Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.50/2003
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2P.50/2003 /leb

Urteil vom 7. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Müller, c/o
Rechtsanwälte Burger & Müller, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

Gemeinderat Y.________,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postfach 156, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach
760, 6301 Zug.

Art. 8, 9, 27, 29 u. 49 BV (Ladenöffnungszeiten),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 3. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG mit Hauptsitz in Z.________ gehört zur U.________ Gruppe
und ist im Abhol- und Belieferungsgrosshandel tätig. Gemäss eigenen Angaben
führt sie zur Versorgung der Gastronomie und des Detailhandels ein
Vollsortiment von über 25'000 Artikeln und unterhält in der Schweiz insgesamt
20 Geschäftsstellen.
1974 eröffnete die X.________ AG in A.________ ihre erste Geschäftsstelle im
Kanton Zug, die seit März 1990 im B.________- Zentrum in C.________
angesiedelt ist. Die Geschäftsstelle war von der Eröffnung an bis Ende 1975
täglich von Montag bis Freitag jeweils bis 21 Uhr geöffnet. Vom 1. Januar bis
15. November 1976 war das Geschäft nur am Mittwochabend, ab 16. November 1976
bis 30. November 1999 jeweils am Mittwoch- und Donnerstagabend und ab 1.
Dezember 1999 zusätzlich am Dienstagabend bis 21 Uhr geöffnet. Samstags und
sonntags blieb das Geschäft stets geschlossen.

B.
Der Gemeinderat Y.________ legte am 16. Dezember 1997 den Abendverkaufstag
für alle Detaillisten- bzw. Verkaufsstellen in der Gemeinde auf den
Freitagabend bis 20.00 Uhr fest. Vor diesem Zeitpunkt gab es keinen
bewilligten Abendverkauf in dieser Gemeinde. Im Sommer 2000 wurde der
Gemeinderat darauf hingewiesen, dass die X.________ AG gegen das Gesetz über
die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte sowie
gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 verstosse. Nach
Gesprächen mit der X.________ AG verfügte der Gemeinderat am 30. Oktober
2000, dass diese bis spätestens am 31. Dezember 2000 alle Abendverkäufe von
Montag bis Donnerstag einzustellen habe, und stellte ihr frei, ihre
Geschäftsfiliale am Freitag bis längstens 20.00 Uhr offen zu halten.

C.
Der Regierungsrat des Kantons Zug wies am 5. Juni 2001 eine dagegen erhobene
Verwaltungsbeschwerde ab und wies die X.________ AG an, die Öffnungszeiten
ihrer Geschäftsstelle C.________ bis 1. August 2001 gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen sowie dem Gemeinderatsbeschluss festzulegen. Mit Urteil vom 3.
Dezember 2002 schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer (nachfolgend: Verwaltungsgericht), diesen
Entscheid.

D.
Dagegen erhob die X.________ AG am 24. Februar 2003 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das verwaltungsgerichtliche
Urteil vom 3. Dezember 2002 kostenfällig aufzuheben. Sie rügt eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV), die Verletzung allgemeiner
Verfahrensgarantien wegen Verweigerung der Einsicht in die
verfahrensauslösende Anzeige (Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht auf
Akteneinsicht; Art. 29 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV), der
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 BV).
Der Gemeinderat Y.________ verzichtet auf eine Stellungnahme, weist jedoch
darauf hin, dass weder bei der Kantonspolizei noch beim Polizeiamt der
Gemeinde eine schriftliche Anzeige gegen die Beschwerdeführerin vorliege,
sondern eine telefonische Mitteilung der Kantonspolizei an das Polizeiamt
Y.________ das vorliegende Verfahren ausgelöst habe. Der Regierungsrat und
das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist ein
letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf kantonales Recht
stützt. Dagegen steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 84, 86 und
87 OG).

1.2 Unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) steht jede
gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung
eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient (BGE 125 I 276 E. 3a S. 277). Der
angefochtene Entscheid verlangt von der Beschwerdeführerin, alle
Abendverkäufe von Montag bis Donnerstag einzustellen. Sie ist deshalb durch
den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen im
Sinne von Art. 88 OG betroffen und insoweit zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert.
Der Grundsatz des Vorranges des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; früher:
derogatorische Kraft des Bundesrechtes abgeleitet aus Art. 2 Schlusstitel
aBV) regelt zwar das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen; er hat aber auch
unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung des Einzelnen und ist insofern
als verfassungsmässiges Individualrecht anerkannt (BGE 123 I 221 E. 3d S.
238), zu dessen Anrufung die - in eigenen rechtlich geschützten Interessen
betroffene - Beschwerdeführerin legitimiert ist (BGE 126 I 81 E. 5a S. 91,
mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Ungleichheit in der Rechtsetzung nach Art.
8 BV rügt, ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse direkt aus der
Bundesverfassung, unter der Voraussetzung, dass die betreffende Norm die
Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei regelt (vgl. Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 241 f.), was hier
der Fall ist. Die Legitimation nach Art. 88 OG ist auch für diese Rüge zu
bejahen.

1.3 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin die
Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Hoheitsaktes nicht von Amtes wegen,
sondern beschränkt sich auf die Behandlung der in der Beschwerdeschrift
rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen; es tritt nur auf Vorbringen ein, die
klar und detailliert erhoben werden und, soweit möglich, belegt sind (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Die Beschwerdebegründung muss
sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und es muss im
Einzelnen dargelegt werden, worin die behauptete Verfassungsverletzung liegt.
Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit
Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe namentlich nicht, soweit
die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit mit Sport- und Festanlässen vergleicht
oder die willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
bezüglich Wohnzone/Gewerbezone rügt.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 71 lit. c des Bundesgesetzes
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964
(Arbeitsgesetz, ArbG; SR 822.11) lasse den Kantonen und Gemeinden nur die
Regelungskompetenz für Sonntagsruhe und Öffnungszeiten von
Detailhandelsgeschäften. Da die Beschwerdeführerin ein Abhollager betreibe,
sei das Zuger Gesetz vom 4. November 1974 über die öffentlichen Ruhetage und
die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte (Ruhetagegesetz) wegen der
derogatorischen Kraft des Bundesrechtes (Art. 49 BV) nicht auf sie anwendbar.

2.2 Ob beanstandete kantonale Normen mit dem Bundesrecht vereinbar sind,
prüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin frei (BGE 119 Ia 197 E. 3c
S. 203 f., mit Hinweisen). Das Ruhetagegesetz ist durch das Ruhebedürfnis der
Bevölkerung bzw. die Überlegung, dass aus Gründen der öffentlichen Ruhe und
Ordnung die Ladengeschäfte von einem bestimmten Zeitpunkt an und an Sonn- und
Feiertagen zu schliessen seien (Bericht des Regierungsrates vom 17. Juni
1974), mithin durch den Polizeigüterschutz motiviert. Das Arbeitsgesetz
ordnet den öffentlichrechtlichen Arbeitnehmerschutz abschliessend (BGE 97 I
499 E. 3a S. 503; 98 Ia 395 E. 3 S. 400; Bundesgerichtsurteil P.1155/1986 vom
3. April 1987, in ZBl 1987 S. 451, E. 6a S. 454). Nach Art. 71 lit. c ArbG
bleiben jedoch "insbesondere Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und
der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und
Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von
Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen"
vorbehalten. Dieser Hinweis auf die vorbehaltene kantonale Polizeihoheit hat
nur deklaratorischen Charakter, und die Aufzählung der einzelnen Bereiche ist
im Übrigen bloss beispielhaft. Daraus, dass das Arbeitsgesetz lediglich von
kantonalen Polizeivorschriften über den "Detailverkauf" spricht, kann nicht
gefolgert werden, polizeiliche Vorschriften über die Öffnungszeiten von
Engros-Betreibern seien den Kantonen untersagt. Der Grundsatz des Vorrangs
des Bundesrechts ist deshalb durch die Regelung des Kantons Zug nicht
verletzt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art.
27 BV), unter deren Schutz der von ihr betriebene B.________-Grosshandel
steht. Die Wirtschaftsfreiheit kann beschränkt werden durch im öffentlichen
Interesse begründete polizeiliche Massnahmen, die dem Schutz der öffentlichen
Ordnung, der Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit oder von Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr dienen, sowie Massnahmen sozialen oder
sozialpolitischen Charakters (vgl. BGE 98 Ia 395 E. 2 S. 400; ZBl 1987 S. 455
E. 6a), soweit sie über eine gesetzliche Grundlage verfügen, durch ein
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit wahren und nicht in den
Kernbereich eingreifen (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 36 BV; BGE 125 I 267 E.
2b S. 269, mit Hinweisen). Unzulässig sind dagegen wirtschaftspolitische
Massnahmen, die darauf abzielen, gewisse Gewerbezweige oder
Bewirtschaftungsformen zu begünstigen, soweit sie nicht in der
Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind
(Art. 91 Abs. 1 und 4 BV).

3.2 Ob eine staatliche Massnahme, welche die gewerblichen
Betätigungsmöglichkeiten beschränkt, einem überwiegenden (und zulässigen)
öffentlichen Interesse dient und dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Soweit es dabei um
die Würdigung örtlicher Verhältnisse geht, welche die kantonalen Instanzen
besser kennen, und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen, übt
das Bundesgericht indessen bei dieser Überprüfung Zurückhaltung (BGE 121 I
279 E. 3d S. 284; 119 Ia 445 E. 3c S. 451, je mit Hinweis).

3.3 Das Ruhetagegesetz regelt die Öffnungszeiten "für Verkaufsgeschäfte jeder
Art wie Detail- und Engroshandel, Abhollager, Wanderläden, Ausstellungen,
Vorführungen mit Verkauf und dergleichen" (§ 6 Abs. 1). Nach § 7 des
Ruhetagegesetzes können die Verkaufsgeschäfte an Werktagen ab 6 Uhr bis
längstens 19 Uhr, an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen bis längstens 17
Uhr offen gehalten werden (Abs. 1). Zudem kann der Gemeinderat pro Woche an
einem Tag, ausgenommen an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen, einen
Abendverkauf bis längstens 21 Uhr 30 bewilligen, und zwar generell oder nur
für beschränkte Dauer (Abs. 2).
Ziel der angefochtenen Regelung der Ladenöffnungszeiten ist die
Gewährleistung von Ruhe und Ordnung zu gewissen Zeiten am Abend sowie an
Sonn- und Feiertagen. Die Regelung beruht damit auf einem zulässigen
öffentlichen Interesse. Dagegen ist das private Interesse der betroffenen
Geschäftsinhaber an der uneingeschränkten wirtschaftlichen Tätigkeit
abzuwägen. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist nur im Bereich des Abendverkaufs
eingeschränkt. Die Gemeinden können zudem Ausnahmen bewilligen (§ 7 Abs. 2).
Demgegenüber dauert mit längeren Öffnungszeiten namentlich der entsprechende
Kundenverkehr länger, was zu Lasten des Ruhebedürfnisses der Bevölkerung
geht. Die für die Gemeinde Y.________ geltende Ladenschlussordnung hält sich,
was die erlaubten Öffnungszeiten anbelangt, durchaus im Rahmen des Üblichen
und ist insofern verfassungskonform.

3.4 Fraglich kann einzig sein, ob das Ruhetagegesetz zulässigerweise auch
Engros-Geschäfte von der Art, wie sie die Beschwerdeführerin betreibt, den
Ladenöffnungszeiten unterwerfen darf oder ob gegenüber den Detailgeschäften
derartige Unterschiede bestehen, dass sich eine andere Regelung für
Engros-Geschäfte oder eine Ausnahmebewilligung für den Betrieb der
Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen aufdrängt.
Ihr Betrieb ist mit Kundenverkehr zwecks Abgabe von Waren verbunden. Insoweit
besteht kein Unterschied zu Detailhandelsgeschäften. Der verursachte Lärm
dürfte sogar noch wesentlich grösser sein, da bei der Beschwerdeführerin
praktisch sämtliche Kunden ihre Waren mittels eines Motorfahrzeuges abholen.
Unter dem Gesichtswinkel der Wahrung der Abendruhe ist nicht von Bedeutung,
dass der Einkauf in der Regel nicht dem Privatkonsum der Kunden, sondern dem
Bedürfnis von Detailhandelsgeschäften dient, welche die eingekaufte Ware
ihrerseits weiter veräussern oder im Rahmen ihres Betriebes verbrauchen. Die
Gleichstellung des Betriebes der Beschwerdeführerin mit
Detailhandelsgeschäften lässt sich insofern nicht beanstanden.
Die Beschwerdeführerin rügt die willkürliche Feststellung des Sachverhalts,
weil sie trotz beschränktem Kundenkreis als "Detaillistin" qualifiziert und
ihr ein Beweisverfahren über ihre Kundenstruktur, nämlich darüber verweigert
worden sei, dass sie sich auf das B.________-System mit Detaillisten,
Gastronomiebetrieben, Hotels, Kantinen und Militär als Kunden spezialisiert
habe. Das Verwaltungsgericht durfte, ohne in Willkür zu verfallen, auf eine
entsprechende Ausweitung des Beweisverfahrens verzichten, weil die
Qualifikation der Beschwerdeführerin als Detail- oder Engroshändlerin für
ihre Unterstellung unter das Ruhetagegesetz keine Rolle spielt.

3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Betrieb liege in einer
Gewerbezone, wo er keine störenden Immissionen verursache, während
Detailgeschäfte zur Sicherstellung der Versorgung auch in Wohnzonen vorhanden
und erwünscht seien. Es gehe nicht an, ihren Betrieb wegen seiner
Lärmträchtigkeit in eine dafür vorgesehene Nutzungszone zu verweisen, und
gleichzeitig für alle Betriebe im Interesse der Abendruhe gleiche
Öffnungszeiten vorzuschreiben. Diesem Einwand kann eine gewisse sachliche
Berechtigung nicht abgesprochen werden. Offenbar werden Abhollager der
vorliegenden Art in den meisten Kantonen nicht als Detailgeschäfte behandelt
und ihre Öffnungszeiten dementsprechend nach Massgabe der konkreten Situation
besonders geregelt. Im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle ist einer
beanstandeten Norm die Gefolgschaft aber nur zu verweigern, wenn und soweit
ihre Anwendung im konkreten Fall zu einer verfassungswidrigen Situation führt
(BGE 128 I 102 E. 3 S. 105 f.; 124 I 289 E. 2 S. 291, mit Hinweisen). Von der
Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht dargetan, dass und inwiefern ihr
Betrieb wegen seines Standortes in der Gewerbezone im Gegensatz zu den
anderen in der Gemeinde gelegenen Detailgeschäften keinerlei Immissionen in
schutzbedürftigen Wohngebieten verursacht und insoweit eine
Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegen könnte (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen entspricht es der schweizerischen Rechtspraxis,
dass das Gemeinwesen aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung wie auch im
Interesse der Praktikabilität alle Verkaufsgeschäfte ungeachtet ihrer
zonenmässigen Einteilung grundsätzlich den gleichen Öffnungszeiten
unterwirft. Der Betrieb der Beschwerdeführerin wird durch die beanstandete
Regelung nicht unverhältnismässig stark beeinträchtigt, da der auf den
betreffenden Tagesabschnitt entfallende Umsatzanteil eher mässig ist; der
Grossteil der Kunden ist ohne weiteres in der Lage, seine Einkäufe zu den
üblichen Öffnungszeiten zu tätigen.

3.6 Unbegründet erscheint auch der Einwand, der Kanton greife
unzulässigerweise lenkend in den Marktmechanismus von Angebot und Nachfrage
ein und behindere den freien Wettbewerb zwischen Abhollager und Engroshandel
einerseits und den Grossverteilern andererseits. Die Grossverteiler könnten
ihre Detailgeschäfte ausserhalb der fraglichen Öffnungszeiten beliefern,
während es den Detaillisten, Hotels etc. nicht möglich sei, ihre Ware nach
Ladenschluss abzuholen.
Bei der Lieferung der Grossverteiler an ihre Detailgeschäfte wickelt sich der
Warenumschlag nicht in gleicher Weise konzentriert am Ort des liefernden
Betriebes ab, wie dies der Fall ist, wenn die Detaillisten ihre Ware beim
Engros-Lieferanten selber abholen. Das kann unterschiedliche Konsequenzen
sowohl polizeirechtlicher als auch nutzungsrechtlicher Art haben. Von einem
verfassungswidrigen lenkenden Eingriff kann keine Rede sein.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Akteneinsichtsrecht sei verletzt, weil ihr
die Einsicht in die Anzeige, die das vorliegende Verfahren ausgelöst hatte,
verweigert wurde.
Art. 29 Abs. 2 BV (wie bereits Art. 4 aBV) räumt den Parteien und Betroffenen
als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer
Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen
vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besondern Interesses Kenntnis
nehmen können (BGE 122 I 153 E. 6a S. 161). Der Umfang des Anspruchs auf
Akteneinsicht bemisst sich primär nach kantonalem Recht, subsidiär nach den
aus Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) abgeleiteten Mindestgarantien (BGE 121 I
225 E. 2a S. 227; 119 Ia 136 E. 2c S. 138, mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass das kantonale Recht einen weiter
als Art. 29 Abs. 2 BV gehenden Anspruch auf Akteneinsicht gewähre. Die
Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich auf alle für den
Entscheid wesentlichen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer
Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, mit Hinweisen).
In Bezug auf den Verfahrensauslöser ist in den Vorakten teils von einem
"Hinweis aus der Bevölkerung" und teils von einer Anzeige die Rede. Die
Gemeinde Y.________ stellt in ihrer Vernehmlassung klar, dass die
Kantonspolizei das Polizeiamt Y.________ telefonisch über die Öffnungszeiten
der Beschwerdeführerin informiert habe, worauf dieses den Sachverhalt von
Amtes wegen festgestellt und das Verfahren eingeleitet habe. Warum dies in
den Akten "Hinweise aus der Bevölkerung" genannt wurde, ist unverständlich.
Solche Unklarheiten können zu Misstrauen bei den Verfahrensbeteiligten führen
und Zweifel an der Unbefangenheit der Behörden aufkommen lassen. Mit Blick
auf das rechtliche Gehör ist vorliegend allerdings unerheblich, ob das
Verfahren auf Grund einer amtlichen Feststellung oder eines Hinweises aus der
Bevölkerung ausgelöst wurde, weil es sich dabei nicht um eine Grundlage des
Entscheides handelt und die Regelung der Öffnungszeiten grundsätzlich nicht
von der Ruhestörung individuell Betroffener abhängig ist.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Y.________, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Kammer, des
Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: