Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.326/2003
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2P.326/2003 /grl

Urteil vom 31. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Ernst & Young AG,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Sektion juristische Personen, Telli-Hochhaus,
5004 Aarau,
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung juristische Personen,
Schlossmühlestrasse 15,
8510 Frauenfeld,
Steueramt des Kantons Solothurn,
Juristische Personen, Werkhofstrasse 29c,
4509 Solothurn.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung, Steuerausscheidung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen
Steueramtes Aargau vom 24. November 2003, gegen die Veranlagungsverfügung der
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 29. Juni 1999 sowie gegen die
(berichtigte) Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom

23. Juli 2001.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der
X.________ Holdings Switzerland. Der statutarische Sitz und das
Hauptsteuerdomizil befinden sich in A.________ (AG). In B.________ (SO) und
C.________ (TG) bestehen Betriebsstätten. Der Hauptsitz und die
Betriebsstätte in B.________ sind in der Forschung, Entwicklung und
Herstellung sowie im Vertrieb von Spezialschaumstoffen tätig. Die
Betriebsstätte in C.________ widmet sich einem vorwiegend konzerninternen,
spezialisierten Marktbereich (Fahrzeugbau).

B.
B.aDie Steuerverwaltung des Kantons Thurgau veranlagte die X.________ AG für
die Steuerperiode 1998 (Bemessungsperiode 1997) am 29. Juni 1999 gemäss
Selbstdeklaration auf einen Gesamtgewinn von Fr. 2'480'040.--. Für die
Betriebsstätte C.________ erhob sie eine Quote von 28,65 % und somit einen
Gewinnanteil von Fr. 639'421.--, wobei sie allerdings - wohl versehentlich -
ein Praecipuum von 10 % zugunsten des Sitzkantons vernachlässigte, das die
thurgauische Quote auf 25,78 % reduziert hätte. Diese Berechnung entsprach
der quotenmässig indirekten Ausscheidung, d.h. gestützt auf Hilfsfaktoren
(Erwerbsfaktoren), wie sie seit der Errichtung der Betriebsstätte in
C.________ im Jahre 1993 für die interkantonale Aufteilung praktiziert worden
war. Trotz geringfügiger Abweichung gegenüber der Selbstdeklaration blieb die
Veranlagung unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Ein Gesuch um
Berichtigung dieser Veranlagung nach Erhalt der auf einer anderen
Steuerausscheidung beruhenden Einschätzungen der Kantone Aargau bzw.
Solothurn wurde mit Entscheid vom 17. Juli 2002 abgewiesen.

B.b Das Kantonale Steueramt Aargau lehnte die Ausscheidung aufgrund von
Erwerbsfaktoren ab, nachdem eine Steuerrevision am Hauptsitz gezeigt hatte,
dass die Betriebsstätte C.________ seit dem Geschäftsjahr 1994 Verluste
auswies. Mit definitiver Einschätzung vom 9. Juli 2001 nahm es die
Veranlagung für die Periode 1999/2000 (Bemessungsjahre 1997/98) wie folgt
vor: Es setzte den im Bemessungsjahr 1997 steuerbaren Gesamtgewinn -
übereinstimmend mit der Veranlagung im Kanton Thurgau - auf Fr. 2'480'040.--
fest und teilte ihn zweistufig auf die beteiligten Kantone auf. Zuerst wurde
quotenmässig direkt, d.h. aufgrund der Buchhaltungsergebnisse, der Verlust
der Betriebsstätte C.________ ausgeschieden. Sodann wurden die durch den
Hauptsitz A.________ und die Betriebsstätte B.________ erwirtschafteten
Gewinne von insgesamt Fr. 3'041'803.-- aufgrund der Erwerbsfaktoren (sowie
unter Berücksichtigung eines Praecipuums von 10 % zugunsten des Sitzkantons)
nur auf die Kantone Aargau und Solothurn verteilt. Das ergab für den Kanton
Aargau eine Ausscheidungsquote von 91,149 % und damit einen Gewinnanteil von
Fr. 2'799'496.--. Für den Kanton Solothurn resultierte eine Quote von 8,851 %
und ein Anteil von Fr. 242'307.--. Der Teilverlust 1997 der Betriebsstätte
C.________ wurde vorab dem Kanton Thurgau zugewiesen und anschliessend auf
den Sitzkanton Aargau umgelegt. Vom Gesamtgewinn fiel dem Kanton Aargau somit
Fr. 2'237'733.-- zu, dem Kanton Solothurn Fr. 242'307.--. Der im
Bemessungsjahr 1998 erzielte Gesamtgewinn wurde nach analogen Kriterien auf
die beteiligten Kantone aufgeteilt. Das führte zu einer leichten Verschiebung
der Ausscheidungsquoten für die Bemessungsjahre 1997 und 1998 insgesamt:
91,08 % für den Kanton Aargau, 8,92 % zugunsten des Kantons Solothurn und
weiterhin 0 % für den Kanton Thurgau. Daran hielt das Steueramt des Kantons
Aargau auch im Einspracheentscheid vom 24. November 2003 fest.

B.c In seiner Veranlagung vom 19. Oktober 1998 nahm das Steueramt des Kantons
Solothurn die Ausscheidung für die Steuer- und Bemessungsperiode 1997 in
Übereinstimmung mit der Selbstdeklaration vor. Es berichtigte diese
Aufteilung jedoch mit Verfügung vom 23. Juli 2001 und passte sie der
Quotenfestlegung des Sitzkantons Aargau an.

C.
Gegen die Einspracheverfügung des Kantonalen Steueramtes Aargau vom 24.
November 2003 erhebt die X.________ AG mit Eingabe vom 22. Dezember 2003
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV mit den
Begehren
"1.Der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Aargau vom 24. November
2003 betreffend die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern Aargau
Veranlagungsperiode 1999/2000 (Bemessungsperiode 1997/1998) vom 9. Juli 2001
sei aufzuheben.

2. Die Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau vom 29.
Juni 1999 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern Thurgau
Veranlagungsperiode 1998 (Bemessungsperiode 1997) sei aufzuheben.

3. Die (berichtigte) Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes
Solothurn vom 23. Juli 2001 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
Solothurn Veranlagungsperiode 1997 (Bemessungsperiode 1997) sei aufzuheben.
4a.Die beteiligten Kantone seien anzuweisen, die interkantonale
Steuerausscheidung für die Bemessungsperiode 1997 nach Massgabe der
Steuererklärungen der Beschwerdeführerin Aargau 1999/00, Thurgau 1998 und
Solothurn 1997 vorzunehmen, das heisst vom steuerbaren Gesamtgewinn in Höhe
von CHF 2'480'040.-- seien 68.533 % dem Kanton Aargau, 25.783 % dem Kanton
Thurgau und 5.684 % dem Kanton Solothurn zur Besteuerung zuzuweisen.
4b.Eventualiter seien die beteiligten Kantone anzuweisen, die interkantonale
Steuerausscheidung für die Bemessungsperiode 1997 nach Massgabe der
bundesgerichtlichen Erwägungen in diesem Verfahren und im Einklang mit den
Grundsätzen zum bundesrechtlichen Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung vorzunehmen.

5. Die beteiligten Kantone seien anzuweisen, allfällig nach Massgabe des
Ausgangs des Rechtsbegehrens sub Ziffer 4 zu viel bezahlte Steuerbeträge an
die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten."

D.
Die drei beteiligten Kantone stellen sinngemäss den Antrag, die
staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie sich gegen den eigenen
Kanton richte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots muss der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft
werden (Art. 86 Abs. 2 OG). Die fristgerechte Doppelbesteuerungsbeschwerde
gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Aargau vom 24.
November 2003 ist daher zulässig. Es können damit auch die bereits
rechtskräftigen Verfügungen der Kantone Thurgau vom 29. Juni 1999 und
Solothurn vom 23. Juli 2001 angefochten werden (vgl. Art. 89 Abs. 3 OG; StE
2004 A 31.1 Nr. 8 E. 1.1; BGE 123 I 289 E. 1a S. 291 f., je mit Hinweisen).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur
(vgl. BGE 129 I 173 E.1.5 S. 176, mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4
S. 332 ff.). Eine Ausnahme besteht bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen
Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV). Das
Bundesgericht kann zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes
Feststellungen treffen und den beteiligten Kantonen verbindliche Weisungen
hinsichtlich der verfassungskonformen Steuerausscheidung erteilen oder die
Rückerstattung ungerechtfertigt erhobener Steuern anordnen (vgl. StE 2004 A
31.1 Nr. 8 E. 1.2; siehe auch Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der
Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 12,
III C, 1). Die Begehren der gemäss Art. 88 OG legitimierten
Beschwerdeführerin sind daher zulässig, auch wenn darin mehr verlangt wird
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots prüft das Bundesgericht Rechts- und Tatfragen frei,
und es können auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (vgl.
ASA 57 523 E. 1a mit Hinweis; Locher/Locher, Doppelbesteuerungsrecht, § 12,
III B, 3 Nr. 15 und dort zitierte Urteile).

2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf
ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (vgl. BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 410; StE 2004 A 31.1
Nr. 8 E. 2.1; siehe auch Locher/Locher, Doppelbesteuerungsrecht, § 7, I B Nr.
45).

3.
Wenden die beteiligten Kantone unterschiedliche Systeme der zeitlichen
Bemessung an, kann die Frage des Vorliegens einer Doppelbesteuerung nicht
aufgrund eines Vergleichs der Steuerperioden beurteilt werden. Vielmehr muss
auf die Bemessungsperioden abgestellt werden. Ob eine unzulässige
Doppelbesteuerung vorliegt, ist demnach durch Vergleich der Besteuerung in
den verschiedenen Kantonen für die gleichen Bemessungsjahre zu untersuchen
(vgl. NStP 54 98 E. 2 und Locher/Locher, Doppelbesteuerungsrecht, § 2, IV B,
2b Nr. 8 mit Hinweisen). Vorliegend galten in den drei beteiligten Kantonen
im massgebenden Zeitpunkt für juristische Personen noch drei verschiedene
Bemessungssysteme: im Kanton Aargau die zweijährige Vergangenheitsbemessung,
im Kanton Thurgau die einjährige Vergangenheitsbemessung und im Kanton
Solothurn die einjährige Gegenwartsbemessung. Überall ging es indessen um
denselben Zeitraum, nämlich das Bemessungsjahr 1997. In einem solchen Fall
hat auch ein Kanton mit zweijähriger Veranlagungsperiode (hier der Kanton
Aargau) eine jährliche Ausscheidung vorzunehmen (vgl. BGE 116 la 127 E. 2d S.
131 und Locher/Locher, Doppelbesteuerungsrecht, § 7, I B Nr. 41).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine aktuelle Doppelbesteuerung. Diese
erblickt sie darin, dass der Kanton Thurgau die Steuerausscheidung aufgrund
von Erwerbsfaktoren vornahm und dabei für die Betriebsstätte in C.________
einen Gewinnanteil von 28,65 % (recte 25,78 %) erhob, während die Kantone
Aargau und Solothurn den Gesamtgewinn gemäss den Buchhaltungsergebnissen
vollumfänglich unter sich aufteilten. Sämtliche von den beteiligten Kantonen
für die Bemessungsperiode 1997 beanspruchten Quoten beliefen sich somit auf
128,65 % (recte 125,78 %), d.h. auf mehr als 100 %. Es liegt tatsächlich eine
aktuelle Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV vor (vgl. StE 2004
A 31.1 Nr. 8 E. 2.2; siehe auch ASA 30 234 E. 2 und Locher/Locher,
Doppelbesteuerungsrecht, § 8, II C, 1 b Nr. 9).

Vorliegend ist nur streitig, ob die Gewinnaufteilung der Beschwerdeführerin
in den beteiligten Kantonen übereinstimmend gemäss der quotenmässig direkten,
indirekten oder gemischten Methode zu erfolgen hat. Alle weiteren Aspekte,
insbesondere die Kapitalausscheidung oder die Gewinnermittlung als solche und
die Frage der Zuweisung eines Praecipuums an den Hauptsitz, sind unter den
drei Kantonen nicht strittig. Das gilt, auch wenn die thurgauische
Veranlagungsverfügung vom 29. Juni 1999 dieses Praecipuum wohl versehentlich
ausser Acht liess.

4.2 Die Kantone Aargau und Solothurn nahmen die Steuerausscheidung
übereinstimmend in zwei Stufen vor: Zuerst schieden sie die Ergebnisse der
Betriebsstätte C.________ aufgrund der dortigen buchmässigen Verluste aus.
Sodann teilten sie das verbleibende positive Resultat nach Erwerbsfaktoren
nur unter sich auf. In einem Fall wie dem vorliegenden vermag indessen dieses
Vorgehen in Bezug auf keine der beiden Stufen zu überzeugen.

4.2.1 Die von den beiden Kantonen für eine erste Grobausscheidung verwendete
so genannte direkte Methode der Quotenermittlung aufgrund der
Buchhaltungsergebnisse (vgl. zu diesem Begriff Peter Locher, Einführung in
das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl. 2003, S. 121 Fn. 56) verdient nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich den Vorzug gegenüber den
indirekten Aufteilungsmethoden. Sie setzt aber voraus, dass für die
Betriebsstätten und den Hauptsitz getrennte Buchhaltungen vorliegen und sich
in der Betriebsstätte ein vollständiger Handels- oder Fabrikationsbetrieb mit
weitgehender Selbständigkeit und einer eigenen örtlichen Geschäftsleitung
befindet (vgl. Urteil 2P.68/2001 E. 2.3, Locher/Locher,
Doppelbesteuerungsrecht, § 8, II C, 1 b Nr. 16 sowie BGE 93 I 415 E. 3 S. 422
und Locher/Locher, Doppelbesteuerungsrecht, § 8, II C, 4 Nr. 14; siehe auch
Peter Athanas, Die Steuerausscheidung bei interkantonalen
Fabrikationsunternehmungen, Diss. St. Gallen 1990, S. 156; Ernst
Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 108 f.; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht,
4. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 400; Ernst Höhn/ Robert Waldburger,
Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 864; Locher,
a.a.O., S. 121; Locher/Locher, Doppelbesteuerungsrecht, § 8, II C, 4).

Zu Recht verneint der Kanton Thurgau in seiner Vernehmlassung (im Gegensatz
zum aargauischen Einspracheentscheid), dass die Voraussetzungen für die
quotenmässig direkte Ausscheidungsmethode hier erfüllt sind: Wohl werden
getrennte Bücher geführt, verfügt die Betriebsstätte C.________ über eine
gewisse Autonomie und ist sie nicht in der gleichen Sparte tätig wie der
Hauptsitz und die Betriebsstätte B.________. Allerdings erfolgt der Einkauf
der Rohmaterialien für die thurgauische Betriebsstätte wie auch der Verkauf
der dort hergestellten Produkte über den Hauptsitz. Dazu werden die mit der
Betriebsstätte C.________ verbundenen Verwaltungsaufgaben in A.________
wahrgenommen. Es liegt mithin keine eigenständige Division vor, welche
sämtliche Funktionen eines Fabrikationsbetriebes in eigener Regie erfüllt.
Zudem bestreitet der mit den konkreten Verhältnissen vertraute Kanton
Thurgau, dass die Beschwerdeführerin in C.________ über eine eigene
Geschäftsführung verfüge. Damit fehlt ein vollständiger Fabrikationsbetrieb
mit weitgehender Selbständigkeit und einer eigenen örtlichen
Geschäftsleitung. Die quotenmässig direkte Methode ist hier demzufolge für
die erste Grobausscheidung nicht zulässig.

4.2.2 Die Kantone Aargau und Solothurn nahmen die Quotenermittlung im
vorliegenden Fall nicht konsequent aufgrund der Buchhaltungsergebnisse vor.
Ihr zweistufiges Vorgehen (vgl. Sachverhalt B.b und E. 4.2 einleitend)
entspricht der sog. gemischten Methode (vgl. Athanas, a.a.O., S. 149; Frank
Lampert, Die Verlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer
Steuerrecht, Diss. Genf 2000, S. 170; Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 431 ff.). Diese
wird in der Praxis offenbar recht häufig angewandt und ist auch vom
Bundesgericht verschiedentlich geschützt worden (vgl. u.a. ASA 37, 230 E. 4
S. 235 ff. und Locher/Locher, Doppelbesteuerungsrecht, § 8, II C, 4 Nr. 13;
Locher, a.a.O., S. 121 Fn. 57).
Hier geht es jedoch um den Sonderfall der Quotenermittlung bei einem
interkantonalen Unternehmen, das eine Betriebsstätte mit Verlusten umfasst.
In einem solchen Fall hat die Steuerausscheidung zwischen dem Sitzkanton und
den Betriebsstättenkantonen ausschliesslich nach der quotenmässigen Methode
zu erfolgen. Die Betriebsstättenverluste werden automatisch mit den Gewinnen,
die das Unternehmen an den Steuerdomizilen mit Gewinnen erzielt, verrechnet.
Dabei partizipieren im interkantonalen Steuerrecht nebst dem
Hauptsteuerdomizil auch sämtliche Nebensteuerdomizile mit Betriebsstätten,
die Gewinne ausweisen (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 396 und S. 443 f.;
Madeleine Simonek, Ausgewählte Probleme der steuerlichen Behandlung von
Verlusten bei Kapitalgesellschaften, ASA 67 [1998/99], S. 513 ff.,
insbesondere S. 528). Diese Verlustübernahme ist definitiv. Eine spätere
Rückbelastung der von anderen Kantonen übernommenen Verluste an einen früher
defizitären Betriebsstättenkanton, der nun wieder Gewinne ausweist, findet
nicht statt (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 444; Lampert, a.a.O., S. 180 und S.
196 ff.; Simonek, a.a.O., S. 528; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann,
Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 4 zu Art.
52 DBG).
Vorliegend teilten die Kantone Aargau und Solothurn den Gewinn der
Beschwerdeführerin vor Verlustverrechnung unter sich auf. M.a.W. gingen sie
gar nicht vom Gesamtgewinn aus und wandten sie auch nicht die quotenmässige
Ausscheidungsmethode an. Vom so dem Hauptsteuerdomizil zugewiesenen Ergebnis
wurde dann der Verlust der Betriebsstätte C.________ abgesetzt. Auf diese
Weise partizipierte die solothurnische Betriebsstätte überhaupt nicht am
Verlust der Thurgauer Betriebsstätte. Dieses Vorgehen, das von der Praxis im
internationalen Verhältnis inspiriert sein dürfte, ist im interkantonalen
Verhältnis abzulehnen.

4.2.3 Demzufolge ist die Beschwerde gegenüber den Kantonen Aargau und
Solothurn gutzuheissen.

4.3 Die thurgauische Steuerverwaltung ermittelte die Quoten der drei Kantone
gemäss der indirekten Methode auf Grund der Erwerbsfaktoren. Das ist nach dem
Gesagten grundsätzlich zu schützen, umso mehr, als bei Fabrikationsbetrieben
die Anwendung dieser Aufteilungsmethode ohnehin die Regel bildet (vgl.
Athanas, a.a.O., S. 164; Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 422).
Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Steuerverwaltung des Kantons
Thurgau bereit erklärt hat, ab der Steuerperiode 1999 zur gemischten Methode
überzugehen, und dass die Beschwerdeführerin diese Methode seit dem
Steuerjahr 2001 von sich aus benutzt. Vorliegend geht es um das
Bemessungsjahr 1997 und um die Frage, welche Methode nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Streitfall zur Anwendung kommen soll.

Wie schon dargestellt (vgl. Sachverhalt B.a und E. 4.1 hiervor) ist aber auch
die Quotenfestlegung der Kantonalen Steuerverwaltung Thurgau nicht ganz
zutreffend. Im Rahmen der indirekten Ausscheidung liess sie - wohl
versehentlich - das Praecipuum von 10 % zugunsten des Sitzkantons Aargau
ausser Acht. Insofern erweist sich die Beschwerde gegenüber dem Kanton
Thurgau ebenfalls als begründet.

5.
Die Beschwerde ist deshalb gegenüber allen beteiligten Kantonen gutzuheissen.
Diese haben die gegebenenfalls zu viel bezogenen Steuern zurückzuerstatten.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die drei Kantone kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a
OG; Art. 159 OG), und zwar der Kanton Aargau zu vier Fünfteln und die Kantone
Solothurn bzw. Thurgau zu je einem Zehntel.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Kantone Aargau, Thurgau und
Solothurn wird gutgeheissen: Der Einspracheentscheid des Kantonalen
Steueramtes Aargau vom 24. November 2003 wird aufgehoben; der neue
Einspracheentscheid für die Steuerperiode 1999/2000 (Bemessungsjahr 1997) hat
von einer Quote von 68,533 % am Gewinn der X.________ AG auszugehen. Die
Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 29. Juni
1999 wird aufgehoben; die neue Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode
1998 hat von einer Quote von 25,783 % am Gewinn der X.________ AG auszugehen.
Die (berichtigte) Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Solothurn
vom 23. Juli 2001 wird aufgehoben, womit dessen zutreffende definitive
Veranlagungsverfügung vom 19. Oktober 1998 (Quote 5,684 %) wiederum auflebt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Kanton Aargau zu vier Fünfteln
und den Kantonen Thurgau bzw. Solothurn zu je einem Zehntel auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.--
auszurichten, welche vom Kanton Aargau zu vier Fünfteln und von den Kantonen
Thurgau bzw. Solothurn zu je einem Zehntel zu übernehmen ist.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Aargau,
der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau und dem Steueramt des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: