Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.319/2003
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2P.319/2003 /dxc

Urteil vom 1. Juli 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. AX.________ und BX.________,

2. AY.________ und BY.________,

3. AZ.________ und BZ.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Steuergericht, Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 17/Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal.

Art. 8 und Art. 127 Abs. 2 BV (Staatssteuern 2001; Mietkostenabzug),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17.
September 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Kanton Basel-Landschaft liegen die Eigenmietwerte für Wohnungen und
Einfamilienhäuser seit jeher weit unter der Marktmiete für vergleichbare
Objekte. Um den Steuervorteil auszugleichen, welcher den Wohneigentümern
durch die "massvolle" Festsetzung der Eigenmietwerte (vgl. § 23 Abs. 2bis des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich;
StG/BL) zukommt, wurde ein Pauschalabzug für Mieter geschaffen. Der
entsprechende Mietkostenabzug, der je für den Mieter (oder Pächter), dessen
Ehegatten und für jedes in der häuslichen Gemeinschaft lebende Kind gewährt
wird, betrug in den Steuerjahren 1995 bis 2003 1'000 Franken pro Person (vgl.
§ 33 lit. d StG/BL in den Fassungen vom 18. Mai 2000 und 12. März 1995). Auf
das Steuerjahr 2004 ist der Mietkostenabzug auf 1'500 Franken pro Person
erhöht worden, unter gleichzeitiger genereller Anhebung der kantonalen
Eigenmietwerte um 8 Prozent (vgl. die Gesetzesänderung vom 22. Mai 2003 und
das diese betreffende Urteil 2P.313/2003 vom 27. Mai 2005).

B.
Weil sie der Auffassung waren, der für das Steuerjahr 2001 gesetzlich
vorgesehene Mietkostenabzug von 1'000 Franken reiche nicht aus, um die
Rechtsgleichheit zwischen Mietern und Wohneigentümern herzustellen, machten
AX.________ und BX.________, AY.________ und BY.________ sowie AZ.________
und BZ.________ in ihren Steuererklärungen für die Staatssteuer je einen
Abzug von 2'500 Franken pro Person geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft reduzierte diese Abzüge in den definitiven
Veranlagungsverfügungen vom 19. März 2002 auf 1'000 Franken pro Person.

C.
Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten die Betroffenen an das
Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft, welches ihre Beschwerden am 6.
Dezember 2002 abwies. Das daraufhin angerufene Kantonsgericht
Basel-Landschaft kam in seinem Urteil vom 17. September 2003 zum Schluss, die
geltende Regelung des Steuer- und Finanzgesetzes benachteilige die Mieter
gegenüber den Wohneigentümern in verfassungswidriger Weise: Die tiefen
kantonalen Eigenmietwerte, welche durchschnittlich nur knapp 35 Prozent der
Marktmietwerte betrügen, führten - unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Untergrenze von 60 Prozent der Marktmiete (vgl. unten
E. 2) - zu einem unbesteuerten Einkommen der Wohneigentümer von insgesamt 281
Mio. Franken. Bei 170'000 Mietern im Kanton müsste der Mietkostenabzug 1'650
(und nicht 1'000) Franken pro Kopf betragen, damit das Total des
unversteuerten Einkommens der Mieter die gleiche Höhe wie jenes der
Wohneigentümer erreiche. Das Kantonsgericht betrachtete sich jedoch
"ausserstande", den Mietkostenabzug "eigenständig zu erhöhen". Dies unter
anderem, weil sich die kantonalen Behörden seit Jahren darum bemühten, das
System zu verbessern, so dass eine "richterliche Normkorrektur" nicht geboten
sei.

D.
Am 10. Dezember 2003 haben AX.________ und BX.________ und AY.________ und
BY.________ sowie AZ.________ und BZ.________ mit gemeinsamer Eingabe
staatsrechtliche Beschwerde (eventuell Verwaltungsgerichtsbeschwerde) beim
Bundesgericht erhoben. Sie rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 BV) sowie des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und beantragen, das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2003 aufzuheben.

Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während das Kantonsgericht und das Steuergericht auf Vernehmlassung
verzichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich am 21. Oktober 2004
zur Streitigkeit geäussert, ohne einen Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegenstand des angefochtenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids bildet
die Festsetzung der kantonalen Einkommenssteuer für natürliche Personen,
welche im 2. Titel des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR
642.14) geregelt ist. Die Streitigkeit betrifft die Veranlagung 2001 und
mithin eine Steuerperiode nach Ablauf der Frist, welche den Kantonen zur
Anpassung ihrer Gesetze eingeräumt wurde (vgl. Art. 72 Abs. 1 StHG). Demnach
ist vorliegend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 73 Abs. 1
StHG), auch wenn sich der angefochtene Entscheid unmittelbar auf kantonales
Recht stützt; unerheblich ist dabei, ob ein Bereich mit abschliessender
bundesrechtlicher Regelung betroffen ist oder den Kantonen im Rahmen des
harmonisierten Rechts Freiräume verblieben sind (BGE 130 II 202 E. 1 S. 204).
Die Rechtsmitteleingabe ist deshalb - dem Eventualantrag der Beschwerdeführer
entsprechend - als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen zu nehmen. Soweit
es in der vorliegenden Streitigkeit nicht um die Einhaltung der Vorgaben des
Steuerharmonisierungsgesetzes geht, sondern um die Vereinbarkeit der
Ausgestaltung oder Anwendung des (nicht harmonisierten) kantonalen
Steuerrechts mit Grundrechtsgarantien der Bundesverfassung, richtet sich die
Kognition des Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde
geltenden Grundsätzen (BGE 130 II 202 E. 3.1 S. 206).

2.
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) schreibt den Kantonen in
Art. 7 Abs. 1 die Besteuerung des Eigenmietwerts ausdrücklich vor. Es setzt
für dessen Bemessung jedoch keine weitergehenden Schranken als sie sich
ohnehin aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot
ergeben (BGE 124 I 145 E. 3 S. 152 ff.). Der Eigenmietwert für die kantonalen
Steuern darf deshalb - anders als bei der direkten Bundessteuer, für welche
ausschliesslich der objektive Marktwert massgebend ist (der sich jedoch
innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf; vgl. BGE 123 II 9 E. 4b S.
14 f.) - tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia 321 E. 3g S. 325). Er soll aber
(in jedem einzelnen Fall) den als verfassungsrechtliche Untergrenze
betrachteten Wert von 60 Prozent der Marktmiete nicht unterschreiten,
ansonsten die Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern nicht mehr
gewährleistet ist (vgl. BGE 124 I 145 E. 4d u. 5a S. 156 f.). Der Eigentümer
kann vom rohen Einkommen einen erheblichen Teil der Wohnkosten steuerlich zum
Abzug bringen (Hypothekarzinsen, Aufwendungen für den Unterhalt, usw.). Dem
Mieter ist ein vergleichbarer Abzug verwehrt, obschon er für seine Wohnung
einen Mietzins bezahlt und damit entsprechende Auslagen hat bzw.
mitfinanziert. Er würde deshalb bei ansonsten gleichen Einkünften und Abzügen
mit einem höheren steuerbaren Einkommen veranlagt als der Wohnungseigentümer
oder Eigenheimbesitzer (BGE 123 II 9 E. 3a S. 12).

3.
3.1 Das System der basel-landschaftlichen Eigenmietwertbesteuerung und
insbesondere der Mietkostenabzug als solcher werden vorliegend von keiner
Seite in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer nehmen mit keinem Wort Bezug
auf das Steuerharmonisierungsgesetz, sondern machen allein eine Verletzung
des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV (vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) sowie
am Rande eine solche von Art. 127 Abs. 2 BV geltend: Die Vorinstanz habe zwar
auf eine unzulässige Bevorzugung der Wohneigentümer gegenüber den Mietern
geschlossen, weil der Vorteil, welcher den Eigentümern durch die tiefen
Eigenmietwerte zukomme, mit einem Mietkostenabzug von lediglich 1'000 Franken
pro Person nicht ausgeglichen werde. Trotzdem habe es das Kantonsgericht
unterlassen, diese Ungleichbehandlung zu korrigieren, ohne dass es hierfür
triftige Gründe gebe. Die Beschwerdeführer beanstanden also, dass sich die
Vorinstanz mit einem sog. Appellentscheid begnügt hat, obwohl - ihrer Ansicht
nach - die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine richterliche Korrektur
der festgestellten Verfassungswidrigkeit (vgl. BGE 123 I 56 E. 3c S. 61 f.)
nicht erfüllt seien. Sie sind der Auffassung, es wäre ohne weiteres möglich
und geboten gewesen, den Mietkostenabzug in den drei sie betreffenden Fällen
auf ein rechtsgleiches Mass zu erhöhen; dem Gemeinwesen wäre dadurch kein
unverhältnismässiger Nachteil entstanden.

3.2 Nun lässt aber das Steuerharmonisierungsgesetz keinen Raum mehr für einen
Mietkostenabzug, weder für einen individuellen, sich am tatsächlich bezahlten
Mietzins orientierenden (BGE 124 I 145 E. 3c S. 154) noch für den hier
streitigen kostenunabhängigen Pauschalabzug; da es sich nicht um Sozialabzüge
handelt, vermögen sie sich nicht auf den Vorbehalt in Art. 9 Abs. 4 StHG zu
stützen (vgl. das zur Publikation in BGE bestimmte Urteil 2P.313/2003 vom 27.
Mai 2005, E. 4.2). Die Beschwerdeführer können deshalb hier grundsätzlich
keine Erhöhung des (bundesrechtswidrigen) Mietkostenabzugs verlangen. Es
könnte sich einzig noch fragen, ob ihnen allenfalls ein Anspruch zukommt, im
gleichen Umfang wie die Wohneigentümer gesetzwidrig begünstigt zu werden
(sog. Gleichbehandlung im Unrecht; vgl. BGE 125 II 152 E. 5 S. 166; 122 II
446 E. 4a S. 451 f., mit Hinweisen). Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
kann aufgrund der folgenden Erwägungen indessen offen bleiben:
3.3
3.3.1Es ist unbestritten, dass der den Beschwerdeführern gewährte
Mietkostenabzug von 1'000 Franken pro Person den Vorschriften des kantonalen
Steuergesetzes entspricht. Die Vorbringen der Beschwerdeführer laufen darauf
hinaus, dass das Gesetz selber verfassungswidrig sei, indem es durch die zu
knappe Bemessung des Abzugs die Mieter gegenüber den Wohneigentümern
rechtsungleich behandle. Die Verfassungsmässigkeit eines Erlasses kann
vorfrageweise auch bei dessen Anwendung im Einzelfall geprüft werden (sog.
akzessorische Normenkontrolle). Diesfalls untersucht das Bundesgericht die
beanstandete Norm jedoch nicht in allen möglichen Konstellationen auf ihre
Verfassungsmässigkeit hin, sondern nur mit Blick auf die Verhältnisse des
konkreten Falls. Erweist sich eine Rüge als begründet, hebt es den
angefochtenen Entscheid, nicht aber auch die beanstandete Vorschrift als
solche auf (BGE 128 I 102 E. 3 S. 105 f.; vgl. auch Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 133).
Es obliegt dabei dem Beschwerdeführer, darzulegen, dass sich die angefochtene
Ordnung im zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich verfassungswidrig auswirkt
(vgl. Urteil 2P.224/1991 in: ASA 62 S. 633, E. 1b).

3.3.2 An sich dürfen die kantonalen Eigenmietwerte heute die
verfassungsrechtliche Untergrenze von 60 Prozent des Marktmietwerts nicht
mehr unterschreiten (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 2P.313/2003
vom 27. Mai 2005, E. 4). Nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheids
liegen sie aber im Kanton Basel-Landschaft bloss bei durchschnittlich knapp
35 Prozent des Marktmietwerts und damit deutlich unter der Limite von 60
Prozent (vgl. Lit. C). Damit diese bundesrechtswidrige Situation nicht zu
einer steuerlichen Benachteiligung der Mieter führt, sind ausgleichende
Massnahmen geboten. Als solche dient vorliegend der (an sich unzulässige)
Pauschalabzug für Mieter gemäss § 33 lit. d StG/BL, wobei er für die hier
streitige Steuerperiode 1'000 Franken pro Person betrug. Ob ein
Mietkostenabzug in dieser Höhe ausreicht, um in den konkret streitigen Fällen
die Rechtsgleichheit zu verwirklichen, lässt sich nicht beurteilen: Weder aus
der Beschwerdeschrift noch aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich etwas
Näheres zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer; es ist einzig
ersichtlich, dass diese offenbar alle in Zweipersonen-Haushalten leben,
weshalb ihnen je ein Mietkostenabzug von 2'000 Franken pro Ehepaar anstelle
der von ihnen verlangten 5'000 Franken gewährt wurde. Dies allein reicht
nicht aus, um zu beurteilen, wie sich die beanstandete gesetzliche Ordnung
auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer auswirkt. Die verlangte
inzidente Normenkontrolle setzt voraus, dass die wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse der Betroffenen in den vergleichsrelevanten Punkten
bekannt sind. Für eine Prüfung, ob die Beschwerdeführer bei den
Einkommenssteuern im Vergleich zu Wohnungseigentümern in ähnlicher Lage
verfassungswidrig behandelt werden, müssten diese insbesondere ihre
effektiven Mietkosten offen legen. Abhängig von der Höhe ihrer entsprechenden
Aufwendungen kann ein allfällig gegenüber den Wohneigentümern bestehender,
auszugleichender steuerlicher Nachteil grösser oder kleiner sein (vgl. Urteil
2P.168/1988, in: ASA 59 S. 733).

3.3.3 Die Beschwerdeführer verkennen, dass es im vorliegenden Zusammenhang
nicht allein darauf ankommen kann, ob zwischen den Mietern und
Wohneigentümern als Gruppen von Steuerpflichtigen eine gegen Art. 8 BV
verstossende Ungleichbehandlung besteht. Es ist deshalb unerheblich, was sich
zu dieser Frage aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Unbeachtlich ist im
vorliegenden Zusammenhang auch, dass mit der Gesetzesänderung vom 22. Mai
2003 versucht wurde, die Gleichbehandlung der beiden Gruppen zu verbessern
(vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 2P.313/2003 vom 27. Mai 2005).
Hier steht einzig zur Diskussion, ob die individuelle Veranlagung der
Beschwerdeführer vor Art. 8 BV stand hält. Mit Blick hierauf wären die
Beschwerdeführer nach dem Gesagten gehalten gewesen, ihre persönliche
steuerliche Situation darzutun und anhand der geltenden Normen und der Praxis
aufzuzeigen, dass und inwiefern ein Wohnungseigentümer in einer mit ihnen
vergleichbaren Lage steuerlich bevorteilt ist. Weil sich ihrer
Beschwerdeschrift - und auch dem angefochtenen Entscheid - hierzu nichts
entnehmen lässt, besteht für eine richterliche Korrektur des pauschalen
Mietkostenabzugs keine Handhabe. Der geltend gemachte individuelle Nachteil
der Beschwerdeführer lässt sich unter diesen Umständen nämlich zum Vornherein
nicht beziffern.

3.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführer
gegenüber Wohneigentümern in gleichen finanziellen Verhältnissen steuerlich
benachteiligt werden. Ist nun keine rechtsungleiche Behandlung dargetan, so
ist einem allfälligen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zum Vornherein
die Grundlage entzogen.

4.
Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7
in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine
auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Rechtsmitteleingabe wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen
genommen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem
Steuer- und Enteignungsgericht (Abteilung Steuergericht) sowie dem
Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Basel-Landschaft
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: