Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.55/2003
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2P.55/2003 /bmt

Urteil vom 3. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Diarra.

D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, Hirschengraben 15,
Postfach, 8001 Zürich.

Erteilung des Fähigkeitsausweises für den Rechtsanwaltsberuf (Art. 8, 9, 27,
29 BV),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, Anwaltsprüfungskommission, vom 29. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
Lic. iur. D.________, geboren 1973, legte am 28. Januar 2002 die schriftliche
Anwaltsprüfung ab und bestand sie im ersten Versuch. Mit der Bekanntgabe
dieses Resultats am 3. April 2002 teilte ihm die Anwaltsprüfungskommission
mit, dass er innerhalb einer Frist von sechs Monaten "die ganze mündliche
Prüfung" abzulegen habe. Am 28. August 2002 trat D.________ zur mündlichen
Prüfung an. Gestützt auf den Beschluss vom gleichen Tag, der ihm im Anschluss
an die Prüfung schon mündlich eröffnet worden war, teilte ihm die
Anwaltsprüfungskommission am 29. August 2002 mit, die Prüfung sei ihm mit
Ausnahme der Fächer ZGB, SchKG und StPO abgenommen worden; in den genannten
Fächern habe er die Prüfung zu wiederholen. Er könne sich frühestens nach
vier Monaten und müsse sich spätestens innert sieben Monaten, beides vom 29.
August 2002 an gerechnet, einer Teilwiederholung der mündlichen Prüfung
unterziehen.

B.
Am 29. Januar 2003 legte D.________ die mündliche Wiederholungsprüfung ab.
Wie ihm die Anwaltsprüfungskommission im Anschluss daran mündlich eröffnete,
wurde ihm die Prüfung im Fach ZGB abgenommen, in den anderen zwei Fächern
(SchKG und StPO) jedoch nicht. Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 entschied
die Kommission, D.________ das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf
nicht zu erteilen, da er "weder die erste mündliche Prüfung vom 28. August
2002 noch die zweite mündliche Prüfung vom 29. Januar 2003" bestanden habe.

C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 führt D.________ staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 8, 9, 27 und 29 BV und stellt die folgenden
Anträge:
"1.Die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 29. Januar 2003 betreffend
Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die Anwaltszulassung zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Wiederholungsprüfung vom 29. Januar 2003 zu
wiederholen unter Ausschluss aller bisher mit der Prüfung des
Beschwerdeführers befassten Experten.

4. Die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

D.
Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragt
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 29. Januar
2003 stützt sich auf § 17 und 18 der Zürcher Verordnung über die
Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974
(Anwaltsprüfungsverordnung), somit auf kantonales Recht. Beim angefochtenen
Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
(vgl. § 17 der Anwaltsprüfungsverordnung in Verbindung mit § 43 lit. f des
Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG]),
gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung
steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 86 Abs. 1
OG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den Beschluss, mit dem ihm der
Fähigkeitsausweis für den Rechtsanwaltsberuf verweigert wurde, anzufechten
(Art. 88 OG).

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer
Natur. Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird  als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids kann darauf nicht eingetreten werden. Die
Möglichkeit einer Ausnahme besteht für den vom Beschwerdeführer gestellten
Antrag, es sei ihm die Anwaltszulassung zu erteilen: Bei Beschwerden, die
sich gegen die Verweigerung einer Polizeierlaubnis richten, kann das
Bundesgericht die kantonale Behörde anweisen, die zu Unrecht verweigerte
Bewilligung zu erteilen (BGE 115 Ia 134 E. 2c S. 137 f.; 114 Ia 209 E. 1b S.
212; vgl. auch Urteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 1b).

Soweit der Beschwerdeführer hingegen in Ziff. 3 des Beschwerdeantrags die
Anordnung einer Wiederholung der Wiederholungsprüfung vom 29. Januar 2003
verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorsitzende Examinator, Oberrichter
Dr. B. Suter, sei befangen gewesen. Er erblickt darin eine Verletzung von
Art. 29 BV.

2.1 Bezüglich des Handelns von Verwaltungsbehörden leitet die
bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Gebot der gleichen und gerechten
Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Unabhängigkeit und
Unbefangenheit ab, der inhaltlich weitgehend mit demjenigen nach Art. 30 Abs.
1 BV übereinstimmt (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; vgl. auch Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, S. 582). Der Grundsatz von Treu und Glauben
verlangt jedoch, dass das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren unverzüglich zu
erheben ist, nachdem vom Fehler in der Besetzung Kenntnis erlangt wurde;
unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, obwohl sie möglich und zumutbar gewesen
wäre, wird gemäss konstanter Praxis stillschweigende Einlassung und damit
Verwirkung einer allfälligen Rügemöglichkeit angenommen (vgl. statt vieler
BGE 117 Ia 322 E. 1c; S. 323; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 588 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer führt bezüglich des Zeitpunkts der Geltendmachung
aus, er habe die Ablehnung unverzüglich nach Bekanntwerden des
Ausstandsgrundes anlässlich des Telefonats vom 14. Januar 2003 mit der
Kommissionssekretärin geltend gemacht. Dabei sei ihm sofort die
Aussichtslosigkeit eines förmlichen Ausstandsbegehrens dargelegt worden.
Angesichts dessen habe er in erster Instanz kein Ausstandsbegehren
eingereicht. Zudem sei aufgrund der verspäteten Mitteilung der Examinatoren
die Zeit für ein solches Begehren nicht mehr vorhanden gewesen. Eine Rolle
gespielt hätten aber auch begründete Befürchtungen des Beschwerdeführers vor
allfälligen Repressalien durch die Anwaltsprüfungskommission. Er habe
ernsthaft weitere Benachteiligungen zu befürchten gehabt, wie einen erneuten
kurzfristigen Wechsel der Examinatoren, ein erneutes Vergeben seines
Prüfungstermins an einen anderen Kandidaten sowie weitere Verzögerungen von
Monaten.

2.3 Gemäss seiner eigenen Darstellung erfuhr der Beschwerdeführer am 14.
Januar 2003, also gut zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen
Wiederholungsprüfung, dass Oberrichter Dr. B. Suter als vorsitzender
Examinator vorgesehen war. Der Beschwerdeführer hätte somit genügend Zeit
gehabt, seine Ablehnung in der formell richtigen Form anzubringen und ein
Ausstandsbegehren bezüglich der Mitwirkung Dr. B. Suters zu stellen. Dies tat
er nicht. Die Gründe, die er dafür angibt, belegen die Unzumutbarkeit
rechtzeitiger Geltendmachung nicht, sondern zeigen höchstens, dass er sich
das Für und Wider eines Ausstandsbegehrens überlegt und sich dagegen
entschieden hat. Mag es auch zutreffen, dass die Kommunikation zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Kommissionssekretariat bezüglich Prüfungstermine
bzw. Bekanntgabe der Examinatoren nicht vollständig wunschgemäss verlief, so
liegen dennoch keinerlei Anhaltspunkte für zu befürchtende "Repressalien"
vor, aufgrund derer eine rechtzeitige Geltendmachung unzumutbar erschiene.
Die Rüge der Befangenheit ist daher verwirkt, und es erübrigt sich, auf die
materielle Begründung des Beschwerdeführers zu dieser Frage einzugehen.

3.
Wer die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat, erhält vom
Obergericht das Fähigkeitszeugnis, das zur berufsmässigen Vertretung und
Verbeiständung von Parteien in Zivil- und Strafprozessen vor den
zürcherischen Gerichten sowie vor Untersuchungs- und Anklagebehörden und
deren Oberinstanzen berechtigt (vgl. § 1 und 2 des zürcherischen Gesetzes vom
3. Juli 1938 über den Rechtsanwaltsberuf [Anwaltsgesetz]). Die Modalitäten
der Anwaltsprüfung sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Danach besteht
die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 11). Die
Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt eine genügende schriftliche Prüfung
voraus (§ 14 und 15). Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt
die Prüfungskommission aufgrund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und
mündlichen Prüfung, ob die mündliche im ganzen Umfange oder in einzelnen
Fächern zu wiederholen sei. Wird Teilwiederholung angeordnet, sind die
Leistungen des Bewerbers in den einzelnen Fächern zu bewerten und die
Qualifikationen (sehr gut, gut, genügend oder ungenügend) zu protokollieren
(§ 17 Abs. 1). Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und
höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamtergebnis
unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum
ungenügend aus, so weist die Prüfungskommission den Bewerber ab (§ 17 Abs.
2). Abgewiesene Bewerber können sich frühestens zwei Jahre nach der letzten
Teilprüfung zu einer neuen Prüfung anmelden. Sie haben die ganze Prüfung zu
bestehen (§ 18).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfungskommission sei bei der
Beurteilung seiner Leistung anlässlich der mündlichen Wiederholungsprüfung
vom 29. Januar 2003 in Willkür verfallen, habe gegen das
Rechtsgleichheitsgebot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen
und das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit verletzt.

4.1
4.1.1Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere als die
getroffene Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 60, E. 5a S. 70, mit
Hinweisen). Zudem auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von
Entscheiden über Examensleistungen besondere Zurückhaltung. Es untersucht
nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonst wie ganz
offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen; diese Zurückhaltung
auferlegt sich das Bundesgericht auch dann, wenn es aufgrund seiner
Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre
(BGE 121 I 225 E. 4b S. 230, mit Hinweis).

4.1.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift detailliert auf,
inwiefern er die Bewertung seiner Leistung an der mündlichen
Wiederholungsprüfung vom 29. Januar 2003 in den beiden nicht bestandenen
Fächern SchKG und StPO als willkürlich erachtet.

4.1.2.1 Bezüglich des Fachs SchKG rügt der Beschwerdeführer, bei einer Frage
betreffend die Zustellung eines Zahlungsbefehls habe man ihm das Wort
entzogen, ihn von der richtigen Antwort abgebracht und ihm dann diesbezüglich
Rechtsunkenntnis vorgeworfen, obwohl er die Frage schliesslich richtig
beantwortet habe. Sodann seien ihm aufgrund des Umstands, dass er die Frist
für die Geltendmachung der Anfechtungsklagen nach Art. 285 SchKG nicht
auswendig gekannt habe, die für den Anwaltsberuf erforderlichen Kenntnisse
abgesprochen worden, obwohl er die übrigen Fragen dazu korrekt habe
beantworten können.

Was das Fach StPO anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer
Frage betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit
sei ihm aufgrund eines Versprechers, den er unverzüglich und ohne Hinweis des
Experten richtig gestellt habe, die zutreffende Antwort in der Bewertung
nicht berücksichtigt worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, er habe nicht
gewusst, ob eine Massnahme nach Einstellung des Strafverfahrens wegen
Zurechnungsunfähigkeit durch Urteil oder Beschluss ausgesprochen werde,
obwohl er festgestellt habe, auf welcher Grundlage seine Antwort beruht habe.
Es sei ihm ein Fehler unterstellt worden, wo keiner vorgelegen habe. Weiter
sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, er kenne die Unterschiede zwischen
Berufung und Rekurs im Sinne der Strafprozessordnung des Kantons Zürich
nicht. Der Examinator habe in Gedanken die Fragestellung erweitert, ohne dies
zum Ausdruck zu bringen, was ihm als Kandidaten nicht zum Nachteil gereichen
könne, zumal er die richtige Antwort dann gegeben habe. Schliesslich sei er
nach dem Verfahren der Wiedererwägung eines Urteils gefragt worden, wobei es
sich - wie in der mündlichen Begründung der Anwaltsprüfungskommission
ausdrücklich erwähnt worden sei - um eine Fangfrage gehandelt habe. Diese
habe zwischen dem Examinator und ihm als Kandidaten zu einem Missverständnis
geführt - er habe die Voraussetzungen der Wiederaufnahme aufgezählt (und
nicht der Wiedererwägung, da eine solche nie in Frage komme). Der Examinator
hätte dieses Missverständnis aufdecken sollen, um ihm die Möglichkeit zur
Verbesserung zu geben.

4.1.3 In ihrer ausführlichen Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz
ihrerseits zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers. Während
letzterer - zumeist ohne Darstellung des ganzen Sachzusammenhangs - einzelne
Aufgabenaspekte herausgreift und andere unerwähnt lässt sowie Erklärungen für
falsche bzw. ausgebliebene Antworten zu geben versucht, ergibt sich aus der
Stellungnahme der Vorinstanz ein vollständigeres Bild des Prüfungsablaufs in
den vom Beschwerdeführer gerügten Punkten. In nachvollziehbarer Weise werden
darin die dem Beschwerdeführer gestellten Ausgangsfragen, seine Antworten
darauf und sich daraus ergebende weiterführende Fragen bzw. Hilfestellungen
dargelegt. Ausführlich wird erläutert, welche Leistung vom Beschwerdeführer
in den einzelnen Aufgaben erwartet worden wäre und inwiefern er diesen
Anforderungen nicht genügt hat. Erwähnt werden aber auch die vom
Beschwerdeführer korrekt dargestellten Punkte. Zusätzlich ist zu beachten,
dass die Prüfungsleistung - wie aus der Vernehmlassung hervorgeht - von den
vier Experten in beiden nicht bestandenen Fächern ohne Gegenstimme als
ungenügend bewertet wurde. Aus der Stellungnahme der
Anwaltsprüfungskommission ergibt sich das Gesamtbild einer sachlichen,
differenzierten Bewertung. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche
die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers durch die
Prüfungskommission als sachfremd oder sonst wie unhaltbar erscheinen lassen.
Die Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission vermitteln vielmehr den
Eindruck einer korrekten, jedenfalls aber vertretbaren Beurteilung der
Prüfungsleistung. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, den
Vorwurf der Willkür zu begründen.

4.2
4.2.1Nach der Bundesgerichtspraxis verlangt das Rechtsgleichheitsgebot nach
Art. 8 BV, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Für die
Verletzung der Rechtsgleichheit bildet Voraussetzung, dass sich der
unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht (vgl. statt vieler BGE 122 II 113 E. 2b S. 117
f.; 121 II 198 E. 4a S. 204, mit Hinweis).

4.2.2 Einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit erblickt der
Beschwerdeführer darin, dass er im Fach StPO in einer Materie geprüft worden
sei, die durch die allgemeinen Lehrbücher nicht abgedeckt werde. Die ihm
gestellte Frage betreffend die Möglichkeiten der Anschlussberufung gehöre
zwar zweifellos zum Gebiet des Strafprozessrechts. Es sei aber aufgrund des
Umfangs des Prüfungsstoffs kaum möglich, neben den allgemeinen Lehrbüchern
weitergehende Literatur zu konsultieren. Die Kandidaten beschränkten sich im
Strafprozessrecht regelmässig auf die Lektüre des Standardwerks von Niklaus
Schmid. Die Examinatoren wüssten um diese Umstände und beschränkten ihre
Fragen in der Regel auch auf Themen, die von dem genannten Standardwerk
abgedeckt würden. Er sei, anders als andere Kandidaten, in einem Bereich
geprüft worden, von dem er aufgrund der Standardliteratur keine Kenntnis
haben konnte. Dadurch sei die Prüfung im Fach Strafprozessrecht erheblich
schwieriger gewesen als frühere Prüfungen. Dies stelle eine erhebliche
Ungleichbehandlung dar, weshalb ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot
von Art. 8 BV vorliege.

Die Kommission hält in ihrer Vernehmlassung zu dieser Rüge fest, bei der
Anwaltsprüfung gehe es nicht einfach um ein Frage- und Antwortspiel als Test
über den auswendig gelernten theoretischen Stoff, sondern es würden den
Kandidaten praxisbezogene Problemstellungen unterbreitet, die dann im
Prüfungsgespräch mit dem Experten beleuchtet würden und die der Kandidat mit
seinem Wissen und seiner Denkfähigkeit zu lösen habe. Es treffe deshalb nicht
zu, dass sich die mündlichen Prüfungen einfach an der Standardliteratur
orientierten, und es könne keine Rede davon sein, dass die Prüfung des
Beschwerdeführers im Fach Strafprozessrecht erheblich schwieriger gewesen sei
als andere Prüfungen.

4.2.3 Dass der Schwierigkeitsgrad der in einer mündlichen Prüfung gestellten
Fragen - auch innerhalb des gleichen Faches - variieren kann, liegt in der
Natur der Sache. Ein objektiver Massstab bezüglich der Schwierigkeit von
Prüfungsfragen existiert ohnehin nicht. Sogar die gleiche Aufgabe kann von
verschiedenen Kandidaten als unterschiedlich schwierig empfunden werden, je
nach persönlicher Vertrautheit mit dem geprüften Teilgebiet. Vergleiche
zwischen einzelnen Prüfungsfragen sind somit schon von vornherein heikel und
beruhen zu einem grossen Teil auf subjektivem Empfinden.

Überdies ist die Beschränkung auf das vom Beschwerdeführer genannte Lehrbuch
nirgends festgehalten oder gar empfohlen; jedenfalls macht der
Beschwerdeführer dies nicht geltend. Die Anwaltsprüfungsverordnung bestimmt
lediglich die geprüften Rechtsgebiete (§ 11); anhand welcher Mittel der
Prüfungsstoff zu erarbeiten ist, liegt im Gutdünken jedes einzelnen
Kandidaten. Auch wenn sich diese, wie der Beschwerdeführer geltend macht, für
die Prüfungsvorbereitung im Fach Strafprozessrecht üblicherweise auf das von
ihm genannte allgemeine Standardwerk konzentrieren, bindet dies die
Examinatoren bei der Wahl der von ihnen gestellten Aufgaben nicht. Wie die
Vorinstanz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festhält,
soll an der Anwaltsprüfung nicht primär das theoretische Wissen eines
Kandidaten nochmals getestet, sondern - gerade in den prozessualen Fächern -
geprüft werden, ob die Kandidaten auch den praktischen Anforderungen des
Anwaltsberufs, die das reine Lehrbuchwissen übersteigen, gewachsen sind.
Daher können ohne weiteres auch Teilgebiete geprüft werden, die von einem
allgemeinen Lehrwerk nicht vertieft behandelt werden. Der Beschwerdeführer
nennt zudem keinerlei Belege für seine Behauptung, seine Prüfung im Fach
Strafprozessrecht sei erheblich schwieriger gewesen als frühere Prüfungen.

Aus dem Gesagten folgt, dass für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

4.3
4.3.1Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Beschluss
verstosse gegen das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit nach
Art. 27 BV, da er durch die willkürliche Würdigung der Prüfungsleistungen und
die Verletzung von § 11 der Anwaltsprüfungsverordnung in seiner
Berufswahlfreiheit verletzt worden sei.

4.3.2 Die Wirtschaftsfreiheit schützt die freie wirtschaftliche Betätigung in
umfassendem Sinn (Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 27 BV, N 7).
Wichtige Teilgehalte sind insbesondere die freie Berufswahl und der freie
Berufszugang. Wie alle Grundrechte gilt auch die Wirtschaftsfreiheit nicht
absolut. Ihre Einschränkung bedarf jedoch immer einer gesetzlichen Grundlage,
muss durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, hat
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit zu wahren und
darf ihren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

4.3.3 Die Bewilligungspflicht für die Ausübung des Anwaltsberufs stellt einen
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Die gesetzliche Grundlage dafür
findet sich in den Art. 1 und 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes. Bei der
Festlegung der Anforderungen für das Bestehen einer Prüfung kommt den
kantonalen Behörden ein weiter Gestaltungsspielraum zu, soweit diese den zu
schützenden polizeilichen Rechtsgütern dienen. Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit müssen sie geeignet sein, den mit der Prüfung verfolgten
Zweck zu erreichen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder übertriebene
Erfordernisse aufstellen, muss andererseits aber den Schutzbedürfnissen des
Publikums ausreichend Rechnung tragen (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 4 S. 289; 112
Ia 322 E. 4 S. 325 ).

4.3.4 Der Beschwerdeführer spezifiziert nicht, welche der Voraussetzungen für
die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit er als nicht gegeben betrachtet. Er
macht insbesondere nicht geltend, die von der zürcherischen
Anwaltsprüfungskommission durchgeführten Prüfungen seien an sich nicht
geeignet, die fachliche Befähigung eines Kandidaten für den Anwaltsberuf
festzustellen. Inwiefern die Anwaltsprüfungskommission § 11 der
Anwaltsprüfungsverordnung und damit das Recht der Berufswahlfreiheit verletzt
haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
weiter ausgeführt. Soweit seine Vorbringen den Anforderungen an die
Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen (vgl. BGE 110 Ia
1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 71 E. 1c, S. 76), erweisen sie sich als unbegründet.
Zu dem im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit noch einmal angerufenen
Rechtsgleichheitsgebot kann auf die Ausführungen unter E. 4.2 oben verwiesen
werden.

4.4
4.4.1Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss
verletze das Gebot von Treu und Glauben. Der Examinator habe dem
Beschwerdeführer im Fach StPO die Möglichkeit zur Verbesserung verwehrt,
indem er betreffend die Frage der Wiedererwägung eines Strafurteils das von
ihm provozierte Missverständnis nicht aufgedeckt habe.

4.4.2 Soweit die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt
zu genügen vermag, geht sie vom Vorliegen eines provozierten
Missverständnisses aus. Die Stellungnahme der Anwaltskommission zu dieser
Frage relativiert indes die Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich
dieses Missverständnisses, indem die Frage in ihrem Zusammenhang gezeigt und
festgehalten wird, über die geltend gemachte Verwechslung zwischen
Wiedererwägung und Revision sei in den Notizen der Kommissionsmitglieder
nichts dokumentiert. Vertrauenswidriges, widersprüchliches oder gar
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Anwaltsprüfungskommission bzw. des
betreffenden Examinators ist jedenfalls nicht ersichtlich.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat indessen ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Da er jedoch auch auf Aufforderung
des Bundesgerichts hin keine Belege für seine Bedürftigkeit eingereicht hat
und die der Beschwerdeschrift beiliegenden Kontoauszüge zu deren Nachweis
nicht taugen, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, Anwaltsprüfungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: