Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.38/2003
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2P.38/2003 /leb

Urteil vom 19. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Fankhauser,
Zeltweg 44, Postfach, 8032 Zürich,

gegen

Gemeinde Küsnacht, vertreten durch das Steueramt, Gemeindehaus am Dorfplatz,
8700 Küsnacht ZH,
Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Steuererlass),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 14. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 14. Mai 2003, mit dem das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern
1996 von Fr. 269'432.70 letztinstanzlich abgewiesen wurde.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Küsnacht verzichtete auf eine
eigene Stellungnahme.

2.
2.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen ist (Art. 88 OG; vgl. BGE 121 I 267 E. 2
S.268 f.). Durch die Verweigerung eines Steuererlasses ist ein
Steuerpflichtiger nur dann in rechtlich geschützten Interessen betroffen,
wenn ihm das kantonale Recht einen Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt.
Wie das Bundesgericht in Bezug auf § 123 des Steuergesetzes des Kantons
Zürich vom 8. Juli 1951 (aStG) erkannt hat, räumt diese Vorschrift keinen
rechtlich geschützten Anspruch auf Erlass der Steuer ein. Die Steuern
"können" ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Leistungsfähigkeit
durch besondere Verhältnisse eingeschränkt erscheint, doch sind die
Voraussetzungen im Gesetz derart unbestimmt umschrieben und räumt das Gesetz
der Erlassbehörde einen derart grossen Ermessensspielraum ein, dass daraus
kein justiziabler Anspruch auf Steuererlass abgeleitet werden kann. Das
Bundesgericht trat daher auf staatsrechtliche Beschwerden, mit denen die
Verweigerung des Steuererlasses als materiell willkürlich gerügt wurden,
nicht ein (vgl. BGE 122 I 373 ff.). § 183 des hier anwendbaren neuen
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, der die Voraussetzungen für den Steuererlass
gleich umschreibt wie § 123 aStG, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist in der Sache unzulässig.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat diese Rechtsprechung nicht übersehen. Sie
macht indessen geltend, die Finanzdirektion habe wesentliche Ausführungen in
der Rekursschrift nicht zur Kenntnis genommen. Darin liege eine Verweigerung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie es sich mit dieser Rüge verhält, ist
im Folgenden zu prüfen.

3.
3.1 Unabhängig der Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher
Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend gemacht werden,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art.
88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls
nicht aus einer Berechtigung in der Sache selbst, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. Ist dies der
Fall, kann er die Verletzung der Parteirechte rügen, die ihm nach dem
kantonalen Recht oder unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung zustehen
(BGE 114 Ia 307 E. 3c; ferner BGE 127 II 161 E. 3 b mit weiteren Hinweisen).
Die Rüge wegen formeller Rechtsverweigerung kann aber nicht dazu dienen, eine
Überprüfung des angefochtenen Entscheides in materieller Hinsicht zu
erwirken, wenn in der Sache die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde
nicht gegeben ist (BGE 117 Ia 90 E. 4a S. 95).

3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge wegen Verweigerung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör damit, die Finanzdirektion habe ihre
Sachdarstellung ignoriert. In der Rekursschrift (S. 10 ff., insbesondere 11
Ziff. 4 und 12 Ziff. 5) habe sie dargelegt, dass sie auf Grund der
nachgewiesenen Zahlen bei einer Begleichung der Steuerschuld in eine Notlage
geraten würde und sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne. Auf
diese Argumente gehe die Finanzdirektion mit keinem Wort ein.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt,
weshalb die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin (die beziffert
werden) durch die monatlichen Einnahmen (AHV, Wertpapierertrag) sowie den
Verkauf von Wertschriften im Betrag von jährlich Fr. 60'000.-- gedeckt seien.
Diese Begründung mag fragwürdig sein, weil zur Bezahlung der vollen
Steuerschuld von Fr. 269'432.70 das Wertschriftendepot der Beschwerdeführerin
im Betrag von Fr. 182'390.-- (Wert Juni 2002) versilbert werden muss und für
den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Verfügung steht.
Über weiteres Vermögen verfügt die Beschwerdeführerin offenbar nicht. Diese
Fragen sind jedoch materieller Natur und können nicht mit der Rüge wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs dem Bundesgericht unterbreitet werden. Wie
zudem die Finanzdirektion in der Vernehmlassung ausführte, steht es in de
Kompetenz der Bezugsbehörde, von einer Betreibung abzusehen und Steuern
abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen
würde. Da eine vollständige Begleichung der Steuer 1996 mangels ausreichender
Aktiven nicht in Betracht falle, mache eine Betreibung der ganzen
ausstehenden Steuer ohnehin keinen Sinn. Bereits im Hinblick auf diese von
der Finanzdirektion angesprochenen Möglichkeiten verbietet es sich, dass sich
das Bundesgericht mit der Sache materiell befasst.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG zu erledigen.

Mit dem Entscheid über die Unzulässigkeit der Beschwerde sind der Antrag auf
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie das Gesuch, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos. Die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Küsnacht und der
Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: