Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.57/2003
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2P.57/2003 /leb

Urteil vom 10. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B.________, vertreten durch die Fürsorgebehörde B.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ verlangt von der Stadt B.________ Kostenübernahme für eine
Zahnbehandlung im Umfang von Fr. 12'000.-- bis 15'000.--. Die Abteilung
Soziales der Stadt B.________ teilte der Zahnärztegemeinschaft, welche den
Kostenvoranschlag erstellt hatte, am 23. August 2002 mit, dass sie, bevor sie
Kostengutsprache leisten könne, eine Beurteilung durch ihren
Vertrauens-Zahnarzt benötige, welcher überprüfen werde, ob die geplante
Behandlung den Kriterien der Sozialmedizin "einfach, wirtschaftlich und
zweckmässig" entspreche. Es wurde um Zustellung der notwendigen
diesbezüglichen Unterlagen ersucht.

A. ________ beschwerte sich beim Bezirksrat B.________ gegen dieses Vorgehen
der Stadt B.________. Der Bezirksrat teilte ihm mit Schreiben vom 1. November
2002 mit, die beanstandete Vorgehensweise sei korrekt, weshalb der als
Aufsichtsbeschwerde qualifizierten Vorkehr keine Folge gegeben werden könne.
A.________ wandte sich in der Folge mit mehreren Eingaben an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, worin er förmliche Behandlung der
Sache durch das Verwaltungsgericht und Kostenübernahme durch die Stadt
B.________ beantragte. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 30.
Januar 2003 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass das
Schreiben des Bezirksrats B.________ vom 1. November 2002 einen
aufsichtsrechtlichen Entscheid darstelle, wogegen nicht Beschwerde beim
Verwaltungsgericht geführt werden könne.

Mit - auch - als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 5. März
2003, welche mit dem Vermerk "sehr dringliches Befehlsverfahren,
Zahnarztpendenzen" versehen ist, stellt A.________ dem Bundesgericht
verschiedene Rechtsbegehren; unter anderem verlangt er eine
"Teilleistungs-Zusprechung Fr. 100'000.-- im Befehlsverfahren".

2.
Als einziger Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens fällt
der Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. Januar 2003 in Betracht. Obwohl der Beschwerdeführer zu zahlreichen
anderen, alten Rechtsstreitigkeiten Stellung nimmt, auf die einzugehen das
Bundesgericht keine Handhabe hat, ist erkennbar, dass er insbesondere den
Beschluss vom 30. Januar 2003 anfechten will, weil er die Finanzierung der
Zahnbehandlung sichergestellt haben möchte. Massgebliches Rechtsmittel hiefür
ist die staatsrechtliche Beschwerde.
Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat in der Rechtsschrift darzutun,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf
Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht genügen, tritt das Bundesgericht
nicht ein.

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass es im Rahmen eines
Aufsichtsverfahrens angegangen worden sei; aufsichtsrechtliche Entscheide
seien nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Annahme des
Verwaltungsgerichts, es sei in einer Aufsichtsangelegenheit angegangen
worden, nicht zutreffen könnte, und geht mit keinem Wort auf die
Verfahrensregelung ein, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in
derartigen Angelegenheiten ausschliesst. Es fehlt an einer sachbezogenen, den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Beschwerdebegründung.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen
Akten), nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Anliegen der
Stadt B.________, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsart überprüfen zu
lassen, wenn sie im Sozialhilfeverfahren um die Übernahme von Zahnarztkosten
angegangen wird, korrekt erscheint.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser
Angelegenheit nicht in einem förmlichen Verfahren zu behandeln.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt B.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: