Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.303/2003
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2P.303/2003 /leb

Urteil vom 1. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Politische Gemeinde A.________,
Politische Gemeinde B.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Engler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Art. 49 Abs. 1 BV (Grundsteuern 2001),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Urteile
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ mit Sitz in Z.________ ist eine vom Bund anerkannte
Krankenkasse gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Sie betreibt das
Krankenversicherungsgeschäft im Sinne dieses Gesetzes. Sie besitzt im Kanton
St. Gallen verschiedene Grundstücke. Das Grundstück Nr. 2936 in der Gemeinde
A.________ ist mit einem Kurhaus, Hotel und Restaurant sowie einer
Seilbahn-Bergstation überbaut. Auf dem Grundstück Nr. 2896 in der gleichen
Gemeinde befindet sich die Talstation. Die Grundstücke Nr. 1496 und Nr. 1607
in der Gemeinde B.________ sind mit Mehrfamilienhäusern überbaut, deren
Wohnungen vermietet werden.

Am 12. April 2001 veranlagte die Gemeinde B.________ die Y.________ für die
beiden Grundstücke Nr. 1496 und Nr. 1607 mit einer Grundsteuer von insgesamt
Fr. -.--. Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 erhob die Gemeinde A.________ für
die beiden Grundstücke Nr. 2936 und Nr. 2896 eine Grundsteuer von Fr. -.--.
Mit Einsprachen gegen die beiden Verfügungen bestritt die Versicherung ihre
Steuerpflicht. Sie berief sich auf Art. 17 Abs. 1 KVG (nunmehr Art. 80 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), wonach die Versicherer von
direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit sind, soweit
ihre Leistungen und Vermögenswerte "ausschliesslich der Durchführung der
sozialen Krankenkassenversicherung und der Erbringung und der Sicherstellung
ihrer Leistungen dienen".

Die Gemeinden wiesen die Einsprachen am 23. bzw. 24. Oktober 2001 ab. Die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen bestätigte die
Grundsteuerveranlagungen mit zwei Entscheiden vom 3. September 2002.

B.
Die von der Y.________ gegen die Gemeinden A.________ und B.________
erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen je
mit Entscheid vom 21. Oktober 2003 gut und hob die Besteuerungen auf. Das
Gericht stützte sich bei der Auslegung von Art. 17 KVG massgeblich auf das
Prinzip der Solidarität. Im Lichte dieses Grundsatzes seien die Versicherer
von allfälligen Steuern, welche das Grundversicherungsgeschäft und damit die
Versicherten belasten, zu befreien. Art. 17 KVG sei als umfassende
Steuerbefreiung zu interpretieren und erfasse auch
Kapitalanlageliegenschaften.

C.
Mit gemeinsamer staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Gemeinden
A.________ und B.________, die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2003 seien aufzuheben. Sie berufen sich
auf ihre Gemeindeautonomie und rügen eine Verletzung des Grundsatzes des
Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).

Die Y.________ beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid dar, gegen den im
Bund kein anderes Rechtsmittel zulässig ist als die staatsrechtliche
Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Insbesondere steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) nicht offen: Bei der Grundsteuer handelt es sich
um eine spezielle Vermögenssteuer, die bezweckt, den Gemeinden aus dem
Grundeigentum ein minimales Steueraufkommen zu sichern, das nicht von der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Sie wird nur von rund der
Hälfte der Kantone erhoben und ist somit nicht harmonisiert (vgl.
Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, Muri/Bern 2001, S.
373 f.; Anatol Schmid, Sprachliche und rechtliche Hinweise zur kommunalen
Liegenschaftssteuer, StR 45/1990 S. 372). Das schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 73 StHG zum Vornherein aus.

Auch der Umstand, dass der angefochtene Entscheid, was die Tragweite der
beanspruchten Steuerbefreiung betrifft, öffentliches Bundesrecht zur
Anwendung bringt, vermag den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu
öffnen, da die Abgabe als solche sich auf (nicht harmonisiertes) kantonales
Recht stützt. Nach der Rechtsprechung kann die Rüge, eine kantonalrechtliche
Abgabe sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, nur mit staatsrechtlicher
Beschwerde wegen Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
vorgebracht werden (BGE 127 II 1 E. 2b/aa S. 4, mit Hinweisen). Wegen der
kantonalrechtlichen Grundlage der hier streitigen Abgabe steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht offen, wenn (wie hier) geltend
gemacht wird, es sei zu Unrecht eine Unvereinbarkeit mit Bundesrecht
angenommen worden.

1.2 Eine Gemeinde ist befugt, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
ihrer Autonomie zu führen (Art. 189 Abs. 1 lit. b BV), wenn sie durch den
angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt
berührt wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht,
ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der
materiellrechtlichen Beurteilung der Beschwerde (BGE 128 I 3 E. 1c, mit
Hinweisen; ferner 129 I 410 E. 1.1).

Gemäss Art. 237 des sanktgallischen Steuergesetzes vom 9. April 1989 (StG)
wird die Grundsteuer von den Gemeinden veranlagt und bezogen. Der
angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, der den
Beschwerdeführerinnen verbietet, auf den fraglichen Grundstücken der
Beschwerdegegnerin die Grundsteuer zu erheben, trifft die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen hoheitlicher
Gewalt. Diese sind daher zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
ihrer Autonomie legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet die
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV).
Auch unter dem Geltungsbereich der neuen Verfassung ist es daher Sache der
Kantone zu bestimmen, ob und in welchem Ausmass den Gemeinden Autonomie
eingeräumt wird (BGE 128 I 3 E. 2a, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich
kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler
Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung
des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabenbereich,
sondern nur im streitigen Bereich voraus (BGE 129 I 410 E. 2.1; 128 I 3 E.
2a, je mit Hinweisen).

2.2 Art. 4 des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 23. August 1979
bestimmt:
"Die Gemeinde ist autonom, soweit die Gesetzgebung ihre Entscheidungsfreiheit
nicht einschränkt.
In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn die
Gesetzgebung keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde
ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt."
Umstritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerinnen von der
Beschwerdegegnerin die Grundsteuer erheben dürfen. Gemäss Art. 2 lit. b des
sanktgallischen Steuergesetzes 9. April 1998 (StG) erheben die politischen
Gemeinden die Grundsteuer von den natürlichen und juristischen Personen. Die
Steuerhoheit hierfür liegt bei der Gemeinde. Die Steuer ist jedoch nach
einheitlichen kantonalen Vorschriften festzusetzen und einzuziehen. In diesem
Sinne sind Steuerobjekt, Steuersubjekt und Bemessungsgrundlage kantonal
einheitlich festgelegt (vgl. Art. 237 - 239 StG). Es steht den Gemeinden bei
der Frage, ob die Grundsteuer von bestimmten (natürlichen oder juristischen)
Personen zu erheben sei, kein Entscheidungsspielraum im Sinne von Art. 4 des
Gemeindegesetzes zu. Vielmehr ist die Steuerautonomie der sanktgallischen
Gemeinden durch den kantonalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf die
Vereinheitlichung des Steuerwesens stark eingeschränkt worden (vgl. Pius
Glaus, Konzeption der Gemeindeautonomie mit besonderer Darstellung der
Autonomie der sanktgallischen Gemeinden, Diss. Zürich 1984, S. 131 f.;
Weidmann/Grossmann/Zigerlig (Hrsg.), Wegweiser durch das st. gallische
Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 10 f.). Die Gemeinde kann lediglich - in engen
Grenzen - jährlich den Steuersatz festsetzen (Art. 240 Abs. 1 und 2 StG).
Darin erschöpft sich auch bereits ihre Entscheidungsfreiheit. Die
Beschwerdeführerinnen sind daher aufgrund des kantonalen Rechts im hier
fraglichen Bereich, d.h. beim Entscheid über die subjektive
Grundsteuerpflicht, nicht autonom.

2.3  Der hier noch anwendbare Art. 17 KVG, dessen Auslegung zwischen den
Parteien umstritten ist, befreit die Versicherer u.a. von den direkten
Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, soweit ihrer Einkünfte und
Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen
Krankenversicherung und der Erbringung und der Sicherstellung ihrer
Leistungen dienen.
Das Bundesrecht schliesst nicht aus, dass bei der Anwendung von
Bundesgesetzen den Gemeinden eine gewisse Autonomie zukommen kann, sofern der
Kanton die Aufgabe, die das Bundesgesetz ihm überträgt, an die Gemeinden
delegiert hat oder die Gemeinden direkt gestützt auf Bundesrecht zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt sind. In diesem Sinne kann nicht nur
kantonales, sondern auch höherrangiges Recht den Gemeindeorganen Aufgaben
übertragen und ihnen hierfür Ermessen oder für die Auslegung unbestimmter
Gesetzesbegriffe einen Beurteilungsspielraum einräumen (vgl. BGE 115 Ib 302
E. 4 und 5; 100 Ia 272 E. 6 S. 275; Markus Dill, Die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Bern 1996, S. 79 f.).
Nicht jede Entscheidungsfreiheit zugunsten der Gemeinde eröffnet allerdings
einen geschützten Autonomiebereich. Ob die der Gemeinde gewährte Freiheit
"relativ erheblich" ist, ergibt sich vielmehr aus ihrer Bedeutung für die
kommunale Selbständigkeit und Selbstverwaltung (vgl. BGE 118 Ia 218 E. 3d S.
221 f., mit Hinweisen). Enthält ein kantonales oder eidgenössisches Gesetz,
das erstinstanzlich durch die Gemeinde anzuwenden ist, einen unbestimmten
Rechtsbegriff, so genügt dies deshalb noch nicht für die Annahme, dass die
Gemeinde bei der Anwendung dieses Begriffs autonom sei (BGE 118 Ia 218 E. 3d
und e S. 222; 114 Ia 168 E. 3d S. 172). Das gilt erst recht, wenn eine
kantonale oder eidgenössische Norm bloss auslegungsbedürftig ist.

Was Art. 17 KVG betrifft, so ist diese Vorschrift zwingender Natur und lässt
dem steuererhebenden Gemeinwesen keinen Raum für eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit, wie sie für die Gemeindeautonomie kennzeichnend ist.
Daran ändert nichts, dass die bundesrechtliche Norm, was das Erfordernis der
"Durchführung der sozialen Krankenversicherung" betrifft, auslegungsbedürftig
ist. Damit von einer Autonomie der Gemeinde gesprochen werden kann, müsste
die Bundesgesetzgebung selbst klar erkennen lassen, dass sie bei der
Anwendung der fraglichen Norm den Kantonen (bzw. bei Delegation der
Steuerhoheit vom Kanton an die Gemeinden) einen Spielraum relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit einräumen will. Eine solche Ermächtigung an die Kantone
enthält Art. 17 KVG nicht. Die Gemeinde kann daher aus Art. 17 KVG keine
Autonomie für sich ableiten (s. auch BGE 100 Ia 275 f.).

3.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auch auf den Grundsatz des Vorrangs
des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV. Dieses Prinzip sehen sie dadurch
verletzt, dass die kantonalen Instanzen bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 1
KVG den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes auf Kosten des kantonalen
Steuergesetzes zu stark ausgedehnt und sich damit über die
verfassungsmässigen Kompetenzen im Steuerwesen hinweggesetzt hätten.

Ist eine Gemeinde autonom, kann sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine
kantonale Behörde in einem Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis
überschreitet oder die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen,
kantonalen oder bundesrechtlichen Vorschriften falsch anwendet. Die Gemeinde
kann dann auch geltend machen die kantonalen Instanzen hätten die Tragweite
eines Grundrechtes verkannt. Ebenso kann sie eine Verletzung des
Willkürverbots rügen, sofern die Rüge mit der behaupteten Verletzung der
Autonomie in engem Zusammenhang steht. Soweit es um die Handhabung von
eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft das
Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Behörde mit freier Kognition, sonst
nur auf Willkür hin (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9, mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall besteht jedoch kein Autonomiebereich, der es den Beschwerdeführerinnen
erlauben würde, im Zusammenhang mit der behaupteten Autonomieverletzung die
willkürliche Anwendung von Art. 17 KVG geltend zu machen. Auf die weiteren
Rügen der Beschwerdeführerinnen kann daher nicht eingetreten werden.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Der
Beschwerdegegnerin, die sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertreten
liess, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: