Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.306/2003
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2P.306/2003 /leb
2A.574/2003

Urteil vom 26. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________ & Co. (Schweiz) AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,

gegen

Steuerkommission für juristische Personen
des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 1995 bis 1997,

Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ & Co. (Schweiz) AG in Liquidation (nachfolgend: X.________ AG)
wurde im Jahre 1975 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und Sitz in
Y.________ (LU) gegründet. Sie war im Diamanten- und Edelmetallhandel tätig.
Am 3. November 1978 gewährte ihr der Regierungsrat des Kantons Luzern eine
Steuererleichterung und begrenzte die ordentliche Gewinnbesteuerung für die
Staats- und Gemeindesteuern auf 1 Million Franken pro Jahr.

Für die Perioden 1995 bis 1997 setzte die Veranlagungsbehörde folgende
Steuerfaktoren fest: 1995, basierend auf den Bemessungsjahren 1993/94:
steuerbarer Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--,
steuerbarer Reinertrag (direkte Bundessteuer) Fr. 1'524'000.--, steuerbares
Kapital (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 17'010'000.--, steuerbares Kapital
(direkte Bundessteuer) Fr. 15'638'000.--, Verhältniskapital Fr.
17'210'900.--; 1996: steuerbarer Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr.
1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte Bundessteuer) Fr. 2'915'900.--,
steuerbares Kapital (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer)
Fr. 17'926'000.--, Verhältniskapital Fr. 16'782'300.--; 1997: steuerbarer
Gewinn (Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag
(direkte Bundessteuer) Fr. 3'494'500.--, steuerbares Kapital (Staats- und
Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) Fr. 20'420'000.--,
Verhältniskapital Fr. 19'173'500.--.

Gegen die Steuerveranlagungen erhob die X.________ AG am 20. April 1999
Einsprache. Sie beantragte, provisorisch sei der Gewinn bzw. Reinertrag auf
Fr. 0.-- für alle drei Perioden zu veranlagen, das Kapital auf Fr.
1'330'000.-- (1995), Fr. 1'430'000.-- (1996) und Fr. 1'530'000.-- (1997). Das
Verhältniskapital sei vorläufig auf Fr. 1'280'000.-- (1995), Fr. 1'380'000.--
(1996) und Fr. 1'480'000.-- (1997) festzulegen. Zur Begründung wurde u.a.
ausgeführt, die britischen Steuerbehörden hätten Veranlagungsverfahren
eingeleitet, da die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft in London
ausgeübt werde. Aus diesen Verfahren könne für die X.________ AG eine
englische Steuerschuld entstehen, welche in der Schweiz gegebenenfalls zu
einer Reduktion der Besteuerung von Ertrag und Kapital führen müsse. Es werde
vorbehalten, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwischen der
Schweiz und Grossbritannien zu beantragen.
In einer gütlichen Einigung ("Settlement") vom 20. Juli 2000 erklärte sich
die X.________ AG bereit, Grossbritannien per Saldo aller gegenseitigen
Ansprüche für die Jahre 1977 bis 1996 umgerechnet Fr. 16'742'160.-- zu
bezahlen, und zwar:
- Steuern (Tax): Fr. 6'628'925.--
- Strafsteuern (Penalty): Fr. 2'652'055.--
- Verzugszinsen (Interest): Fr. 7'461'180.--.

B.
Mit Entscheiden vom 21. Februar 2002 hiess die Steuerkommission für
juristische Personen des Kantons Luzern die Einsprachen teilweise gut. Die
Steuerfaktoren wurden neu wie folgt festgesetzt: 1995: steuerbarer Gewinn
(Staats- und Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag
(direkte Bundessteuer) Fr. 1'524'000.--, steuerbares Kapital Fr. 100'000.--,
Verhältniskapital Fr. 1'195'300.--; 1996: steuerbarer Gewinn (Staats- und
Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte
Bundessteuer) Fr. 2'915'900.--, steuerbares Kapital Fr. 484'000.--,
Verhältniskapital Fr. 292'000.--;  1997: steuerbarer Gewinn (Staats- und
Gemeindesteuern) Fr. 1'000'000.--, steuerbarer Reinertrag (direkte
Bundessteuer) Fr. 3'156'100.--, steuerbares Kapital Fr. 2'640'000.--,
Verhältniskapital Fr. 1'562'200.--. Zur Begründung wurde hervorgehoben, die
aus dem "Settlement" vom 20. Juli 2000 resultierende Steuernachzahlung könne
im Rahmen der noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen pro 1995 bis 1997 beim
steuerbaren Kapital in Abzug gebracht werden. Weil die in der Schweiz für die
Jahre 1977 bis 1996 bezahlten Steuern in der Vereinbarung vollumfänglich
angerechnet worden seien, sei eine internationale Doppelbesteuerung zwischen
der Schweiz und Grossbritannien vermieden worden.

Eine gegen diese Einspracheentscheide gerichtete Beschwerde der X.________ AG
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 20. Oktober 2000 ab.

C.
Am 27. November 2003 hat die X.________ AG staatsrechtliche Beschwerde und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids für die Staats- und
Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 1995 bis 1997. Sie
schliesst im Weiteren auf Korrektur offensichtlich unrichtiger
Sachverhaltsfeststellungen und auf Festsetzung eines Gewinnes von Fr. 0.--
für die Veranlagungen 1995 bis 1997.

Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie die
Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerden.

Am 18. März 2004 hat die X.________ AG dem Bundesgericht unaufgefordert ein
Schreiben zukommen lassen, mit dem sie auf die Stellungnahme der
Eidgenössischen Steuerverwaltung repliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen
den selben Entscheid und werfen grösstenteils übereinstimmende Rechtsfragen
auf. Es rechtfertigt sich deshalb, sie gemeinsam zu behandeln und zu diesem
Zweck die Verfahren zu vereinigen.

I. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

2.
2.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel
anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist
(Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286 mit
Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das
Bundesgericht das Bundesrecht von Amtes wegen an. In Abgabestreitigkeiten ist
es weder an die Begehren noch an deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1
OG). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c).

2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht mehrere
offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellungen vor: Zu Unrecht habe es sie
als nur beschränkt in der Schweiz steuerpflichtig eingestuft. Im Weiteren
habe es unzutreffend angenommen, die britischen Steuerbehörden hätten die in
der Schweiz schon entrichteten Steuern vollumfänglich berücksichtigt, und
nicht nur zu 60%, wie dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Schliesslich
seien die Verzugszinsen 1997-2000 ohne Rechtfertigung nicht berücksichtigt
worden.

In Wirklichkeit gehen die Beschwerdeführerin und das Verwaltungsgericht, wie
die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, grundsätzlich vom gleichen
Sachverhalt aus. Umstritten ist aber dessen rechtliche Beurteilung im
Hinblick auf das innerstaatliche Steuerrecht und das
Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien. Auf die Sachverhaltsrügen der
Beschwerdeführerin wird somit im Zusammenhang mit ihren materiellrechtlichen
Vorbringen einzugehen sein (vgl. E. 3.3, 4.3 und 5.5 hiernach).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine internationale Doppelbesteuerung
geltend: Sowohl die Schweiz als auch Grossbritannien hätten ihre Erträge der
Jahre 1977 bis 1996 steuerlich erfasst. In der britischen Nachbesteuerung
seien nur 60% der schweizerischen Steuern abgezogen worden. Zumindest im
Umfang der restlichen 40% bestehe demnach eine zwischenstaatliche
Zweifachbelastung. Diese sei einseitig durch die Schweiz zu beseitigen, und
zwar mittels eines vollumfänglichen Abzugs der in Grossbritannien bezahlten
Steuern und Verzugszinsen.

3.2 Die Beschwerdeführerin ist 1975 nach schweizerischem Recht gegründet
worden und hat ihren Sitz in der Schweiz. Seit diesem Zeitpunkt ist sie hier
unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 DBG). Eine
internationale Ausscheidung ist nie vorgenommen worden. Ende 1997 haben die
britischen Steuerbehörden die Beschwerdeführerin ab 1977 auf ihren Erträgen
besteuert und dafür geltend gemacht, die tatsächliche Geschäftsleitung der
Gesellschaft sei in England ausgeübt worden. Demgemäss ist die
Beschwerdeführerin in Grossbritannien für die Erträge von 1977 bis 1996 als
unbeschränkt steuerpflichtig erklärt worden. Der britische Steueranspruch
geht grundsätzlich von der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft aus,
allerdings unter Aufrechnung zusätzlicher Kommissionen und Erträge sowie der
in der Schweiz bezahlten Steuern. Auf der Grundlage des so bestimmten
"Ertrages vor Steuern" sind die britischen Steuern festgelegt worden. Auf
diesen Steuerbetrag sind sodann die schon in der Schweiz entrichteten Steuern
angerechnet worden. Im Rahmen des aussergerichtlichen "Settlement" haben sich
die britischen Behörden damit begnügt, nur 60% der von ihnen an sich
geforderten Steuern zu beziehen (vgl. zum Ganzen das Schreiben des Inland
Revenue Special Compliance Office an die Beschwerdeführerin vom 16. Oktober
2000).

Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, die schweizerischen Steuern
seien im Rahmen der Vereinbarung vollumfänglich angerechnet worden; somit
bestehe im internationalen Verhältnis keine tatsächliche Doppelbelastung.
Darin sieht die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu E. 3.3 hiernach) und eine unzutreffende
Rechtsanwendung (E. 3.4-3.5).
3.3 Grundsätzlich haben die britischen Behörden die Schweizer Steuern ganz
berücksichtigt. Zwar haben sie sie im Ergebnis nur zu 60% zum Abzug gebracht,
weil sie gleichzeitig - im Sinne eines Anreizes zum Abschluss der
Vereinbarung - nur 60% des Steueranspruchs geltend gemacht haben (vgl.
Beschwerde an das Bundesgericht, S. 14; siehe auch den Brief an die
Eidgenössische Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000). Das ändert aber nichts
daran, dass die Methode der englischen Steuerberechnung auf einer vollen
Anrechnung der Schweizer Steuern beruht. Der in der Rechnung nicht abgezogene
Steueranteil von 40% bezieht sich auf den nicht geltend gemachten
Steueranspruch im selben Umfang und hat damit dem Grundsatz nach ebenfalls
als berücksichtigt zu gelten. Von einer offensichtlich unzutreffenden
Sachverhaltsfeststellung kann nicht die Rede sein.

3.4 Somit liegt zwar eine virtuelle Doppelbesteuerung in dem Sinne vor, dass
die Beschwerdeführerin in beiden Staaten als unbeschränkt steuerpflichtig
erklärt worden ist. Das internationale Recht steht dem aber grundsätzlich
nicht entgegen. Im Falle einer unbeschränkten Steuerpflicht in beiden
Vertragsstaaten sieht das Abkommen vom 8. Dezember 1977 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-GB; SR 0.672.936.712) vor, dass der
Besteuerungsanspruch demjenigen Staat zufällt, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (vgl. Art. 4 Abs. 3 DBA).

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass das zwischenstaatliche
Doppelbesteuerungsrecht hier zur Anwendung kommen müsse. Der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin über 20 Jahre lang ausschliesslich in der Schweiz
Steuern bezahlte und buchhalterisch keinerlei Erträge oder Kapitalwerte im
Ausland auswies, hätte eigentlich erwarten lassen, dass sie sich gegen den
nachträglich erhobenen Besteuerungsanspruch der britischen Steuerbehörden
wehren oder zumindest ein zwischenstaatliches Verständigungsverfahren
beantragen würde. Darauf, namentlich auf eine Verständigungslösung im Sinne
von Art. 24 DBA-GB/1977 (vgl. auch Art. XIX des vorgängigen Abkommens vom 30.
September 1954; SR 0.672.936.711) bezüglich ihrer Ansässigkeit und der
Zuweisung ihrer Unternehmenserträge hat die Beschwerdeführerin jedoch
verzichtet. Dafür hat sie folgenden Grund genannt (vgl. kantonale
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, insb. S. 12-13): Ein solches Verfahren wäre
"sehr wahrscheinlich" so ausgefallen, dass die Schweiz in all den hier
interessierenden Jahren "so gut wie nichts" hätte besteuern können, weil sich
die tatsächliche Verwaltung in England befunden habe, während in der Schweiz
nur eine sehr untergeordnete Betriebsstätte, ohne nennenswerte Gewinne oder
ins Gewicht fallendes Kapital, unterhalten worden sei. Mithin hat es die
Beschwerdeführerin vorgezogen, sich in all den hier massgeblichen Jahren
unbeschränkt in der Schweiz besteuern zu lassen und eine allfällige
Doppelbesteuerung in Kauf zu nehmen, statt auf eine Verständigungslösung
hinzuwirken. Daran hält sie nach dem "Settlement" weiterhin fest,
insbesondere gegenüber dem Verwaltungsgericht (vgl. u.a. S. 4 ihrer Replik)
und vor Bundesgericht (siehe insb. S. 8, 9 u. 12 ihrer Beschwerdeschrift):
Seit ihrer Gründung in den 70er Jahren sei sie in der Schweiz ansässig und
habe ihre Geschäftstätigkeit in diesem Land ausgeübt, ohne dass steuerliche
Anknüpfungspunkte in Grossbritannien vorgelegen hätten oder ein Grund für
eine zwischenstaatliche Steuerausscheidung vorhanden gewesen wäre. Von Anfang
an und bis heute habe eine persönliche Zugehörigkeit bzw. eine unbeschränkte
Steuerpflicht in der Schweiz bestanden. Wenn hier schon der ganze Gewinn der
Gesellschaft zu besteuern sei, dann müssten auch die gesamten Aufwendungen
abgezogen werden können. Eventuell sei eine Aufteilung gemäss den
Prozentsätzen des "Settlement" (60% für Grossbritannien, 40% für die Schweiz)
in Betracht zu ziehen. Auf jeden Fall sei es nicht gerechtfertigt, wenn die
Schweiz die Besteuerungskompetenz für alle Erträge in Anspruch nehme, ohne
gleichzeitig Abzüge zu gewähren. Dafür beruft sich die Beschwerdeführerin auf
Art. 52 DBG (vgl. dazu E. 4 hiernach) bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG (siehe
E. 5 unten).

3.5 Soweit die Schweiz als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung zu
vermeiden hat, ist sie im Übrigen gemäss Art. 22 Abs. 2 DBA-GB/1977 zur
Freistellung verpflichtet. Die Schweiz vermeidet also (effektive)
Doppelbesteuerungen im hier streitigen Bereich nicht anhand der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Anrechnungsmethode (d.h. durch Abzug der
ausländischen Steuern vom inländischen Steuerobjekt), sondern vielmehr gemäss
dem System der sog. Befreiung (vgl. u.a. Ernst Höhn, Handbuch des
Internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1993,
S. 103 ff.; Andreas Kolb/Daniel Lüthi, Grundsätze des schweizerischen
DBA-Rechts, in: Weigell et al. [Hrsg.], Investitions- und Steuerstandort
Schweiz, München/Basel 2000, S. 128 f.). Auch aus diesem Grund muss der
verlangte Abzug ausser Betracht fallen. Eine Freistellung hat die
Beschwerdeführerin ausserdem nie zu erwirken ersucht.

4.
Gestützt auf Art. 52 DBG macht die Beschwerdeführerin geltend, für ihren in
Grossbritannien gelegenen Geschäftsbetrieb bzw. die dortige Betriebsstätte
hätte eine (zwischenstaatliche oder einseitige) Steuerausscheidung
vorgenommen werden müssen.

4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 DBG ist bei persönlicher Zugehörigkeit die
Steuerpflicht unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Laut Abs. 3 (Sätze 1 und 2)
erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach den
Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer
ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit
diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden.

Demnach ist die Argumentation der Beschwerdeführerin aus mindestens zwei
Gründen nicht stichhaltig: Einerseits liegt Art. 52 DBG nicht die Methode der
Steueranrechnung, sondern das System der Freistellung zugrunde (vgl. dazu
u.a. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte
Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 52; Peter Athanas/Stefan Widmer, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 52 DBG, N 9 ff.; Richner/Frei/Kaufmann,
a.a.O., N 4 ff. zu Art. 52). Daran ändert auch der Vorbehalt in Art. 52 Abs.
3 (letzter Satz) DBG zu Gunsten der zwischenstaatlichen Bestimmungen zur
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen nichts, da ja - wie schon
dargestellt (vgl. E. 3.5) - im hier massgeblichen zwischenstaatlichen
Aussensteuerrecht der Schweiz ebenfalls die Befreiungsmethode gilt.
Andererseits verkennt die Beschwerdeführerin, dass der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt nicht dem in Art. 52 DBG geregelten entspricht: Die
Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich
um ein schweizerisches Unternehmen mit Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte oder
Grundstück im Ausland handelt. Das ist hier indessen nicht der Fall. Die
Beschwerdeführerin hat niemals behauptet, in Grossbritannien eine
Betriebsstätte zu haben oder dort einen quantitativ oder qualitativ
bedeutenden Anteil ihrer Tätigkeit in festen und ständigen Anlagen auszuüben.
Damit steht im Einklang, dass die Beschwerdeführerin die nun geforderte
Ausscheidung zuvor nicht verlangt und sogar abgelehnt hat (vgl. Replik vor
dem Verwaltungsgericht, S. 4, siehe auch E. 3.4 hiervor). Ausserdem hat sie -
selbst heute noch - keine Unterlagen vorgelegt, die eine solche Ausscheidung
erlauben würden. Ebenso wenig sind ausländische Verluste nachgewiesen worden.
Auf Grund des Verhaltens und der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat für
die Schweiz selbst nach Bekanntwerden des britischen Besteuerungsanspruches
kein Anlass für eine einseitige Steuerausscheidung bestanden. Dementsprechend
haben die Luzerner Behörden zu Recht annehmen dürfen, dass keine ausländische
Betriebsstätte vorliegt, insbesondere nicht in Grossbritannien, sondern
einzig der Sitz in der Schweiz, wo alle Gewinne erwirtschaftet worden und zu
besteuern sind, ohne irgendwelche ausserstaatliche Anknüpfungspunkte.

4.2 Daran ändern auch die von den britischen Steuerbehörden gegenüber der
Gewinn- und Verlustrechnung der Beschwerdeführerin vorgenommenen
Aufrechnungen (Kommissionen und sonstige Erträge, vgl. E. 3.2 hiervor)
nichts. Diese Beträge sind übrigens in Schweizer Franken formuliert. Es ist
nicht klar, ob sie in der Schweiz besteuert worden sind. Unzulässig, wenn
nicht sogar mutwillig wäre es, wenn die Beschwerdeführerin sich auf
zusätzliche Gewinne berufen wollte, die sie der Besteuerung in der Schweiz
entzogen hätte. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ein
Betriebsstättengewinn in Grossbritannien zumindest noch keineswegs belegt.

4.3 Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang noch eine offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellung
vor: Fälschlicherweise habe das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte
Steuerpflicht in der Schweiz angenommen. Wie schon dargelegt (vgl. E. 2.2),
gehen die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz materiell vom gleichen
Grundsachverhalt aus. Ob dieser nun so umschrieben wird, dass die
Steuerpflicht in der Schweiz im Ergebnis nur eine beschränkte gewesen sei
oder dass sie sich nicht auf die Geschäftsbetriebe bzw. Betriebsstätten in
Grossbritannien erstrecken würde (vgl. Art. 52 Abs. 1 DBG), hat unter den
vorliegenden Umständen (insb. fehlende Indizien für in Drittstaaten erzielte
Erträge) keine Auswirkungen auf die Beurteilung. Umstritten sind die sich aus
den beweismässig feststehenden bzw. den eben gerade nicht nachgewiesenen
Auslandsbezügen ergebenden Rechtsfolgen. Bei seiner Rechtsanwendung hat das
Verwaltungsgericht aber auch das innerstaatliche Aussensteuerrecht der
Schweiz nicht verletzt.

5.
5.1 Im Weiteren argumentiert die Beschwerdeführerin, gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. a DBG seien die in Grossbritannien bezahlten Steuern und Verzugszinsen
in der Schweiz abzugsfähig.

5.2 Nach Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gehören zum geschäftsmässig begründeten
Aufwand "die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber
Steuerbussen". Unter den Wortlaut fallen somit ausschliesslich interne
Steuern. Einige Autoren und Steuerbehörden gehen jedoch - mitunter ohne
weitere Begründung - davon aus, dass sich die Abzugsfähigkeit auch auf
ausländische Steuern erstrecken könne (vgl. u.a. Richner/Frei/Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 4 zu Art. 59; Peter Brülisauer/Stephan
Kuhn, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht:
Band I/2a, Basel 2000, Art. 59 DBG, N 5). Das gilt für ausländische
Quellensteuern, wenn sie weder rückforderbar noch anrechenbar sind (gemäss
analoger Anwendung der Regelung in Art. 32 Abs. 1 DBG für natürliche
Personen); vorausgesetzt ist aber, dass der Betroffene sich auf kein
Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann und es sich nicht um eine
fremdstaatliche Ertragssteuer handelt, sondern nur um Abgaben, die Zinsen,
Dividenden und Lizenzgebühren aus ausländischer Quelle betreffen. Diese
Bedingungen sind hier allesamt nicht erfüllt.

5.3 Hinsichtlich der in Grossbritannien bezahlten Steuern ist ohnehin vorab
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bis 1994 definitiv
veranlagt worden ist. Die Revision der rechtskräftigen Veranlagungen ist
ausserhalb eines - hier nicht erfolgten - zwischenstaatlichen
Verständigungsverfahrens ausgeschlossen, da keine Revisionsgründe geltend
gemacht worden und erkennbar sind (siehe auch Ernst Höhn, a.a.O., S. 306).
Die Geschäftsjahre nach 1997 sind im Weiteren nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin hat den Abzug der britischen
Steuern nicht in den betreffenden Steuerjahren, nicht im Jahr ihrer
Festsetzung und auch nicht im Zahlungsjahr (d.h. 2000) verlangt, sondern in
den noch offenen Veranlagungsperioden 1995 bis 1997 geltend gemacht. Auf
Grund des Periodizitätsprinzips kämen somit von vornherein nur die für die
Bemessungsjahre ab 1993 getätigten Zahlungen als Abzüge in Frage; im
verbleibenden Zeitraum hat Grossbritannien indessen nur für die Jahre 1993
und 1996 einen Steueranspruch erhoben. Darauf müsste sich eine
Abzugsfähigkeit in jedem Fall beschränken.
Selbst für die in Frage kommenden Jahre ergibt sich der Ausschluss der
Abzugsfähigkeit aber schon daraus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf
das zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsrecht berufen hat (E. 3.4 oben). Sie
hat sich freiwillig bereit erklärt, die britischen Steuern zu bezahlen. Somit
ist unklar geblieben, ob der Besteuerungsanspruch Grossbritanniens berechtigt
ist. Unter diesen Umständen kann die ausländische Steuerforderung in der
Schweiz nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendung anerkannt werden.
Dies stünde insbesondere im Widerspruch mit den eigenen Jahresrechnungen und
Rechtsvorbringen, auf denen die Beschwerdeführerin sich behaften lassen muss.

5.4 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG kommt sodann
nicht in Betracht, die in Grossbritannien entrichteten Strafsteuern
("Penalty") in der Schweiz als abzugsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin macht dies vor Bundesgericht auch nicht mehr geltend.

5.5 Es besteht schliesslich kein Grund, die Verzugszinsen gemäss Art. 59 Abs.
1 lit. a DBG zum Abzug zuzulassen: Wenn schon der Abzug der in
Grossbritannien bezahlten Steuern vollumfänglich abzulehnen ist, ist nicht
ersichtlich, warum dies für die auf diesen Steuern zu entrichtenden
Verzugszinsen anders sein sollte. Im hier massgeblichen Zusammenhang
(insbesondere angesichts der einvernehmlichen Regelung mit den britischen
Steuerbehörden) kann deren steuerrechtliche Beurteilung nur gleich ausfallen
wie diejenige für die ihnen zugrunde liegende (Nach-)Steuerschuld. Es ist
demnach unerheblich, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 tatsächlich
noch eine Zinszahlung leisten musste. Eine offensichtlich unzutreffende
Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt hätte somit keinen Einfluss auf das
Ergebnis und ist deshalb unbeachtlich.

6.
Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.

Unbegründet ist die Rüge eines Verstosses gegen den Grundsatz der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Ein
solcher Verstoss kann hier nicht angenommen werden, weil die Vorinstanz die
hier massgeblichen schweizerischen und zwischenstaatlichen Bestimmungen
bundesrechtskonform angewendet hat.

Vergeblich macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Eidgenössische
Steuerverwaltung habe ihr die Abzugsfähigkeit der britischen Steuern
schriftlich bestätigt. Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 BV) scheidet schon
deshalb aus, weil dabei eine Frage unterbreitet wurde, die mit der hier
streitigen nicht übereinstimmt: Dort ging es um das Problem der geldwerten
Leistung im Rahmen der Verrechnungssteuer sowie der Emissions- und
Umsatzabgabe, vorliegend hingegen interessiert die Abzugsfähigkeit bei den
direkten Steuern.

Schliesslich kann die unaufgefordert dem Bundesgericht eingereichte Replik
ausser Acht bleiben. Sie enthält nichts, was nicht schon in früheren
Rechtsschriften vorgebracht worden wäre. So muss weder ihre Zulässigkeit
geprüft noch eine Duplik eingeholt werden.

II. Staatsrechtliche Beschwerde

7.
7.1 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den im Bereich der Staats-
und Gemeindesteuern auch auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur
Verfügung steht (vgl. Art. 86 und 87 sowie 84 Abs. 2 OG).

7.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 129 I 173 E.1.5 S.
176, mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit
vorliegend im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern mehr als die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf die Eingabe der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

8.
Wenn der von der Beschwerdeführerin geforderte Abzug im Bereich der direkten
Bundessteuer ungerechtfertigt ist, erweist sich auch seine
Nichtberücksichtigung bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht als
verfassungswidrig.

Gemäss § 51 Abs. 2 des hier noch anwendbaren Luzerner Steuergesetzes vom 27.
Mai 1946 gelten die in der Bemessungsperiode bezahlten Steuern als Unkosten.
Rückstellungen für noch nicht bezahlte Steuern sind zulässig, soweit diese
für die Bemessungsperiode oder frühere Jahre geschuldet sind. Diese
Bestimmung ist weiter gefasst als Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG. Vom Wortlaut her
ist die Abzugsfähigkeit nicht auf schweizerische Steuern beschränkt. Das
Verwaltungsgericht hat indessen geurteilt, dass die kantonalrechtliche
Vorschrift im gleichen Sinne wie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG auszulegen ist.
Diese parallele Auslegung ist auf keinen Fall willkürlich und stimmt mit den
Grundsätzen der Steuerharmonisierung überein, auch wenn es sich hier um
Steuerperioden vor 2001 handelt, weshalb das Harmonisierungsgesetz noch nicht
anwendbar war (vgl. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG; SR
642.14). Auch für die Staats- und Gemeindesteuern ist somit keine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung gegeben. Das hat
umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin auf kantonaler Ebene nur bis
zu einem bestimmten, durch ein Steuerabkommen begrenzten Gewinn besteuert
worden ist, der mitunter deutlich unter dem tatsächlichen Ertrag gelegen hat.
Somit ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz sogar unterbesteuert worden.

III.

9.
Nach dem Gesagten sind beide Beschwerden abzuweisen (die staatsrechtliche
Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann). Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2P.306/2003 und 2A.574/2003 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin
auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerkommission für
juristische Personen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: