamte Kontext des
Gesetzes, welches, wie der Gesetzestitel zeigt, nur den Handel mit Tabakwaren
regeln will und keinerlei andere dem täglichen Konsum dienende Güter erfasst:
Gemäss der Informationsschrift der Gemeinde Samnaun und Tschlin über den
Handel mit Zollfreiprodukten und die Mehrwertsteuersonderregelung vom
November 2000 war denn auch beabsichtigt, die Finanzierung der dem Bund zur
Abgeltung der entgangenen Mehrwertsteuer zu leistenden Kompensation durch
drei neue Sondergewerbesteuergesetze sicherzustellen. Vorgesehen sind
separate Sondersteuern auf Treibstoffen einerseits, auf Tabak andererseits
sowie schliesslich eine Besteuerung der Einkaufsgeschäfte mit 3 % des
Verkaufsumsatzes auf allen andern Produktesparten abzüglich Ertrag aus
Zigaretten- und Tabakverkauf. Wenn nun die angefochtene Verfügung bzw. die
Ausführungsbestimmungen zum SGSG Tabak für die Zuteilung der Kontingente
nicht mehr auf die Zahl der Tabakhändler abstellt, sondern allgemein auf alle
Verkaufsgeschäfte und deren Verkaufsflächen, so ist dies nicht nur kaum mit
dem Gesetzestext vereinbar, sondern widerspricht ebenso sehr der
Stossrichtung des Gesetzes, wonach der Tabakhandel von den übrigen
Handelswaren getrennt und speziell behandelt werden soll.

5.2 Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr gewählte Gesetzeshandhabung
damit, dass ausgehend vom Zweck des Zollfreistatutes und der damit
verbundenen Sondergewerbesteuergesetzgebung die Vorteile des Zollprivilegs
der Allgemeinheit zukommen sollen, weshalb auch ein grosser Teil von
Gewerbetreibenden in den Genuss des Privilegs gelangen sollten; es wäre ihrer
Ansicht nach deshalb nicht zu rechtfertigen, nur jene vom lukrativen Privileg
profitieren zu lassen, die auch effektiv Zigaretten an die Konsumenten
verkaufen, und andere auszuschliessen, die gleichermassen mit ihrer
Geschäftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag an die wirtschaftliche
Entwicklung der Gemeinde und zur Sicherung der Zollfreigrenze leisten würden.
Diese Argumentation, welche dem dargelegten Sinn und Zweck des SGSG Tabak
nicht Rechnung trägt, vermag die von der Beschwerdeführerin getroffene
Regelung nicht zu rechtfertigen:

Erhalten Detailhändler einen Kontingentsanteil, ohne dass sie diesen
beanspruchen wollen, so können sie ihn gegen Entgelt abtreten (Art. 5 Abs. 1
der Ausführungsbestimmungen SGSG Tabak). Es ist denn auch unwidersprochen
geblieben, dass mit einem Drittel des der Beschwerdeführerin zufallenden
Gesamtkontingents, mit mehr als 13 Mio. Stück Zigaretten, ein
Kontingentshandel stattfindet. Es werden mit anderen Worten in grossem
Ausmass Kontingentsanteile an Personen vergeben, die keine Zigaretten
verkaufen wollen. Die zuständige Behörde hat aber, will sie die
Kontingentierung sachgerecht durchführen, dafür zu sorgen, dass diejenigen
Personen Kontingente erhalten, die grundsätzlich das (künstlich verknappte)
Warenangebot möglichst unmittelbar auf den Markt bringen; nur so kann sie
auch sicherstellen, dass die mit der Kontingentierung verbundenen Rechte und
Pflichten bzw. Belastungen kongruent zugewiesen werden. In dieser Hinsicht
ist vorliegend zu beachten, dass ein Betrag von Fr. 12.- pro 200 Zigaretten
als Sondergewerbesteuer erhoben wird, während die Sondergewerbesteuer für
alle übrigen Verkaufserträge 3 % beträgt. Der Detailhändler, der nicht
gewerbsmässig Zigaretten verkauft, zählt gemäss Art. 9 Abs. 2 SGSG Tabak
nicht zu den Steuerpflichtigen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 SGSG Tabak gelten als
Bemessungsgrundlage die von den einzelnen Bezugsberechtigten bezogenen
Tabakmengen. Die tatsächlich bezogenen Mengen werden durch die Clearingstelle
errechnet (Art. 11 Abs. 2 SGSG Tabak), welche die Sondergewerbesteuer
gestützt darauf laufend veranlagt und erhebt (Art. 13 Abs. 1 SGSG Tabak). Da
Kontingentsabtretungen der Clearingstelle mitzuteilen sind (Art. 5 Abs. 2
Ausführungsbestimmungen SGSG Tabak), wird die Abgabe nicht beim ursprünglich
Bezugsberechtigten, sondern bei demjenigen erhoben, der das Kontingent von
diesem erworben hat, nach Massgabe der jeweilen konkret bezogenen
Zigarettenmengen. Der nicht mit Zigaretten handelnde Detailhändler, dem ein
Kontingentsanteil zugewiesen worden ist, profitiert vom Kontingentshandel,
ohne der besonders hohen Sondergewerbesteuer für Tabakwaren unterstellt zu
sein. Mit den Erträgen aus dem Kontingentshandel kann er gegebenenfalls einen
Teil seiner für seine Verkaufserträge geschuldeten üblichen
Sondergewerbesteuer kompensieren.

Es ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, um die Detailhändler, die nicht
mit Zigaretten handeln, auf diese Art und in diesem Ausmass systematisch von
dem für Zigaretten geltenden Kontingentierungssystem profitieren zu lassen.
Die Gleichbehandlung von Detailhändlern ohne Tabakwarenverkauf mit Händlern,
die gewerbsmässig solche Waren abgeben, ist im Ergebnis sachlich nicht
gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat den Kreis der zum Bezug von
Kontingenten Berechtigten zu weit und nicht nach nachvollziehbaren Kriterien
gezogen. Die von ihr gewählte Lösung widerspricht letztlich nicht nur ihrem
eigenen Gemeindegesetz, sondern auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen. Dabei erscheint die von ihr gewählte Art der
Kontingentszuteilung, womit sie die Kontrolle über die endgültige Zuteilung
der Kontingente weitgehend aus der Hand gibt, auch nicht vereinbar mit den
Prinzipien, die bei der Ausgestaltung eines Kontingentierungssystems zu
beachten sind (vgl. vorne E. 4.1.).
5.3 Indem das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin getroffene
Lösung als nicht sachgerecht bemängelt und festgestellt hat, dass sie den
Anforderungen an eine verfassungsmässige Kontingentsordnung nur teilweise zu
genügen vermöge, hat es nicht in unzulässiger Weise in deren
Gemeindeautonomie eingegriffen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es die
Beschwerdeführerin dazu anhält, für die Kontingentsverteilung auf die Anzahl
der Geschäfte, die Zigaretten verkaufen, und die dazu zur Verfügung stehende
Verkaufsfläche abzustellen sowie nur solche Beherberger zu berücksichtigen,
welche tatsächlich Tabakwaren an Gäste abgeben.

6.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Verwaltungsgericht
habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es die Festsetzung der
Gerichtskosten nicht im Einzelnen begründet hat. Indessen ergibt sich der
Entscheid über die Kosten aus dem Verfahrensausgang und muss in der Regel
nicht besonders begründet werden (BGE 111 Ia 1). Dass die absolute Höhe der
auferlegten Kosten den Gebührenrahmen des Gerichts überschreiten würde oder
dem Äquivalenz- bzw. Kostendeckungsprinzip widerspreche, wird weder behauptet
noch ist dies dargetan. Es ist deshalb auf diese Rüge nicht näher
einzutreten.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
angefochtenen Entscheid in keinerlei Hinsicht als verfassungswidrig
erscheinen lassen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, um deren Vermögensinteresse es geht (Art.
156 Abs. 1 und 2 OG). Sie hat zudem den Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: