Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.31/2003
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2P.31/2003/sch

Urteil vom 7. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

Gemeinde Arosa, 7050 Arosa, Beschwerdeführerin, handelnd durch den
Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000
Chur,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur.

Ersatzregelung betreffend die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung für
die Gemeinde Arosa (Ersatzvornahme),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons
Graubünden vom 17. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Finanzierung der Entsorgung der in der Gemeinde Arosa anfallenden
Siedlungsabfälle erfolgt gemäss dem kommunalen Gesetz über die
Abfallbewirtschaftung vom 24. September 1995 (in Kraft seit 1. Dezember 1995)
durch die Erhebung einer Grundgebühr und einer so genannten "Mengengebühr"
(Art. 21 Abs. 1). Zur Berechnung der Gebühren bestimmt Art. 23 Abs. 2-4:
"2 Die Grundgebühr wird in Promillen des Neuwertes der gebührenpflichtigen
Bauten und Anlagen erhoben.
3 Die Mengengebühr wird in Franken pro m3 des auf der betreffenden
Liegenschaft verbrauchten Frischwassers festgelegt, wobei die Mengengebühr
für die Wintermonate (01.12.-30.04) jeweils auf das Doppelte der Mengengebühr
für die Sommermonate (01.05.-30.11.) festzusetzen ist.
4 Bei Bauten und Anlagen, bei denen der Wasserverbrauch und der Abfallanfall
in keinem vergleichbaren Verhältnis zu den übrigen gebührenpflichtigen
Liegenschaften steht, kann der Gemeinderat die Mengengebühr aufgrund der
anfallenden Abfallmenge als Pauschale festsetzen."

B.
Ende 1996 sowie im August 1997 wurden die Gemeinden des Kantons Graubünden
seitens des kantonalen Erziehungs-, Kultur- und Umweltdepartements
aufgefordert, in ihren Abfallgebührenregelungen - entsprechend dem kantonalen
und dem Bundesrecht - die Erhebung von mengenmässigen Gebühren (Sack- und
Containergebühren nach Volumen oder Gewicht des Abfalls) und von
Grundgebühren vorzusehen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 1998 setzte die
Regierung des Kantons Graubünden den noch rund 100 Gemeinden ohne
entsprechende Gebührenregelung eine Frist bis zum 30. November 2000 für die
Anpassung. Anfangs Juni 2000 teilte der Gemeinderat Arosa dem kantonalen Amt
für Umwelt seinen Entschluss mit, an der "Mengengebühr" nach
Frischwasserverbrauch festzuhalten, was das Amt in seinem Antwortschreiben
vom 7. Juli 2000 als nicht bundesrechtskonform bezeichnete. Mit Beschluss vom
26. Juni 2001 setzte die Regierung den noch säumigen Gemeinden eine Nachfrist
bis zum 31. März 2002 zur Einführung von kostendeckenden und
verursachergerechten Abfallgebühren und verpflichtete sie, unter Androhung
des Erlasses gesetzeskonformer Vorschriften auf dem Wege der Ersatzvornahme,
unverzüglich die notwendigen Vorarbeiten an die Hand zu nehmen und den
Stimmberechtigten sobald als möglich eine entsprechende Vorlage zu
unterbreiten.

Im September 2002 scheiterte eine Vorlage für ein totalrevidiertes
Abfallbewirtschaftungsgesetz der Gemeinde Arosa, welches die Einführung von
mengenabhängigen Abfallgebühren (Sack- und Containergebühren) vorsah, an der
Urne. Nachdem die Regierung zuvor trotz Ablauf der Nachfrist (31. März 2002)
im Hinblick auf diese Abstimmung auf die Durchführung der Ersatzvornahme
verzichtet hatte, gab das mit den diesbezüglichen Vorbereitungen betraute Amt
für Umwelt der Gemeinde Arosa mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 Gelegenheit,
sich zum weiteren Vorgehen und insbesondere zur geplanten Ersatzvornahme zu
äussern. Am 1. November 2002 nahm der Gemeinderat Arosa gegenüber dem Amt für
Umwelt den Standpunkt ein, die Bemessung der Abfallgebühren anhand des
Frischwasserverbrauchs entspreche (abgesehen vom gewerblichen Kehricht, für
den eine spezielle Gebühr eingeführt werden solle) den übergeordneten
Gesetzen. Eine Ersatzvornahme komme daher - auch angesichts des klaren
Abstimmungsergebnisses und der breiten Akzeptanz des geltenden
Gebührensystems in der Bevölkerung - nicht in Frage. Zur Ausgestaltung einer
allfälligen Ersatzregelung äusserte sich die Gemeinde nicht.

C.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 (mitgeteilt am 20. Dezember 2002) traf
die Regierung des Kantons Graubünden folgende Anordnung:
"1.Die Regierung erlässt auf dem Wege der Ersatzvornahme beiliegende
Ersatzregelung über die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung
(einschliesslich Gebührentarif) für die Gemeinde Arosa und setzt sie auf den
1. Mai 2003 in Kraft.

2. Der Gemeinderat von Arosa wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Der Gemeinderat wird angewiesen, die Abfallgebühren ab der Sommer-periode
2003 nach der Ersatzregelung der Regierung (Ziffer 1) zu erheben.

4. Der Gemeinderat wird beauftragt, den Stimmberechtigten von Arosa die
Bestimmungen der Ersatzregelung auf ortsübliche Weise amtlich bekannt zu
geben.

5. Die von der Regierung erlassene Ersatzregelung ist vom Gemeinderat Arosa
anzuwenden, bis die Gemeinde eigene Bestimmungen über die Finanzierung der
Siedlungsabfallentsorgung erlassen hat, die dem übergeordneten Recht
entsprechen, und die Regierung auf Gesuch der Gemeinde die Ersatzregelung
aufgehoben hat.

6. Der Gemeinderat von Arosa wird angewiesen, neue Vorschriften über die
Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung mindestens drei Monate vor der
Abstimmung in der Gemeinde dem Erziehungs-, Kultur- und
Umweltschutzdepartement zur Prüfung zu unterbreiten.

7. (Mitteilung)."
Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen an, die bisherige
Regelung der Gemeinde Arosa, wonach die Abfall-"Mengengebühr" nach dem
Frischwasserverbrauch festgesetzt werde, erweise sich als bundesrechtswidrig,
weil für die Bemessung der Gebühr die Menge des übergebenen Abfalls (Art. 32a
Abs. 1 lit. a USG [SR 814.01]) keine Rolle spiele und die so bemessene
"Mengengebühr" somit keinen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der
Einrichtung der Siedlungsabfallentsorgung habe. Inhaltlich griff die
Regierung in ihrer "Ersatzregelung betreffend die Finanzierung der
Siedlungsabfallentsorgung für die Gemeinde Arosa" (im Folgenden:
Ersatzregelung) auf die Gebührenregelung des am 22. September 2002 von den
Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa verworfenen totalrevidierten
Abfallgesetzes zurück, welche gesetzeskonform sei, die Grundgebühr nach den
bisherigen Kriterien erhebe, auf die besonderen Verhältnisse in Arosa
Rücksicht nehme und die Mengengebühr auf gleiche Art bemesse wie die übrigen
Gemeinden des Schanfiggs. So sieht Art. 4 Abs. 2 der Ersatzregelung für die
Bemessung der auf Kehricht und Sperrgut erhobenen Mengengebühr vor:
"Die Mengengebühren werden in Form von Gebinde- und Sammelbehältergebühren
(Container und unterirdische Sammelbehälter) erhoben. Sie werden mit dem Kauf
der Abfallsäcke, Gebindemarken und der Plomben bezahlt. Die Mengengebühren
können auch direkt nach Anzahl, Gewicht oder Volumen erhoben werden."
Die Höhe der verschiedenen Gebühren richtet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 4
der Ersatzregelung nach den im Gebührentarif (Anhang 1 der Ersatzregelung)
festgelegten Ansätzen.

D.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 erhebt die Gemeinde Arosa beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie, mit der sie die
Aufhebung des Beschlusses der Regierung des Kantons Graubündens vom 17.
Dezember 2002 beantragt.

Die Regierung des Kantons Graubündens schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Dem von der Gemeinde Arosa gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde
mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20.
Februar 2003 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden stellt
einen letztinstanzlichen kantonalen Hoheitsakt dar, gegen den als
eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG).

1.2 Die Gemeinde Arosa wird durch die streitige Anordnung, welche ihr für die
Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle eine Ersatzregelung
auferlegt, in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt. Sie
ist daher legitimiert, wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Ob die beanspruchte Autonomie besteht,
ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 128
I 3 E. 1c S. 7, 136 E. 1.2 S. 139, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die
Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 128 I 3 E. 2a S. 7 f., 136 E. 2.1 S.
140; 124 I 223 E. 2b S. 226 f., je mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 35 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
den Umweltschutz vom 2. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. September 2002; im
Folgenden: KUSG/GR) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der
Siedlungsabfälle (Art. 31b USG), insbesondere für die Sammlung, den Transport
und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen (vgl. auch Art. 4 lit. e des
Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 [im Folgenden:
GG/GR]). Hinsichtlich der Finanzierung der Abfallentsorgung bestimmt Art. 37
Abs. 1 KUSG/GR:
"Die Gemeinden erheben nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der
Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren."
Nähere Angaben über die Verteilung der Kosten auf die verschiedenen
Abfallerzeuger enthält das kantonale Recht ebenso wenig wie das
eidgenössische Umweltschutzgesetz, welches in Art. 32a (Fassung vom 20. Juni
1997, in Kraft seit 1. November 1997) - in Konkretisierung des (allgemeinen)
Verursacherprinzips (Art. 2 USG bzw. nunmehr auch Art. 74 Abs. 2 BV) -
lediglich entsprechende Grundsätze aufstellt und den Kantonen einen breiten
Spielraum in der Umsetzung belässt (vgl. dazu die Botschaft in BBl 1996 IV S.
1223 und 1234 f.; BGE 125 I 449 E. 3b/bb S. 455; Urteil 2P.447/1998 vom 7.
Oktober 1999, in: RDAF 2000 1 284, E. 1a). Im Kanton Graubünden ist eine
diesen Anforderungen entsprechende Regelung der Finanzierung der
Siedlungsabfallentsorgung im kommunalen Recht vorzusehen (vgl. Art. 38 KUSG/
GR). Damit verbleibt den bündnerischen Gemeinden im Rahmen des
eidgenössischen und des kantonalen Rechts bei der Ausgestaltung der
betreffenden Erlasse ein weiter Gestaltungsspielraum, für den sie den Schutz
der Gemeindeautonomie beanspruchen können (Autonomie in der Rechtsetzung;
vgl. zur ähnlichen Regelung in Art. 9 des früheren bündnerischen Gesetzes vom
24. September 1989 über die Abfallbewirtschaftung das Urteil des
Bundesgerichts 2P.206/1995 vom 24. September 1996, E. 2c).

2.3 Eine Gemeinde kann sich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung
ihrer Autonomie (Art. 189 Abs. 1 lit. b BV) u.a. dagegen zur Wehr setzen,
dass eine kantonale Behörde in einem Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren
ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den betreffenden Sachbereich
ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch
anwendet; eine Autonomieverletzung kann aber auch vorliegen, wenn der Kanton
durch anderweitige Anordnungen - z.B. durch den Erlass einer
generell-abstrakten Regelung oder einer kantonalen Planungszone - zu Unrecht
in geschützte Autonomiebereiche eingreift (BGE 119 Ia 214 E. 3a S. 218 mit
Hinweisen). Die Gemeinden können in diesem Rahmen auch eine Verletzung des
Willkürverbots oder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügen, sofern
diese Vorbringen mit der behaupteten Verletzung der Autonomie in engem
Zusammenhang stehen (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9 mit Hinweisen). Soweit es um die
Handhabung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft
das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Behörden mit freier Kognition,
sonst nur auf Willkür hin (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9, 136 E. 2.2 S. 140 f., je
mit Hinweisen). Soweit sich die Frage der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts stellt, ist vorliegend auch die Auslegung der betreffenden
Vorschriften des Bundesverwaltungsrechtes frei zu prüfen (vgl. BGE 123 I 313
E. 2b S. 317).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bisherige Gebührenregelung des
kommunalen Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung vom 24. September 1995
entspreche auch nach den jüngsten Revisionen von Bundesverfassung (Art. 74
Abs. 2 BV), eidgenössischem Umweltschutzgesetz (Art. 32a USG) und kantonalem
Gesetzesrecht den übergeordneten Vorschriften. Offensichtlich
bundesrechtswidrig sei nur eine Gebührenordnung, welche allein "auf eine
Gebäudezahl oder einen Wasserfaktor" abstelle oder welche sogar eine völlig
unentgeltliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gewährleiste. Der Grundsatz,
dass ein Gebäude, welches Wasser brauche, auch Kehricht produziere, sei
allgemein zutreffend und verstosse nicht von vornherein gegen das
Verursacherprinzip. Auch enthalte das Abfallbewirtschaftungsgesetz
verschiedene Vorschriften, um allfällige Missverhältnisse zwischen
Wasserverbrauch und Abfallproduktion zu beseitigen (so u.a. Art. 23 Abs. 4).

3.2 Die bisherige Regelung der Gemeinde Arosa, wonach für die Entsorgung der
Siedlungsabfälle neben einer vom Gebäudewert abhängigen Grundgebühr eine
variable, vom Frischwasserverbrauch abhängige Gebühr erhoben wurde,
verstösst, wie die Regierung des Kantons Graubünden zu Recht angenommen hat,
gegen Art. 32a USG. Danach muss die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch
verursachergerechte kostendeckende Gebühren oder andere Abgaben finanziert
werden, für deren Ausgestaltung u.a. auch die Art und die Menge des
übergebenen Abfalles zu berücksichtigen ist (Abs. 1 lit. a; vgl. dazu
Hansjörg Seiler, in: Kommentar USG, N. 1 ff., 118 zu Art. 2; Ursula Brunner,
in: Kommentar USG, N. 14 ff., 72 ff., 79 zu Art. 32a; Veronika Huber-Wälchli,
Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und
verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999 S. 41 ff., 50 ff.; Benoît Revaz,
Financement de l'élimination des déchets: Principes et couverture des taxes
d'élimination, in: URP 1999 S. 312 ff.). Nach der bisherigen, sich zum Teil
noch nicht auf Art. 32a USG, sondern auf das in Art. 2 USG verankerte
Verursacherprinzip stützenden Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die
Kehrichtentsorgungsgebühr nicht zwingend in Form einer Sackgebühr, d.h.
ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Abfallmenge, erhoben
werden. Möglich ist auch die Kombination von festen Grundgebühren (etwa zur
Abgeltung der Bereitstellung der Sammel- und Transportinfrastruktur) mit
mengenabhängigen individuellen Gebühren, wobei eine gewisse Schematisierung
erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 2P.380/1996 vom 28. Januar 1998,
in: URP 1998 S. 739 ff., E. 2a; 2A.403/1995 vom 28. Oktober 1996, in: URP
1997 S. 39 ff., E. 3; BGE 125 I 449 E. 3b/cc S. 455). Welche praktischen
Lösungsmöglichkeiten diese Vorgaben erlauben, bedarf hier keiner weiteren
Erörterung. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Regelung, wonach
sich die Kehrichtgebühr ausschliesslich proportional nach dem
Versicherungswert der Gebäude bemisst, klar gegen das Verursacherprinzip
verstösst (Urteil 2P.380/1996 vom 28. Januar 1998, in: URP 1998 S. 739 ff.,
E. 2b; bestätigt im Urteil 2P.249/1999 vom 24. Mai 2000, E. 4c). Der
Frischwasserverbrauch gilt als zulässiges Kriterium zur Bemessung der
periodischen Abwasserentsorgungsabgaben (BGE 125 I 1 E. 2; 128 I 46 E. 4). Es
liegt aber auf der Hand, dass zwischen dem Frischwasserverbrauch und der
mutmasslichen Abfallmenge kein hinreichend enger Zusammenhang besteht. Wohl
mag zutreffen, dass Liegenschaften mit hohem Wasserverbrauch in vielen Fällen
bzw. tendenziell auch viel Kehricht erzeugen. Doch kann ein hoher
Wasserverbrauch - z.B. wegen der Bewässerung von Gartenanlagen oder wegen des
Betriebes eines Schwimmbades - häufig vorliegen, ohne dass zugleich viel
Kehricht anfällt; umgekehrt kann eine Liegenschaft sehr viel Kehricht
produzieren, ohne dass dies in einem entsprechend gesteigerten
Frischwasserverbrauch zum Ausdruck kommt. Die Bemessung der variablen
Kehrichtentsorgungsgebühr nach dem Frischwasserverbrauch erscheint daher mit
Art. 32a USG nicht vereinbar (ebenso: Heribert Rausch, Rechtsgutachten
betreffend bundesrechtswidrige Abfallgebühren, in: URP 1998 S. 639 Ziff.
5.2/5.3; Revaz, a.a.O., S. 314). Die Wahl dieses Kriteriums dürfte darüber
hinaus wegen des ungenügenden Zusammenhanges mit dem Gegenstand der
Benützungsabgabe zugleich gegen die allgemeinen Schranken des
Gleichbehandlungsgebotes und des Willkürverbotes verstossen. An diesem
Ergebnis vermag auch die Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 4 des
Abfallbewirtschaftungsgesetzes nichts zu ändern, wonach für Bauten und
Anlagen, "bei denen der Wasserverbrauch und der Abfallanfall in keinem
vergleichbaren Verhältnis zu den übrigen gebührenpflichtigen Liegenschaften
steht," die Mengengebühr aufgrund der anfallenden Abfallmenge als Pauschale
festgesetzt werden kann, genügt doch die Berücksichtigung der Abfallmenge
allein in (vom Gemeinderat zu bestimmenden) Ausnahmefällen den Anforderungen
des Bundesrechts noch nicht. Dass schliesslich die kommunale Regelung - wie
die Beschwerdeführerin einwendet - bisher seitens der Bevölkerung offenbar
nie beanstandet wurde, ändert nichts.

3.3 Die Regierung durfte die beanstandete Regelung der Gemeinde Arosa nach
dem Gesagten zulässigerweise als bundesrechtswidrig einstufen. Der Hinweis
der Beschwerdeführerin auf die Übergangsbestimmungen im kantonalen
Umweltschutzgesetz (Art. 60 KUSG/GR), welche den Gemeinden für die Anpassung
ihrer Erlasse an die "neuen Vorschriften" eine Frist von fünf Jahren seit
Inkrafttreten (1. September 2002) einräumt, ist unbehelflich, da die Regelung
von Art. 32a USG schon seit 1. November 1997 gilt und von der erwähnten
Anpassungsfrist nicht erfasst wird. Vielmehr ist das Bundesgericht mit Blick
darauf, dass Art. 32a USG ohne entsprechende Übergangsbestimmungen bzw.
Umsetzungsfristen erlassen wurde, von einer Pflicht der Kantone und Gemeinden
zur Anpassung ihrer Erlasse auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmung ausgegangen (Urteile 2P.249/1999 vom 24. Mai 2000, E. 4c, und
2P.447/1998 vom 7. Oktober 1999, in: RDAF 2000 1 284, E. 3b). Selbst wenn man
den Kantonen bzw. den Gemeinden über diesen Zeitpunkt hinaus für die
Durchführung eines kantonalen bzw. kommunalen Rechtsetzungsverfahrens eine
angemessene Übergangsfrist zubilligen würde (so etwa postuliert von Brunner,
a.a.O., N. 27 zu Art. 32a; vgl. auch Huber-Wälchli, a.a.O., S. 59 f.), wäre
diese vorliegend spätestens mit Ablehnung der Vorlage einer
bundesrechtskonformen kommunalen Abfallgebührenregelung durch die
Stimmberechtigten im September 2002 verstrichen.

4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Regierung für die Gemeinde Arosa anstelle der
mangelhaften kommunalen Regelung eine von ihr selber erlassene
Ersatzbestimmung in Kraft setzen durfte, was die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen unter Hinweis auf die ihres Erachtens fehlende gesetzliche
Grundlage bestreitet.

4.2 Das eidgenössische Umweltschutzgesetz enthält keine Bestimmung, welche
die Kantonsregierung ermächtigen würde, bei unterlassener Anpassung
kommunaler Regelungen an die Anforderungen von Art. 32a USG selber die
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen (wie dies zum Beispiel für gewisse
Massnahmen der Raumplanung [Art. 36 Abs. 2 RPG; SR 700] oder für die
Anpassungen an das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz [Art. 72 StHG;
SR 642.14] vorgesehen ist; vgl. zur Pflicht der Kantone zur Durchsetzung von
Art. 32a USG im Allgemeinen: Brunner, a.a.O., N. 20 zu Art. 32a; Rausch,
a.a.O., Ziff. 8 sowie 9.2, S. 641 f.). Die Befugnis zum Erlass einer
Ersatzregelung kann sich aber auch aus dem kantonalen Recht ergeben (Seiler,
a.a.O., N. 41 zu Art. 2; Brunner, a.a.O., N. 28 zu Art. 32a).

4.3 Gemäss Art. 29 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober
1892 (SR 131.226; im Folgenden: KV/GR) sorgt die Regierung u.a. für die
Vollziehung der eidgenössischen Gesetze; ihr obliegt die Oberaufsicht über
die Gemeindeverwaltungen und sie hat auf Beschwerde hin oder von sich aus
gegen "ordnungswidrige Gemeindeverwaltungen" einzuschreiten und kann in
dringenden Fällen eine Gemeinde unter Kuratel stellen (Art. 35 Abs. 1 und 2
KV/GR; Art. 95 ff. GG/GR; vgl. auch Art. 67 der - noch nicht in Kraft
stehenden - Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003).
Bereichsspezifisch sieht Art. 2 Abs. 2 KUSG/GR vor, dass der Regierung die
Oberaufsicht über die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften des Bundes und
des Kantons obliegt. Aus den genannten, im angefochtenen Entscheid
angeführten Rechtsgrundlagen lässt sich ableiten, dass die Kantonsregierung
aufgrund der ihr übertragenen Oberaufsicht über die Gemeinden notfalls auch
anstelle des kommunalen Gesetzgebers rechtsetzende Akte erlassen kann. Wenn
sie gemäss Art. 35 KV/GR eine Gemeinde vorübergehend sogar insgesamt unter
Kuratel stellen darf, wodurch deren Handlungsfähigkeit und Selbständigkeit in
umfassender Weise beschnitten wird, muss ihr auch die - weniger
einschneidende - Befugnis zukommen, anstelle des säumigen
Gemeindegesetzgebers selber tätig zu werden und gegen übergeordnetes Recht
verstossende Gemeindesatzungen durch eine von ihm erlassene Ersatzregelung zu
ersetzen (in diesem Sinne auch Guido Olgiati, Die bündnerische
Gemeindeautonomie, Diss. Zürich 1948, S. 148-150). Dass derartige Eingriffe
in die Gemeindeautonomie erst nach gehöriger Ermahnung und nur im minimal
notwendigen Masse stattfinden dürfen, versteht sich. Das diesbezügliche
Vorgehen der Regierung lässt sich nicht beanstanden: Mit Beschluss vom 15.
Dezember 1998 setzte diese verschiedenen Gemeinden, darunter der
Beschwerdeführerin, eine Frist bis Ende November 2000 zur Anpassung ihrer
Gebührenregelung an das übergeordnete Recht. Sodann gelangte sie mit
Beschluss vom 26. Juni 2001 an die Beschwerdeführerin (und andere noch
säumige Gemeinden), wies sie an, unverzüglich die notwendigen
gesetzgeberischen Vorarbeiten an die Hand zu nehmen und eine entsprechende
Vorlage sobald als möglich den Stimmberechtigten zu unterbreiten, und setzte
dazu - unter ausdrücklicher Androhung der Ersatzvornahme - eine Nachfrist bis
zum 31. März 2002. Nach Ablehnung der vom Gemeinderat Arosa vorbereiteten
Vorlage im September 2002 wurde diesem schliesslich von der zuständigen
kantonalen Stelle am 2. Oktober 2002 das rechtliche Gehör insbesondere in
Bezug auf die Modalitäten der geplanten Ersatzvornahme gewährt. Die Regierung
hat somit die Ersatzvornahme - unter Einräumung einer angemessenen Frist - in
genügender Weise angedroht.

4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 36 BV beruft, welcher die
Einschränkung von Grundrechten an bestimmte Voraussetzungen knüpft, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Gemeindeautonomie nicht zu den dort angesprochenen
Individualgarantien gehört (vgl. dazu allgemein: Botschaft zur BV, in: BBl
1997 I 194 f.; Jörg Paul Müller, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten,
in: Thürer/Aubert/ Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001,
§ 39, Rz. 49 ff.; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/
Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
Zürich/Lachen SZ 2002, Rz. 7 zu Art. 36). Das Erfordernis der gesetzliche
Grundlage sowie der Verhältnismässigkeit des Eingriffs muss aber bei der hier
gegebenen Konstellation analog auch für Beschränkungen der Gemeindeautonomie
gelten. Beide Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten: Die erforderliche
Rechtsgrundlage für den Erlass einer Ersatzregelung durch die Regierung
ergibt sich in hinreichender Weise aus den erwähnten Bestimmungen der
Kantonsverfassung bzw. der zitierten kantonalen Gesetze. Auch kann nicht von
einem unverhältnismässigen Eingriff gesprochen werden, wenn die Regierung
anstelle der bundesrechtswidrigen kommunalen Gebührenregelung im Wesentlichen
jene Regelung als Ersatzregelung in Kraft setzt, welche die Gemeindebehörde
selber ausgearbeitet und den kommunalen Stimmbürgern - erfolglos - zur
Annahme unterbreitet hatte, zumal sie dafür sachlich überzeugende Gründe
anzufügen vermag (Erhebung der Grundgebühr nach den bisherigen Kriterien;
gleichartige Regelung und Bemessung der mengenabhängigen Gebühr wie in den
Nachbargemeinden; Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse). Es
bleibt der Gemeinde unbenommen, im Rahmen des übergeordneten Rechts jederzeit
eine andere Gebührenregelung zur Finanzierung ihrer Abfallentsorgung zu
beschliessen. Dass die Regierung verlangt, eine derartige Neuregelung sei vor
der Vorlage an die Stimmbürger dem Kanton zur Prüfung zu unterbreiten, lässt
sich bei der gegebenen Situation nicht beanstanden. Zwar besteht für
kommunale Erlasse dieser Art nach kantonalem Recht offenbar keine generelle
Genehmigungspflicht (vgl. Art. 96 Abs. 3 GG/GR in Verbindung mit Art. 2 ff.,
35 ff., 40 ff. sowie 57 ff. KUSG/GR e contrario), doch lässt sich die
verlangte vorgängige aufsichtsrechtliche Kontrolle zur Vermeidung weiterer
Konflikte sachlich rechtfertigen.

5.
Die Gemeinde beschwert sich schliesslich darüber, dass die streitige
Ersatzregelung von der Regierung beschlossen worden sei, ohne dass sie im
Kanton die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen bei einem Gericht zur Wehr
zu setzen. Aus den von ihr angerufenen Bestimmungen der Bundes- und der
Kantonsverfassung (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 9 Abs. 2 sowie
Art. 47 Abs. 1 KV/GR) ergibt sich indessen kein Anspruch auf Zugang zu einem
Gericht. Ein solcher besteht - bis zum Inkrafttreten des neuen Art. 29a BV -
nur, wo das Gesetz die Zuständigkeit des Richters vorsieht oder die Garantie
von Art. 6 EMRK zum Zuge kommt (vgl. BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396 f.).
Inwiefern dies vorliegend der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Nicht
stichhaltig sind sodann auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
angeblich fehlenden Unabhängigkeit im Verhältnis von Regierung und
instruierendem Departement, tritt doch die Regierung vorliegend in ihrer
Eigenschaft als (erstinstanzlich zuständige) Aufsichtsbehörde und nicht als
verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz (und schon gar nicht als gerichtliche
Behörde) in Erscheinung. Ebenso wenig kann von einer Verletzung des
Grundsatzes der Gewaltenteilung gesprochen werden.

6.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin,
welche mit ihrer Beschwerde vermögensrechtliche Interessen wahrgenommen hat,
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 2, Art. 153 sowie 153a OG). Auf die
Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2
OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Regierung des Kantons
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: