Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.51/2003
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2P.51/2003 /leb

Urteil vom 27. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Sozialversicherungsanstalt, Postfach,
1762 Givisiez,
Direktion für Gesundheit und Soziales,
route des Cliniques 17, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.

Entbindung vom Amtsgeheimnis bzw. der ärztlichen Schweigepflicht, Aufhebung
der Berufsausübungsbewilligung eines Arztes,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dr. med. A.________ ersuchte bei den kantonalen Behörden um Entbindung vom
Arzt- bzw. Amtsgeheimnis, um gestützt auf Feststellungen, die er bei seiner
Tätigkeit für die kantonale Invalidenversicherungsstelle gemacht hatte, gegen
einen anderen Arzt wegen Verletzung von Berufspflichten vorgehen zu können.
Diese Begehren wurden von der kantonalen Gesundheits- und
Sozialfürsorgedirektion betreffend das Arztgeheimnis und von der kantonalen
Sozialversicherungsanstalt betreffend das Amtsgeheimnis abgelehnt,
gleichzeitig aber ein Administrativverfahren gegen den besagten Arzt
eröffnet. A.________ führte gegen die betreffenden Verfügungen beim
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg erfolglos Beschwerde.

2.
A.________ reicht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar
2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein, u.a. mit den
Begehren, ihn zu ermächtigen, "den Namen des fehlbaren Arztes zu benennen",
und gegen diesen rückwirkend einen vorsorglichen Entzug der
Berufsausübungsbewilligung anzuordnen; zudem sei die verantwortliche
"Direktinstanz" von Amtes wegen zur Rechenschaft zu ziehen und wegen
"Versäumnisses der Amtsführung" zumindest zu rügen.

3.
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (d.h. ohne
Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu
erledigen:
3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde u.a.
eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, dass und inwiefern durch
den angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen. Die vorliegende Beschwerdeschrift beschränkt sich auf eine allgemeine
Kritik am Verhalten gewisser Behörden, ohne dass auch nur andeutungsweise das
Vorliegen einer Verletzung von verfassungsrechtlichen Individualgarantien
dargelegt und begründet wird. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann schon
aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.

3.2 Dem Beschwerdeführer würde es zudem auch an der nach Art. 88 OG
erforderlichen Legitimation zur Ergreifung dieses Rechtsmittels fehlen.
Staatsrechtliche Beschwerde kann nur führen, wer durch den angefochtenen
Hoheitsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen wird. Zur
Geltendmachung öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel dem Bürger
nicht zur Verfügung. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verweigerung
der verlangten Entbindung vom Amts- oder Arztgeheimnis oder durch den
allfälligen Entscheid über den Entzug der Berufsbewilligung eines anderen
Arztes in rechtlich geschützten eigenen Interessen berührt wird, ist nicht
ersichtlich. Aufgrund seiner Vorbringen ist vielmehr anzunehmen, dass er
allgemeine öffentliche Interessen verfolgen will, wozu das Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Beschwerde aber nicht dienen kann (Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 227, mit
Hinweisen).

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Er ist mit Schreiben des
Abteilungspräsidenten vom 3. März 2003 auf die dargelegten prozessualen
Hindernisse hingewiesen worden und hat von der Möglichkeit eines kostenlosen
Beschwerderückzuges keinen Gebrauch gemacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der kantonalen
Sozialversicherungsanstalt, der Direktion für Gesundheit und Soziales und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: