Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.321/2003
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2P.321/2003 /zga
2A.599/2003

Urteil vom 27. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________ und Y.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Düggelin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

direkte Bundessteuer 1995
(Sondersteuer auf Kapitalgewinn),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________ gründeten mit Handelsregistereintrag vom 27.
Dezember 1995 die "Z.________ GmbH" (im Folgenden: Gesellschaft) mit einem
Stammkapital von Fr. 20'000.--. Die Gesellschaft übernahm von X.________
dessen am 1. Februar 1993 gegründete Einzelfirma mit einem Eigenkapital per
31. Dezember 1995 von Fr. 105'669.55. Mit öffentlicher Urkunde vom 22.
November 1996 übertrugen X.________ und Y.________ ihre Stammanteile an der
Gesellschaft für Fr. 400'000.-- an die "A.________ AG". Gemäss Zwischenbilanz
per 31. August 1996, auf die im Abtretungsvertrag verwiesen wurde, belief
sich das Eigenkapital der Gesellschaft in jenem Zeitpunkt auf Fr. 72'676.24.

B.
Die Veranlagungsbehörde für Gewerbetreibende und freie Berufe des Kantons
Luzern erhob mit Veranlagungsverfügung vom 13. Januar 2000, bestätigt durch
Einspracheverfügung vom 12. August 2002, von X.________ und Y.________ per
1995 eine Sondersteuer auf dem erzielten Kapitalgewinn im Betrag von Fr.
279'100.--. Die Veranlagung, die sich sowohl auf die Staats- und
Gemeindesteuern als auch auf die direkte Bundessteuer bezog, beruhte auf
folgender Berechnung:

Verkaufspreis Stammanteile     400'000
Nominalwert       -20'000
Reservenbildung 1.2.93-31. 8.96 (43 Monate)  380'000
Reservenbildung 1.2.93-31.12.95 (35 Monate)  309'302
./. AHV-Sonderbeitrag     -30'191
= Liquidationsgewinn     279'111

Eine dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 27. Oktober 2003
abgewiesen.

C.
X.________ und Y.________ haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim
Bundesgericht in einer einzigen Eingabe sowohl staatsrechtliche Beschwerde
(betreffend die Staats- und Gemeindesteuern; Verfahren 2P.321/2003) als auch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (betreffend die direkte Bundessteuer;
Verfahren 2A.599/2003). Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen; ferner sei festzustellen, dass sie, die Beschwerdeführer, ein
schützenswertes Rechtsschutzinteresse daran hätten, eine Expertise
durchzuführen, um aufgrund einer Unternehmensbewertung das Ausmass der
umstrittenen stillen Reserven per Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1995 durch
einen diplomierten Wirtschaftsprüfer bestimmen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern
beantragen, die Beschwerden abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt die
Eidgenössische Steuerverwaltung bezüglich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Rechtsmittel richten sich gegen den gleichen Entscheid, und es
geht materiell im Wesentlichen um die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt
sich daher, die Verfahren zu vereinigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art.
40 OG). Dass beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift erhoben
wurden, ist grundsätzlich zulässig (BGE 126 II 377 E. 1 S. 381).

I.  Verwaltungsgerichtsbeschwerde

2.
2.1 Das Bundesgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das massgebende
Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren
gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG); es kann die
Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis). An die Feststellung des
Sachverhalts ist das Bundesgericht dann gebunden, wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Auf das Feststellungsbegehren kann mangels eines schutzwürdigen
Interesses nicht eingetreten werden (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303, mit
Hinweisen). Es hat vorliegend keine selbständige Bedeutung, sondern dient nur
der Begründung des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ob die
Vorinstanz von der Einholung einer Expertise absehen durfte, ist bei der
materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen.

3.
3.1 Nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind alle Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien
Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs.
1). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle
Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen, wobei der Veräusserung die Überführung von
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt ist (Abs. 2). Stille
Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft)
werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und
die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden,
namentlich bei Umwandlung in eine andere Personenunternehmung oder eine
juristische Person, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird
und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben (Art. 19 Abs. 1
lit. a DBG, in der Fassung vor dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über
Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung; Fusionsgesetz).

Die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven rechtfertigt sich jedoch nur
im Hinblick auf die Fortführung eines Betriebs. Wird mit der Umwandlung nicht
die Weiterführung, sondern die Liquidation oder Veräusserung des Betriebs
bezweckt, fehlen die Voraussetzungen des Steueraufschubs und sind die auf die
Kapitalgesellschaft übertragenen stillen Reserven als Liquidationsgewinn zu
besteuern. In der Praxis hat sich eine fünfjährige Sperrfrist herausgebildet,
während der es zu keiner Veräusserung kommen darf bzw. während der die
objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerneutralität erfüllt sein
müssen (ASA 68 S. 71, E. 2c; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, Basel 2000, N 45 zu Art. 19 DBG; Peter Locher, Kommentar
zum DBG, 1. Aufl., Therwil/Basel 2001, N 28 zu Art. 19). Der geänderte Art.
19 Abs. 2 DBG regelt die Sperrfrist nunmehr ausdrücklich (Fassung gemäss
Fusionsgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2004; AS 2004 S. 2617 ff., 2663; SR
221.301).

3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Einzelunternehmung
per Ende Dezember 1995 steuerneutral in die "Z.________ GmbH" eingebracht. Am
22. November 1996, also innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist, wurden die
Stammanteile der Gesellschaft für Fr. 400'000.-- an die "A.________ AG"
veräussert. Es ist unbestritten, dass unter diesen Umständen die bei der
Umwandlung der Einzelfirma vorhandenen stillen Reserven nachträglich als
Liquidationsgewinn zu besteuern sind. Dies im Rahmen einer Sonderveranlagung
gemäss Art. 47 DBG, nachdem wegen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers per 27. Dezember 1995 eine Zwischenveranlagung
vorgenommen worden war. Streitig ist, ob im massgebenden Zeitpunkt überhaupt
stille Reserven vorhanden waren und in welchem Umfang. In der Beschwerde wird
einzig gerügt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Wert der
Einzelfirma per 31. Dezember 1995 (Umwandlungsstichttag) unrichtig
festgestellt.

4.
Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen Art. 6 EMRK
verstossen, indem sie es abgelehnt habe, die beantragte Expertise zur
Bestimmung des Unternehmenswerts per Ende 1995 durchzuführen.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet
insbesondere, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen,
es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien
offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen.
Eine antizipierte Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen: Die
Behörde darf vielmehr einen Beweisantrag ablehnen und das Beweisverfahren
schliessen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen
Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung
der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere
Erhebungen würden am Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE
126 II 63 E. 5a; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen), oder wenn sie den
Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis zu würdigen vermag (BGE 104
V 209 E. 2a).

4.2 Die Vorinstanz hat den Beweisantrag unter Berufung auf § 93 Abs. 1 des
luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (vom 3. Juli 1972)
deswegen abgelehnt, weil für die Beantwortung der rechtserheblichen
Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit der geforderten Unternehmensbewertung
keine spezifischen Fachkenntnisse erforderlich seien, die dem Gericht selber
fehlen würden. Damit hat sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer nicht
verletzt: Da angesichts des Verkaufs der Stammanteile der Gesellschaft der
Unternehmenswert per 31. August 1996 feststand, ging es nur noch um die
Frage, inwiefern daraus auf den Wert per 31. Dezember 1995
(Umwandlungsstichtag) zurückgeschlossen werden durfte. Dazu bedurfte es
keiner umfassenden fachmännischen Unternehmensbewertung, umso weniger, als
eine solche kaum zu einem zuverlässigeren Ergebnis geführt hätte als die von
den kantonalen Behörden vorgenommene lineare Rückrechnung (vgl. unten E.
5.1).
4.3 Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK berufen, ist zu
bemerken, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Garantien im
Steuerveranlagungsvefahren nicht gelten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte i.S. Ferrazzini gegen Italien vom 12. Juli 2001, Recueil
CourEDH 2001-VII S. 327).

Die Vorinstanz hat daher die Parteirechte der Beschwerdeführer nicht
verletzt, wenn sie davon absah, den Unternehmenswert im massgebenden
Zeitpunkt durch eine Expertise zu ermitteln.

5.
Welcher Wert einer Unternehmung in einem bestimmten Zeitpunkt zukommt, kann
in der Regel nur durch Schätzung ermittelt werden. Soweit dabei tatsächliche
Feststellungen getroffen werden, sind diese im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG
für das Bundesgericht verbindlich (oben E. 2.1). Im Übrigen prüft das
Bundesgericht im Fall einer Schätzung nur, ob die möglichen und zumutbaren
Abklärungen getroffen wurden und ob das Schätzungsergebnis den
Beurteilungsfaktoren in vernünftiger Weise Rechnung trägt (ASA 71 S. 57, E.
2c, mit Hinweisen).

5.1 Die kantonalen Behörden haben aufgrund des nachgewiesenen Verkaufspreises
per 31. August 1996 (Fr. 400'000.--) auf den Unternehmenswert per 31.
Dezember 1995 zurückgeschlossen. Zu Recht nimmt die Vorinstanz an, es könne
davon ausgegangen werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis
grundsätzlich den Unternehmenswert im Zeitpunkt des Kaufes repräsentiere
(vgl. auch Reich, a.a.O., N 48 zu Art. 19 DBG). Besondere Umstände, die
darauf schliessen liessen, dass im vorliegenden Fall der Kaufpreis abweichend
vom effektiven Wert der verkauften Unternehmung festgelegt worden wäre,
werden nicht geltend gemacht. Da die Gesellschaft nur gerade acht Monate nach
der Umwandlung verkauft wurde, ist es zudem grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass der Unternehmenswert im Zeitpunkt der Umwandlung durch
Rückrechnung ausgehend vom Kaufpreis ermittelt wurde. Dies erscheint auch
aufgrund der Geschäftsentwicklung gerechtfertigt, verlor doch das Unternehmen
seit der Umwandlung insofern an Wert, als die Gesellschaft laut
Geschäftsbüchern fortan Verluste schrieb (vom 1. Januar bis zum 31. August
1996: Fr. 12'993.31; total 1996: Fr. 54'051.91).

Die Beschwerdeführer machen geltend, der entscheidende Mehrwert sei erst im
Jahr 1996 geschaffen worden. Die Einzelfirma sei vorher ausschliesslich auf
dem schweizerischen Markt, als Subunternehmerin der Firma B.________, tätig
gewesen. Dem Beschwerdeführer sei 1995 klar geworden, dass in der Schweiz mit
keinen weiteren Aufträgen gerechnet werden könne. Erst durch den im Verlauf
des Jahres 1996 aufgrund eines neuartigen Konzepts erzielten Marktdurchbruch
und durch die Akquisition von mehreren Grossaufträgen in Deutschland während
dieses Jahres habe die Unternehmung einen Wert erhalten, der sich im
Kaufpreis von Fr. 400'000.-- niedergeschlagen habe.

Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt und sie
mit haltbaren Überlegungen verworfen. Zwar mag zutreffen, dass der
Marktdurchbruch erst im Jahr 1996 durch die Expansion ins Ausland gelang, die
der Einzelfirma nicht möglich gewesen wäre. Entscheidend ist jedoch, dass
diese Expansion ohne die jahrelange Erfahrung, das Beziehungsnetz, die
Marktkenntnisse und das "Know-How" der Einzelfirma und ihres Inhabers
X.________ nicht denkbar gewesen wäre. Der darin verkörperte so genannte
"Goodwill" bildete aber bereits Bestandteil des Unternehmenswerts der
Einzelfirma. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Gesellschaft nach dem
Ausscheiden von X.________ keine weiteren Aufträge mehr akquirieren konnte
und über sie in der Folge der Konkurs eröffnet werden musste, wie die
Beschwerdeführer selber darlegen. Im Übrigen wies die Gesellschaft, wie
bereits erwähnt, in den ersten acht Monaten des Jahres 1996 einen Verlust
aus, was ebenfalls dagegen spricht, dass sich der Unternehmenswert genau in
dieser Periode überproportional erhöht hätte.

5.2 Für die Festsetzung des Liquidationsgewinns haben die kantonalen Behörden
vom Verkaufspreis der Stammanteile per 31. August 1996 zunächst deren
Nominalwert im Betrag von Fr. 20'000.-- abgezogen und anschliessend die
Differenz von Fr. 380'000.-- als Berechnungsgrundlage für die am Stichtag
(31. Dezember 1995) vorhandenen stillen Reserven verwendet. Diese Berechnung
des Liquidationsgewinns ist jedoch mangelhaft:

Der Nominalwert der Stammanteile hat mit dem Liquidationsgewinn nichts zu
tun. Mit der Sonderveranlagung gemäss Art. 47 DBG soll nicht der bei der
Veräusserung der Stammanteile erzielte Kapitalgewinn erfasst werden;
Gegenstand der Besteuerung bilden, nachdem die Voraussetzungen für eine
steuerneutrale Umwandlung nachträglich dahingefallen sind, die stillen
Reserven (einschliesslich der Goodwillreserven), die von der Einzelfirma auf
die Gesellschaft übertragen wurden (Reich, a.a.O., N 48 und N 53 zu Art. 19
DBG). Deren Höhe hängt nicht vom Betrag ab, der den Beschwerdeführern für die
Einbringung der Einzelfirma in die Gesellschaft unter dem Titel des
Stammkapitals gutgeschrieben wurde.

Als Liquidationsgewinn kann sodann nur die Differenz zwischen dem steuerlich
massgebenden Buchwert und dem Verkehrswert des Vermögensgegenstandes, also
hier dem Unternehmenswert per Ende 1995, gelten (ASA 66 S. 232, E. 5b, mit
Hinweisen; Locher, a.a.O., N 80 zu Art. 18 DBG). Die kantonalen Behörden
haben aber keine Feststellungen darüber getroffen, welches der Buchwert der
Einzelfirma war. Sie sind in ihrer Berechnung davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer habe in seiner Einzelfirma in der Zeit vom 1. Februar 1993
bis zum 31. August 1996 Reserven von Fr. 380'00.-- gebildet (Verkaufspreis
von Fr. 400'000.-- minus Nominalwert des Stammkapitals von Fr. 20'000.--).
Indessen ergibt sich aus den Akten, dass etwa das Eigenkapital der
Einzelfirma per Ende 1995 (einschliesslich Privatkonto von Fr. 8'500.--) Fr.
95'745.05 betrug und der ausgewiesene Gewinn Fr. 9'924.50. Schon ausgehend
von diesen Zahlen beliefe sich der Buchwert der Einzelfirma am
Umwandlungsstichtag auf ca. Fr. 95'700.-- bzw. ca. Fr. 105'600.-- und der
Liquidationsgewinn folglich auf ca. Fr. 294'400.-- bzw. ca. Fr. 304'300.--
(vor Abzug des AHV-Sonderbeitrags).

Anhand der Akten kann nicht beurteilt werden, ob mit der vorstehenden
Berechnung alle steuerrechtlich relevanten Umstände berücksichtigt sind. Es
kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, den Liquidationsgewinn selber
festzusetzen, zumal auch der AHV-Sonderbeitrag neu zu berechnen sein wird.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen. Diese wird den
Liquidationsgewinn unter Berücksichtigung des Unternehmenswerts von Fr.
400'000.-- (ohne Umrechnung auf die Anzahl Monate und entsprechende
proportionale Kürzung) und des steuerlich massgebenden Buchwerts der
Einzelfirma am Umwandlungsstichtag neu zu ermitteln haben. Insofern erweist
sich die Beschwerde als begründet, allerdings aus andern als den von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Gründen.
II. Staatsrechtliche Beschwerde

6.
6.1 Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, die staatsrechtliche Beschwerde
zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der gleichen Rechtsschrift
zu erheben (oben E. 1), so müssen doch die für das jeweilige Rechtsmittel
geltenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein.

Soweit die Beschwerdeführer mehr beantragen als die Aufhebung des
angefochtenen Urteils, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten werden, denn dieses Rechtsmittel ist von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen lediglich kassatorischer Natur (statt vieler: BGE 129 I
129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen).
Im Übrigen muss die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (grundlegend: BGE 110
Ia 1 E. 2a S. 3). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im
Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde insofern nicht (statt vieler: BGE
125 I 71 E. 1c S. 76, mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer haben eine einheitliche Beschwerdeschrift eingereicht,
ohne zwischen der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und derjenigen
der staatsrechtlichen Beschwerde zu unterscheiden. Die von ihnen gegen die
Schätzung des Unternehmenswerts erhobenen Rügen haben sich im Rahmen der
Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erwiesen. Das
Gleiche muss auch für die staatsrechtliche Beschwerde gelten. Ob die
Ermittlung des Liquidationsgewinns im Hinblick auf die kantonalen Steuern
auch sonstwie vor den verfassungsmässigen Rechten der Beschwerdeführer,
namentlich dem Willkürverbot, standhält, hat das Bundesgericht nach dem
Gesagten nicht von Amtes wegen zu prüfen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist
daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Beschwerdeführer obsiegen teilweise mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unterliegen hingegen vollständig mit der
staatsrechtlichen Beschwerde. Die Kosten sind daher zu drei Vierteln ihnen,
zu einem Viertel dem Kanton Luzern, der Vermögensinteressen wahrnimmt,
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1,
2 und 3 OG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens
wird das Verwaltungsgericht neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.599/2003 und 2P.321/2003 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, vom 27. Oktober 2003 wird aufgehoben, soweit es
die direkte Bundessteuer betrifft. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im
Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Luzern
zurückgewiesen.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird zu drei Vierteln den
Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit), zu einem Viertel dem
Kanton Luzern auferlegt.

5.
Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: