Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.310/2003
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2P.310/2003 /kil

Urteil vom 2. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky,

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei,
1950 Sitten.

Art. 8 und 9 BV (Lohnforderung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons
Wallis vom 29. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 27. Oktober 1976 ermächtigte der Staatsrat des Kantons
Wallis A.________, trotz fehlendem Diplom an den Orientierungsschulen auf
Stufe Sekundarschule zu unterrichten, ohne dass er Anspruch auf den Lohn
eines diplomierten Sekundarlehrers habe. Mit Eingabe vom 28. Februar 2000
stellte A.________ beim kantonalen Departement für Erziehung, Kultur und
Sport das Gesuch, sein Gehalt sei demjenigen eines Realschullehrers
anzupassen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 wies das Departement dieses
Gesuch ab. Auf eine dagegen am 7. März 2001 erhobene Beschwerde trat der
Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 6. Februar 2002 nicht ein. Auf
staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 4.
Februar 2003 den Nichteintretensentscheid des Staatsrates auf.

B.
Der Staatsrat des Kantons Wallis wies mit Entscheid vom 29. Oktober 2003 die
Beschwerde von A.________ vom 7. März 2001 ab.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Dezember 2003 beantragt A.________,
den Entscheid des Staatsrats vom 29. Oktober 2003 aufzuheben.

D.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, bei den kantonalen Behörden
Vernehmlassungen einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 75 lit. h des Walliser Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht unzulässig gegen die
Ernennung, die Beförderung und die Versetzung von Amtsträgern. Wie das
Kantonsgericht im früheren Verfahren festgestellt hat, kommt die vom
Beschwerdeführer beantragte Anpassung seines Lohnes einer Beförderung gleich
(vgl. Urteil 2P.228/2002 vom 4. Februar 2003). Der Entscheid des Staatsrats
ist folglich ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch auf
Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist legitimiert, den Entscheid, mit dem ihm die beantragte
Lohnanpassung verweigert wird, anzufechten (vgl. Art. 88 OG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er, obwohl er
besoldungsklassenmässig höher eingestuft ist (Besoldungsklasse 15), weniger
verdient als ein Realschullehrer mit derselben Anzahl Dienstjahre und
Erfahrung (Besoldungsklasse 17). Zu Recht räumt er selber ein, dass ein
Lehrer in einer höheren Lohnklasse im konkreten Fall nicht automatisch mehr
Lohn erhält als ein tiefer eingestufter, so dass in diesem Umstand allein
noch keine Willkür zu erblicken ist. Zu prüfen ist vorliegend, ob es vor dem
Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Willkürverbot standhält, dass der
Beschwerdeführer im Ergebnis weniger verdient als ein Realschullehrer, obwohl
er auf einer höheren Stufe unterrichtet.

2.2 Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige
Arbeit gleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Tatbestandmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung
massgebend sein sollen (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 163 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den
Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig
begründen lässt, die unhaltbar und damit meistens auch geradezu willkürlich
ist (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Staatsrat hat die Grundsätze, die für die Besoldung von Beamten gelten,
zutreffend wiedergegeben. Er hat in E. 4d des angefochtenen Entscheids die
Gründe dargelegt, die dafür sprechen, die diplomierten Realschullehrer
lohnmässig besser zu stellen als den Beschwerdeführer, dem zwar ausnahmsweise
gestattet wurde, auf der Sekundarstufe zu unterrichten, der aber lediglich
über ein Primarschullehrerdiplom und nicht über das für den Unterricht an der
Orientierungsschule normalerweise erforderliche Diplom verfügt. Diese
Ausführungen, auf die zur Begründung verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG),
sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Im Übrigen fällt die Ungleichheit in der Entlöhnung quantitativ nicht ins
Gewicht, beträgt die Lohndifferenz doch lediglich 2,5 %. Das Bundesgericht
hat in anderen Fällen mit einem Unterschied in der Ausbildung begründete
Lohnunterschiede von weit grösserem Ausmass verfassungsrechtlich noch als
haltbar beurteilt (vgl. dazu BGE 129 161 E. 3.4 S. 167 ).

3.
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG  abzuweisen.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: