Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.313/2003
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2P.313/2003 /dxc

Sitzung vom 27. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin
Yersin, Bundesrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. X.________,
2. Mieterinnen- und Mieterverband Baselland und Dorneck-Thierstein, Postfach
630, 4153 Reinach 1, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,

gegen

Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, 4410 Liestal.

Art. 8 BV (Besteuerung des Eigenmietwerts),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die in der Volksabstimmung vom 19. Oktober
2003 angenommene Änderung vom 22. Mai 2003 des Steuer- und Finanzgesetzes des
Kantons Basel-Landschaft.

Sachverhalt:

A.
Im Kanton Basel-Landschaft liegen die Eigenmietwerte für Wohnungen und
Einfamilienhäuser seit jeher weit unter der Marktmiete für vergleichbare
Objekte. Mit der Änderung vom 20. Juni 1991 des Gesetzes vom 7. Februar 1974
über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (StG/BL) wurde
die an sich vorgeschriebene Bemessung nach dem Marktwert aufgegeben und neu
eine "massvolle" Festsetzung der Eigenmietwerte gesetzlich verankert (vgl. §
23 Abs. 2bis StG/BL). Gleichzeitig hat der Kanton Basel-Landschaft - um den
Steuervorteil auszugleichen, welcher den Wohneigentümern durch die neue
Regelung zukommt - einen Pauschalabzug geschaffen, welcher je für den Mieter
(oder Pächter), dessen Ehegatten und für jedes in der häuslichen Gemeinschaft
lebende Kind gewährt wird (vgl. § 33 lit. d StG/BL). Dieser Mietkostenabzug
betrug zunächst 1'000 Franken pro Person und wurde anschliessend - parallel
zu einer Erhöhung der Eigenmietwerte - auf 400 Franken reduziert. In der
Folge wurde eine Gesetzesinitiative angenommen, welche die Eigenmietwerte per
1995 auf das Niveau vor ihrer Erhöhung senkte und den Mietkostenabzug
entsprechend wieder auf 1'000 Franken festsetzte.

B.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlasste im Herbst 2000 eine Erhebung,
welche zeigte, dass die Eigenmietwerte von Einfamilienhäusern und
Eigentumswohnungen im Kanton Basel-Landschaft durchschnittlich bloss knapp 35
Prozent des Marktmietwerts betrugen. Um die Gleichbehandlung von Mietern und
Wohneigentümern zu erreichen, schlug der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft zunächst bloss eine Erhöhung des Mietkostenabzugs auf 1'500
Franken pro Person vor. Aufgrund der negativen Ergebnisse des
Vernehmlassungsverfahrens beschloss er alsdann die Ausarbeitung einer neuen
Vorlage, welche gleichzeitig ein Anheben der Eigenmietwerte um 12 Prozent und
die Erhöhung des Mietkostenabzugs auf 1'250 Franken vorsah. Eine
entsprechende Gesetzesänderung wurde am 24. November 2002 vom Stimmvolk
verworfen. In der Folge kam eine Gesetzesinitiative zustande, nach der die
Eigenmietwerte, unter Erhöhung des Mietkostenabzugs auf 1'500 Franken,
generell um 8 Prozent anzuheben waren
("Wohnkosten-Gleichbehandlungs-Initiative"). Diese Regelung wurde in der
Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003 angenommen und auf den 1. Januar 2004 in
Kraft gesetzt. Die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes lauten neu wie
folgt:
"§ 27ter Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (Eigenmietwert)

1 Die massvolle Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt in Übereinstimmung
mit dem in der Kantonsverfassung erteilten Auftrag, das selbst genutzte
Wohneigentum steuerlich zu begünstigen (§ 133 Absatz 2 Buchstabe c
Kantonsverfassung). Zwecks verfassungsmässiger Gleichbehandlung von
Wohneigentümern und Mietern beziehungsweise Pächtern wird ein Sozialabzug
gemäss § 33 Buchstabe d gewährt.

2 Das Gleichbehandlungsgebot gemäss Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn das
Einkommensvolumen, das - unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen
Eigenmietwertes von 60% des Marktmietwertes - infolge der massvollen
Festlegung des Eigenmietwertes nicht besteuert wird, dem Volumen aller
Sozialabzüge gemäss § 33 Buchstabe d entspricht.

3 Bis zu einem Gebäudekatasterwert von 61'300 Franken beträgt der
Eigenmietwert 10.44%. Für jeden um 100 Franken höheren Katasterwert reduziert
sich dieser Satz gemäss nachstehender Tabelle:
....

Bei einem Gebäudekatasterwert von über 998'300 Franken beträgt der
Eigenmietwert einheitlich 54'000 Franken. Für Stockwerkeigentumswohnungen im
Sinne von Artikel 712a ff. ZGB beträgt der Eigenmietwert 80% der gemäss
vorstehender Tabelle ermittelten Werte.

4 Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Eigenmietwert des von ihm
selbst genutzten Wohneigentums mehr als 60% des marktüblichen Mietwertes
beträgt, so beträgt der Eigenmietwert 60% des marktüblichen Mietwertes.

5 Der Regierungsrat überprüft mindestens alle vier Jahre - erstmals ab dem
Steuerjahr 2006 - anhand einer repräsentativen Erhebung, ob auf Grund
veränderter Marktverhältnisse das Gleichbehandlungsgebot gemäss Absatz 1 und
2 noch eingehalten ist. Ergibt die Erhebung, dass sich das nicht besteuerte
Einkommensvolumen gemäss Absatz 2 erheblich erhöht hat, so werden, falls
dannzumal die Inkraftsetzung der nächsten allgemeinen Katasterneuschätzung
noch nicht erfolgt ist, die Eigenmietwerte gemäss Absatz 3 linear mit einem
Zuschlag erhöht, welcher der Hälfte der eingetretenen Erhöhung des
Einkommensvolumens entspricht. Gleichzeitig wird der Sozialabzug gemäss § 33
Buchstabe d um jenen Betrag erhöht, der sich aus der Division der Hälfte der
eingetretenen Erhöhung des nicht besteuerten Einkommensvolumens durch die
Totalanzahl der Abzugsberechtigten gemäss § 33 Buchstabe d ergibt. Das Nähere
regelt der Regierungsrat.

6 Ergibt die Erhebung gemäss Absatz 5, dass die Eigenmietwerte weniger als
die Hälfte von 60% des marktüblichen Mietwertes betragen, so werden, falls
dannzumal die Inkraftsetzung der nächsten allgemeinen Katasterneuschätzung
noch nicht erfolgt ist, die Eigenmietwerte gemäss Absatz 3 linear mit einem
Zuschlag erhöht. Dieser Zuschlag ist so zu bemessen, dass die Eigenmietwerte
nach ihrer Erhöhung wieder die Hälfte von 60% des marktüblichen Mietwertes
betragen.

7 Einer erheblichen raummässigen Unternutzung des selbst genutzten
Wohneigentums ist bei der behördlichen Festlegung des Eigenmietwertes auf
Antrag Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

8 Sollte die zuständige Behörde gestützt auf § 121 Absatz 3, 2. Satz, bei den
Katasterwerten allgemein gültige Zuschläge festlegen, so sind diese Zuschläge
für die Ermittlung der Eigenmietwerte unbeachtlich.

9 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten allgemeinen
Katasterneuschätzung werden die Eigenmietwerte neu festgelegt. Aus der
Gesamtheit sämtlicher neu festgelegter Eigenmietwerte darf keine wesentlich
höhere Summe als bisher entstehen. Die Veränderung der Zahl der dem
Eigenmietwert unterstehenden Objekte ist in diesem Zusammenhang
verhältnismässig zu berücksichtigen.

10 Die gestützt auf die Absätze 3, 4, 5, 6 und 9 festgesetzten Eigenmietwerte
bleiben unverändert, solange der Steuerpflichtige (oder sein überlebender
Ehegatte, mit dem er im gleichen Haushalt gelebt hat) die Wohnung ohne
Unterbruch weiterbenutzt, die Zweckbestimmung nicht verändert und weder
grössere Renovationen noch grössere bauliche Veränderungen vornimmt.

§ 33 Bestimmung des steuerbaren Einkommens

Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung folgende Sozialabzüge in
Abzug gebracht:
....
dje 1'500 Franken Sozialabzug für den Mieter und Pächter einer dauernd selbst
bewohnten Liegenschaft, den mitsteuerpflichtigen Ehegatten sowie für jedes
Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für
das ein Kinderabzug beansprucht werden kann. Dieser Sozialabzug wird zwecks
verfassungsmässiger Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern
beziehungsweise Pächtern gemäss § 27ter gewährt. Das Volumen aller
Sozialabzüge gemäss diesem Abschnitt entspricht dem Einkommensvolumen, das -
unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenmietwertes von 60% des
marktüblichen Mietwertes - in Folge der massvollen Festlegung des
Eigenmietwertes nicht besteuert wird."

C.
Am 5. Dezember 2003 haben X.________ und der "Mieterinnen- und Mieterverband
Baselland und Dorneck-Thierstein" mit gemeinsamer Eingabe beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie rügen eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und des Grundsatzes der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und beantragen,
§ 27ter Abs. 2 sowie § 33 lit. d letzter Satz der am 19. Oktober 2003
angenommenen Änderung des kantonalen Steuergesetzes aufzuheben.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
In ihrer gestützt auf Art. 93 Abs. 2 OG eingereichten Beschwerdeergänzung
halten die Beschwerdeführer ebenso an ihrem Standpunkt fest wie der
Regierungsrat in seiner Vernehmlassung hierzu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mangels der Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle kann die
streitige Gesetzesänderung im Kanton Basel-Landschaft nicht angefochten
werden und stellt deshalb einen letztinstanzlichen kantonalen Hoheitsakt im
Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG dar. Auf Bundesebene kommt als Rechtsmittel
allein die von den Beschwerdeführern ergriffene staatsrechtliche Beschwerde
in Frage (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.2 Die dreissigtägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Gesetzesänderung
(vgl. Art. 89 Abs. 1 OG) begann mit der Publikation des Erwahrungsbeschlusses
des Regierungsrats im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 6. November
2003 (Nr. 45) zu laufen, weshalb die vorliegende Eingabe rechtzeitig erfolgt
ist (vgl. BGE 108 Ia 140 E. 1 S. 142).

1.3 Als im Kanton Basel-Landschaft wohnhafter und dort steuerpflichtiger
Mieter ist X.________ zur Anfechtung der streitigen Gesetzesänderung
legitimiert (BGE 124 I 145 E. 1c S. 148 f.). Gleiches gilt für den
mitrekurrierenden Mieterverband: Er ist als Verein und mithin als juristische
Person konstituiert, nach seinen Statuten hat er die hier in Frage stehenden
Interessen seiner Mitglieder zu wahren, und Letztere sind
unbestrittenermassen zum grössten Teil im betroffenen Kanton Basel-Landschaft
wohnhaft und steuerpflichtig (BGE 124 I 145 E. 1c S. 149).

1.4 An sich enthält der Wortlaut der beanstandeten Passagen der
Gesetzesänderung nur eine Feststellung zu den Voraussetzungen, unter welchen
das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von Wohnungseigentümern
und Mietern als eingehalten betrachtet wird (§ 27ter Abs. 2) sowie eine
Feststellung über das Verhältnis des Gesamtvolumens der Mietkostenabzüge zum
Total der nicht besteuerten Eigenmietwerte (§ 33 lit. d Satz 3). Aufgrund des
Zusammenhangs, in dem diese Passagen stehen, sind sie aber zugleich als
Anerkennung eines Anspruchs der Mieter und Hauseigentümer zu verstehen, was
sich auch aus der Anweisung an die zuständigen Behörden ergibt,
Eigenmietwerte und Mietkostenabzüge jeweils periodisch entsprechend
anzupassen (vgl. § 27ter Abs. 5). Deshalb haben die Beschwerdeführer an der
verfassungsrechtlichen Überprüfung der streitigen Bestimmungen ein
schutzwürdiges rechtliches Interesse.

1.5 Nicht weiter einzugehen ist auf die Beschwerde jedoch, soweit eine
Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) gerügt wird. Die Beschwerdeführer
nehmen auf diese Verfassungsbestimmung nur am Rand Bezug, ohne näher
darzulegen, inwiefern sie verletzt sein soll. Mithin genügen ihre
entsprechenden Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG nicht (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201).

2.
2.1 Das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV verlangt, dass Steuerpflichtige
in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind. Daraus
hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die Pflicht des
Gemeinwesens abgeleitet, bei Wohnungseigentümern den Eigenmietwert zu
besteuern, bzw. das Verbot, die Eigenmietwertbesteuerung (vollständig und
undifferenziert) abzuschaffen, ohne ausgleichende Massnahmen für die übrigen
Steuerpflichtigen zu treffen (vgl. BGE 124 I 145 E. 4a S. 154, mit
Hinweisen). Der Eigentümer kann vom rohen Einkommen einen erheblichen Teil
der Wohnkosten steuerlich zum Abzug bringen (Hypothekarzinsen, Aufwendungen
für den Unterhalt, usw.). Dem Mieter ist ein vergleichbarer Abzug verwehrt,
obschon er für seine Wohnung einen Mietzins bezahlt und damit entsprechende
Auslagen hat bzw. mitfinanziert. Er würde deshalb bei ansonsten gleichen
Einkünften und Abzügen mit einem höheren steuerbaren Einkommen veranlagt als
der Wohnungseigentümer oder Eigenheimbesitzer. Die Aufrechnung des
Eigenmietwerts soll diese Konsequenz, welche der rechtsgleichen Behandlung
der Steuerpflichtigen widerspricht, korrigieren (BGE 123 II 9 E. 3a S. 12).

2.2 Die Besteuerung des Eigenmietwerts leitet sich heute nicht mehr allein
aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot ab, sondern wird den
Kantonen nunmehr von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG;
SR 642.14) ausdrücklich vorgeschrieben. Allerdings werden der Bemessung des
Eigenmietwerts dadurch grundsätzlich keine engeren Schranken gesetzt als sie
sich ohnehin schon aus Art. 8 BV ergeben (BGE 124 I 145 E. 3 S. 152 ff.). Der
Eigenmietwert für die kantonalen Steuern darf deshalb - anders als bei der
direkten Bundessteuer, für welche ausschliesslich der objektive Marktwert
massgebend ist (der sich jedoch innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen
darf; vgl. BGE 123 II 9 E. 4b S. 14 f.) - tiefer angesetzt werden (BGE 116 Ia
321 E. 3g S. 325). Er soll aber (in jedem einzelnen Fall) den als
verfassungsrechtliche Untergrenze betrachteten Wert von 60 Prozent der
Marktmiete nicht unterschreiten, ansonsten die Gleichbehandlung von
Wohneigentümern und Mietern nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BGE 124 I 145
E. 4d u. 5a S. 156 f.).
2.3 Die hier angefochtene Gesetzesänderung sieht vor, dass das Gesamtvolumen
des Einkommens, welches im Kanton Basel-Landschaft infolge zu tiefer - d.h.
unter der verfassungsrechtlichen Schranke von 60 Prozent der Marktmiete
liegender - Eigenmietwerte unbesteuert bleibt, dem Gesamtvolumen der
Pauschalabzüge entspricht, die den Mietern für ihre Wohnkosten gewährt
werden. Der neue, auf 1'500 Franken pro Person angehobene Pauschalabzug führt
bei gleichzeitiger Erhöhung der Eigenmietwerte um 8 Prozent
unbestrittenermassen zu diesem Ergebnis. Nach dem Konzept der streitigen
Regelung wird damit der erforderliche Ausgleich zwischen Wohneigentümern und
Mietern ausreichend hergestellt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7): Es führe nicht zu einer
Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern, wenn das Gesamteinkommen
der Ersteren, welches wegen der zu tiefen Eigenmietwerte unbesteuert bleibe,
dem Total aller Mietkostenabzüge entspreche, wie dies § 27ter Abs. 2 und § 33
lit. d StG/BL vorsähen. Die Grösse der beiden Gruppen von Steuerzahlern sei
sehr unterschiedlich, zumal es im Kanton rund 170'000 Mieter, aber nur 45'000
Haushalte von Wohneigentümern gebe. Die Steuerersparnis für den einzelnen
Mieter sei darum geringer als für den einzelnen Wohnungseigentümer, wenn bei
beiden Gruppen je ein Einkommen von insgesamt 250 Mio. Franken unbesteuert
bleibe: Die Mieter lebten durchschnittlich in Haushalten mit 1,9 Personen,
was für den Kanton Basel-Landschaft 89'474 "Mieterhaushalte" mit je einem
steuerbefreiten Einkommen von 2'794 Franken ergebe (recte: 2'850 Franken,
weil die Gesamtsumme der Mietkostenabzüge 255 Mio. Franken beträgt [170'000 x
1'500] bzw. weil 1,9 multipliziert mit 1'500 2'850 ergibt). Demgegenüber
würden 250 Mio. Franken auf die "Eigentümerhaushalte" verteilt ein
unbesteuertes Einkommen von durchschnittlich je 5'605 Franken ausmachen.
Dieser Vergleich zeige, dass der Mietkostenabzug 2'950 Franken pro Person
betragen müsse, damit "Mieter- und Eigentümerhaushalte" gleichmässig
entlastet würden (2'950 x 1,9 = 5'605). Deshalb reiche die Erhöhung des
Abzugs auf 1'500 Franken, wie sie durch die streitige Gesetzesänderung
erfolgt sei, nicht aus, um die Rechtsgleichheit bei der kantonalen
Eigenmietwertbesteuerung herzustellen.

3.2 Dieser Kritik der Beschwerdeführer hält der Regierungsrat entgegen, ein
absoluter Vergleich zwischen den beiden Gruppen sei darum nicht möglich, weil
der Eigenmietwert bei den Eigentümern eine fixe Grösse darstelle, welche
unbekümmert um die Zahl der im Haushalt lebenden Personen zur Anwendung
komme, während die Höhe des Mietkostenabzugs variabel sei und von der Anzahl
Personen abhänge, die im betroffenen Haushalt leben. Bei einem Ehepaar mit
zwei Kindern betrage der Mietkostenabzug insgesamt 6'000 Franken, was etwas
über der Höhe des unversteuerten Einkommens von 5'605 Franken liege, das sich
für die gleiche Familie im Durchschnitt aus den zu tiefen Eigenmietwerten
ergeben würde.

3.3 Der Kanton bestreitet mithin nicht, dass er über wesentlich mehr Mieter
verfügt, als über Personen, die in einem Eigenheim leben. Dies zu Recht,
machen doch Letztere gemäss den Resultaten der Volkszählung 2000 lediglich
41,5 Prozent der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft aus (vgl.
www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/regionen/regionalportraets/basel-land/blank
/kennzahlen.html),
womit auf drei Mieter bloss rund zwei in Wohneigentum lebende Personen
entfallen. Unter diesen Voraussetzungen verstösst es gegen das
Gleichbehandlungsgebot, den beiden (unterschiedlich grossen) Gruppen je die
gleich hohe Summe unbesteuerten Einkommens zuzugestehen; im Übrigen erscheint
ein solcher Globalvergleich von Gruppen in finanzieller Hinsicht bereits an
und für sich bedenklich. Die Verfassungswidrigkeit des streitigen
Ausgleichsmechanismus ergibt sich auch deutlich aus einer Betrachtung der
Auswirkungen, welche die Gesetzesänderung (Erhöhung des Mietkostenabzugs auf
1'500 Franken pro Person und der Eigenmietwerte auf 37,6 Prozent der
Marktmiete) für den einzelnen Steuerpflichtigen zeitigt: Durch die
unterschiedlichen Systeme, mit welchen Mieter und Eigentümer in Bezug auf
ihre Wohnkosten steuerlich entlastet werden, kommt es in den beiden
Kategorien zu einer völlig unterschiedlichen Behandlung von vergleichbaren
Sachverhalten: Weil der Steuervorteil der Wohneigentümer von der
Haushaltsgrösse unabhängig ist, sind diese insbesondere dann deutlich besser
gestellt als die Mieter, wenn sie in Ein- oder Zweipersonen-Haushalten leben;
ihr Vorteil ist generell umso grösser, je geringer die Anzahl der Personen
pro Haushalt und je höher die Marktmiete ist. Demgegenüber sind bei
Grossfamilien mit fünf und mehr Mitgliedern tendenziell die Mieter besser
gestellt, weil sich der Pauschalabzug mit jedem zusätzlichen
Familienangehörigen weiter erhöht.

3.4 Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen § 27ter Abs. 2 sowie §
33 lit. d letzter Satz StG/BL sind aufzuheben. Wie die folgenden Erwägungen
zeigen, wird es damit aber nicht sein Bewenden haben können.

4.
4.1 Zwar hat sich das Bundesgericht bereits zuvor mit dem
basel-landschaftlichen Pauschalabzug für Mietkosten befasst, und diesen
damals (noch) nicht für verfassungswidrig betrachtet. Entsprechend hat es
zunächst mit Urteil 2P.261/1991 vom 16. Juli 1992 (StR 47/1992 S. 599)
entschieden (trotz Bedenken hinsichtlich des Umstands, dass der Abzug in Form
einer Pauschale und damit losgelöst vom tatsächlichen Mietzins gewährt werde)
und dies anschliessend mit Urteil 2P.203/1997 vom 2. März 1999 bestätigt
(wobei es die Höhe des Pauschalabzugs mangels einer hinreichend begründeten
Rüge nicht zu prüfen hatte).

4.2 Diese Urteile sind heute indessen namentlich wegen der Verbindlichkeit
neuen Bundesrechts überholt: Das basel-landschaftliche System der
Eigenmietwertbesteuerung hielt nur deshalb vor der Verfassung stand, weil der
Vorteil, den die Eigentümer aus den tiefen - unter der verfassungsrechtlichen
Untergrenze von 60 Prozent liegenden - Eigenmietwerten zogen, durch den
Pauschalabzug zugunsten der Mieter (in etwa) aufgewogen wurde. Das
Steuerharmonisierungsgesetz, an welches die kantonalen Steuergesetze
spätestens auf das Steuerjahr 2001 hin anzupassen waren (vgl. Art. 72 Abs. 1
StHG), regelt die zulässigen Abzüge vom steuerbaren Roheinkommen nunmehr
abschliessend. Ein Abzug für Mietkosten ist im einschlägigen Art. 9 StHG
nicht vorgesehen; vorbehalten werden dort einzig die Sozialabzüge des
kantonalen Rechts (vgl. Abs. 4). Trotz der Terminologie, welche der kantonale
Gesetzgeber in § 27ter Abs. 2 sowie § 33 lit. d StG/BL verwendet, handelt es
sich hier offensichtlich nicht um einen Sozialabzug: Ein solcher dient der
Berücksichtigung des sozialen Status des Steuerpflichtigen und des
Einflusses, welcher dieser auf die individuelle (wirtschaftliche)
Leistungsfähigkeit des Betroffenen hat (vgl. Markus Reich, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1:
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, N 63 zu Art. 9). Im Vordergrund stehen
dabei die familiären Verhältnisse des Steuerpflichtigen und die mit diesen
verbundenen zivilrechtlichen Lasten (vgl. Erich Bosshard/Hans-Rudolf
Bosshard/ Werner Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen
Steuerrecht, Zürich 2000, S. 95 f. u. 103). Wie gesagt, soll der
basel-landschaftliche Mietkostenabzug demgegenüber den Vorteil ausgleichen,
welcher den Wohneigentümern aufgrund der unzureichenden Besteuerung ihres
Eigenmietwerts zukommt. Der Pauschalabzug hat seinen Ursprung also nicht in
einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Mietern und
Eigentümern, sondern im Streben des Gesetzgebers, die Steuerlast für die
Angehörigen der beiden Gruppen auszubalancieren (vgl. Reich, a.a.O., N 73 zu
Art. 9). Er knüpft nur am Umstand an, dass ein Mietzins bezahlt wird und
damit weder am sozialen Status noch an der individuellen Leistungsfähigkeit
der Betroffenen; er wird ungeachtet derer finanzieller und persönlicher
Situation für jede Person gewährt, die in einer Mietwohnung lebt. Mithin
stellt der basel-landschaftliche Mietkostenabzug keinen Sozialabzug, sondern
einen allgemeinen Abzug im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StHG dar und ist von
Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Die Unterschreitung der
verfassungsrechtlichen Untergrenze bei der Eigenmietwertbesteuerung kann
demnach nicht mehr kompensiert werden, und der Kanton Basel-Landschaft ist
nun nicht nur gehalten, den Pauschalabzug für Mietkosten aufzuheben, sondern
im Ergebnis auch gezwungen, die Eigenmietwerte auf mindestens 60 Prozent der
Marktmiete zu erhöhen. Das System der Eigenmietwertbesteuerung ist dabei so
auszugestalten, dass die verfassungsrechtliche Limite von 60 Prozent in
keinem Fall unterschritten wird.

4.3 Die geschilderte Rechtslage, aus der sich die Bundesrechtswidrigkeit der
streitigen Gesetzesänderung ergibt, ist hier indessen unbeachtlich, auch wenn
insoweit ein Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV)
vorliegt: Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip
(vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), gemäss welchem das Bundesgericht nicht frei
untersucht, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässige Rechte verletzt.
Es prüft vielmehr nur rechtsgenügend vorgebrachte, klare Rügen (vgl. etwa BGE
119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen), weshalb es nicht von Amtes wegen
einschreiten darf, wenn sich der angefochtene Hoheitsakt aus einem anderen
Grund als jenem, den die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsschrift vortragen,
als verfassungswidrig erweist. Das Rügeprinzip schliesst indessen nicht aus,
dass das Bundesgericht die festgestellte Verfassungsverletzung im Rahmen der
Urteilsbegründung zum Ausdruck bringt. So wird dem betroffenen Kanton die
Möglichkeit gegeben, den rechtswidrigen Zustand zu beheben, bevor dieser
erneut Gegenstand einer - dannzumal allenfalls einschlägig begründeten -
Beschwerde bildet.

4.4 Es erstaunt nicht, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe beim
Bundesgericht die Verletzung von Art. 49 BV nicht gerügt haben. Als Vertreter
der Mieterschaft des Kantons Basel-Landschaft wollten sie diese weiterhin im
Genuss der Steuervergünstigungen lassen, die sich aus dem
(harmonisierungswidrigen) Pauschalabzug ergeben. Der Kanton ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass sein System der Eigenmietwertbesteuerung der heutigen
Rechtslage nicht (mehr) entspricht. Wie dargelegt, wird er einerseits die
Mietkostenabzüge abschaffen und andererseits die Eigenmietwerte anheben
müssen. Diesbezüglich ist insbesondere die Kantonsregierung auf ihre Befugnis
und Verpflichtung aufmerksam zu machen, vorläufige Vorschriften zu erlassen,
wenn der kantonale Gesetzgeber das Steuerrecht nicht bis zum 1. Januar 2001
mit dem Steuerharmonisierungsgesetz in Einklang gebracht hat (Art. 72 Abs. 3
StHG; vgl. das zur Publikation in BGE bestimmte Urteil 2P.233/2004 vom 20.
April 2005, E. 2). Dabei bleibt es dem kantonalen Gesetzgeber überlassen, ob
und wie er die resultierende Erhöhung der Steuerlast durch andere Massnahmen
ausgleichen will.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und Art. 153a OG). Dieser hat zudem die Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.--
zu entschädigen (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und § 27ter Abs. 2 sowie § 33 lit. d letzter Satz des Gesetzes über die
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974
werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kanton Basel-Landschaft
auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: