Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.47/2003
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2P.47/2003 /mks

Urteil vom 9. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Urban Carlen, Furkastrasse 25, Postfach 140, 3900 Brig,

gegen

B.________, bestehend aus:
C.________ AG,
D.________ AG,,
XXXX Ingenieure und Berater, E.________, F.________, G.________ und Partner,
Beschwerdegegner,
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei, 1950 Sitten,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten.

Art. 5, 8, 9, 27 und 29 BV (Beschaffungswesen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 7. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Dezember 2001 schrieb das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des
Kantons Wallis das Ingenieurmandat für die Verlegung von Kantonsstrasse und
Bahn (Furka-Oberalp-Bahn, FO, heute: Matterhorn-Gotthard Bahn) auf einer
Länge von ca. 1,5 km im Gebiet "B.________" zwischen Bitsch und Mörel als
Dienstleistung im offenen Verfahren zur Bewerbung aus. Die
Ausschreibungsunterlagen, welche von den Offerenten im Detail auszufüllen und
zu unterzeichnen waren (betitelt mit "Honorarofferte"), konnten ab dem 24.
Dezember 2001 bezogen werden.

Da das zu vergebende Ingenieurmandat sowohl die Kantonsstrasse wie auch die
Bahnlinie erfasste, traf der Kanton Wallis bzw. das kantonale Departement für
Verkehr, Bau und Umwelt (vertreten durch die Dienststelle für Strassen- und
Flussbau [DSFB]), soweit hier interessierend, mit der Furka-Oberalp-Bahn AG
am 26. März 2002 folgende Vereinbarung:
1.DSFB und FO schreiben im Januar 2002 im Offenen Verfahren das
Ingenieurmandat für das Vor- und Bauprojekt (Auflageprojekt) betreffend einer
Strassen- und Bahnkorrektion im Bereich "B.________" aus.
(....)
3.DSFB und FO erteilen gemeinsam den Auftrag für das Vor- und Bauprojekt
(Auflageprojekt), wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag
erhält, gemäss dem Gesetz und der Verordnung über das öffentliche
Beschaffungswesen.
(....)
6.DSFB und FO übernehmen je 50% der Fremdkosten für das Vor- und Bauprojekt,
welche auf maximal Fr. 500'000.-- veranschlagt sind.
(....)

B.
Am 5. Februar 2002 fand die Offertöffnung statt. Unter den acht eingegangenen
Angeboten erwies sich dasjenige der "IGH Ingenieurgemeinschaft 'B.________' "
(A.________ AG, H.________ AG, I.________ AG) mit total Fr. 307'490.-- als
das günstigste.

Die "IGH Ingenieurgemeinschaft 'B.________'" hatte ihr Angebot allein durch
C.A.________ unterzeichnen lassen und sich wie folgt präsentiert:
Damit ein komplexes Planungsmandat speditiv und zur Zufriedenheit des Kunden
abgewickelt werden kann, wurde folgende IG gebildet:

A.________ AG   Ingenieur als Gesamtleiter und
 Federführung
H.________ AG                      Geologie, Geotechnik und
 Hydrologie
I.________ AG                                  Umweltingenieure
A.________ AG       Vermessung
(J.________)
A.________ AG       Bahnoberbau
(K._________)
Mit Schreiben vom 5. März 2002 verlangte die Bauherrschaft von der "IGH
Ingenieurgemeinschaft 'B.________'" zusätzliche Unterlagen und Auskünfte. Sie
bemängelte insbesondere, dass die Offerte nicht von allen Partnern der
Gemeinschaft unterzeichnet worden sei (was nachgeholt werden könne); sodann
fehlten u.a. "Angaben des Anbieters über die rechtliche und finanzielle
Struktur (Ingenieur und Subunternehmer)".

Am 11. März 2002 teilte die "IGH Ingenieurgemeinschaft 'B.________'" u.a.
mit, "das Geologiebüro H._________ und Umweltbüro I.________" habe ihr die
Offerten "als Unterakkordanten analog anderen Bürogemeinschaften
unterbreitet". Man gehe davon aus, dass die A.________ AG als Gesamtleiter
die volle Verantwortung laut SIA Norm 103 übernehme und die Geologie- und
Umweltbüros als Spezialisten im Unterakkord entsprechend ihren abgegebenen
Offerten eingesetzt würden.

Die H.________ AG und die I.________ AG unterzeichneten die Originalofferte
in der Folge denn auch ausdrücklich mit dem Zusatz "als Unterakkordant".

C.
Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt stellte daraufhin dem Staatsrat
Bericht und Antrag, nachdem es die Zustimmung der Furka-Oberalp-Bahn zur
vorgesehenen Arbeitsvergabe und Kostenaufteilung eingeholt hatte. Das
Departement beantragte dem Staatsrat, den Auftrag für das Ingenieurmandat -
nach Ausschluss dreier Angebote, worunter dasjenige der A.________ AG - der
"B.________" (bestehend aus den Firmen C.________ AG, D.________ AG und XXXX
Ingenieure und Berater, E.________, F.________, G.________ und Partner) zum
Preis von Fr. 384'248.-- zu vergeben. Da gemäss der Vereinbarung zwischen dem
Kanton Wallis und der Furka-Oberalp-Bahn die Kosten zu je 50 % übernommen
würden, betrage der Anteil des Kantons Fr. 192'124.-- .

Mit Beschluss vom 3. Juli 2002 vergab der Staatsrat des Kantons Wallis den
Auftrag für das Ingenieurmandat gemäss dem Antrag des Departements. Den
Vergabeentscheid publizierte der Staatsrat im Amtsblatt vom 12. Juli 2002.

Einen Tag vorher, am 11. Juli 2002, hatten das Departement für Verkehr, Bau
und Umwelt sowie die Furka-Oberalp-Bahn der A.________ AG mitgeteilt, das von
der Ingenieurgemeinschaft B.________ eingereichte Angebot habe ausgeschlossen
werden müssen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die H.________ AG und die
I.________ AG hätten nachträglich "nur als Unterakkordanten, jedoch nicht als
Ingenieurgemeinschaft unterschrieben", was eine grundlegende Änderung der
Originalofferte darstelle und unzulässig sei. Ausserdem sei die Offerte von
einem nicht zeichnungsberechtigten Vertreter der A.________ AG unterschrieben
worden.

Eine gegen den Vergabeentscheid des Staatsrates und gegen den Ausschluss aus
dem Verfahren gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis
(Öffentlichrechtliche Abteilung) am 7. Februar 2003 ab, soweit es darauf
eintrat.

Das Kantonsgericht erwog zunächst, soweit der Vergabeentscheid die
Furka-Oberalp-Bahn betreffe, sei die kantonale Beschwerde unzulässig. Die
Bahngesellschaft unterstehe Bundesrecht, weshalb für diesen Teil die
Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen
zuständige Beschwerdebehörde sei. Im Weiteren kam das Kantonsgericht zum
Ergebnis, die A.________ AG sei zu Recht vom Vergabeverfahren - soweit dieses
den Kanton Wallis betroffen habe - ausgeschlossen worden.

D.
Die A.________ Ingenieure AG führt mit Eingabe vom 21. Februar 2003
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts Wallis vom 7. Februar 2003 aufzuheben. Für den Fall, dass der
Vertrag mit der B.________ bereits abgeschlossen worden sei, sei die
Rechtswidrigkeit des Staatsratsentscheides vom 3. Juli 2002 und des
angefochtenen Kantonsgerichtsurteils festzustellen.
Das Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des
Kantons Wallis beantragt im Auftrag des Staatsrates, die Beschwerde
abzuweisen. Das Kantonsgericht Wallis stellt denselben Antrag.

E.
Mit Verfügung vom 15. April 2003 erklärte der Abteilungspräsident das mit der
Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung für
gegenstandslos, nachdem er von den Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zum
Zeitpunkt und zu den Modalitäten des inzwischen erfolgten Vertragsschlusses
eingeholt hatte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich
- zumal das Kantonsgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht
eingetreten ist, soweit der Streit seiner Ansicht nach Bundesrecht betraf -
ausschliesslich auf kantonales Submissionsrecht stützt und gegen den als
eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zulässig
ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und Art. 87 OG).

1.2 Nach der neueren Rechtsprechung ist der in einem Submissionsverfahren
übergangene Bewerber gemäss Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert. Er kann den Vergabeentscheid nicht bloss - wie bisher - in
formeller, sondern auch in materieller Hinsicht anfechten (BGE 125 II 86 E. 4
S. 95 f.; 125 I 406 E. 1 S. 408).

Die Beschwerdeführerin war am vorliegenden Submissionsverfahren beteiligt,
weshalb sie nach dem Gesagten befugt ist, den ergangenen Vergebungsentscheid
bzw. das diesen schützende Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde anzufechten. Dieses Rechtsmittel steht auch dann offen, wenn mit
dem ausgewählten Bewerber - wie es vorliegend am 20./24./25. Februar 2003
geschehen ist (vgl. Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 15. April 2003,
E. 2) - bereits ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Zwar wird die
Gültigkeit dieses Vertrages durch die Gutheissung der Beschwerde eines
Konkurrenten nicht berührt, doch behält der übergangene Bewerber insofern ein
aktuelles und praktisches Interesse am Verfahren, als das Bundesgericht auf
Grund der speziellen Regelung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) in diesem
Falle wenigstens die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides
festzustellen hat, um dem Betroffenen die allfällige Geltendmachung von
Schadenersatz zu ermöglichen (BGE 125 II 86 E. 5b S. 97 f.). Die von der
Beschwerdeführerin vorliegend gestellten Anträge sind daher zulässig (vgl.
auch Urteil 2P.139/2002 vom 18. März 2003, E. 1.1., am Ende).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst gewisse formelle Aspekte des
Vergabeverfahrens und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben, des Willkürverbotes sowie des Anspruchs auf
gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (S. 6 ff. der
Beschwerdeschrift). Sie beanstandet die Feststellung des Kantonsgerichts,
wonach für den auf die Furka-Oberalp-Bahn entfallenden Teil der Vergebung die
einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts massgebend seien und
diesbezüglich die Beschwerde an das Kantonsgericht nicht offen stehe, sondern
die zuständige eidgenössische Rekurskommission anzurufen sei. Die
Beschwerdeführerin erblickt hierin einen klaren Widerspruch zu einer früheren
Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. in den Vergabeunterlagen, wo erklärt
worden sei, dass das kantonale Recht für den Gesamtauftrag, mithin auch für
den den Auftragsteil der Furka-Oberalp-Bahn, anwendbar sei. Die beiden
Auftraggeber hätten sich nach Treu und Glauben an die Verlautbarungen in den
Ausschreibungsunterlagen zu halten. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch
darauf, dass auch der Verwaltungsrat der Furka-Oberalp-Bahn einen
Vergebungsentscheid fälle, den das Kantonsgericht ebenfalls zu überprüfen
habe. Zudem wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Beschwerde an die
eidgenössische Rekurskommission gar nicht zulässig gewesen, da die
bundesrechtlichen Bestimmungen für die Vergabe des Bahnanteils nicht
anwendbar gewesen seien. Das eingeschlagene Vorgehen entspreche im Übrigen
der inzwischen (1. Juni 2002) in Kraft getretenen Regelung in Art. 2c der
eidgenössischen Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche
Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11 [Fassung vom 30. November 2001]),
wonach in Fällen der vorliegenden Art das Recht der Hauptauftraggeberin
massgebend sei, wie dies auch Art. 8 der (revidierten) Interkantonalen
Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB, SR 172.056.5) vorsehe. Die vorgenommene Aufteilung
des Gesamtauftrages in zwei Teilaufträge, von denen nur einer der kantonalen
Gesetzgebung unterliege, sei willkürlich, weil ein solches Vorgehen zu
widersprüchlichen Ergebnissen führen könne.

2.2 Zur Argumentation im Urteil des Kantonsgerichts, wonach es sich bei der
Furka-Oberalp-Bahn um eine Unternehmung im Sinne von Art. 2a Abs. 2 lit. b
VoeB handle und - soweit der vorliegende Streit den Vergabeanteil der FO
betreffe - Beschwerdebehörde daher die Eidgenössische Rekurskommission über
das öffentliche Beschaffungswesen sei, ist Folgendes zu bemerken:
2.2.1Nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) bezeichnet der Bundesrat
die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in
der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der
Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und für diese
Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und anderen völkerrechtlichen
Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen. Bis anhin nicht erfasst vom
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen waren u.a. die
Auftraggeberinnen aus den Bereichen Eisenbahnen und Telekommunikation (vgl.
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche
Beschaffungswesen vom 23. Februar 2000, VPB 64.61). Die Nichtunterstellung
der SBB sowie der übrigen Auftraggeberinnen (auf Bundesebene) aus dem
Sektorenbereich Eisenbahnen unter das Gesetz bedeutete in erster Linie einen
- vorläufigen - Ausschluss entsprechender Aufträge vom Rechtsmittelsystem
(Galli/ Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der
Schweiz, Zürich 1996, Rz. 21).

Nach bisherigem Bundesrecht stand den unterlegenen Anbietern im fraglichen
Bereich des Beschaffungswesens (Eisenbahnen ) - anders, als es möglicherweise
das Kantonsgericht angenommen hatte - daher überhaupt keine Rekursmöglichkeit
offen.

2.2.2 Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 2 lit. d, Art. 3
Abs. 4 lit. b, Art. 4 und Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte
des öffentlichen Beschaffungswesens, SR 0.172.052.68) am 1. Juni 2002
unterstehen auch der Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB, durch
Unternehmen, bei denen sie die Aktienmehrheit besitzen, oder durch andere
unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehende Betreiber von
Eisenbahnanlagen (wie zum Beispiel die Furka-Oberalp-Bahn) grundsätzlich dem
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (vgl. Galli, Moser, Lang,
Praxis des öffentlichen Beschaffungswesens, Zürich, Basel, Genf 2003, Rz.
580); auf denselben Zeitpunkt hin hat der Schweizerische Bundesrat die
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend revidiert
(vgl. insbesondere Art. 2a Abs. 2 lit. b VoeB, in der Fassung vom 30.
November 2001 [AS 2002 886]). Die Unterstellung der Auftraggeberinnen im
Bereich des Eisenbahnwesens unter das Gesetz gilt aber nur, wenn gewisse
Schwellenwerte überschritten werden (vgl. Art. 2a Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2a Abs. 3 VoeB), was im vorliegenden Fall beim Vergabeanteil der
Furka-Oberalp-Bahn nicht zutrifft. Darüber hinaus richten sich
ausschliesslich Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom
30. November 2001 (also nach dem 1. Juni 2002) durchgeführt werden, nach dem
neuen Recht (Art. 72a VoeB; Marginale: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
30. November 2001). Somit findet auch Art. 2c VoeB, wonach das Recht der
Hauptauftraggeberin gilt, wenn sich mehrere dem Bundesrecht und dem
kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung
beteiligen, vorliegend keine Anwendung.

2.3 Wie bei gemeinsamen Aufträgen von Auftraggebern, die unterschiedlichen
Rechtsordnungen unterstehen, aufgrund der geänderten Bestimmungen des
Bundesrechts vorzugehen wäre, wieweit auch der zweite Auftraggeber in das
gemäss dem dominierenden Recht durchzuführende Submissionsverfahren
einzubeziehen wäre und wieweit dieser am Vergebungsentscheid formell
mitwirken müsste, braucht hier nicht untersucht zu werden, da die
betreffenden neuen bundesrechtlichen Bestimmungen vorliegend noch nicht
anwendbar waren. Inwiefern das Vorgehen der kantonalen Behörden aufgrund der
damals geltenden Vorschriften willkürlich und verfassungswidrig gewesen sein
soll, ist nicht ersichtlich. Nachdem das Bundesrecht für den Vergabeanteil
der Furka-Oberalp-Bahn (sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab 1.
Juni 2002 geltenden revidierten Ordnung [vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2]) kein
formelles Vergabeverfahren verlangt, ein solches aber für den Kanton
vorgeschrieben war (Art. 3 ff. des inzwischen aufgehobenen kantonalen
Gesetzes vom 23. Juni 1998 betreffend das öffentliche Beschaffungswesen [vgl.
Art. 22 des Gesetzes vom 8. Mai 2003 betreffend den Beitritt des Kantons
Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Juni 2003]), war es vertretbar, für den
zu vergebenden Auftrag ein Submissionsverfahren nach kantonalem Recht
durchzuführen und die Einbindung der mitbetroffenen Furka-Oberalp-Bahn
vertraglich zu regeln. Ob sich das kantonale Verfahren formell auf den
gesamten Auftrag oder nur auf den (finanziell) auf den Kanton Wallis
entfallenden Anteil bezog, ist für die hier streitige Frage, ob das von der
Beschwerdeführerin gemachte Angebot wegen formeller Mängel ausgeschlossen
werden durfte, letztlich nicht entscheidend. Wenn es den in der Ausschreibung
als massgebend erklärten Anforderungen des kantonalen Submissionsrechtes
nicht genügte, durfte es von den zuständigen kantonalen Submissions- und
Rechtsmittelbehörden ausgeschlossen werden. Darin, dass keine gleichlautende,
ebenfalls beim Kantonsgericht anfechtbare zusätzliche Verfügung des
Verwaltungsrates der Furka-Oberalp-Bahn erging, wie dies die
Beschwerdeführerin verlangt, liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot oder
sonstige Verfassungsgarantien, zumal weder die anwendbaren Bestimmungen noch
die vom Kanton mit der Furka-Oberalp-Bahn getroffene Vereinbarung ein solches
Vorgehen klar geboten.

3.
3.1 Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde von den kantonalen Behörden als
ungültig betrachtet, weil es nach Ablauf der Eingabefrist unzulässigerweise
geändert worden sei (Art. 31 Abs. 1 der inzwischen aufgehobenen kantonalen
Verordnung vom 26. Juni 1998 über das öffentliche Beschaffungswesen, VöB
[vgl. Art. 42 der Verordung vom 11. Juni 2003 über das öffentliche
Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Juni 2003]), und weil der Anbieter
gegenüber dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt habe (Art. 34 Abs. 1
lit. b VöB).

Nach den Ausschreibungsunterlagen (S. 2 Ziff. 1.1) hat der mit der
Gesamtleitung beauftragte Ingenieur die notwendigen "Spezialisten"
beizuziehen. Er kann mit diesen entweder eine "Gemeinschaft" bilden oder aber
die Spezialisten als "Subunternehmer" beiziehen. Die Offerte der
Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2002 wurde als Angebot einer aus drei
Unternehmen bestehenden "Ingenieurgemeinschaft" präsentiert, wobei die
A.________ AG als Ingenieur Gesamtleiter bezeichnet war. Die Offerte trug
zunächst - für die letztere Firma - nur die Unterschrift von C.A.________.
Als die beiden anderen Firmen (nach Ablauf der Eingabefrist) zur
Unterzeichnung aufgefordert wurden, taten sie dies mit dem Zusatz "als
Unterakkordant" (vgl. vorne "B.-"). In einem Schreiben vom 11. März 2002
bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die beiden bisherigen Partner
H.________ AG und I.________ AG sich an ihrem Angebot nur als
Unterakkordanten beteiligen wollten, und zwar deshalb, um sich auch an den
Angeboten anderer Arbeitsgemeinschaften beteiligen zu können, wie ihnen dies
seitens der Bauherrschaft zugesichert worden sei.

3.2 Das Kantonsgericht führte dazu aus, die Person des Anbieters gehöre zum
wesentlichen Inhalt einer Offerte, der nach Ablauf der Eingabefrist keiner
Änderung mehr zugänglich sei. Die streitige Offerte sei als gemeinsames
Angebot der Beschwerdeführerin und der beiden von ihr beigezogenen
Spezialbüros für Geologie und Umwelt konzipiert gewesen, die sich als
Gemeinschaft vorgestellt hätten. Die Vergabebehörde habe das Angebot denn
auch so interpretiert, indem sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5.
Februar 2002 aufgefordert habe, die Offerte durch alle Partner unterzeichnen
zu lassen. Zwar seien im gleichen Schreiben auch noch Angaben über "die
rechtliche und finanzielle Struktur (Ingenieur und Subunternehmer)" verlangt
worden, doch seien im Organigramm der Offerte noch weitere
Ingenieurunternehmen aufgeführt gewesen, so dass die betreffende Frage auch
in diesem Kontext zu sehen sei (vgl. S. 15 des angefochtenen Entscheides).
Die vorbereitende Dienststelle und die Vergabebehörde hätten daher das
Angebot zu Recht als Offerte einer Gemeinschaft betrachtet, womit die spätere
Erklärung der Partner, sich nur als Subunternehmer zu beteiligen, als
Änderung der Offerte erscheine, was deren Ausschluss nach sich ziehe,
unabhängig davon, wieweit die Güte des Angebotes durch diese Frage betroffen
sei.

Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Argumentation einen
verfassungswidrigen überspitzten Formalismus. Es sei den kantonalen Behörden
darum gegangen, die Beschwerdeführerin von der Vergabe auszuschliessen, weil
ihr einziger Verwaltungsrat L.________ mit der Autobahnpolitik des
Staatsrates und des betreffenden Departementsvorstehers seit Jahren auf
Kriegsfuss stehe. Ein einziger kurzer Telefonanruf hätte genügt, um die
Unklarheit bezüglich der in der Offerte verwendeten Ausdrücke
"Ingenieurgemeinschaft" bzw. "Arbeitsgemeinschaft" zu beseitigen. Die
Möglichkeit solcher Erläuterungen sei in Art. 36 VöB ausdrücklich vorgesehen.

Seitens des Kantons werden derartige politische Motive in Abrede gestellt. Es
mag zutreffen, dass die Vergabebehörde vorliegend auch anders hätte vorgehen
können, wobei eine Zulassung der fraglichen Korrektur bzw. Klarstellung
möglicherweise wiederum von anderen Offerenten angefochten worden wäre. Die
Argumentation des Kantonsgerichts ist vorliegend lediglich unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter jenem des
Willkürverbotes, zu prüfen. Der durch das angefochtene Urteil geschützte
Standpunkt, wonach die fragliche Offerte bezüglich der Person des Offerenten
nachträglich geändert worden und damit ungültig sei, erscheint nicht
unhaltbar oder überspitzt formalistisch, zumal es hinsichtlich der
Verantwortlichkeit gegenüber der Bauherrschaft einen Unterschied macht, ob
eine Unternehmung dem Konsortium angehört oder lediglich als Zulieferer
auftritt. Zwar mag die Rechtsfolge des Ausschlusses streng erscheinen, doch
darf sie der Beschwerdeführerin umso eher zugemutet werden, als sie durch
ihre zweideutigen Formulierungen zur behaupteten Missdeutung der Offerte als
Angebot eines Konsortiums entscheidend Anlass gegeben hat.

3.3 Die Beschwerdeführerin erhebt im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde
sodann den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung, weil ähnliche Mängel der
Offerten anderer Konkurrenten nicht beanstandet worden seien (S. 17 ff. der
Beschwerdeschrift). Soweit diese Darlegungen nicht ohnehin als neue
tatsächliche bzw. rechtliche Vorbringen unzulässig sind (Novenverbot, vgl.
BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 99 Ia 113 E. 4a S. 122,
Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage,
Bern 1994, S. 369 ff.), erscheinen sie unbegründet. So sind beim Angebot Nr.
2 Partner und Unterakkordanten/Subunternehmer klar bezeichnet, ebenso beim
Angebot Nr. 3; das Angebot Nr. 4 unterscheidet die Partner von den
"Spezialisten" (was den Ausschreibungsunterlagen entspricht). Soweit das
Angebot Nr. 5 noch zwischen "Subunternehmern" und "beigezogenen Spezialisten"
differenziert, ändert dies an der von den Ausschreibungsunterlagen
vorgeschriebenen transparenten Darstellung von Partnerfirmen und
Subunternehmern - wie sie im Falle der Beschwerdeführerin gerade fehlt -
nichts.

Insgesamt kann weder von einem Verstoss gegen das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) noch von einer Verletzung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 BV) gesprochen werden.

3.4 Der Verzicht auf die verlangten Zeugeneinvernahmen (M.________,
N.________ und H.H._________) erscheint ebenfalls nicht verfassungswidrig;
die allfällige Bestätigung der Darstellung der Beschwerdeführer, wonach sie
vom Sektionschef M.________ die (richtige) Auskunft erhalten hätten, sie
dürften bei Beteiligung an mehreren Angeboten jeweils nicht als Partner,
sondern nur als Subunternehmer auftreten, wäre für die Auslegung der von der
Beschwerdeführerin verfassten Offerte nicht entscheidend gewesen (die
H.________ AG und die I.________ AG traten bei den anderen Offerten, an denen
sie sich beteiligten, denn auch ausdrücklich nur als Subunternehmer auf).

4.
Schliesslich kann auch darin, dass im Vergabeverfahren keine separate
Ausschlussverfügung gegen die Beschwerdeführerin ergangen ist, keine
Verfassungsverletzung erblickt werden. Wohl sieht Art. 15 lit. g des
kantonalen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (in Verbindung mit
Art. 23) vor, dass über den Teilnahmeausschluss durch eine separat
anfechtbare Verfügung befunden wird; dies schliesst jedoch nicht aus, dass
das Vorliegen eines allfälligen Ausschlussgrundes auch noch beim Entscheid
über die Vergebung berücksichtigt werden kann. Einen Rechtsnachteil erleidet
der ausgeschlossene Bewerber dadurch nicht. Soweit die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang vorträgt, der Staatsrat sei beim Vergabeentscheid über
den damit implizierten Ausschluss der "IGH Ingenieurgemeinschaft
'B.________'" wohl gar nicht im Bilde gewesen, wird eine solche Vermutung
widerlegt durch den Protokollauszug über die betreffende Staatsratssitzung
vom 3. Juli 2002. Dieser Protokollauszug nimmt auf die aktenkundigen diversen
Berichte der beteiligten Dienststellen Bezug, wovon eine u. a. die Frage des
Ausschlusses der Beschwerdeführerin einlässlich behandelte (vgl. "Note à
l'intention de M. O.________ concernant le dossier B.________" der
Dienststelle für Aussenangelegenheiten und Wirtschaftsrecht vom 2. Juli
2002).

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153
und 153a OG).

Den Beschwerdegegnern ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden.
Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: