Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.301/2003
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2P.301/2003 /ast

Urteil vom 23. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und
Nachsteuer, Wildhainweg 9, 3012 Bern,
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I
des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Der im Kanton Bern wohnhafte A.________ (geb. 1913) ging Ende 1997 mit der
B.________ Versicherung einen Vertrag über eine Altersrentenversicherung
(Police Nr. ...) ein. Die B.________ Versicherung sollte ihm am 23. jedes
Monats, erstmals am 23. Januar 1998, eine Rente von Fr. 1'898.20 auszahlen.
Die für die Finanzierung der Altersrente notwendige Prämie erbrachte
A.________ als Einmalprämie am 23. Dezember 1997 im Betrage von Fr.
244'982.--. Am 9. September 2000 verstarb er. Im Oktober 2000 erhielten die
beiden Söhne X.________ und Y.________ von der B.________ Versicherung je
einen Betrag von Fr. 91'134.-- ausbezahlt. Der Grund dieser Zahlungen bestand
in der Rückgewähr von Prämien aus der Altersrentenversicherung.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfasste mit Veranlagung vom 13. März
2001 den Rückgewährbetrag von Fr. 91'134.-- bei X.________, der im Kanton
Zürich wohnhaft ist, mit der Erbschaftssteuer. Die Steuerveranlagung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

Am 21. Mai 2003 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich X.________ und
seiner Ehefrau einen Einschätzungsentscheid. Darin unterwarf es den gleichen
Rückgewährbetrag den Zürcher Staats- und Gemeindesteuern als in der
Steuerperiode 2000 getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuernde
Kapitalleistung. Diese Einschätzung bestätigte sie mit Einspracheentscheid
vom 7. August 2003.

B.
X.________ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2003 Rekurs bei
der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich. Er rügte, die Steuerhoheit
liege beim Kanton Bern, wo auch die Erbschaft ordentlich versteuert worden
sei. Eine zusätzliche steuerliche Belastung durch den Kanton Zürich führe zu
einer Doppelbesteuerung. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 wies die
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich den Rekurs ab.

C.
X.________ hat am 24. November 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht, in welcher er geltend macht, es liege eine
unzulässige Doppelbesteuerung durch den Kanton Zürich vor. Er beantragt, den
Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Oktober
2003 aufzuheben. Ausserdem solle das Bundesgericht die Steuerhoheit
festlegen. Auf Anfrage des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts hat X.________ mit Eingabe vom 27. November 2003
erklärt, dass er die staatsrechtliche Beschwerde auch auf die rechtskräftige
Steuerveranlagung des Kantons Bern vom 13. März 2001 ausdehne und deren
Aufhebung verlange.

D.
Die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt die Abweisung der
Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Zürich richte. Die
Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen, soweit sie sich gegen den Kanton Bern richte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV
(bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) ist spätestens im Anschluss an die Geltendmachung
des letzten der einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche zu
erheben. Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden,
doch ist gegenüber dem letzten Entscheid die 30-tägige Beschwerdefrist
einzuhalten (Art. 86 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 3 OG; BGE 111 Ia 44 E. 1a S. 45
f. mit Hinweisen). In die rechtzeitig gegen den zweitverfügenden Kanton
erhobene Beschwerde kann auch die an sich bereits rechtskräftige
Steuerveranlagung des Kantons, der als Erster verfügt hat, mit einbezogen
werden (Art. 89 Abs. 3 OG; BGE 123 I 289 E. 1a S. 291 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat innert der 30-tägigen Frist seit dem Entscheid der
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 sowohl
diesen als auch die Erbschaftssteuerveranlagung des Kantons Bern vom 13. März
2001 angefochten. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots ist somit zulässig. Dem steht auch
der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 84 Abs. 2 OG nicht entgegen. Denn
Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sieht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum einen nur gegenüber letztinstanzlichen
kantonalen Entscheiden vor; das stellt der angefochtene Entscheid der Zürcher
Steuerrekurskommission nicht dar (vgl. § 153 des Steuergesetzes des Kantons
Zürich vom 8. Juni 1997, StG/ZH). Zum anderen ist Art. 86 Abs. 2 OG durch das
Steuerharmonisierungsgesetz nicht ausser Kraft gesetzt worden (vgl. Urteile
2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, E. 1.1, und 2P.235/2003 vom 5. April 2004, E.
1.1; Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière ligne droite, ASA 69
S. 328; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl.
2003, S. 163).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur,
d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht
aber der Erlass positiver Anordnungen verlangt werden (BGE 125 I 104 E. 1b S.
107; 125 II 86 E. 5a S. 96; 122 I 351 E. 1 f. S. 355, je mit Hinweisen). Eine
Ausnahme ist bei Beschwerden wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV
gerechtfertigt. Hier kann das Bundesgericht den betroffenen Kantonen
allenfalls verbindliche Weisungen hinsichtlich der verfassungskonformen
Steuerausscheidung erteilen (BGE 111 Ia 44 E. 1c S. 46; Urteil 2A.349/2002
vom 6. März 2003, in ASA 73 S. 170 E. 1.2, je mit Hinweisen). In diesem Sinn
sind die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zulässig.

2.
2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor,
wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet oder eine Steuer erhebt,
die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem
darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb
stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit
untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in
einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 130
I 205 E. 4.1 S. 210 mit Hinweisen)

Nach diesen Kriterien ist von einer unzulässigen (aktuellen)
Doppelbesteuerung auszugehen, wenn zwei Kantone nach ihrem internen Recht die
gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung jeweils vollumfänglich der
Einkommens- und/oder der Erbschaftssteuer unterwerfen; diese beiden
Steuerarten sind als gleichartig im doppelbesteuerungsrechtlichen Sinn
anzusehen (BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 210 mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall hat der Kanton Bern die kantonale Erbschaftssteuer
unter anderem auf dem Rückgewährbetrag aus der Rentenversicherung von Fr.
91'134.-- erhoben. Der Kanton Zürich hat den gleichen Rückgewährbetrag von
Fr. 91'134.-- (getrennt vom übrigen Einkommen als steuerbare Kapitalleistung)
einkommenssteuerrechtlich erfasst. Demnach verstossen die vorgenommenen
Besteuerungen gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot.

3.
Mithin ist zu klären, welchem Kanton die Besteuerung der Rückgewährleistung
zusteht.

3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Steuerhoheit dem Kanton
Bern zukommt. Zwar räumt Art. 127 Abs. 3 BV dem Bürger ein Individualrecht
ein, indem es ihn gegen eine doppelte Besteuerung schützt. Er hat jedoch
keinen Anspruch darauf, dass die Doppelbesteuerung in einer bestimmten Art
und Weise vermieden wird (BGE 101 Ia 384 E. 4a S. 387). Es ist vielmehr
Aufgabe des Bundesrechts, darüber die nötigen Regeln aufzustellen.

3.2 Um eine einheitliche und kohärente Regelung zu schaffen, hat sich die
Zuteilungsnorm an der für die Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern
(Steuerharmonisierungsgesetz und Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) getroffenen Regelung zu orientieren,
zumal damit auch eine vertikale Steuerharmonisierung zwischen Bund und
Kantonen hergestellt wird (BGE 130 I 205 E. 9.2 S. 221 mit Hinweisen; BGE 118
Ia 277 E. 3a S. 281; Urteile 2P.62/1997 vom 23. Juli 1999, in Pra I 88/1999
Nr. 184 S. 958, E. 4c; und 2P.252/1998 vom 16. März 2000, in Pra I 89/2000
Nr. 82 S. 494, E. 4b).

Demzufolge ist die Zuteilung der Besteuerungskompetenz an die Kantone danach
vorzunehmen, wie die Leistungen beim Empfänger nach den Steuererlassen des
Bundes erfasst werden: Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im
Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar; die von der
Einkommenssteuer befreiten Leistungen werden dem Kanton des letzten
Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen (BGE 130 I 205 E. 9.4 S.
222).

4.
4.1 Nach der in Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG aufgestellten
Generalklausel sollen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. BGE 125 II 113 E. 4 S.
119 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG [im Folgenden: Kommentar], I. Teil,
2001, N. 4 f. zu Art. 16 DBG; Felix Richner/ Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Handkommentar zum DBG, 2003, N. 8 ff. zu Art. 16 DBG; Markus Reich, in Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd.
I/1, 2. Aufl. 2002, N. 4 ff. zu Art. 7 StHG). Zu den Einkünften im Sinne
dieser Bestimmungen zählt grundsätzlich auch der dem Beschwerdeführer durch
die Versicherung ausgerichtete Rückgewährbetrag.

4.2 Es fragt sich aber, ob die Rückgewährleistung nicht als Vermögensanfall
infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher
Auseinandersetzung gemäss Art. 24 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG -
so die Ansicht der Steuerverwaltung des Kantons Bern - oder als
Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung gemäss Art.
24 lit. b DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG einkommenssteuerfrei ist. In
Betracht kommt auch die einkommenssteuerrechtliche Erfassung nur eines
Teilbetrages gemäss der Sonderregelung für Leibrenten und Einkünfte aus
Verpfründung in Art. 22 Abs. 3 DBG bzw. Art. 7 Abs. 2 StHG oder nur der
Erträge gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 1ter StHG. Zu
erwägen ist ebenso, ob der Rückgewährbetrag entsprechend Art. 22 Abs. 1 oder
Art. 23 lit. b DBG - in Anlehnung an die letztgenannte Bestimmung
argumentieren die Zürcher Instanzen - vollumfänglich mit der Einkommenssteuer
erfasst wird. Das Bundesgericht hatte sich hierzu bislang nicht ausdrücklich
zu äussern. Die Praxis in den Kantonen ist nicht einheitlich. Soweit sich die
Doktrin äussert, ist keine eindeutige Meinung festzustellen (einige
Lösungsalternativen sind aufgeführt bei: Danielle Yersin/Gladys Laffely
Maillard, L'imposition des revenus provenant de la prévoyance dès 1995, StR
51/1996 S. 529; Petra Helfenstein, Die Besteuerung der privaten
Rentenversicherung in der Schweiz - eine systematische Darstellung der
kantonalen Unterschiede, StR 2004 S. 86 ff.; weitere Doktrin wird im
Folgenden zitiert).

Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Einkünfte aus
Versicherungen mögen nicht immer leicht ersichtlich sein (vgl. BGE 130 I 205
E. 7.6.5 S. 220 mit Hinweisen; Gladys Laffely Maillard, Les assurances sur la
vie, notamment les assurances de capitaux à prime unique, et leur traitement
fiscal, ASA 66 S. 612 f.; Jean Lampert, LIFD: Le traitement fiscal de la
prévoyance, StR 48/1993 S. 262 ff.; Richner/ Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 39 zu
Art. 24 DBG; Peter Locher, Kommentar, N. 22 zu Art. 24 DBG; Bericht der
Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken
[im Folgenden: Expertenkommission Steuerlücken], 1998, S. 115 ff.). Dennoch
bleiben die vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben verbindlich (vgl. Art. 191
BV).

5.
5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit
Einschluss der Kapitalabfindungen und insbesondere auch "Rückzahlungen von
Einlagen, Prämien und Beiträgen" steuerbar (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG:
alle Einkünfte "aus Vorsorgeeinrichtungen"). Art. 22 Abs. 1 DBG erfasst damit
seinem Text zufolge Einkünfte aus der Vorsorge der sog. 1. Säule
(Sozialversicherung; Art. 112 BV), der 2. Säule (berufliche Vorsorge; Art.
113 BV) und der Säule 3a (anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge).
Der Besteuerung der Einkünfte nach Art. 22 Abs. 1 DBG steht der volle Abzug
der an die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge
gegenüber (Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. d und e StHG;
vgl. Peter Locher, Kommentar, N. 6, 12, 20 und 42 zu Art. 22 DBG). Diese
steuerliche Behandlung entspricht dem sog. Waadtländer Modell, das mit dem
Inkrafttreten der steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 81-83) des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) verwirklicht wurde (Näheres in BGE 130
I 205 E. 7 S. 212 ff. mit Hinweisen).

5.2 Auch wenn es hier um Altersvorsorge und (zumindest teilweise) um die
Rückerstattung von Prämien geht, fällt die vom Verstorbenen bei der
B.________ Versicherung abgeschlossene Versicherung nicht in den von Art. 22
Abs. 1 DBG ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich. Die interessierenden
Einkünfte stammen unbestrittenermassen aus einer Leibrentenversicherung. Als
Leibrente wird eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende
und auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistung verstanden
(vgl. Art. 516 ff. OR; Daniel Jungo/Wolfgang Maute, Lebensversicherungen und
Steuern, 2003, S. 55 f.; Gladys Laffely Maillard, a.a.O., ASA 66 S. 609 f.;
Peter Locher, Kommentar, N. 51 zu Art. 22 DBG; Thomas Fischer/ Werner A.
Räber, Persönliche Steuer- und Vorsorgeplanung, 4. Aufl. 2002, S. 175 f. und
214 ff.; vgl. auch BBl 1998 S. 88 Ziff. 262.41; Urteil 2A.40/1998 vom 10.
August 1998, in StE 1999 B 28 Nr. 6 und RDAF 1998 II S. 462, E. 4b mit
Hinweisen). Beim Rentenschuldner kann es sich um eine
Versicherungsgesellschaft, eine Privatperson oder einen Geschäftsbetrieb
handeln (Hans-Jürg Neuhaus, Die steuerrechtlichen Massnahmen im Bundesgesetz
vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, ASA 68 S. 293).
Leibrentenversicherungen gehören allenfalls zur individuellen, nicht
gebundenen Vorsorge der Säule 3b. Die "Kapitalabfindungen und Rückzahlungen
von Einlagen, Prämien und Beiträgen" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DBG beziehen
sich aber nur auf Einkünfte aus der Vorsorge der Säulen 1, 2 und 3a.

5.3 In Bezug auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge der Säule 3b
weicht das Gesetz vom genannten Waadtländer Modell ab (vgl. Urteil
2P.170/2003 vom 13. Februar 2004, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1). Die
aufzubringenden Prämien können steuerlich nur sehr eingeschränkt, im Rahmen
des sog. allgemeinen Versicherungsabzugs von den Einkünften abgezogen werden
(Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG). Weil der
pauschalisierte Abzug insbesondere auch für die Prämien der Krankenkassen und
der nicht obligatorischen Unfallversicherung gilt, verbleibt neben der
Grundversicherungsprämie für die Krankenkasse in der Regel (fast) kein
Abzugsbetrag für anderweitige Versicherungen (Urteil 2A.366/2000 vom 15.
November 2001, in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und RDAF 2002 II S. 323, E. 2a;
Expertenkommission Steuerlücken, a.a.O., S. 107). Für die Leistungen aus der
Säule 3b gilt trotzdem der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (Art. 16 Abs. 1
DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 130 I 205 E. 7.6.2 S. 216).

5.4
5.4.1Gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG sind Leibrenten
allerdings nur zu 60 Prozent bzw. seit 1. Januar 2001 zu 40 Prozent steuerbar
(AS 1999 2378 f. und 2386). Die reduzierte Besteuerung bei Leibrenten trägt
dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung des durch den
Versicherungsnehmer geleisteten Kapitals darstellt (BBl 1998 S. 87 Ziff.
262.41; BGE 130 I 205 E. 7.6.5. S. 219 f.; Urteil 2P.170/2003 vom 13. Februar
2004, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1).
5.4.2 Ursprünglich hatte der Bundesrat gemäss Botschaft über die
Steuerharmonisierung zwar noch die unbegrenzte Steuerbarkeit der Leistungen
aus einem Leibrentenversicherungsvertrag vor Augen gehabt, wobei dem die
vollumfängliche Abzugsfähigkeit der Prämien und Einlagen gegenübergestanden
hätte (nach dem sog. Waadtländer Modell, BBl 1983 III 165). Davon wurde aber
in der Folge Abstand genommen (vgl. Votum Binder in AB S 1986 S. 133 f.; Jean
Lampert, a.a.O. in StR 48/1993 S. 259 f.; ders., Prévoyance, famille, droit
pénal: quelques points de la LIFD méritant discussion, ASA 62 S. 18 f.;
Markus Reich, a.a.O., N. 69 zu Art. 7 StHG; Peter Locher, Kommentar, N. 50 zu
Art. 22 DBG; Ferdinand Zuppinger/Peter Böckli/Peter Locher/Markus Reich,
Steuerharmonisierung, 1984, S. 86 f.). Das Bundesgericht hatte denn auch in
einem früheren Entscheid entsprechend dem vom Bundesrat ursprünglich
befürworteten Modell eine vollständige Erfassung der Rückgewährleistung mit
der Einkommenssteuer geschützt. Dies betraf indes die kantonale Steuer im
Kanton Waadt. Dort konnten die steuerbaren Einkünfte damals noch
grundsätzlich umfassend um die Einlagen und Prämien für die
Leibrentenversicherung gekürzt werden. Sowohl die Frage einer
Doppelbesteuerung als auch diejenige der Behandlung nach den
Bundessteuererlassen (StHG und DBG) wurde offen gelassen bzw. nicht näher
behandelt (Urteil 2P.194/1998 vom 4. Mai 1999, in StR 54/1999 S. 740 und RDAF
1999 II S. 475, E. 4c-e). Seither hat das Bundesgericht zudem erklärt, dass
das weitere Festhalten (über den 1. Januar 2001 hinaus) am sog. Waadtländer
Modell durch den Kanton Waadt in Bezug auf die Leibrentenversicherungen
bundesrechtswidrig ist (erwähntes Urteil 2P.170/2003, in StR 59/2004 S. 346,
E. 7-8).

5.4.3 Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei Leibrenten ein Teil der
Rente eine Rückzahlung der vom Versicherten (oder Dritten) eingebrachten
Mittel darstellt, ohne dass diese zu einem früheren Zeitpunkt vollständig von
den Einkünften abgezogen werden konnten (vgl. oben E. 5.3). Um dies zu
berücksichtigen, sah er zunächst eine steuerbare Quote der Leibrenten von 60
Prozent vor und schränkte damit die zuvor bestehende volle Besteuerung der
Versicherungsleistungen entsprechend ein (vgl. Botschaft über die Ausführung
der Finanzordnung 1955 bis 1958, BBl 1954 II 781 zu Art. 21bis WStB). Auf die
Kritik hin, der der Besteuerung unterliegende Anteil von 60 Prozent sei zu
hoch und führe dazu, dass nicht nur die Ertragskomponente, sondern
regelmässig auch ein Anteil Kapitalrückzahlung besteuert werde, hat er die
steuerbare Quote auf den 1. Januar 2001 auf 40 Prozent herabgesetzt (vgl. BBl
1998 S. 87 f., 90 und 97; Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 294; Peter
Locher, Besteuerung von Renten und rentenähnlichen Rechtsverhältnissen in der
Schweiz, SJZ 87/1991 S. 184; Willi Berger, Wann kommt die gerechte
Besteuerung der privaten Rentenversicherungen?, StR 51/1996 S. 375 ff.). Die
pauschale Festsetzung eines Prozentanteils ohne weitere Abstufungen wurde aus
Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt (vgl. BBl 1998
S. 90 und 97; erwähnte Urteile 2A.366/2000, in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und
RDAF 2002 II S. 323, E. 2a; 2P.170/2003, in StR 59/2004 S. 346, E. 4.1);
andere Lösungsansätze würden ein nicht sehr anwendungsfreundliches Regelwerk
bedingen, den administrativen Aufwand allseitig markant erhöhen und die
Anwendung in der Praxis erheblich erschweren (Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in
ASA 68 S. 295). An der schematisierenden Vorgehensweise wurde auch anlässlich
späterer Gesetzesänderungen festgehalten. Dabei nahm der Gesetzgeber in Kauf,
dass der Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und Geschlecht des
Versicherten, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der
Rentenzahlungen differieren kann (vgl. Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S.
294; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl. 2001, N. 103
zu § 14, S. 339 f. mit Kritik). Mit der Pauschalisierung sollte entbehrlich
sein, jeweils den Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil ermitteln und
allenfalls darüber befinden zu müssen, was als Kapital- und was als
Ertragsanteil zu betrachten ist.

5.4.4 Mithin sind und waren für den Versicherten sämtliche Rentenleistungen
zu 60 bzw. 40 Prozent einkommenssteuerpflichtig, ungeachtet dessen, wie lange
eine Rente bezogen bzw. ob und wann die Einlage aufgebraucht wurde oder wird.
Es ist zu prüfen, ob diese Vorgehensweise auch für den im Todesfall fällig
werdenden Rückgewährbetrag zu gelten hat oder eine andere Lösung vorzuziehen
ist.

5.5
5.5.1Das Kantonale Steueramt Zürich weist in seiner Vernehmlassung auf die
bundesgerichtlichen Ausführungen in BGE 82 II 94 E. 4a S. 98 hin. Demnach
fallen mit dem Tode fällig gewordene Versicherungsleistungen, die aufgrund
einer Begünstigungsklausel im Versicherungsvertrag ausbezahlt werden, nicht
in den Nachlass. Daraus schliesst das Steueramt, dass Art. 24 lit. a DBG und
Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG nicht einschlägig seien und die Rückgewährleistung
somit vollständig als Einkommen zu besteuern sei. In diese Richtung geht auch
die Empfehlung des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 2./3.
April 2003 zur Besteuerung von Leibrentenversicherungsleistungen (dortige
lit. B); laut dieser Empfehlung sollen Rückgewährleistungen nur der
Erbschaftssteuer unterliegen, wenn im Versicherungsvertrag kein Begünstigter
benannt ist.

Der zitierte Entscheid des Bundesgerichts befasst sich indes mit dem Nachlass
im Sinne des Erbrechts (vgl. zur erbrechtlichen Behandlung von Vorsorge- und
Freizügigkeitsleistungen BGE 130 I 205 E. 8 S. 220 f.; 129 III 305). Für das
Steuerrecht und namentlich für das Doppelbesteuerungsrecht ist der Begriff
der Erbschaft unabhängig von der zivilrechtlichen Definition bzw. Behandlung
zu bestimmen (BGE 130 I 205 E. 9.1 und 9.2 S. 221). Dass Leistungen nicht in
den Nachlass im Sinne des Erbrechts fallen, heisst deshalb noch nicht, dieser
Schluss müsse auch für das Steuerrecht gelten. Das Bundesgericht hat zudem
unlängst in Abweichung von der Praxis einiger Kantone festgehalten, dass die
Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer
unterliegt, unabhängig von einer Begünstigungsklausel zu beurteilen ist. Erst
wenn feststeht, dass eine Leistung einkommenssteuerrechtlich zu erfassen ist,
kommt es auf eine etwaige Begünstigungsklausel an (BGE 130 I 205 E. 9.5 S.
222 f.). Aus ihr ergibt sich nämlich der Leistungsempfänger und damit der für
die Besteuerung des Einkommens zuständige (Wohnsitz-)Kanton (vgl. oben E.
3.2).
5.5.2 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern vertritt ihrerseits die Ansicht,
dass Art. 24 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG (Vermögensanfall
infolge Erbschaft) vorliegend zum Tragen kommen (vgl. auch Daniel
Jungo/Wolfgang Maute, a.a.O., S. 70 f.; Thomas Fischer/ Werner Räber, a.a.O.,
S. 177; Peter Locher, Kommentar, N. 7 und 26 zu Art. 24 DBG; Gladys Laffely
Maillard, a.a.O., ASA 66 S. 612; Roger Iff, Zum Rückkauf von Renten, StR
54/1999 S. 780). Die Rückgewährsumme stamme aus dem Vermögen des Erblassers
und hätte im Falle eines Versicherungsrückkaufs zu Lebzeiten des Verstorbenen
dessen Einkommen gebildet. Sie könne daher allenfalls mit der
Erbschaftssteuer im Kanton, in welchem der Verstorbene seinen letzten
Wohnsitz hatte - hier demnach im Kanton Bern -, erfasst werden. Der Kanton
Zürich dürfe den auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil am
Rückgewährbetrag hingegen nicht als Einkommen besteuern. Insoweit beruft sich
die Steuerverwaltung des Kantons Bern auf ein in BGE 88 I 116 bzw. ASA 31 S.
374 publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 1962.

In diesem Entscheid, dem keine doppelbesteuerungsrechtliche Problematik
zugrunde lag, hat das Bundesgericht angedeutet, die einem Erben zufallende
Kapitalleistung aus rückkaufsfähiger Lebensversicherung stelle - im Gegensatz
zur Todesfallsumme aus einer Unfallversicherung oder aus einer nicht
rückkaufsfähigen Lebensversicherung - einen einkommenssteuerfreien Eingang
aus Erbschaft dar. Als Begründung wurde angeführt, dass der Erblasser bereits
einen festen Anspruch hierauf hatte, da der Rückkaufswert der Versicherung
ein jederzeit realisierbarer Vermögenswert ist (BGE 88 I 116 E. 3b S. 120
f.).
5.5.3 Demgegenüber verweisen die Steuerrekurskommission sowie das Steueramt
des Kantons Zürich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichts
vom 11. Juli 1973 zur interkantonalen Doppelbesteuerung. Dort hatte das
Bundesgericht darauf abgestellt, dass Todesfallentschädigungen sowie
Leistungen aus Personalversicherung, die nach dem Tode des Versicherten
ausgerichtet werden, nicht vorerst in die Erbmasse, sondern direkt in das
Vermögen der anspruchsberechtigten Erben fallen. Daher waren sie als
Einkommen und nicht als Erbschaft zu versteuern. Das Besteuerungsrecht war
somit dem Kanton zugewiesen worden, in welchem die Leistungsempfänger ihren
Wohnsitz hatten (BGE 99 Ia 232 E. 3 S. 235).

5.5.4 Die Erwägungen der Entscheide BGE 88 I 116 und 99 Ia 232 können
allerdings nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Ihnen
lagen Sachverhalte aus den Jahren 1957 und 1971 zugrunde. Seither ist der
Bereich der Vorsorge- und Versicherungsleistungen auf Bundesebene gesetzlich
neu geregelt worden. Zum einen ist am 1. Januar 1985 das Bundesgesetz vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG) mit steuerrechtlichen Sonderbestimmungen in Kraft getreten (vgl. Art.
80-83 BVG und Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3; SR
831.461.3). Zum anderen ist 1993 das Steuerharmonisierungsgesetz unter
anderem mit einer eigenen Regelung für Leibrentenversicherungen (siehe oben
E. 5.4) eingeführt worden. Diese Gesetzeswerke enthalten für die Kantone
verbindliche Regelungen, wie Einkünfte und Ausgaben steuerlich zu behandeln
sind (vgl. BGE 130 I 205 E. 5 und 9.3 S. 211 f. und 222).

5.5.5 Wohl heisst es in Art. 23 lit. b DBG, dass unter anderem einmalige oder
wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile steuerbar seien. Das Steueramt und die
Steuerrekurskommission des Kantons Zürich haben sich auf die entsprechende
Bestimmung im kantonalen Recht berufen (§ 23 lit. b StG/ZH). Wie ausgeführt,
enthält die Rückgewährleistung bei der Leibrente jedoch grundsätzlich eine
Kapitalrückzahlungskomponente. Deswegen hat der Gesetzgeber bestimmt, die
Leibrente nicht vollständig der Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl. oben E.
5.4.3; Martin Steiner, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2000, N. 20 zu Art. 22 DBG). Mithin
hat Art. 22 Abs. 3 DBG hier als lex specialis dem Art. 23 lit. b DBG
vorzugehen (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud, in Zweifel/ Athanas [Hrsg.],
a.a.O., Bd. I/2a, 2000, N. 10 zu Art. 23 DBG; Peter Locher, Kommentar, N. 26
zu Art. 23 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 2 zu Art. 23 DBG). Art. 23
lit. b DBG ist denn auch eher auf Leistungen zugeschnitten, die von Unfall-
und Haftpflichtversicherungen ausgerichtet werden. Dort werden Prämien
lediglich für das vom Versicherer zu tragende Risiko geleistet; das beim
Eintritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital enthält
regelmässig keine eigentliche Kapitalrückzahlungskomponente.

5.5.6 Doch auch die gänzliche bzw. weitgehende Befreiung von der
Einkommenssteuer in Anwendung von Art. 24 lit. b DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. d
StHG bzw. von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 7 Abs. 1ter StHG ist für die
Rückgewährleistung aus der Leibrentenversicherung abzulehnen. Das würde zu
einer vom Gesetz für Leibrenten nicht vorgesehenen Privilegierung führen.
Diese Bestimmungen nennen ausdrücklich nur die rückkaufsfähigen
Kapitalversicherungen. Da die Rentenversicherung im Gegensatz dazu dort nicht
aufgeführt ist, kommen Vermögensanfälle aus der Rentenversicherung nicht in
den Genuss der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerfreiheit. Diese
Bestimmungen stellen eine Ausnahme vom Grundsatz der Erfassung aller
Einkünfte mit der Einkommenssteuer dar und dürfen deshalb nicht in einem
weiten Sinne verstanden werden (Urteil 2P.194/1998 vom 4. Mai 1999, in StR
54/1999 S. 740 und RDAF 1999 II S. 475, E. 4c; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O.,
N. 29 zu Art. 16 DBG). Durch die weitgehende Befreiung des Vermögensanfalls
aus Kapitalversicherung von der Einkommenssteuer wollte der Gesetzgeber für
jene bestimmte Versicherungsart einen besonderen Anreiz für den Sparer geben
(BGE 130 I 205 E. 7.6.2 S. 217 mit Hinweisen; Jean Lampert, a.a.O. in StR
48/1993 S. 266).

Bereits im Urteil des Bundesgerichts 2A.40/1998 vom 10. August 1998 (in StE
1999 B 28 Nr. 6 und RDAF 1998 II S. 462, E. 4c) zu den Regelungen der Art.
21bis Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9.
Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt), die mit
Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 lit. b DBG vergleichbar sind, hatte das
Bundesgericht für den Rückkauf einer Leibrentenversicherung entschieden, dass
weder das Gesetz Raum lasse noch sonst wie Anlass bestehe, von der für die
Rentenzahlungen vorgesehenen Regelung abzuweichen. Daran haben der Vorstand
der Schweizerischen Steuerkonferenz (in seiner Empfehlung vom 2/3. April 2003
zur Besteuerung von Leibrentenversicherungsleistungen, lit. A 2) und ein Teil
der Doktrin unter dem Regime des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(DBG) für den Versicherungsrückkauf festgehalten (Richner/Frei/Kaufmann,
a.a.O., N. 49 zu Art. 22 DBG; a.A.: Peter Locher, Kommentar, N. 26 zu Art. 24
DBG; Roger Iff, a.a.O., StR 54/1999 S. 782; Gladys Laffely Maillard, a.a.O.,
ASA 66 S. 612).

5.5.7 Zwar hat das Bundesgericht zu sog. Zeitrentenverträgen entschieden,
dass die Kapitalrückzahlungen einkommenssteuerfrei sind; nur die Leistungen
im Umfange der Zinsquote werden als Vermögensertrag nach Art. 20 Abs. 1 lit.
a DBG besteuert. Allerdings handelt es sich bei der Zeitrente nicht um eine
Rentenversicherung oder Leibrente, sondern um ein Finanzgeschäft, bei dem ein
(verzinsliches) Kapital ratenweise zurückbezahlt wird. Als Zeitrenten werden
periodisch wiederkehrende, zeitlich beschränkte und nicht auf das Leben einer
Person abstellende Leistungen bezeichnet (vgl. erwähntes Urteil 2A.366/2000,
in StE 2002 B 26.12 Nr. 6 und RDAF 2002 II S. 323, insbes. E. 2b; Gladys
Laffely Maillard, a.a.O. in ASA 66 S. 607; Peter Locher, Kommentar, I. Teil,
N. 51 zu Art. 22 DBG; Daniel Jungo/ Wolfgang Maute, a.a.O., S. 56).

6.
6.1 Bleibt die Anwendung der Regelungen in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs.
3 DBG zu untersuchen. Im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 1 DBG wird dort nicht
ausdrücklich die "Rückzahlung von Einlagen, Prämien und Beiträgen" erwähnt.
Der Ansatz der in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG vorgesehenen
Aufteilungsquote auch für die Rückgewährleistung erscheint aber folgerichtig,
wenn das Gesetz diese Quoten bereits für die Rentenleistungen vorgesehen hat.
Der Gesetzgeber ist bei der Wahl der Quoten von Erfahrungswerten ausgegangen
(vgl. u.a. BBl 1998 S. 97; Willi Berger, a.a.O. in StR 51/1996 S. 376 ff.;
Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O. in ASA 68 S. 294). Würde davon ausgegangen werden,
dass der Kapitalrückzahlungsanteil mehr als 60 Prozent, ja gar die gesamte
Rückgewährleistung ausmacht, wäre daraus unter Umständen zu schliessen, dass
die bereits ausgezahlten Renten Zinsen und Überschüsse von über 40 Prozent
enthielten, die wegen der pauschalen Regelungen in Art. 7 Abs. 2 StHG und
Art. 22 Abs. 3 DBG (nach der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) jedoch
nicht besteuert worden wären. Ein pauschalisierendes System muss aber
konsequent durchgeführt werden. Es geht grundsätzlich nicht an, hiervon
unvermittelt für den gleichen Bereich abzuweichen, indem von der zunächst
pauschalen Behandlung später und nur für einen Teil der
Versicherungsleistungen zu einer exakten Berechnung von Kapitalrückzahlungs-
und Ertragsquote übergegangen wird. In die Bestimmung des Umfangs der
Pauschale ist vom Gesetzgeber bereits einbezogen worden, dass der
Ertragsanteil nicht immer gleich bleibt. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber
bei der Leibrente bewusst gewählte schematisierende Behandlung rechtfertigt
es sich demzufolge nicht, den Ertragsanteil - gegenüber der
Kapitalrückzahlungsquote - in Bezug auf die Rückgewährleistung konkret zu
ermitteln und nur den derart berechneten Ertragsanteil der Einkommenssteuer
zu unterwerfen (a.A. Hans-Jürg Neuhaus, a.a.O., ASA 68 S. 297; Peter Locher,
Kommentar, N. 26 zu Art. 24 DBG; Roger Iff, a.a.O., StR 54/1999 S. 782). Das
widerspräche auch der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung, die nicht
darauf abstellt, wie hoch der Ertragsanteil jeweils exakt ausfällt. Sofern
die versicherte Person im Übrigen länger leben würde und dadurch im Rahmen
der Rentenzahlungen gleichsam das ganze eingezahlte Kapital zurückbekäme,
würde die Besteuerung der gesamten Versicherungsleistungen nach Art. 22 Abs.
3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG stattfinden; dementsprechend bekämen Erben das
noch vorhandene Kapital auch nur in dem Umfang, dass bereits 40 Prozent
hiervon der Einkommenssteuer unterworfen worden war. Nach dem Gesagten
erscheint es daher sachgerecht und nahe liegend, beim Tode des Versicherten
die Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG genauso auf die
Rückgewährleistung anzuwenden. Demnach unterliegen 40 Prozent des
Rückgewährbetrages der Einkommenssteuer. Der für die Besteuerung des
Einkommens zuständige Kanton kann daher nur diesen Prozentanteil des dem
Leistungsempfänger ausgerichteten Rückgewährbetrages besteuern. Die sich
anschliessende Frage der Art der Steuerberechnung ist nicht Gegenstand der
hier interessierenden Doppelbesteuerung.

6.2 Was die übrigen 60 Prozent der Rückgewährsumme anbelangt, so handelt es
sich nach der pauschalisierenden Sichtweise um Rückzahlung des vom
Verstorbenen als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals.
Im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts sind sie damit der Erbschaft
zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine
Begünstigungsklausel enthalten war (vgl. obige E. 3.2 und 5.5.1; BGE 130 I
205 E. 9.4 und 9.5 S. 222 f.). Das bedeutet, dass dieser Teil dem Kanton des
letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen ist. Es ist
diesem Kanton überlassen, ob er nach seinem Erbschaftssteuerrecht eine
entsprechende Besteuerung auch wirklich vornehmen will (BGE 130 I 205 E. 9.6
S. 223).

6.3 Zwar gilt die prozentuale Aufteilung mit dem vorstehenden
Zahlenverhältnis im Steuerharmonisierungsgesetz und im Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer erst seit dem 1. Januar 2001 (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 52 zu Art. 22 DBG), während der Versicherte
bereits im Jahre 2000 verstarb, worauf der Rückgewährbetrag noch im selben
Jahr fällig und ausbezahlt wurde. Auch wenn diese Gesetze damals noch eine
Besteuerung von 60 Prozent der Leistungen als Einkommen vorsahen (vgl. oben
E. 5.4.1 und 5.4.3; AS 1999 2378 f. und 2386; BBl 1998 S. 90 und 97), besteht
unter dem Blickwinkel des Doppelbesteuerungsverbots kein Anlass, derartige
Unterscheidungen in zeitlicher Hinsicht zu treffen. Es soll eine praktikable
Kollisionsregel aufgestellt werden, die allgemeine Gültigkeit hat und nicht
wegen etwaiger zeitlicher Verschiebungen oder Überschneidungen zu neuen
Abgrenzungsproblemen führen kann.

6.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass
der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich vom
27. Oktober 2003 sowie die Erbschaftssteuer-Veranlagung der Steuerverwaltung
des Kantons Bern vom 13. März 2001 aufgehoben werden und der dem
Beschwerdeführer zustehende Rückgewährbetrag den beteiligten Kantonen gemäss
den Ausführungen in obigen Erwägungen 6.1 und 6.2 zur Besteuerung zugewiesen
wird. Die Steuerrekurskommission des Kantons Zürich wird auch über die Kosten
des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden haben.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die bundesgerichtlichen Kosten den
Kantonen Bern und Zürich je hälftig auferlegt, da sie in ihren
Vermögensinteressen handelten (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid
der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 sowie
die Erbschaftssteuer-Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom
13. März 2001 aufgehoben werden.

2.
Der dem Beschwerdeführer durch die B.________ Versicherung geleistete
Rückgewährbetrag aus der Police Nr. ... von Fr. 91'134.-- wird zu 40 Prozent
dem Kanton Zürich für die Einkommensbesteuerung und zu 60 Prozent dem Kanton
Bern für die Erbschaftsbesteuerung zugewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr Fr. 2'000.-- wird den Kantonen Bern und Zürich je hälftig
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Bern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerrekurskommission I des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: