Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.317/2003
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2P.317/2003 /leb

Urteil vom 13. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat X.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Waffenerwerbsschein,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

23. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ ersuchte den Gemeinderat X.________ erfolglos um Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins. Gegen den die Verfügung des Gemeinderats schützenden
Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks Y.________ erhob sie am 4.
August 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit
Präsidialverfügung vom 21. August 2003 wurde A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert 20 Tagen seit Zustellung dieser
Verfügung aufgefordert; hinsichtlich des mit der Beschwerde verbundenen
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde festgehalten, dass aufgrund
einer summarischen Prüfung die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt
seien, weil A.________ über finanzielle Mittel verfüge und das Verfahren
aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung als offensichtlich aussichtslos
erscheine. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 25. September 2003 auf die
am 16./19. September 2003 gegen diese Präsidialverfügung erhobene
staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Verfahren 2P.248/2003).

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich auf die Beschwerde von A.________ vom 4. August 2003 nicht ein und
auferlegte ihr die Gerichtskosten (Fr. 560.--). Zur Begründung führte es aus,
dass A.________ den Kostenvorschuss für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
nicht innert 20 Tagen seit Entgegennahme der Präsidialverfügung (1. September
2003) geleistet habe; der noch innert Zahlungsfrist erhobenen
staatsrechtlichen Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen; das
Ansetzen einer Zahlungs-Nachfrist habe unterbleiben können, da die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde angesichts der Präsidialverfügung vom 21.
August 2003 von Vornherein erkennbar gewesen sei.

Mit am 10. Dezember 2003 bei der Post aufgegebener
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Datum der Rechtsschrift 8. Dezember 2003)
beantragt A.________, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober
2003 sei aufzuheben, es sei ihr ein Waffenerwerbsschein zu erteilen, es seien
ihr die Gerichtsgebühren von Fr. 560.-- zu erlassen und es sei ihr für das
Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
unter Erlass des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--.

Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt, noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Über die Beschwerde ist sofort, im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, zu befinden.

2.
2.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildet die Frage, ob die
Beschwerdeführerin einen Waffenerwerbsschein erhältlich machen kann.
Massgeblich hierfür ist Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über
Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.34), mithin
Bundesrecht. Ein entsprechender Sachentscheid könnte, da keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 99 ff. OG gegeben sind, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Sodann kann auch gegen in
derartigen Verfahren ergangene kantonale Nichteintretensentscheide
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, selbst wenn sie sich auf
kantonales Verfahrensrecht stützen (BGE 123 I 275 E. 2c S. 277, mit
Hinweisen; 118 Ia 8 E. 1b S. 10).

2.2 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat innert der nicht
verlängerbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) eine
Beschwerdeschrift einzureichen, die nebst den Rechtsbegehren insbesondere
deren Begründung zu enthalten hat (Art. 108 Abs. 2 OG). Erforderlich ist eine
sachbezogene Begründung; dies bedeutet, dass wenigstens rudimentär auf den
massgeblichen Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen ist. Die
Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretensentscheid richtet, hat sich mit dieser verfahrensrechtlichen
Frage auseinanderzusetzen (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 136).

Das Verwaltungsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt. Auf seine
entsprechend rein verfahrensrechtlichen Erwägungen geht die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein; vielmehr äussert
sie sich ausschliesslich zur materiellrechtlichen Seite der Angelegenheit
(Erteilung eines Waffenerwerbsscheins). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht
erkennbar, in welcher Hinsicht der angefochtene Beschluss im Eintretensfall
der bundesgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Ferner besteht keine
Handhabe, aber auch kein Grund, den Kostenspruch des Verwaltungsgerichts
aufzuheben.

2.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erscheint die
Beschwerde aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 152
OG). Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat X.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: