Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.33/2003
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2P.33/2003 /kil

Urteil vom 31. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Steiner, Landmann & Steiner,
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,

gegen

Gemeinderat D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, Felsenstrasse 4, 8808
Pfäffikon SZ,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Art. 9 und 29 BV (Gastgewerbegesetz; Verwarnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.________ betreibt die X.________-Bar in B.________ und die
Y.________-Bar in C.________, die erste nach eigenen Angaben seit rund 20,
die zweite seit rund 15 Jahren. Seit dem 1. Januar 1999 verfügt er über
Gastgewerbebewilligungen für den Betrieb dieser Bars.

1.2 Am 7. März 2002 verfügte der Gemeinderat D.________ gegenüber A.________
die folgende Verwarnung:

"1. A.________ wird verwarnt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er bei
nicht sofortiger und nicht dauerhafter Behebung der heutigen, gegen das
Betäubungsmittelgesetz und das Gastgewerbegesetz verstossenden und damit
widerrechtlichen Zustände in der X.________-Bar, B.________, und
Y.________-Bar, C.________, mit dem Entzug der Bewilligungen für diese Lokale
rechnen müsste.
..."

Dagegen führte A.________ erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat und in der
Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

1.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Februar 2003 beantragt
A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2002 sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat D.________ stellt den Antrag,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich - von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c
S. 5, mit Hinweis). Auf den Antrag auf Rückweisung der Sache an das
Verwaltungsgericht ist somit nicht einzutreten.

2.2 In einer staatsrechtlichen Beschwerde sind neue rechtliche oder
tatsächliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig. Für rechtliche Noven gilt
namentlich dann eine Ausnahme, wenn wie hier die letzte kantonale Instanz
volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden
hatte, solange es sich nicht um die Willkürrüge handelt (BGE 119 Ia 88 E.
1a). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht neu geltend, die Verhängung
der angefochtenen Massnahme hätte für die beiden Betriebe separat geprüft
werden müssen bzw. die Vereinigung der beiden Verfahren verstosse gegen Art.
29 und 9 BV. Weiter rügt er erstmals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, weil in den der Verwarnung zugrunde liegenden
Polizeiprotokollen die Zeugen anonymisiert worden seien und es ihm nicht
möglich gewesen sei, Gegenfragen zu stellen. Diese Vorbringen unterliegen
weitgehend nicht dem Novenverbot und sind insoweit zuzulassen, als sie nicht
einer Willkürrüge gleichkommen. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.

2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1
E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Auf bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E.
b). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann der
Beschwerdeführer sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid
einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der
Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion
im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

Weite Teile der weitschweifigen Beschwerdeschrift sind allgemein gehalten,
setzen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und kommen
einer appellatorischen Kritik gleich. Insbesondere gilt dies für die Rüge,
das Verwaltungsgericht habe das Gastgewerbegesetz des Kantons Schwyz
willkürlich ausgelegt. Darauf kann nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Vereinigung der beiden
Verfahren bzw. in der gesamthaften rechtlichen Würdigung des die beiden
Betriebe des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts eine
Rechtsverweigerung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers liegen sollte, besteht doch ein enger Sachzusammenhang
zwischen den verschiedenen Tat- und Rechtsfragen.

3.2 Da es im vorliegenden Fall nicht um ein Straf-, sondern um ein
Verwaltungsverfahren geht, verfügt der Beschwerdeführer nicht über die
gleichen Parteirechte und gelten auch nicht die gleich strengen Anforderungen
an Beweise wie in einem Strafprozess. Der Beschwerdeführer konnte die
fraglichen Polizeiprotokolle bzw. -rapporte einsehen und sich dazu äussern.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Beweiswürdigung mit berücksichtigt, dass
die den Sachverhalt bestätigenden Zeugen darin anonymisiert aufgeführt waren.
Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer insofern daher nicht
verweigert. Soweit er eine Verletzung der Privatsphäre der Zeugen geltend
macht, weil deren Namen einzelnen Behörden ersichtlich gewesen seien, ist er
ohnehin nicht beschwert und zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung für willkürlich. Willkür in
der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der
angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine
Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).

4.2 Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde nicht wegen verdecktem Konsum von
Cannabis in seinen beiden Bars in Einzelfällen eine Verwarnung ausgesprochen.
Vielmehr lagen klare Hinweise auf erhebliche und wiederholte Verstösse gegen
das Betäubungsmittelgesetz vor. Das Verwaltungsgericht stützte sich
insbesondere auf 23 in den Akten liegende Polizeirapporte aus dem Zeitraum
zwischen März 1999 und November 2001, wovon acht die X.________-Bar und 15
die Y.________-Bar betreffen. 21 Personen gaben darin an, in einer dieser
beiden Bars Cannabis-Produkte gekauft, drei Personen sagten aus, darin solche
Produkte geraucht zu haben. Das Verwaltungsgericht erachtete es als nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer davon nichts gemerkt habe. Im Übrigen
räumt der Beschwerdeführer selber ein, es sei ein Fehler gewesen, dass er die
- angeblich von Kunden gestalteten - Homepages seiner beiden Bars, aus denen
auf Cannabis-Konsum geschlossen werden konnte, nicht früher abgeschaltet
habe. Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts
nicht als unhaltbar.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid auch im Ergebnis
als willkürlich und unverhältnismässig. Die entsprechenden Vorbringen sind
allerdings weitgehend appellatorisch. Es rechtfertigen sich daher dazu nur
ein paar wenige Hinweise.

5.2 Dass der Konsum von Cannabis-Produkten gesellschaftlich weit verbreitet
ist und möglicherweise bald legalisiert wird, ändert nichts daran, dass er
vorläufig weiterhin verboten ist und unter Strafe steht. Es ist daher nicht
zu beanstanden, wenn die Behörden des Kantons Schwyz nicht zulassen, dass in
öffentlichen Gastbetrieben Cannabis-Produkte konsumiert werden, und gegen
entsprechende Betriebe vorgehen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer
lediglich verwarnt, womit ihm die mildeste Sanktion, die das Gesetz zur
Verfügung stellt, auferlegt wurde, was offensichtlich nicht
unverhältnismässig ist.

6.
Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid
verstosse gegen das Prinzip von Treu und Glauben, da er sich, bevor die
Verwarnung ergangen sei, bereit erklärt habe, sämtliche Auflagen des
Gemeinderates zu erfüllen. Der Beschwerdeführer räumt aber selber ein,
wenigstens hinsichtlich des Abschaltens der fragwürdigen
Homepage-Eintragungen verspätet gehandelt zu haben. Damit liegt schon aus
diesem Grund kein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz vor. Im Übrigen
vermöchte die nachträgliche Bereitschaft, künftig bestimmte Auflagen zu
erfüllen, ohnehin nicht die Unmassgeblichkeit früherer Gesetzesverstösse zu
begründen.

7.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). Praxisgemäss hat die Gemeinde D.________
angesichts ihrer Grösse keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 Abs. 2 OG in Analogie).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat D.________, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Kammer III, des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: