Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.54/2003
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2P.54/2003
2P.56/2003/kil

Urteil vom 1. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

2P.54/2003

X. und Y.________,

und

2P.56/2003
Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat der Stadt Freiburg, maison de Ville,
1700 Freiburg,
Oberamtmann des Saanebezirks, Postfach 96,
1702 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, route
André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez,

Art. 8 BV (Teilnahme an ausserschulischen Aktivitäten),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 17. Mai 1884 hatte der Kanton Freiburg ein Gesetz über das
Primarschulwesen erlassen. Nach den Art. 115-119 dieses Gesetzes waren nebst
den öffentlichen Schulen, welche jede Gemeinde unterhalten musste, auch freie
Schulen zulässig; diese konnten unter bestimmten Voraussetzungen mit
Genehmigung des Staatsrates den Status einer öffentlichen Schule erhalten.
Mit Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien Schulen und der freien
öffentlichen Schulen wurden die Art. 115-119 des Gesetzes von 1884 durch neue
Art. 115-119quater ersetzt, welche später durch Gesetz vom 19. November 1975
geändert wurden. Der Status der freien öffentlichen Schulen ist heute in
diesen revidierten Artikeln (116 bis 119quater) des Gesetzes über das
Primarschulwesen geregelt.

Die Freie Öffentliche Schule Freiburg (im Folgenden: FOSF) - ursprünglich
eine Privatschule für die Minderheit der Reformierten - ist heute eine
öffentlich anerkannte, von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft
(Gemeindeverband) getragene und im Wesentlichen vom Kanton und 15 beteiligten
Gemeinden (worunter die Stadt Freiburg) finanzierte Schule, die je eine
deutschsprachige Klasse für die sechs Altersstufen der Primarschule sowie
einen Kindergarten führt. Daneben gibt es in der FOSF - auf privater Ebene -
eine französischsprachige Abteilung mit einem Kindergarten und Primarklassen,
die nicht mehr mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Die Schule stand
zunächst nur reformierten Kindern offen; im Laufe der Zeit wurden aber auch
nichtreformierte Kinder, namentlich deutschsprachige katholischen Glaubens,
aus den zum Schulkreis der FOSF gehörenden Gemeinden aufgenommen.

Gemäss einem Beschluss des Freiburger Staatsrates vom 3. September 1991
sollte die FOSF künftig nur noch reformierten Kindern aus dem Schulkreis der
FOSF offen stehen, während für Kinder anders-gläubiger Eltern aus dem
Schulkreis diese Möglichkeit weitgehend aufgehoben wurde. Auf
staatsrechtliche Beschwerde betroffener Eltern hin hob das Bundesgericht den
genannten Staatsratsbeschluss mit Urteil vom 21. Juni 1999 auf. Es erachtete
es mit der Religionsfreiheit bzw. mit dem Gebot der staatlichen Neutralität
als unvereinbar, den Zugang zu einer öffentlichen Schule, selbst wenn nicht
die konfessionelle Prägung des Unterrichts, sondern die Unterrichtssprache im
Vordergrund stehe, von der Konfession der Kinder abhängig zu machen (BGE 125
I 347 ff.).

B.
Die der katholischen Konfession angehörenden Eltern X. und Y.________
beantragten im Oktober 1998, ihren Sohn A.________ (geb. 1993) in die FOSF
einzuschulen. Gegen den abschlägigen Bescheid des Schulinspektors erhoben sie
erfolglos sämtliche kantonalen Rechtsmittel und gelangten schliesslich mit
staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Gestützt auf eine
vorsorgliche präsidiale Massnahme konnte A.________ ab August 1999 in die
FOSF eintreten, wo er im Einverständnis mit den Schulbehörden in der Folge
verbleiben konnte. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde im Nachgang zum
Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 1999 alsdann zurückgezogen (vgl.
Verfahren 2P.165/1999).

Ebenfalls im Oktober 1998 hatte Z.________ (selber Katholikin) - vorerst
erfolglos - die Einschulung ihrer Tochter B.________ in die FOSF verlangt.
Nach erneut gestelltem Antrag stimmten die Schul-behörden im August 1999 der
beabsichtigten Einschulung von B.________ schliesslich zu.

C.
Mit Schreiben vom 1. September 1999 teilte der Gemeinderat der Stadt Freiburg
den Eltern X. und Y.________ mit, dass er die Schulkosten der FOSF nicht
übernehmen werde, da der Sohn katholischer Konfession sei. Darüber hinaus
hielt der Gemeinderat fest, dass A.________ auch nicht an den von der Stadt
Freiburg organisierten ausserschulischen Aktivitäten (kulturelle und
sportliche Anlässe) teilnehmen könne. Ein gleichlautendes Schreiben richtete
der Gemeinderat am selben Tag auch an Z.________ (betreffend ihre Tochter
B.________). Mit zwei separat eröffneten Beschlüssen vom 24. Mai 2000 hielt
der Gemeinderat an seiner Auffassung fest.

Die von den Eltern X. und Y.________ und von Z.________ gegen diese
Beschlüsse erhobenen Beschwerden wies der Oberamtmann des Saanebezirks mit
zwei im Wesentlichen gleichlautenden Entscheiden vom 18. Juli 2001 ab.

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hiess die gegen die Entscheide
des Oberamtmanns erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 22. Januar 2003 (Nr.
1A 01 60 i. S. X. und Y.________ und Nr. 1A 01 77 i.S. Z.________) insoweit
teilweise gut, als es die Verpflichtung der Eltern, die Kosten der
Einschulung ihrer Kinder in die FOSF selber zu tragen, aufhob; bezüglich des
Ausschlusses von den ausserschulischen Angeboten der Stadt Freiburg wies es
die Beschwerden ab.
Gemäss den vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind
unter den an der FOSF beteiligten Gemeinden Verhandlungen über eine
Neuorganisation der Schule (Bildung einer deutschsprachigen Regionalschule)
im Gang, doch will sich die Stadt Freiburg daran nicht beteiligen (bzw. aus
dem Gemeindeverband der FOSF austreten), weil sie ihre städtischen
Quartierschulen als für die in Freiburg wohnenden deutschsprachigen
Primarschüler genügend erachtet; sie lässt grundsätzlich keine neuen Schüler
mehr in die FOSF eintreten.

Inzwischen hat auch der Kanton Freiburg die freien öffentlichen Schulen auf
eine neue Grundlage gestellt. Am 8. Mai 2003 verabschiedete der Grosse Rat
gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 28. Januar 2003 (vgl. dort S.
7 zum Stand der Verhandlungen unter den an der FOSF beteiligten Gemeinden)
ein neues Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen, das am 1. Januar 2004
in Kraft treten wird.

Nach den Art. 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes kann eine Gemeinde frühestens
zwei Jahre nach einer entsprechenden Ankündigung aus dem Schulkreis einer
Freien öffentlichen Schule austreten. Der Staatsrat genehmigt in diesem Fall
den Austrittsentscheid und ändert das Gebiet des freien öffentlichen
Schulkreises.

Was die Schulkosten betrifft, führte das Verwaltungsgericht in seinen
Entscheiden vom 22. Januar 2003 aus, gemäss dem anwendbaren Schulgesetz vom
23. Mai 1985 hätten die Kinder die Schule des Schulkreises, dem ihr
Wohnsitzort angehöre, zu besuchen. Der Besuch einer Schule eines anderen
Schulkreises könne vom Schulinspektor bewilligt oder angeordnet werden, wenn
sprachliche Gründe oder sonstige besondere Umstände dies rechtfertigten,
wobei im ersten Fall die Wohnsitzgemeinde über die allfällige
Unentgeltlichkeit zu befinden habe (Art. 10 und 11 SchulG). Bisher sei der
Zugang zur FOSF von der Konfession und von der Zugehörigkeit zum Schulkreis
abhängig gewesen. Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides vom 21. Juni 1999
bleibe nur noch das Kriterium der Territorialität, und der Status der FOSF
sei nicht mehr geregelt. Dies könne aber nicht bedeuten, dass die
deutschsprachigen Kinder der Stadt Freiburg nunmehr einen generellen Anspruch
auf unentgeltlichen Besuch der Schule ihrer Wahl hätten. Es stünden ihnen in
der Stadt Freiburg ordentliche öffentliche Primarschulen zur Verfügung,
weshalb die städtischen Schulbehörden die Möglichkeit haben müssten, die
Kinder im Sinne einer ökonomischen Planung nach sachlichen Kriterien einer
bestimmten Schule zuzuweisen. Damit hätten auch die Kinder der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Besuch der FOSF. Da ihnen in den
städtischen Quartierschulen ein genügender und zumutbarer Unterricht zur
Verfügung gestanden hätte, könnten nicht sprachliche Gründe zum
Schulkreiswechsel geführt haben. Wenn ein solcher trotzdem erlaubt worden
sei, müsse dies aus anderen triftigen Gründen geschehen sein. Damit fehle es
aber an der in Art. 11 SchulG vorgesehenen Möglichkeit, den Eltern die
Schulkosten aufzuerlegen. Zudem verstiesse eine andere Lösung gegen das Gebot
der Rechtsgleichheit, indem reformierte Schüler die FOSF unentgeltlich
besuchen könnten, die katholischen dagegen nicht. Wie es sich nach einem
rechtsgültigen Austritt der Stadt Freiburg aus dem Schulkreis der FOSF
verhalten werde, sei vorliegend nicht zu prüfen.

Zur Frage des Zugangs zu den ausserschulischen Aktivitäten führte das
Verwaltungsgericht aus, die Gemeinden seien im Rahmen ihrer Autonomie frei,
das Schuljahr zu organisieren (Art. 54 Abs. 2 lit. f SchulG). Dabei hätten
sie die Vorschriften des Bundes und des Kantons zu berücksichtigen. Es stehe
der Gemeinde als Schulträgerin aber frei, den Schülern ausserhalb und
innerhalb der Schule den fakultativen Besuch von Tätigkeiten, die nicht mehr
dem eigentlichen, obligatorisch zu vermittelnden Schulstoff zusammenhingen,
zu ermöglichen. Dazu gehörten etwa die Teilnahme an Lagern, an fakultativen
Fächern (wie Musik- und Gesangsunterricht), Nachhilfeunterricht,
Schülerverpflegung und anderes mehr. Die von der Stadt Freiburg seit mehreren
Jahren durchgeführten ausserschulischen kulturellen und sportlichen Anlässe
seien für die Schüler der Kindergarten- und Primarklassen der Stadt bestimmt.
Aus dem Schulreglement der Stadt gehe hervor, dass sich dieses Angebot nur an
die Schüler der städtischen Schulen richte. Gesetzliche Vorschriften, welche
die Stadt zu weiter gehenden Leistungen verpflichten würden, bestünden nicht.
Zwar sei die Stadt auch Mitglied des Schulkreises der FOSF, doch habe es
immer ihrer Absicht entsprochen, die Schüler der FOSF (wie übrigens auch jene
der Privatschulen), von der Teilnahme an ihren ausserschulischen Anlässen
auszuschliessen. Nur Kinder, die eine ordentliche öffentliche Schule
besuchten, könnten hievon Gebrauch machen. Damit entfalle eine Verletzung des
Anspruches auf Gleichbehandlung. Dass die Kosten der Schulen in der Stadt
Freiburg u.a. auch durch Steuergelder finanziert würden, ändere nichts.

E.
X.  und Y.________ sowie Z.________ führen mit Eingaben vom 25. und 26.
Februar 2003 je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, die Urteile 1A 01 60 und 1A 01 77 vom 22. Januar 2003 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg insoweit aufzuheben, als die
kantonalen Beschwerden nicht gutgeheissen worden seien; sodann sei ihren
Kindern die Teilnahme an ausserschulischen Aktivitäten der Stadt Freiburg zu
gestatten.

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg und der Oberamtmann des Saanebezirks
beantragen, die Beschwerden abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten
sei. Die zusätzlich zur Vernehmlassung eingeladene Direktion für Erziehung,
Kultur und Sport des Kantons Freiburg beantragt ebenfalls, die Beschwerden
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden stehen sachlich in einem engen
Zusammenhang. Sie richten sich gegen zwei Entscheide mit annähernd demselben
Wortlaut, die Beschwerdeführer erheben dieselben Rügen und es stellen sich
die gleichen Rechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden
Beschwerden antragsgemäss in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP in
Verbindung mit Art. 40 OG in einem Verfahren zusammenzufassen und in einem
einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394).

2.
2.1 Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonale Endentscheide,
die sich auf kantonales Recht stützen und gegen die, da auf Bundesebene kein
anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig ist (Art. 84 Abs. 1, Art. 86 und Art. 87 OG).

2.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten)
und Korporationen bezüglich Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein
verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten
haben. Es kann dabei die Beeinträchtigung in rechtlich geschützten eigenen
Interessen geltend gemacht werden; die Verfolgung tatsächlicher oder bloss
allgemeiner öffentlicher Anliegen ist dagegen ausgeschlossen (BGE 121 I 267
E. 2, mit Hinweisen). Das allgemeine Willkürverbot nach Art. 9 BV (bzw. Art.
4 aBV) verschafft dem Betroffenen für sich allein keine geschützte
Rechtsstellung; eine solche besteht nur, wenn das Gesetzesrecht, dessen
willkürliche Anwendung gerügt wird, seinerseits dem Beschwerdeführer einen
Rechtsanspruch einräumt oder gerade den Schutz seiner beeinträchtigten
Interessen bezweckt (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388; 126 I 81 E. 4-6 S. 87 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführer führen in eigenem Namen staatsrechtliche Beschwerde
in der Annahme, dass auch sie durch den Ausschluss ihres Sohnes bzw. ihrer
Tochter von den ausserschulischen Aktivitäten in gleicher Weise mitbetroffen
seien. Das lag ohne weiteres auf der Hand, was die - jetzt nicht mehr
streitige - Schulgeldpflicht anbelangte. Ob die Nichtzulassung der Kinder zu
den betreffenden Freizeitbeschäftigungen direkt auch die Rechtsstellung der
Eltern berührt, erscheint eher fraglich, kann aber offen bleiben, da die
Beschwerden ohne Zwang als auch im Namen der Kinder erhoben entgegenzunehmen
wären.

Im Übrigen ist die Legitimation nach Art. 88 OG zu bejahen. Zwar richten sich
die staatsrechtlichen Beschwerden gegen einen Akt der Rechtsanwendung, womit
die Rüge der Willkür oder der rechtsungleichen Behandlung, soweit sie sich
auf die Gesetzesauslegung bezieht, nur zulässig ist, wenn die betreffende
Vorschrift dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch oder ein rechtlich
geschütztes Interesse einräumt (vgl. E. 2.2). Vorliegend wird aber nicht die
Rechtsanwendung als solche, sondern in Wirklichkeit - vorfrageweise - der
Inhalt der zur Anwendung gebrachten Schulreglemente bzw. der durch die Praxis
der Schulbehörden geschaffene Rechtszustand als gleichheitswidrig
beanstandet, wozu sich die Legitimation unmittelbar aus Art. 8 BV ergibt
(vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
Auflage, Bern 1994, S. 238 und S. 241).

2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 126 II 377 E. 8c S. 395,
mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung
der angefochtenen Entscheide, kann auf die Beschwerden nicht eingetreten
werden.

2.5 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 107 Ia 186 E. b). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss
sodann in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S.
30); der Verweis auf kantonale Rechtsschriften (vgl. S. 4 der Beschwerden)
ist unbeachtlich.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen mit ihren staatsrechtlichen Beschwerden eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie halten der
Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, es gehe um die
Teilnahmemöglichkeit an ausserschulischen Aktivitäten, die mit den Schulen
nur noch den Namen gemeinsam hätten, ansonsten aber völlig unabhängig vom
Schulbetrieb durch die Gemeindebehörden organisiert würden; es handle sich um
Leistungen der Stadt Freiburg an die schulpflichtigen Kinder, bei denen der
Gleichheitssatz zu beachten sei. Die Art der besuchten Schule könnte als
Kriterium für den Zugang zu den betreffenden Freizeitaktivitäten nur dann in
Betracht kommen, wenn diese Aktivitäten in einem engen oder gar untrennbaren
Zusammenhang mit dem Schulalltag stünden, wie dies etwa bei durch die Schulen
organisierten sportlichen Wettkämpfen an schulfreien Tagen in der Woche der
Fall sei. Das treffe für die hier in Frage stehenden Freizeitangebote aber
gerade nicht zu. Die Bestimmung der Leistungsberechtigten erfolge damit nach
einem sachfremden Kriterium, das mit der erbrachten Leistung in keinem
Zusammenhang stehe. Zulässig wäre dagegen etwa das Abstellen auf das
Kriterium des Wohnsitzes. Dass das fragliche Leistungsangebot in einem
Schulreglement enthalten sei, vermöge am Gesagten nichts zu ändern.
Unerheblich sei auch, dass die Beschwerdeführer beim Entscheid, ihr Kind in
der FOSF einzuschulen, vom beanstandeten Zustand Kenntnis gehabt hätten.

3.2 Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) und das eng mit diesem
verbundene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch gegenüber den rechtsetzenden
Erlassen. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht
auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er
verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die ein vernünftiger sachlicher Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die
sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist
insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich-
bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Dem
Gesetzgeber verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der
Gestaltungsfreiheit (BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f.; 121 I 102 E. 4a S. 104; 127
I 185 E. 5 S. 192; 129 I 1 E. 3 S. 3).

3.3 Das Schulgesetz des Kantons Freiburg überlässt es gemäss unbestrittener
Darstellung des Verwaltungsgerichts den Gemeinden, ob und in welchem Masse
sie das obligatorische Schulprogramm durch fakultative
Betätigungsmöglichkeiten ergänzen wollen (Art. 54 Abs. 2 lit. f in Verbindung
mit Art. 59 SchulG, vgl. angefochtene Entscheide S. 13 bzw. S. 11/12, zu den
Befugnissen der Gemeinden Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern
und Stuttgart 1979, S. 102/103).

Die Stadt Freiburg hat von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht. Die von ihr
herausgegebenen Broschüren über die offerierten sportlichen und kulturellen
Betätigungsmöglichkeiten richten sich ausdrücklich und ausschliesslich an die
Eltern bzw. die Schüler der "offiziellen" Kindergarten- und Primarklassen der
Stadt Freiburg:

"Liebe Eltern, liebe Kinder

Seit 1986 bietet die Schuldirektion, als einzige Stadt der Westschweiz, den
Kindern der offiziellen Primarklassen der Stadt Freiburg die Möglichkeit,
sich in zahlreichen ausserschulischen kulturellen Aktivitäten einzuschreiben"
(Broschüre über das ausserschulische kulturelle Angebot, Titelseite)

bzw.

"An alle Schüler der offiziellen deutschsprachigen Kindergarten- und
Primarklassen der Stadt Freiburg"
(Broschüre über den freiwilligen Schulsport, Titelseite)

Die Sportveranstaltungen werden durch Sportlehrer der städtischen Schulen
durchgeführt; die Anmeldungen sind beim jeweiligen Klassenlehrer
einzureichen. Entsprechendes gilt für die offerierten kulturellen
Aktivitäten, welche offenbar zum Teil in Räumlichkeiten der städtischen
Schulen stattfinden. Der formelle Zusammenhang mit der städtischen Schule
kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Rechtsgrundlage für diese Aktivitäten
im kommunalen Schulreglement enthalten ist (vgl. Réglement des écoles
enfantines et primaires de la Ville de Fribourg du 22 mars 1993, Art. 8, 9,
10 und 13).

Dies genügt nach Auffassung der Schulbehörden und des Verwaltungsgerichts, um
die Schüler, die nicht die städtischen Schulen besuchen, von den
ausserschulischen Aktivitäten auszuschliessen.

3.4 Wohl wäre es möglich und sachlich durchaus vertretbar, die Zugänglichkeit
zu den betreffenden Aktivitäten nicht vom Besuch der städtischen Schule,
sondern allein vom Wohnsitz der Kinder abhängig zu machen und diese
Leistungen allen in der Stadt Freiburg wohn-haften Kindern der betreffenden
Altersgruppe anzubieten. Aber es besteht nach dem Gesagten, was die
eingesetzten personellen und zum Teil auch die räumlichen Mittel anbelangt,
ein klarer Zusammenhang mit dem kommunalen Schulbetrieb. Es erscheint
insofern legitim, dass die Stadt ihr Angebot vorab den Schülern ihrer Schulen
zukommen lassen will, nicht dagegen Schülern aus Drittgemeinden oder Schülern
anderer Schulen. Diese Priorität rechtfertigt sich ohne weiteres, soweit die
Kapazität der offerierten Kurse beschränkt ist und nur ein Teil der
interessierten Kinder hiefür zugelassen werden kann. Doch auch soweit solche
Schranken nicht bestehen, kann nicht gesagt werden, dass die vorgenommene
Abgrenzung jeder vernünftigen sachlichen Begründung entbehre. Die offerierten
Leistungen sind für die Gemeinde mit finanziellen Aufwendungen verbunden, was
eine Beschränkung des Benützerkreises rechtfertigt und notwendig macht.

Zwar liegt die Vermutung nahe, dass der bewusste Ausschluss von Schülern der
FOSF seinen Grund auch in der gegebenen Konkurrenzsituation zwischen den
städtischen Schulen und der FOSF findet, was allenfalls als unsachliches oder
sachfremdes Motiv zu werten wäre. Es könnte zudem ein gewisser Widerspruch
darin erblickt werden, dass die Stadt Freiburg einerseits aufgrund ihrer
bisherigen Zugehörigkeit zum Schulkreis der FOSF den Besuch dieser Schule
durch in der Stadt wohnhafte Kinder unter gewissen Voraussetzungen zugelassen
und hiefür entsprechende Schulkosten übernommen hat (bzw. im Falle der Kinder
der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Urteile übernehmen muss),
andererseits aber diese Gruppe von Schülern wie Kinder aus Drittgemeinden
behandelt, indem sie sie von den allgemeinen ausserschulischen Aktivitäten
ausschliesst, obwohl sie durch ihren Wohnsitz und in räumlicher Beziehung
ebenfalls zur Gemeinde gehören. Dass die beanstandete Abgrenzung unter diesem
Gesichtswinkel, d.h. im Hinblick auf die (noch) bestehenden rechtlichen
Bindungen zwischen der Stadt Freiburg und der FOSF, gegen Verfassungsrecht
verstosse, wird in den vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerden indessen
nicht geltend gemacht, weshalb diese Frage vom Bundesgericht nicht weiter zu
verfolgen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, vgl. E. 2.4). Die Verletzung des
Gleichheitssatzes wird einzig darin erblickt, dass die Zugehörigkeit zur
städtischen Schule für die Zulassung zu den ausserschulischen Aktivitäten
mangels hinreichender Beziehung zum Schulbetrieb ein sachfremdes,
unzulässiges Abgrenzungskriterium darstelle, was nach dem Gesagten nicht
zutrifft.

4.
Die staatsrechtlichen Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und
sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2P.54/2003 und 2P.56/2003 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden 2P.54/2003 und 2P.56/2003 werden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern in
den Verfahren 2P.54/2003 und 2P.56/2003 je zur Hälfte, d.h. mit je Fr.
1'500.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat der Stadt Freiburg,
dem Oberamtmann des Saanebezirks und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, sowie der kantonalen Direktion für
Erziehung, Kultur und Sport schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: