Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.34/2003
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2P.34/2003 /kil

Urteil vom 20. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Aufenthalts- bzw. Einreisebewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom

22. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat am 8. Mai 2002 auf ein Gesuch
von X.________ um Erteilung einer Bewilligung zur Einreise nicht ein, weil
dieser seiner Mitwirkungspflicht unter anderem hinsichtlich der Feststellung
des Wohnsitzes seiner Tochter nicht nachgekommen sei. X.________ erhob am 16.
Mai 2002 gegen diese Verfügung Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Zürich. Mit Schreiben vom 22./24. Mai 2002 verlangte die Staatskanzlei des
Kantons Zürich von X.________ für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.--. Das Bundesgericht trat auf die gegen diese
Zahlungsaufforderung erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 6.
Juni 2002 nicht ein (Verfahren 2P.128/2002); es behielt sich ausdrücklich
vor, Eingaben ähnlicher Art künftig ohne verfahrensrechtliche Weiterungen
abzulegen. In der Folge zahlte X.________ den Kostenvorschuss im
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat nicht.
Noch vor Abschluss des erwähnten Rekursverfahrens, am 13. November 2002,
reichte X.________ beim Regierungsrat eine Beschwerde ein, mit welcher er
einen Bescheid der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich
vom 31. Oktober 2002 bemängelte, welche einer Aufsichtsbeschwerde gegen das
Migrationsamt keine Folge gegeben hatte. Der Regierungsrat hielt dazu fest,
dass es sich bei der Mitteilung der Direktion für Soziales und Sicherheit,
der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, nicht um eine
rechtsmittelfähige Anordnung handle; der Regierungsrat betrachtete die
Eingabe vom 13. November 2002 höchstens als Begehren um aufsichtsrechtliches
Einschreiten gegenüber der Direktion für Soziales und Sicherheit.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2003 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich
auf den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Mai 2002 wegen
Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde
vom 13. November 2002 gegen die Direktion für Soziales und Sicherheit keine
Folge.

1.2 Mit Eingabe vom 10. Februar 2003 hat X.________ gegen den
regierungsrätlichen Beschluss vom 22. Januar 2003 Beschwerde erhoben. Unter
anderem beantragt er dessen Aufhebung, wobei er um die Feststellung ersucht,
dass der Regierungsrat angesichts eines am 15. Juni 2002 beim Bundesgericht
eingereichten Ablehnungsgesuchs nicht über den Rekurs vom 16. Mai 2002 hätte
entscheiden dürfen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vergeblich auf das Ablehnungsgesuch vom
15. Juni 2002. Er hat dieses beim Bundesgericht eingereicht, welches zur
Behandlung desselben offensichtlich nicht zuständig war; soweit der
Gesamtregierungsrat abgelehnt wird, hat während der Hängigkeit des
Rekursverfahrens der Zürcher Kantonsrat über das Bestehen von
Ablehnungsgründen zu entscheiden (vgl. Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, VRG, 2.
Aufl., Zürich 1999, N. 25 zu § 5a). Nun bestand aber für das Bundesgericht
unter den gegebenen Umständen kein Anlass, das Gesuch an den Kantonsrat
weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer wirft darin den Zürcher Behörden Fehler
vor bei der Behandlung seiner verschiedenen Eingaben und hinsichtlich der
immer wieder an ihn gerichteten Aufforderungen, dienliche Angaben und
Unterlagen über den festen Aufenthalt von ihm selber und seiner Tochter
Y.________ zu machen bzw. vorzulegen. Solche Vorbringen sind offensichtlich
nicht geeignet, Ablehnungsgründe darzutun. Entsprechend der Androhung im
Urteil vom 6. Juni 2002, weitere Eingaben ähnlicher Art zur Frage der
Einreisebewilligung ohne verfahrensrechtliche Weiterungen abzulegen, hat das
Bundesgericht das Gesuch vom 15. Juni 2002 unbeantwortet gelassen und ihm
keine Folge gegeben. Der Regierungsrat seinerseits hatte möglicherweise vom
an das Bundesgericht adressierten Gesuch Kenntnis, ist es doch mit dem
Vermerk "Kopie z.K. an: Gegenparteien" versehen. Wie es sich damit verhält,
kann aber offen bleiben: Es liegt auf der Hand, dass der Regierungsrat einem
derartigen, nicht an ihn adressierten Begehren, in welchem kein tauglicher
Ausstandsgrund genannt wird und welches daher ohnehin nicht als gültig
begründetes Ausstandsbegehren gelten könnte (vgl. Alfred Kölz, Jürg Bosshart,
Martin Röhl, a.a.O., N. 24 zu § 5a), keine förmliche Folge gab und die
Eingabe nicht an den Kantonsrat weiterleitete. Seinem weiteren Tätigwerden im
Falle des Beschwerdeführers stand nichts entgegen.

2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich in keiner Weise
entnehmen, inwiefern der Regierungsrat gegen ein verfassungsmässiges Recht
des Beschwerdeführers oder sonst gegen eine Rechtsnorm verstossen haben
könnte, indem er auf den Rekurs vom 16. Mai 2002 nicht eintrat. Mit keinem
Wort geht der Beschwerdeführer sodann auf die Darlegungen des Regierungsrats
zur Qualifizierung der Eingabe vom 13. November 2002 als Aufsichtsbeschwerde
und zur verfahrensmässigen Bedeutung und Behandlung von derartigen
Rechtsbehelfen ein. In beiderlei Hinsicht enthält die Eingabe des
Beschwerdeführers nicht einmal den Ansatz einer sachbezogenen Begründung, wie
sie nicht nur nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, sondern auch nach Art. 108 Abs.
2 OG (vgl. BGE 118 Ib 134) erforderlich wäre. Mit dem Hinweis auf die §§ 4a
und 6 VRG schliesslich wird nicht rechtsgenügend aufgezeigt, dass der
Regierungsrat unter den gegebenen Umständen das Beschleunigungsgebot verletzt
hätte.

2.3 Da die Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht eine taugliche,
sachdienliche Begründung enthält, ist auf die an Rechtsmissbrauch grenzende
Beschwerde - im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel
oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten) - nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist wiederum darauf hinzuweisen, dass vorbehalten
bleibt, Eingaben ähnlicher Art in der gleichen Angelegenheit nicht förmlich
zu behandeln.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art.  36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: