Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.324/2003
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2P.324/2003 /sza

Urteil vom 9. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin
Yersin, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

1. Apothekerverein des Kantons Solothurn,
2.A.________,
3.B.________,
4.C.________,
5.D.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Enrico Riva,

gegen

Kantonsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn 1.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Arzneimittel und
Medizinprodukte (Heilmittelgesetz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kantonsratsbeschluss vom 10. September
2003.

Sachverhalt:

A.
Der Kantonsrat des Kantons Solothurn erliess am 10. September 2003 ein neues
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Arzneimittel und
Medizinprodukte (im Folgenden: EG HMG/SO). Dieses sieht in Bezug auf die
Medikamentenabgabe durch Medizinalpersonen (sog. Selbstdispensation)
Folgendes vor:
§ 19. Private Apotheken / a) Begriff
1 Als private Apotheken gelten die Apotheken der selbstdispensierenden Ärzte
und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen.
Dafür wird vom Departement eine separate Betriebsbewilligung ausgestellt.
2 Keine separate Betriebsbewilligung ist notwendig, wenn nur die unmittelbare
Anwendung von Medikamenten am Patienten oder an der Patientin sowie die
Abgabe in Notfällen praktiziert wird.
§ 20. b) Abgabebefugnis
Die vom Departement erteilte Berufsausübungsbewilligung für Ärzte und
Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen
berechtigt zur Führung einer privaten Apotheke.
§ 21. c) Wahlfreiheit
Die selbstdispensierenden Medizinalpersonen haben die Patienten und
Patientinnen darauf hinzuweisen, dass die Medikamente von ihrer
Privatapotheke, von einer öffentlichen Apotheke freier Wahl oder von einer
Versandapotheke bezogen werden können.

B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 erheben der Apothekerverein des Kantons
Solothurn, A.________, B.________ und C.________ (diese drei als
[Mit-]Inhaber und verantwortliche Leiter einer Apotheke im Kanton Solothurn)
sowie D.________ (in seiner Eigenschaft als Kunde einer Apotheke im selbigen
Kanton) beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, § 19
Abs. 1 sowie die §§ 20 und 21 EG HMG/SO seien aufzuheben.

C.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn (im Auftrag des
Regierungsrates und dieser seinerseits beauftragt durch das Büro des
Kantonsrates) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2004, auf
die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne.
Da die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung enthalten waren,
erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerde
(Art. 93 Abs. 2 OG). Mit Eingabe vom 12. März 2004 halten sie an dem von
ihnen eingelegten Rechtsmittel sowie an den in ihrer Beschwerdeschrift
gemachten tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen fest. Das Departement
des Innern liess sich zur Beschwerdeergänzung am 22. April 2004 vernehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG kann gegen kantonale Erlasse wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte staatsrechtliche Beschwerde geführt
werden. Beim angefochtenen Gesetz handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Hoheitsakt, gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86
Abs. 1 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem
kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der
Verfügung an gerechnet, einzureichen (Art. 89 Abs. 1 OG). Bei Erlassen, die
dem fakultativen Referendum unterstehen, beginnt die Frist, wenn das
Referendum nicht ergriffen wird, mit der amtlichen Bekanntmachung, dass der
(bereits publizierte) Erlass infolge unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist
zustande gekommen sei bzw. auf einen bestimmten Termin hin in Kraft trete
(BGE 119 Ia 123 E. 1a S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 82 E. 1.2 S.
84 f. mit weiteren Hinweisen).
Der angefochtene Erlass wurde vom Kantonsrat am 10. September 2003
verabschiedet und zunächst im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 26.
September 2003 unter Hinweis auf die Unterstellung unter das fakultative
Referendum publiziert. Im Amtsblatt vom 9. Januar 2004 gab der Regierungsrat
des Kantons Solothurn sodann das unbenutzte Ablaufen der Referendumsfrist und
seinen Beschluss, das Gesetz per 1. Januar 2004 in Kraft zu setzen, bekannt.
Die vorliegende Beschwerde vom 22. Dezember 2003 wurde mithin zu früh
erhoben, was jedoch nicht schadet (BGE 125 II 440 E. 1b S. 442 mit Hinweis).

1.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2003 ersuchen die
Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren mit dem
bereits hängigen in Sachen Apothekerverein des Kantons Schwyz (2P.287/2002)
zu vereinigen. Da das Bundesgericht diesen letztgenannten Fall im Zeitpunkt
des Einganges der vorliegenden Beschwerdeschrift bereits entschieden hatte
(durch Urteil vom 22. Dezember 2003), ist dieser Verfahrensantrag
gegenstandslos geworden.

2.
Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen
Beschwerde.

2.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass auf dem
Wege der abstrakten Normenkontrolle ist legitimiert (Art. 88 OG), wer durch
die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar oder zumindest virtuell, d.h. mit
einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal, in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29
f., 82 E. 1.3 S. 85, je mit Hinweisen). Das Anrufen bloss tatsächlicher oder
allgemeiner öffentlicher Interessen genügt zur Begründung der Legitimation
nicht; auch zur Anfechtung von Erlassen ist ein drohender Eingriff in
rechtlich geschützte eigene Interessen erforderlich (BGE 123 I 41 E. 5b S. 42
f.; 122 I 44 E. 2b S. 45 f. mit weiteren Hinweisen).
Im selben Rahmen kann auch ein als juristische Person konstituierter Verband
die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder vertreten,
soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die
einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. "egoistische
Verbandsbeschwerde": BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 30, 82 E. 1.3 S. 85, 290 E. 1.3
S. 292, je mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführer rügen, die angefochtenen Bestimmungen, welche für
die Medikamentenabgabe die Ärzte den Apothekern voraussetzungslos
gleichstellten, nähmen die von Art. 37 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie Art. 26
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und
Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) zwingend vorgeschriebene
Differenzierung der Abgabeberechtigung zwischen Apothekern einerseits und
Ärzten andererseits nicht vor und verletzten so den Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Es ergebe sich dadurch eine
bundesrechtswidrige Begünstigung der Ärzte zulasten der Apotheker.

2.3 Die Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) als verfassungsmässiges
Individualrecht setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die als
bundesrechtswidrig beanstandete Vorschrift in seiner eigenen Rechtsstellung
bzw. in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen wird (BGE 126 I 81
E. 5a S. 91 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung gilt auch im Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle (vgl. BGE 122 I 44 E. 3b/ee S. 48).
Die angefochtenen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Einführung
des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 19 Abs. 1 sowie
§§ 20 und 21 EG HMG/SO) betreffen die "privaten Apotheken" der Ärzte,
Zahnärzte und Tierärzte; sie beziehen sich - im Unterschied zu den §§ 16-18
EG HMG/SO - gerade nicht auf die Tätigkeit der Apotheker. Die
Beschwerdeführer 1-4 sind insoweit durch die von ihnen beanstandeten Normen
nicht in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen. Nichts anderes gilt beim
Beschwerdeführer 5 als gelegentlichem Kunden einer Apotheke.

2.4 Die Beschwerdeführer erblicken in Art. 37 Abs. 3 KVG eine
legitimationsbegründende bundesrechtliche Schutznorm zugunsten der Apotheker.
Sodann erachten sie ihre Beschwerdelegitimation nach den Grundsätzen der sog.
AVLOCA-Praxis des Bundesgerichts zur Anfechtung drittbegünstigender Erlasse
als gegeben: Die von ihnen gerügte Privilegierung der selbstdispensierenden
Ärzte führe, weil die angefochtenen kantonalen Bestimmungen gerade keinen
Unterschied zwischen Ärzten und Apothekern machen würden, zwar nicht zu einer
Rechtsungleichheit; sie sei jedoch deshalb verfassungswidrig, weil der Kanton
Solothurn die vom Bundesgesetzgeber in Art. 37 Abs. 3 KVG sowie in Art. 26
Abs. 1 und Art. 30 HMG vorgeschriebene Beschränkung der Selbstdispensation
missachte und unzulässigerweise die Ärzteschaft den Apothekern bezüglich
Medikamentenabgabe gleichstelle. Beide Berufsgruppen befänden sich in diesem
Bereich in einer vergleichbaren Lage. Der den Ärzten in den umstrittenen
Normen gewährte unrechtmässige Vorteil wirke sich für die Apotheker als
Nachteil aus. Zwischen der Drittprivilegierung und der eigenen Situation
bestehe ein offensichtlicher Zusammenhang im Sinne der AVLOCA-Rechtsprechung.

2.5 Gemäss Art. 37 Abs. 3 KVG bestimmen die Kantone, unter welchen
Voraussetzungen Ärzte mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer
Apotheke den zugelassenen Apothekern gleichgestellt sind; die Kantone
berücksichtigen dabei insbesondere die Zugangsmöglichkeiten der Patienten zu
einer Apotheke. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid betreffend die
vom kantonalen Apothekerverein und einzelnen Apothekern angefochtene
Selbstdispensationsregelung des Kantons Schwyz (Urteil 2P.287/2002 vom 22.
Dezember 2003) letztmals eingehender mit der Frage befasst, ob Art. 37 Abs. 3
KVG der Stellenwert einer legitimationsbegründenden Schutznorm für die
Apotheker zukomme. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass diese in der
parlamentarischen Beratung äusserst umstrittene, in ihrer geltenden Fassung
aus der Einigungskonferenz der Räte hervorgegangene Bestimmung zu unbestimmt
sei, um als Schutznorm im Sinne von Art. 88 OG angerufen werden zu können (E.
2.3 des zit. Urteils, unter Hinweis auf das Urteil 2P.195/1998, publ. in: ZBl
101/2000 S. 533 ff., E. 3d/bb). Es besteht kein Anlass, von dieser
Einschätzung abzuweichen. Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt
sich, dass die Schaffung einer Rechtsetzungskompetenz zur Regelung der
Selbstdispensation auf Stufe Bundes(verordnungs)recht, wie sie in der
Botschaft zum Krankenversicherungsgesetz noch vorgeschlagen wurde (vgl. BBl
1992 I 165), im Parlament nicht mehrheitsfähig war. Die kantonale
Zuständigkeit wurde daher beibehalten, wobei der zweite Satz von Art. 37 Abs.
3 KVG einen Kompromissvorschlag darstellte, dessen konkrete Tragweite im
Ergebnis jedoch unklar blieb. In ihrer grundsätzlichen Stossrichtung bezweckt
die Norm, eine den lokalen Gegebenheiten angepasste, optimale und zugleich
für das obligatorische Krankenversicherungssystem wirtschaftlich tragbare
Versorgung der Patienten mit Medikamenten sicherzustellen. Dabei wird die
Funktion der öffentlichen Apotheken als wesentlicher Absatzkanal für
Arzneimittel im Sinne einer Richtungsweisung an die Kantone hervorgehoben,
doch lassen sich den (kontroversen) Materialien nicht genügend Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass damit bundesrechtlich ein eigentlicher
strukturpolitischer Schutz der Apotheken hätte herbeigeführt werden sollen.
Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid betreffend die
Selbstdispensationsregelung des Kantons Schwyz festhielt, wird die
Einschätzung, wonach Art. 37 Abs. 3 KVG für sich allein noch keine Schutznorm
darstelle, insbesondere auch dadurch gestützt, dass das nach Erlass des
Krankenversicherungsgesetzes ergangene eidgenössische Heilmittelgesetz, in
welchem allfällige konkretere Vorgaben an den kantonalen Gesetzgeber für die
Zulassung der Selbstdispensation primär festzulegen gewesen wären, die
Regelung dieser Frage ohne Einschränkung den Kantonen überlässt (E. 2.3 des
zit. Urteils). Eine legitimationsbegründende Berufung auf Art. 37 Abs. 3 KVG
ist den Beschwerdeführern 1-4 folglich verwehrt. Erst recht muss dies für den
Beschwerdeführer 5 als gelegentlichen Kunden einer Apotheke gelten, welcher
durch die angefochtenen Bestimmungen lediglich reflexartig berührt wird. Zu
prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer allenfalls nach Massgabe der von ihnen
angerufenen AVLOCA-Rechtsprechung zur Ergreifung der staatsrechtlichen
Beschwerde gegen die streitigen kantonalen Bestimmungen legitimiert sind.

2.6 Nach der als AVLOCA-Praxis bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichts
steht die Legitimation zur Anfechtung eines Erlasses wegen rechtsungleicher
Begünstigung Dritter auch Bürgern zu, welche nicht Adressaten der
beanstandeten Bestimmungen sind, sofern sie sich in einer vergleichbaren Lage
befinden und der Dritten gewährte Vorteil sich für sie als Nachteil auswirkt,
das heisst sofern zwischen der beanstandeten Drittprivilegierung und ihrer
eigenen Situation ein relevanter Zusammenhang besteht (grundlegend: BGE 109
Ia 252 E. 4; ferner: BGE 124 I 145 E. 1c S. 149, 159 E. 1c S. 162, je mit
weiteren Hinweisen). Ist dies der Fall, so verzichtet die Praxis auf das
Bestehen einer entsprechenden Schutznorm (Urteil 2P.195/1998 vom 15. Juni
1999, in: ZBl 101/2000 S. 533, nicht abgedruckte E. 2a/bb).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die genannten
Legitimationsvoraussetzungen in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben.
Zum einen gebricht es am grundlegenden Erfordernis einer Drittbegünstigung,
gestattet doch die beanstandete kantonale Regelung den solothurnischen Ärzten
nichts, was den Apothekern verwehrt wäre. Wohl trifft es zu, dass das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, anhand welchem die
AVLOCA-Praxis entwickelt wurde, auch dadurch verletzt werden kann, dass
Unterscheidungen unterlassen werden, welche aufgrund der zu regelnden
Verhältnisse geboten wären. Verfassungsrechtlich drängt sich jedoch eine
Differenzierung in dem Sinne, dass den Ärzten die Selbstdispensation -
abgesehen von der eigentlichen Notfallversorgung bzw. zur Anwendung am
Patienten während der ärztlichen Behandlung - untersagt bliebe, nicht auf.
Eine derartige Pflicht könnte sich einzig aus dem einfachen Gesetzesrecht
ergeben, sei es aus entsprechend ausgestalteten Bestimmungen des Bundesrechts
- was mit Blick auf Art. 37 Abs. 3 KVG und die angerufenen Bestimmungen des
eidgenössischen Heilmittelgesetzes nach der Rechtsprechung (oben E. 2.5)
gerade nicht der Fall ist -, sei es aus Normen des kantonalen Rechts, wie sie
etwa den Selbstdispensationsregelungen der Kantone Schaffhausen und Zürich
zugrunde gelegt wurden (BGE 119 Ia 433 E. 2c S. 437 f. bzw. Urteil
2P.131/2004 vom 9. März 2005, E. 2.3). Im Unterschied dazu lassen sich aus
den (potentiell anspruchsbegründenden) Rechtsnormen des Kantons Solothurn -
den vorliegend angefochtenen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum
Heilmittelgesetz - keine derartigen Garantien zugunsten der Apotheken
ableiten, ermöglicht doch die fragliche Regelung die Selbstdispensation durch
Medizinalpersonen gerade ohne entsprechend gelagerte Vorbehalte bzw.
unabhängig von einschlägigen Faktoren wie beispielsweise der Dichte des
Apothekennetzes oder der Erreichbarkeit der Apotheken mit öffentlichen
Verkehrsmitteln. Die Rechtslage im Kanton Solothurn ist demzufolge
vergleichbar mit jener im Kanton Schwyz, wo derartige Bezüge - abgesehen von
der hier wie dort statuierten Pflicht der selbstdispensierenden
Medizinalpersonen zum Hinweis auf die alternative Bezugsmöglichkeit der
Medikamente in öffentlichen Apotheken - ebenso wenig gegeben waren (vgl.
Urteil 2P.287/2002 vom 22. Dezember 2003, E. 2.3).
Abgesehen von einer fehlenden Drittbegünstigung besteht zum andern im
Verhältnis zwischen Ärzten und Apothekern auch keine nach der
AVLOCA-Rechtsprechung erforderliche vergleichbare Lage: Dass die
selbstdispensierenden Ärzte durch den Medikamentenverkauf an ihre Patienten
Leistungen erbringen, die zur Haupttätigkeit der Apotheker gehören, und
insofern eine teilweise Überschneidung der Tätigkeitsbereiche vorliegt,
ändert nichts. Anders lägen die Dinge, wie das Bundesgericht in seinem Urteil
2P.287/2002 vom 22. Dezember 2003 (E. 2.3) festgehalten hat, wenn den Ärzten
generell auch der sog. "Handverkauf" von Medikamenten, d.h. die Abgabe auch
an Nichtpatienten, gestattet würde, womit sie durch die unbeschränkte
Detailverkaufsmöglichkeit zu einer direkten Konkurrenz für die
Publikumsapotheken würden. Mit gewissem Recht bemängeln die Beschwerdeführer
die diesbezügliche Unklarheit in der Abfassung der von ihnen angefochtenen
Bestimmungen. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 bringt der Kanton
jedoch zum Ausdruck, dass das Verbot des Handverkaufs von Medikamenten,
wiewohl nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext aufgenommen, weiterhin gelte
und zudem erwogen werde, dies in der (noch zu erlassenden) Vollzugsverordnung
ausdrücklich klarzustellen. Auf diese Erklärung zur künftigen Auslegung der
angefochtenen Bestimmungen, welche nicht als mit deren Wortlaut unvereinbar
erscheint, darf abgestellt werden (vgl. BGE 130 I 82 E. 2.1 in fine S. 86 mit
Hinweisen). Ist somit der Handverkauf der Medikamente von der
Selbstdispensation ausgenommen, liegt demnach auch keine vergleichbare Lage
zwischen Ärzten und Apothekern vor, womit einer Berufung auf die
AVLOCA-Rechtsprechung die Grundlage entzogen ist.

2.7 Nach dem Gesagten fehlt es den Beschwerdeführern an der nach Art. 88 OG
erforderlichen Legitimation zur Anfechtung der beanstandeten
Gesetzesbestimmungen. Auf ihre staatsrechtliche Beschwerde ist damit nicht
einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1
und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsrat des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: