Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.53/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.53/2003

Urteil vom 30. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli,
Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Marion Jakob und Markus Höfliger,

gegen

Schweizerischer Krippenverband (SKV), Rennweg 23, Postfach 4203, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Judith Wissmann Lukesch.

Anerkennung der Äquivalenz,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Schweizerischen
Krippenverbands (SKV) vom 22. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________, brasilianische Staatsangehörige, absolvierte von 1988-1990 das
Primarlehrerinnenseminar in Recife, Brasilien, und erwarb dort ein Diplom als
Lehrerin für die ersten Klassen der Primarschule. 1996 gelangte sie in die
Schweiz. Ab Februar 2002 arbeitete sie als Kleinkindererzieherin in der
privaten Kinderkrippe A.________ in Zürich. Am 7. Mai 2002 teilte der
Schweizerische Krippen-Verband (SKV) der Krippe mit, das Diplom von
X.________ werde nicht anerkannt. Am 25. Juni 2002 kündigte die Kinderkrippe
die Anstellung auf Ende August 2002. In einem Arbeitszeugnis vom 13. Juni
2002 gab die Krippe an, die Kündigung erfolge deshalb, weil in der Schweiz
das Diplom nicht gelte. Am 2. Januar 2003 erhob X.________ Rekurs an den SKV.
Dessen Vorstand lehnte den Rekurs mit Schreiben vom 22. Januar 2003 ab.

B.
X.________ erhob gleichzeitig eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und eine staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht; in letzterer beantragte sie, der angefochtene
Rekursbescheid des SKV sei aufzuheben; eventuell seien die Richtlinien des
SKV zur Anerkennung der Berufsbildung zur Kleinkindererzieherin des SKV
aufzuheben. Sie rügte eine Verletzung verschiedener verfassungs- und
konventionsrechtlicher Rechte. Prozessual beantragte sie die Edition der
Originalakten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts. Mit
Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 9. April 2003 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis
zum Entscheid des Verwaltungsgerichts sistiert.

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 5. November
2003 auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein.

D.
Am 15. Februar 2003 reichte X.________ weitere Unterlagen ein.

E.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 18. Februar 2004 wurde das bundesgerichtliche Verfahren
wieder aufgenommen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2004 beantragte der SKV, auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

G.
X.________ reichte am 20. März 2004 einen Nachtrag zur staatsrechtlichen
Beschwerde ein und ersuchte gleichzeitig um Beschwerdeergänzung oder einen
zweiten Schriftenwechsel im Sinne von Art. 93 OG.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (BGE 129 I 337 E. 1 S. 339, mit Hinweisen).

1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen "kantonale Erlasse
oder Verfügungen (Entscheide)", sofern kein anderes eidgenössisches
Rechtsmittel gegeben ist (Art. 84 Abs. 1 OG). Zu prüfen ist insbesondere, ob
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

1.1.1 Am 1. Januar 2004 ist das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die
Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) in Kraft getreten.
Dieses gilt für alle Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen (Art. 2 Abs. 1
lit. d BBG). Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und
Ausweise (Art. 68 Abs. 1 BBG). Er hat dies getan in Art. 69 und 70 der
Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101). Nach Art. 69 Abs. 1 BBV
anerkennt das Bundesamt unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Diplome
und Ausweise. Nach der heute geltenden Rechtslage wird somit die Anerkennung
ausländischer Diplome durch Bundesverwaltungsrecht geregelt und entsprechende
Verfügungen wären grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

1.1.2 Der hier angefochtene Entscheid ist jedoch noch vor In-KraftTreten des
neuen Rechts ergangen. Weder die Berufsbildung für Kleinkindererzieherinnen
noch die Anerkennung entsprechender ausländischer Diplome war nach der bis
Ende 2003 geltenden Rechtslage bundesrechtlich geregelt: Das damals geltende
Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG; AS 1979 1687)
regelte nur die Ausbildung in den Berufen der Industrie, des Handwerks, des
Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes und anderer
Dienstleistungsgewerbe sowie der Hauswirtschaft (Art. 1 Abs. 1 lit. b aBBG).

1.1.3 Die auf Art. 316 ZGB gestützte Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die
Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; SR 211.222.338)
regelt in ihren Art. 13 ff. zwar eine Bewilligungspflicht für den Betrieb von
Kinderkrippen u.dgl. und schreibt als Bewilligungsvoraussetzung unter anderem
vor, dass die Leiter und Mitarbeiter nach erzieherischer Befähigung und
Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind (Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO). Gegen
die gestützt auf diese Verordnung ergangenen Verfügungen ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 116 II 238 E. 1b S. 240 f.;
Urteil 5A.10/2001 vom 6. August 2001, E. 1b). Indessen enthält die PAVO nur
Mindestanforderungen und überlässt den Kantonen den Erlass weitergehender
Vorschriften (Urteil 5A.3/2003 vom 14. Juli 2003, E. 5); namentlich behält
sie den Kantonen vor, Massnahmen zur Ausbildung von Kleinkinder- und
Heimerziehern zu treffen (Art. 3 Abs. 2 lit. a PAVO), und regelt weder deren
Ausbildung noch die Anerkennung ausländischer Diplome.

1.1.4 Der angefochtene Entscheid stützt sich daher nicht auf
Bundesverwaltungsrecht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von
vornherein nicht in Betracht fällt.

1.2 In Frage kommt einzig die staatsrechtliche Beschwerde. Nach ständiger
Rechtsprechung können nur Hoheitsakte Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen
Beschwerde bilden, das heisst Akte, welche die Rechtsbeziehung des Bürgers
zum Staat autoritativ festlegen (BGE 128 I 167 E. 4 S. 170; 126 I 250 E. 1a
S. 251 f., mit Hinweisen). Angefochten werden können auch Entscheide, die von
Privaten ausgehen, wenn diese vom Kanton mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet
worden sind (BGE 126 I 250 E. 1a S. 252).

1.2.1 Der Beschwerdegegner, welcher den angefochtenen Entscheid erlassen hat,
ist ein privatrechtlicher Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Die
staatsrechtliche Beschwerde kommt daher nur in Frage, wenn ihm hoheitliche
Befugnisse übertragen worden sind.

1.2.2 Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IVAA; SR 413.21), der alle Kantone
beigetreten sind, hat nach ihrem Art. 1 zum Zweck, die Anerkennung kantonaler
und ausländischer Ausbildungsabschlüsse zu regeln. Sie gilt für alle
Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone
fällt, namentlich für die Lehrerbildung aller Stufen und in Berufen des
Sozialbereichs (Art. 2 Abs. 2 lit. c und e IVAA). Ob Kleinkindererzieherinnen
unter diese beiden Kategorien fallen, kann dahin gestellt bleiben, da die
Aufzählung ohnehin nicht abschliessend ist. Bis zum Erlass einer
bundesrechtlichen Regelung sind die Kantone für die Ausbildung der
Kleinkindererzieherinnen zuständig (Art. 3 BV), selbst wenn sie davon keinen
Gebrauch gemacht haben sollten, weshalb die IVAA auch für diesen Beruf gilt.
Anerkennungsbehörde ist die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK; Art. 4 Abs. 1
IVAA), ausser für die Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen, wo die
Sanitätsdirektorenkonferenz zuständig ist (Art. 4 Abs. 2 IVAA). Die EDK
erlässt Anerkennungsreglemente (Art. 6 Abs. 2 IVAA). Die Anerkennung gewährt
den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend
diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons (Art. 8 Abs. 2 IVAA). Die
Reglemente und Entscheide der Anerkennungsbehörden können gemäss Art. 84 OG
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 10 Abs. 1 IVAA;
dazu Urteile 2P.113/2003 vom 15. September 2003, E. 1.1; 2P.176/2001 vom 6.
November 2001, E. 1a/aa).

1.2.3 Während in einigen Bereichen der Berufsbildung privaten Vereinigungen
hoheitliche Aufgaben übertragen worden sind (vgl. z.B. Art. 67 BBG; Art. 16
aBBG und dazu Urteil 2A.249/2002 vom 7. November 2002, E. 2.3), sieht die
IVAA für den Zuständigkeitsbereich der EDK nicht vor, dass die Befugnisse der
Anerkennungsbehörde an einen privaten Verein delegiert werden können (anders
für den Zuständigkeitsbereich der Sanitätsdirektorenkonferenz, welche den
Vollzug an Dritte übertragen kann [Art. 5 Abs. 3 IVAA und dazu Urteil
2P.176/2001 vom 6. November 2001, E. 1a]). Die Beschwerdeführerin bringt
selber vor, dass eine derartige Delegation hoheitlicher Befugnisse nicht
vorliegt.

Zwar hat der Beschwerdegegner mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen
einen Leistungsvertrag abgeschlossen, worin er unter anderem beauftragt wird,
Ausbildungsrichtlinien zu entwickeln und sich in der Lehraufsicht und der
Anerkennung von Schulen und Weiterbildungsinstitutionen zu betätigen. In
diesem Vertrag kann aber schon deshalb keine rechtsgültige Übertragung
hoheitlicher Befugnisse erblickt werden, weil eine entsprechende gesetzliche
Grundlage fehlt. Dasselbe würde gelten für allfällige weitere
Leistungsverträge, weshalb sich der Antrag der Beschwerdeführerin erübrigt,
derartige Verträge zu edieren.

Nach § 2 Abs. 3 der zürcherischen Verordnung vom 6. Mai 1998 über die
Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten (LS
852.23) erlässt die Erziehungsdirektion ergänzende Richtlinien über die
Bewilligungsvoraussetzungen. Die Bildungsdirektion hat am 1. Dezember 2002
Richtlinien für die Bewilligung von Kinderkrippen erlassen, nach deren Ziff.
2.4.3 mindestens eine der anwesenden Betreuungspersonen über eine anerkannte
Ausbildung verfügen muss. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons
Zürich hat dazu ein Merkblatt für Aufsichtsinstanzen herausgegeben, wonach
der Schweizerische Krippenverband im Auftrag der EDK zuständig sei für die
Überprüfung und Anerkennung ausländischer Ausbildungen (Anhang zum Merkblatt
A. Ziff. 3). Diese Aussage ist nach dem bisher Ausgeführten falsch und
widerspricht der IVAA.

1.2.4 Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners stellt damit rechtlich
keinen hoheitlichen Akt dar, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der
Beschwerdeführerin von ihrer privaten Arbeitgeberin deshalb gekündigt worden
ist, weil der Beschwerdegegner das Diplom der Beschwerdeführerin nicht
anerkannt hat; es handelt sich dabei um ein privatrechtliches Verhältnis
zwischen Privaten.

1.2.5 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, der Beschwerdegegner habe
faktisch eine kantonale bzw. interkantonale Aufgabe wahrgenommen und sei von
der EDK stillschweigend zur Regelung der Anerkennung ermächtigt worden. Der
Beschwerdegegner übe damit anstelle der Kantone eine hoheitliche Kompetenz
aus, sein Entscheid greife faktisch in ihre Grundrechte ein und müsse daher
mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar sein, weil nur so das Bedürfnis
nach Rechtsschutz gegenüber Grundrechtseingriffen erfüllt werden könne.

1.2.6 Offenbar stellt die EDK bei ihren Anerkennungsentscheiden massgeblich
auf die Richtlinien des Beschwerdegegners ab oder hat gemäss gewissen in den
Akten liegenden Unterlagen in der Vergangenheit sogar Anerkennungsgesuche dem
Beschwerdegegner zur Bearbeitung weitergeleitet.

Nach dem oben Ausgeführten (E. 1.2.3) stellt sodann auch der Kanton Zürich
bei seiner Bewilligungspraxis für Kinderkrippen faktisch offenbar auf die
Anerkennung durch den Beschwerdegegner ab.

Die Nicht-Anerkennung des Diploms kann zudem auch subventionsrechtliche
Folgen haben: Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) können
Finanzhilfen an Kindertagesstätten gewährt werden, die u.a. den kantonalen
Qualitätsanforderungen genügen. Im bundesrechtlichen Verfahren für die
Beurteilung von Finanzgesuchen wird die kantonale Behörde dazu angehört (Art.
11 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung, SR 861.1). Es ist denkbar, dass die
kantonalen Behörden dabei berücksichtigen, ob Personal mit einem vom
Beschwerdegegner anerkannten Diplom vorhanden ist. Dasselbe könnte auch
gelten für kantonale oder kommunalen Subventionen.

Es ist somit glaubhaft, dass - auch wenn der Nichtanerkennungsentscheid des
Beschwerdegegners keine direkte hoheitliche Bedeutung hat - die
Beschwerdeführerin deshalb keine Anstellung als Kinderkrippenleiterin findet,
weil die Kinderkrippe infolge der fehlenden Diplomanerkennung riskieren
würde, keine Betriebsbewilligung oder keine Finanzhilfe zu erhalten. Es ist
daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Entscheid des Beschwerdegegners
geeignet ist, die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihres Berufs faktisch
erheblich zu behindern.

1.2.7 Es fragt sich, ob der Entscheid des Beschwerdegegners infolge dieser
faktischen Auswirkungen ein taugliches Anfechtungsobjekt für die
staatsrechtliche Beschwerde darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der Frage,
ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt im Sinne von Art.
84 Abs. 1 OG einzustufen ist, auch zu berücksichtigen, wieweit das
betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte zu verletzen. Wenn das
Rechtsschutzbedürfnis dies gebietet, kann eine Anfechtungsmöglichkeit
allenfalls selbst dann bestehen, wenn keine förmliche Verfügung vorliegt.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Behörde den Erlass einer Verfügung zu
Unrecht verweigert oder verzögert (formelle Rechtsverweigerung). Die Frage
kann sich unter Umständen auch bei gewissen (positiven) Realakten stellen,
durch welche der Staat ohne Erlass einer Verfügung in Grundrechte eingreift
(BGE 128 I 167 E. 4.5 S. 175, mit Hinweisen). Es muss sich aber in jedem
Falle um Akte oder Anordnungen handeln, welche dem Staat oder einem Träger
öffentlicher Aufgaben zuzurechnen sind und von ihrem Inhalt oder von den
berührten Grundrechten her ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis begründen
(BGE 126 I 250 E. 2d S. 255).

Diese Voraussetzung wurde verneint in einem Fall, in welchem eine private
juristische Person über die Zuteilung von Messe-Standplätzen auf einem Areal
entschied, das zwar dem Kanton gehörte, aber der privaten Gesellschaft im
Baurecht abgetreten worden war (BGE 126 I 250 E. 2d/aa S. 255). Im Urteil
2P.96/2000 vom 8. Juni 2001 (ZBl 2001 S. 656, E. 5b und c), auf welches sich
die Beschwerdeführerin beruft, hat hingegen das Bundesgericht entschieden,
dass ein öffentlichrechtlicher Rechtsschutz bestehen muss gegen
grundrechtseinschränkende Entscheide eines privatrechtlichen Vereins, dem
eine Gemeinde den öffentlichen Grund zur Durchführung eines Fests überlassen
hat (kritisch dazu Yvo Hangartner, Urteilsanmerkung, AJP 2002 S. 67 ff., 69).

1.2.8 Die Praxis, wonach unter gewissen Umständen auch nicht hoheitliche
Anordnungen Privater Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde sein
können, ist damit begründet, dass andernfalls unter Umständen eine faktische
Grundrechtsbeeinträchtigung keiner gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden
könnte. Diese Begründung entfällt jedoch, wenn im fraglichen Bereich eine
hoheitliche Regelungszuständigkeit oder eine anderweitige
Anfechtungsmöglichkeit besteht (BGE 128 I 167 E. 4.3 und 4.5 S. 171 ff.).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich deshalb die
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht schon daraus, dass
allenfalls eine Drittwirkung von Grundrechten (Art. 35 Abs. 3 BV) zur
Diskussion stehen könnte. Denn eine solche könnte auch von der für
privatrechtliche Verhältnisse zuständigen Ziviljustiz durchgesetzt werden
(vgl. für den Fall der Lohngleichheit [Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV] BGE 124 II
409 E. 1a S. 411).

1.2.9 Anders als im zitierten Urteil 2P.96/2000 hat hier keine staatliche
Behörde einem Privaten die Nutzung einer öffentlichen Sache übertragen.
Anerkennungsbehörde für das Diplom der Beschwerdeführerin ist - wie vorne
dargelegt - die EDK. Deren Entscheid kann mit staatsrechtlicher Beschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden. Es kann deshalb nicht gesagt werden,
das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin bedinge eine direkte
Anfechtbarkeit des Entscheids des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin
hätte ein Anerkennungsgesuch an die EDK stellen und deren Entscheid mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechten können. Es besteht daher keine
Veranlassung, die staatsrechtliche Beschwerde unmittelbar gegen den Entscheid
des Beschwerdegegners zuzulassen.

1.2.10 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die EDK bisher die
Anerkennungsentscheide faktisch dem Beschwerdegegner übertragen hat, würde
sich daran nichts ändern. Diese Praxis wäre rechtswidrig, da keine
Rechtsgrundlage für die Übertragung dieses Entscheids an den Beschwerdegegner
besteht. Würde das Bundesgericht auf Beschwerden gegen entsprechende
Anerkennungsentscheide eintreten, würde dies darauf hinauslaufen, eine
rechtswidrige Praxis anzuerkennen. Der Beschwerdeführerin wäre auch nicht
gedient, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde einträte und den
angefochtenen Entscheid aufhöbe, weil eine unzulässige Delegation
hoheitlicher Befugnisse an den Beschwerdegegner vorliege. So oder so müsste
die Beschwerdeführerin einen neuen Entscheid der zuständigen
Anerkennungsbehörde erwirken.

1.3 Nachdem somit kein anfechtbarer Hoheitsakt vorliegt, besteht kein Anlass,
dem Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zu entsprechen.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat allerdings
die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Diese wird gewährt, wenn die
Partei bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 152 Abs. 1 OG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird durch das
von den Sozialdiensten Kloten erstellte Budget bestätigt. Angesichts der
wenig klaren Regelung und Praxis der Diplomanerkennung war das Rechtsbegehren
nicht von vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist
daher zu gewähren und die Beschwerdeführerin ist von der Bezahlung der
Gerichtskosten zu befreien. Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
keine Anwälte sind, können sie nicht als unentgeltliche Rechtsbeistände
beigegeben werden (Art. 152 Abs. 2 OG).

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat grundsätzlich die Parteikosten des
Beschwerdegegners zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Indessen hat dieser
massgeblich zur Entstehung des Verfahrens beigetragen, indem er sich - wenn
auch ohne Rechtsgrundlage - faktisch wie eine Anerkennungsstelle verhalten
hat. Es rechtfertigt sich daher, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
159 Abs. 2 analog und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Schweizerischen
Krippenverband (SKV) sowie, zur Kenntnis, der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: