Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.311/2003
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2P.311/2003 /mks

Urteil vom 3. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Baukonsortium X.________, bestehend aus:,
A.________ AG,
B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

gegen

Einwohnergemeinde Seon, 5703 Seon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus
Siegrist,
Baudepartement des Kantons Aargau,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Kanalisationsanschlussgebühren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Januar 1995 erteilte der Gemeinderat Seon der B.________ AG die
Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 18 Wohnungen und
Tiefgarage (Gebäude Nr. 1....) auf den Parzellen Nr. 2.... und Nr. 3.....
Gestützt auf § 35 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde Seon vom 30.
November 1990 erhob der Gemeinderat gleichzeitig einen Betrag von Fr.
127'320.-- als Vorauszahlung für die mutmasslich geschuldete
Kanalisationsanschlussgebühr; als Bemessungsgrundlage galten die geschätzten
Baukosten von Fr. 3'183'000.-- und der Ansatz von 4% des
Brandversicherungswerts bei Mehrfamilienhäusern.

Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Baubewilligung waren die
B.________ AG und C.________ (je zur Hälfte). Der Letztere veräusserte seinen
hälftigen Miteigentumsanteil am 14. Juni 1995 an die A.________ AG. Nach dem
Bau wurde das Mehrfamilienhaus in Stockwerkeigentum aufgeteilt
(Grundbucheintrag vom 25. Februar 1997); im Dezember 1996 (eventuell im
Januar 1997) wurde es an die Kanalisation angeschlossen. Sein
Brandversicherungswert wurde vom Aargauischen Versicherungsamt auf Fr.
5'983'000.-- (inkl. Fr.40'000.-- für Laubenhaus und Aussenleuchten)
festgesetzt.

B.
Am 12. August 1997 teilte der Gemeinderat Seon der A.________ AG mit, weil
die Schatzung des Gebäudes Nr. 1.... über dem bei der ersten
Rechnungsstellung angenommenen Bauwert liege, werde die Differenz für die
Kanalisationsanschlussgebühr nachbelastet. Gemäss der entsprechenden
Verfügung des Gemeinderates, die sich (allein) an die A.________ AG richtete,
war für das Gebäude Nr. 1.... noch eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr.
100'534.60 geschuldet (Fr.  237'720.-- [4% des Brandversicherungswertes von
Fr. 5'943'000.--] abzüglich 10% Rabatt [Ableitung des Dachwassers in einen
Bach] zuzüglich 6,5% Mehrwertsteuer, minus die Vorauszahlung von
Fr.127'320.-- vom 16. Januar 1995).

C.
Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 26.
August 1997 "vorsorglich" Beschwerde beim Baudepartement des Kantons Aargau.
Sie forderten eine Herabsetzung des massgeblichen Versicherungswertes und
eine Erhöhung der Ermässigung für die Ableitung des Dachwassers. Sodann
verlangten sie, die Beschwerde sei im Hinblick auf eine einvernehmliche
Lösung mit dem Gemeinderat Seon vorderhand nicht zu behandeln.

Mit Stellungnahme vom 21. März 2002 verlangten die inzwischen anwaltlich
verbeiständeten, als "Baukonsortium X.________ Seon" auftretenden beiden
Gesellschaften, die Verfügung des Gemeinderates Seon vom 12. August 1997 sei
aufzuheben und es seien alle bisher geleisteten Zahlungen mit Zins
zurückzuerstatten; eventuell sei eine Gebühr von Fr. 58'405.35 zu erheben.

Am 16. Juli 2002 entschied das Baudepartement des Kantons Aargau wie folgt:
"In teilweiser Gutheissung des Antrages 2 der Beschwerde vom 26. August 1997
und des Eventualbegehrens (Antrag 3) der Stellungnahme vom 21. März 2002 wird
die angefochtene Zahlungsverfügung vom 12. August 1997 dahingehend
korrigiert, dass die Anschlussgebühr für die Liegenschaft Nr. 1....,
X.________weg .., 5703 Seon, unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von
6,5% und des bereits per Protokollauszug vom 16. Januar 1995 verrechneten
Betrages von Fr. 127'320.-- auf Fr. 87'876.05 (statt Fr. 100'534.60)
festgesetzt wird."
Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerinnen wies das Baudepartement ab bzw.
trat darauf nicht ein.

D.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau am 28. Oktober 2003 ab. Die durch den Entscheid des
Baudepartementes teilweise abgeänderte Verfügung des Gemeinderates Seon vom
12. August 1997 ergänzte es von Amtes wegen insoweit, "dass die A.________
AG, und die B.________ AG, die (nach Abzug von Fr. 127'320.-- Vorauszahlung)
auf Fr. 87'876.05 festgesetzte Abgabe je zur Hälfte schulden."

E.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 4. Dezember 2003 führen die A.________ AG und die
B.________ AG staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2003
aufzuheben.

Die Einwohnergemeinde Seon beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf überhaupt eingetreten werde. Das Baudepartement des Kantons Aargau hat
sich zur Sache nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 wies der Abteilungspräsident das
gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, der sich auf kantonales bzw. kommunales
Recht stützt und gegen den, da auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur
Verfügung steht, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs.
1, Art. 86 und Art. 87 OG). Die Beschwerdeführerinnen sind als
Abgabepflichtige hierzu legitimiert (Art. 88 OG).

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 107 Ia 186 E. b). Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine
Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.

2.
2.1 Am 1. April 1994 trat im Kanton Aargau das Gesetz vom 19. Januar 1993
über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in Kraft.
Gemäss dessen § 34 Abs. 2 waren die Gemeinden verpflichtet,
Erschliessungsbeiträge zu erheben, wobei die Beitragsreglemente der Gemeinden
der Genehmigung durch den Regierungsrat bedurften. § 169 Abs. 6 BauG
bestimmte sodann, dass die vor Inkrafttreten des Gesetzes von den Gemeinden
erlassenen Reglemente über Grundeigentümerbeiträge in Kraft blieben, soweit
sie dem Gesetz inhaltlich nicht widersprachen.

2.2 Nach § 33 Abs. 1 des kommunalen Abwasserreglements (in der Fassung vom
26. November 1993/1. Dezember 1995, im Folgenden: AR) deckt die Gemeinde Seon
die Kosten aus Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen
durch Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer (lit. a), Subventionen von
Bund und Kantonen (lit. b) sowie Zuschüssen der Gemeinde in Ausnahmefällen
(lit. c). Die einmaligen Abgaben und wiederkehrenden Gebühren dürfen den
Gesamtaufwand der Gemeinde für Erstellung, Erneuerung, Betrieb und Unterhalt
der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Verzinsung nicht übersteigen (§ 34
Abs. 2 AR). Bei der Erteilung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung erhebt der
Gemeinderat eine Vorauszahlung für die mutmassliche Anschlussgebühr; nach
definitiver Schätzung der Baute erlässt er die bereinigte Zahlungsverfügung.
Schuldner der Abgaben ist der jeweilige Grundeigentümer (§§ 35 und 37 AR).
Für Mehrfamilienhäuser beträgt die Anschlussgebühr 4% des
Brandversicherungswertes (§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AR).

2.3 Mit Gesetz vom 31. August 1999 - in Kraft seit 1. Januar 2000 - erhielt §
34 des kantonalen Baugesetzes - soweit hier interessierend - folgenden
Wortlaut:

Abs. 2
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von den Grundeigentümern - nach
Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile - Beiträge
an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der
Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung
erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den
Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben.

3.
Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den erwähnten Bestimmungen
auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, das kommunale
Abwasserreglement sei auf den vorliegenden Fall anwendbar (E. 2c des
angefochtenen Entscheides). Hinsichtlich der Bestimmung des abgabepflichtigen
Grundeigentümers (§ 37 AR) legte es das Reglement aus und kam zum Ergebnis,
Schuldner der "zweiten Abgabenverfügung" (gemäss § 35 Abs. 2 AR, vgl. E. 2.2)
sei der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses (E. 3a).
Dies seien die Beschwerdeführerinnen gewesen (E. 3b), wobei der Gemeinderat
die Abgabeverfügung vom 12. August 1997 allerdings an beide
Beschwerdeführerinnen hätte richten sollen. Diesen sei aber kein Nachteil
entstanden, weshalb es sich rechtfertige, die Bezeichnung der Abgabeschuldner
von Amtes wegen richtig zu stellen (E. 3c). Sodann kam das Verwaltungsgericht
zum Schluss, eine vertiefte Prüfung der Rüge, wonach das
Kostendeckungsprinzip verletzt sei, erübrige sich, da sich eine solche
Verletzung bei zutreffender Berechnung "ohne weiteres ausschliessen" lasse
(E. 4).

4.
Die gegen dieses Urteil vorgetragenen Einwendungen vermögen den Anforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (E. 1.2) nur knapp zu genügen. Die erhobenen
Rügen sind - soweit sie sich nicht in appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid erschöpfen - unbegründet, zum Teil sogar
offensichtlich unbegründet:
4.1 Darin, dass das Verwaltungsgericht die Gebührenverfügung der Gemeinde
trotz der unvollständigen Bezeichnung der Gebührenadressaten nicht als
nichtig betrachtete, sondern diesen Mangel durch Ergänzung der
Parteibezeichnung korrigierte, liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot.
Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen,
wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch
die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 122 I 97 E.
3a/aa S. 99). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Mangel wiege nicht
besonders schwer und es sei gerechtfertigt, die Bezeichnung der
Abgabeschuldner von Amtes wegen richtig zu stellen, erweist sich nicht als
unhaltbar, um so weniger, als sich die übergangene zweite Adressatin (die
B.________ AG) von sich aus am Anfechtungsstreitverfahren ebenfalls beteiligt
hatte und ihr aus dem erwähnten Mangel kein Nachteil entstanden war.

4.2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass das kommunale
Abwasserreglement vorliegend schon deshalb allein massgebend sei, weil die
einschlägigen neuen Bestimmungen im massgebenden Zeitpunkt noch nicht in
Kraft gewesen seien. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies und scheinen
geltend machen zu wollen, die Rechtmässigkeit des kommunalen
Abwasserreglements beurteile sich nach dem nachträglich in Kraft getretenen
kantonalen Recht (vgl. S. 10 der Beschwerdeschrift). Eine nähere Prüfung
dieser Frage erübrigt sich. Die angebliche Rechtswidrigkeit des kommunalen
Reglements wird von den Beschwerdeführerinnen darin erblickt, dass nach
diesem die erhobenen Abgaben auch die Kosten für den Unterhalt und die
Verzinsung zu decken hätten, während das kantonale Recht nur die Deckung der
Kosten für Erstellung, Änderung und Erneuerung sowie des Betriebs der
Anlagen, nicht aber die Abgeltung von Unterhalt und und Verzinsung vorsehe.
Dieser Einwand vermag schon deshalb nicht durchzudringen, weil die für die
Abwasserentsorgung erhobenen Abgaben bereits von Bundesrechts wegen u. a.
auch die Kosten für die Zinsen sowie für den Unterhalt der Anlagen decken
müssen (Art. 60a Abs. 1 lit. c und d [in Kraft seit 1. November 1997] des
Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
[Gewässerschutzgesetz, GschG; SR 814.20]). Wenn das kantonale
Verwaltungsgericht dem kantonalen Recht keinen abweichenden, sondern einen
bundesrechtskonformen Inhalt unterstellte, lässt sich dies
verfassungsrechtlich nicht beanstanden.

4.3 Sodann erscheint auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, aufgrund
derer es den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisation
als anschlussgebührenpflichtig betrachtete, keineswegs als unhaltbar. Die
Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was die dem kommunalen Reglement in
diesem Punkt gegebene Auslegung als unhaltbar und willkürlich erscheinen
lassen würde. Darin, dass das - von der Rechtssetzungsstufe her als
gesetzliche Grundlage unbestrittenermassen ausreichende - kommunale Reglement
bezüglich der Bestimmung des abgabepflichtigen Grundeigentümers der Auslegung
bedarf, liegt noch kein Verstoss gegen das abgaberechtliche
Legalitätsprinzip.

4.4 Schliesslich kann bezüglich der Rüge der Missachtung des
Kostendeckungsprinzips auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
gesprochen werden. Das Verwaltungsgericht stützte sich für seine Annahme,
eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips lasse sich ohne weiteres
ausschliessen, auf Unterlagen, die von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren
vor dem Baudepartement selber eingereicht worden waren (u.a. "Interne
Abrechnung Abwasser" der Gemeinde Seon). Im Umstand, dass das
Verwaltungsgericht diese den Verfahrensakten beiliegenden Unterlagen im
angefochtenen Entscheid nicht mehr explizit erwähnt hat, liegt keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Weiter haben sie die Einwohnergemeinde
Seon, welche als kleine bzw. mittlere Gemeinde im vorliegenden Verfahren auf
eine qualifizierte Verbeiständung angewiesen war (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S.
202, mit Hinweisen), angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Einwohnergemeinde Seon für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen, unter
solidarischer Haftung.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde Seon, dem
Baudepartement und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: