Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.3/2003
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2P.3/2003 /bmt

Urteil vom 24. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

Herr und Frau A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Samuel Huwiler, Schwarztorstrasse 56, Postfach
530, 3000 Bern 14,
Anwaltskammer des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Art. 29 Abs. 2 BV (Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskammer des Kantons
Bern vom 6. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ ist Miteigentümer einer Liegenschaft an der Aarbergergasse in
Bern. Im Zusammenhang mit seinen Bestrebungen, das Miteigentumsverhältnis
aufzulösen, beauftragten er und B.________ im Herbst 2000 Fürsprecher
C.________ mit der Interessenwahrung, nachdem ihr erster Rechtsvertreter das
Mandat niedergelegt hatte.

B.
Am 2. April 2002 beschwerten sich A.________ und B.________ bei der
Anwaltskammer des Kantons Bern über Fürsprecher C.________, welcher sein
Mandat am 14. August 2001 nach Meinungsverschiedenheiten mit seinen Klienten
(ebenfalls) niedergelegt hatte. Sie warfen ihm verschiedene Verstösse gegen
die Sorgfalts- und Treuepflicht vor. Die Anwaltskammer eröffnete am 1. Mai
2002 ein Disziplinarverfahren gegen Fürsprecher C.________ wegen Verdachts
auf Verletzung der Pflichten zu standeswürdigem Verhalten, Treue und
Verschwiegenheit und gewissenhafter Berufsausübung (Art. 8, Art. 10 und Art.
11 des Berner Gesetzes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher; FG). Mit
Entscheid vom 6. Dezember 2002 hob sie das Verfahren auf, nahm die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach dem Disziplinarbeklagten eine
Entschädigung von Fr. 1'200.-- zu.

C.
Am 6. Januar 2003 haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben. Sie rügen insbesondere eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV).

Sowohl C.________ als auch die Anwaltskammer des Kantons Bern beantragen, auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer sind mit staatsrechtlicher Beschwerde an das
Bundesgericht gelangt. Es stellt sich vorab die Frage nach der Zulässigkeit
dieses Rechtsmittels.

1.1 Bis anhin waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die
Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt
werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Als
eidgenössisches Rechtsmittel war in diesem Bereich deshalb einzig die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Inzwischen ist am 1. Juni 2002 das
Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in Kraft getreten, welches neben den
Berufsregeln (Art. 12) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17)
abschliessend regelt (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 28. April 1999,
in: BBl 1999 6054, 6060). Gegen letztinstanzliche kantonale
Disziplinarentscheide steht nunmehr gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung
mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Die
Regelung des Verfahrens bleibt dabei Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA),
wobei aber nach Art. 98a OG als letzte kantonale Instanz eine richterliche
Behörde entscheiden muss (vgl. BBl 1999 6058).

1.2 Der disziplinarrechtlich beurteilte Sachverhalt hat sich vorliegend vor
Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes abgespielt; auch das
Verfahren wurde vor diesem Zeitpunkt eröffnet. Der angefochtene Entscheid
wurde indessen unter der Herrschaft des neuen Bundesgesetzes gefällt und die
Anwaltskammer hat sich für die Beurteilung der Streitigkeit bereits auf
dieses gestützt. Es könnte deshalb als Rechtsmittel auf Bundesebene bereits
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage kommen, wobei diesfalls aufgrund
von Art. 98a OG als kantonale Vorinstanz ein Gericht amten müsste. Ob die
Anwaltskammer ein solches darstellt, ist zumindest zweifelhaft (offen
gelassen wurde die Frage unter dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK in BGE 125 I
417 E. 2c S. 420; vgl. aber BGE 126 I 228 E. 2a S. 234 bezüglich der
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und BGE 123 I 87
E. 4 S. 91 ff. bezüglich der Notariatskommission Graubünden). Die Befolgung
von Art. 98a OG wird gewährleistet, indem Art. 26a FG (eingefügt am 29. Juni
1999) in verschiedenen Fällen ausdrücklich die Beschwerde an das kantonale
Verwaltungsgericht vorsieht und Art. 76 Abs. 2 des Berner Gesetzes vom 23.
Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), welches gemäss Art. 28a FG
auf das Verfahren vor der Anwaltskammer subsidiäre Anwendung findet, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen an sich kantonal letztinstanzliche
Entscheide eröffnet, soweit diese der eidgenössischen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Aufgrund der folgenden Erwägungen
kann offen bleiben, ob gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die
Sanktionierung von Disziplinarverstössen, die sich vor Inkrafttreten des
neuen Bundesgesetzes ereignet haben, aber unter dessen Herrschaft zur
Beurteilung gelangen, gleich wie für rein neurechtliche Fälle die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen ist; dasselbe gilt für die Frage,
inwieweit dieses Rechtsmittel gegebenenfalls auch dem erfolglosen Anzeiger
zur Verfügung stünde.

2.
2.1 Ist das gegen den angefochtenen Entscheid zur Verfügung stehende
Rechtsmittel, wovon die Beschwerdeführer ausgehen, die staatsrechtliche
Beschwerde, so stellt sich zunächst die Frage, ob der kantonale Instanzenzug
erschöpft ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde sind grundsätzlich nur
kantonal letztinstanzliche Entscheide anfechtbar (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG).
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist dieser -
unter Vorbehalt der erwähnten Regelung von Art. 76 Abs. 2 VRPG - kantonal
letztinstanzlich. Zwar kann der disziplinierte Rechtsanwalt selbst in einem
grossen Teil der Fälle an das kantonale Verwaltungsgericht gelangen (vgl.
Art. 26a Abs. 1 FG). Sein "Auftraggeber" kann Entscheide der Berner
Anwaltskammer indessen nur in Moderationsverfahren weiterziehen (Art. 26a
Abs. 2 FG); in allen übrigen Fällen entscheidet die Anwaltskammer für ihn
"endgültig" (Art. 26a Abs. 3 FG). Mithin ist vorliegend die staatsrechtliche
Beschwerde nicht, wie Anwaltskammer und Beschwerdegegner geltend machen,
bereits mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig.

2.2 Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde richtet sich die
Legitimation nach Art. 88 OG. Danach ist zu diesem Rechtsmittel befugt, wer
durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen eigenen rechtlich geschützten
Interessen beeinträchtigt ist; allgemeine öffentliche Interessen können mit
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht verfolgt werden. Nun dient aber die
Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte öffentlichen und nicht etwa
privaten Interessen allfälliger Geschädigter. Verzichtet die zuständige
Behörde auf eine Disziplinierung, so spricht deshalb das Bundesgericht dem
Anzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG in konstanter Rechtsprechung ab;
diesem kommt kein rechtlich geschützter Anspruch auf Disziplinierung des
Anwalts zu (BGE 109 Ia 90; 94 I 67 f.; vgl. auch BGE 119 Ib 241 E. 1c S.
244). Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführer gegen den Entscheid in der
Sache richtet, ist deshalb nicht darauf einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführer gehen davon aus, sie seien zum Bezahlen der
Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- verpflichtet worden, welche die
Anwaltskammer dem Beschwerdegegner zugesprochen hat. In dieser Hinsicht würde
der angefochtene Entscheid gegebenenfalls in ihre rechtlich geschützten
Interessen eingreifen, weshalb sie insoweit legitimiert wären,
staatsrechtliche Beschwerde zu führen (BGE 109 Ia 90). Nun ergibt sich jedoch
aus der Stellungnahme der Anwaltskammer, dass die streitige Entschädigung aus
der Staatskasse bezahlt wird. Die einschlägige Passage der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids sowie Ziff. 4 des Dispositivs waren insoweit
missverständlich bzw. unklar formuliert. Die Beschwerdeführer sind damit
durch den Kostenspruch nicht beschwert; es ist auch insoweit auf ihre
Beschwerde nicht einzutreten.

2.4 Praxisgemäss kann - trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst -
die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Missachtung
eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG
erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus
der Berechtigung in der Sache, sondern aus jener, am Verfahren teilzunehmen;
insoweit kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von jenen
Parteirechten gerügt werden, die sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht oder
unmittelbar aus der Verfassung (bisher Art. 4 aBV, heute Art. 29 BV) ergeben
(BGE 121 I 218 E. 4a S. 223; 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 160, je mit Hinweisen).
Soweit der Anzeiger eines angeblichen Disziplinarverstosses entsprechende
Rügen erhebt, ist grundsätzlich auf seine staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten, sofern er - wie die Beschwerdeführer - Partei des kantonalen
Aufsichtsverfahrens war.

2.4.1 Dem Bundesgericht können jedoch nicht auf dem Umweg über die Rüge der
Verletzung von Verfahrensvorschriften materielle Fragen zur Prüfung vorgelegt
werden. Die Rüge eines in der Sache nicht legitimierten Beschwerdeführers,
die Begründungsdichte oder Beweiswürdigung der kantonalen Instanz sei
verfassungswidrig, ist deshalb unzulässig; die Behandlung solcher Fragen
lässt sich nicht von der Prüfung in der Sache selber trennen (vgl. BGE 118 Ia
232 E. 1a S. 235; 117 Ia 90 E. 4a S. 95, je mit Hinweisen). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer vor allem die
Beweiswürdigung der Anwaltskammer; nach dem Gesagten ist insoweit auf ihre
Beschwerde nicht einzutreten.

2.4.2 Nicht einzutreten ist auch auf die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.) sei verletzt: Die staatsrechtliche
Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein
kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1
E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer
beschränken sich weitgehend darauf, in allgemeiner Form eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs geltend zu machen, ohne darzutun, inwiefern die
Anwaltskammer verfassungsmässige Ansprüche verletzt haben soll. Soweit sie
rügen, dass sie nicht in einem zweiten Schriftenwechsel zur Vernehmlassung
des Beschwerdegegners Stellung nehmen konnten, tun sie nicht dar, dass sie
einen solchen beantragt hätten oder dass gemäss kantonalem Verfahrensrecht
von Amtes wegen ein solcher hätte durchgeführt werden müssen.

2.5 Ist die staatsrechtliche Beschwerde das zu ergreifende Rechtsmittel, so
ist auf sie nach dem Gesagten - mangels Legitimation der Beschwerdeführer
bzw. mangels zulässiger Rügen - nicht einzutreten.

3.
Unterläge der Sachentscheid der Aufsichtsbehörde bei der gegebenen
intertemporalen Konstellation bereits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so
ergäbe sich - von der Notwendigkeit des vorgängigen Weiterzugs an eine
gerichtliche Instanz gemäss Art. 98a OG abgesehen - bezüglich der
Legitimation der Beschwerdeführer Folgendes:

In einer durch Bundesverwaltungsrecht geregelten aufsichtsrechtlichen
Streitigkeit ist der Anzeiger gestützt auf Art. 103 lit. a OG dann zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wenn die angerufene Behörde zur
Ausübung der Aufsicht verpflichtet ist und der Anzeiger an der abgelehnten
Aufsichtsmassnahme ein konkretes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGE 120
Ib 351 E. 3b S. 355 betreffend die Anzeige eines Anlegers bei der
Eidgenössischen Bankenkommission; vgl. auch Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 223 ff.). Vorliegend
ist zwar die Aufsichtskommission als kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet,
die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte auszuüben (Art. 14 BGFA; vgl.
BBl 1999 6058). Den Beschwerdeführern fehlt es jedoch in der Sache selbst an
einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG: Es geht hier
nicht etwa um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie
dieser ein noch hängiges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine
nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse
gegen die anwaltlichen Berufspflichten. An solchen Anordnungen hat der
Anzeiger kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimieren würde. Es verhält sich
diesbezüglich gleich wie bei der Disziplinaraufsicht über die öffentlichen
Bediensteten: Der durch das fehlbare Verhalten eines Beamten Betroffene kann
dagegen sowohl zivil- als auch strafrechtlich vorgehen und die hierüber
ergehenden Entscheide mit den einschlägigen prozessualen Mitteln anfechten.
Hingegen hat er regelmässig keinen Anspruch darauf, dass seinem Begehren um
Durchführung einer Disziplinaruntersuchung oder um Verhängung einer
Disziplinarmassnahme gegen den Beamten entsprochen wird. Er kann weder die
Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinarsanktion
anfechten (vgl. Peter Hänni, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1996, Personalrecht des Bundes,
N 190, S. 93).

4.
Es besteht daher kein Anlass, die ausdrücklich als staatsrechtliche
Beschwerde bezeichnete Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen zu
nehmen. Auf eine solche wäre nach dem Gesagten, selbst wenn dieses
Rechtsmittel bei der vorliegenden intertemporalen Konstellation an sich
bereits zulässig sein sollte, nicht einzutreten. Für eine partielle
Anfechtung des Entscheids der Anwaltskammer stünde den Beschwerdeführern zwar
die staatsrechtliche Beschwerde offen. Auf diese ist hier aber - wie
dargelegt - (auch) nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Diese haben überdies den anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anwaltskammer des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: