Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.300/2003
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2P.300/2003 /bie

Urteil vom 14. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Matter.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
OEK Oehler Kurt, Steuer-, Recht-, Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Art. 9 BV (Einschätzung 1998),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 10. September 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Februar 1996 schloss A.X.________ für eine Kapitaleinlage von Fr.
100'000.-- einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Einzelfirma Y.________
Management, die den Anlagebetrug nach dem sog. Schneeballprinzip betrieb und
über die am 17. Juni 1998 der Konkurs eröffnet wurde. A.X.________ liess sich
die ihm mit monatlichen Abrechnungen gutgeschriebenen "Gewinnanteile" jeweils
auszahlen, zwischen Januar und Dezember 1997 insgesamt Fr. 42'770.--.
Bei der Veranlagung von A.X.________ und B.X.________ für die Staats- und
Gemeindesteuern 1998 (Bemessungsjahr 1997) beurteilte das Kantonale Steueramt
Zürich die genannten "Gewinnanteile" von Fr. 42'770.-- vollumfänglich als
steuerbares Einkommen. Dagegen erhoben die Eheleute X.________ erfolglos
Einsprache und sodann Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons
Zürich. Danach gelangten sie an das Verwaltungsgericht, welches ihre
Beschwerde am 10. September 2003 teilweise guthiess und erwog, die nach dem
17. Juni 1997 ausbezahlten "Gewinnanteile" im Betrag von Fr. 26'700.-- fielen
in die Jahresfrist für die konkursrechtliche Anfechtung und stellten somit
nicht mehr realisierte Vermögenserträge, sondern mit einer Rückgabepflicht
belastete und deshalb unsichere Forderungen dar, die nicht als
einkommensbildend eingestuft werden könnten.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2003 beantragen die
Eheleute X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 10. September 2003 wegen Verstosses gegen das Willkürverbot und
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Es sei unhaltbar, die zwischen
Anfang Januar und dem 17. Juni 1997 ausbezahlten "Gewinnanteile" (insgesamt
Fr. 16'070.--) als realisiertes Einkommen einzustufen.
Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

C.
Am 8. Februar 2004 haben die Eheleute X.________ u.a. ein Ausstandsbegehren
gegenüber sämtlichen Richtern der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts, einem nebenamtlichen Bundesrichter und verschiedenen
Gerichtsschreibern gestellt, zusammen mit dem Antrag, das Beschwerdeverfahren
an die I. öffentlichrechtliche Abteilung zu überweisen. Mit Beschluss vom 13.
Februar 2004 ist das Bundesgericht (I. öffentlichrechtliche Abteilung) auf
das Ausstandsbegehren nicht eingetreten, hat das Überweisungsgesuch
abgewiesen und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die II.
öffentlichrechtliche Abteilung gewiesen. Das dagegen gerichtete
Revisionsgesuch der Eheleute X.________ vom 19. Februar 2004 hat das
Bundesgericht (I. öffentlichrechtliche Abteilung) am 9. März 2004 abgewiesen,
soweit es darauf eingetreten ist.
Mit Verfügung vom 2. April 2004 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung zwei Sistierungsgesuche der Eheleute
X.________ (das erste vom 8. Februar 2004 dahingehend, dass das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde zu ruhen habe, bis der Europäische Gerichtshof
über die EMRK-Beschwerde Nr. 22'566/03 in Sachen G. gegen die Schweiz
entschieden habe; das zweite vom 19. Februar 2004 mit Blick auf eine gegen
den Finanzdirektor des Kantons Zürich erhobene Aufsichtsbeschwerde)
abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher
Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel
zur Verfügung steht (vgl. Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Die
Beschwerdeführer sind zur Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids
legitimiert (vgl. Art. 88 OG). Auf die gemäss Art. 89 OG fristgerecht
eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs rügen (vgl. insb. S. 11 der Beschwerdeschrift), ist
darauf nicht einzutreten. Denn dieser zählt zu den allgemeinen
Verfahrensgarantien bzw. den wesentlichen Verfahrensvorschriften, deren
Verletzung im Kanton gestützt auf § 155 Abs. 1 lit. b des Zürcher
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) mit Revision hätte geltend gemacht
werden können. Der angefochtene Entscheid ist folglich in dieser Hinsicht
nicht letztinstanzlich (vgl. Urteil 2P.233/2002 vom 27. Januar 2003 E. 2,
publiziert in StE 2003 B 21.1 Nr. 11; siehe auch Urteil 2P.166/2001 vom 25.
Februar 2002, E. 3).

2.
2.1 Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden im Kanton Zürich noch
nach altem Recht vorgenommen (§ 269 Abs. 1 StG/ZH). Grundlage für die
Besteuerung des Beschwerdeführers ist somit noch § 19 lit. c des Zürcher
Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 (aStG/ZH). Danach sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem Vermögen, wie Kapitalzinsen,
Gewinnanteile, Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des
Kapitals oder des Gesellschaftsanteils darstellen, steuerbar.
Für die steuerliche Erfassung der den Beschwerdeführern zwischen Anfang
Januar und dem 17. Juni 1997 ausbezahlten "Gewinnanteile" beruft sich das
Verwaltungsgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Realisierung
von Vermögenserträgen in betrügerischen Schneeballsystemen im Allgemeinen und
bei der Y.________ Management im Besonderen, namentlich das Urteil
2A.114/2001 vom 10. Juli 2001 in Sachen S. (publiziert in: StE 2001 B 21.1
Nr. 10). In diesem Fall hat das Bundesgericht erwogen, Einkommen gelte
grundsätzlich dann als realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen
zufliessen würden oder er einen festen Rechtsanspruch erwerbe, über den er
tatsächlich verfügen könne. Im Falle der Vermögensanlagen bei der Y.________
Management seien bereits deren Bestätigungen über den angeblichen
Vermögenszuwachs als einkommensbildend zu betrachten. Denn damit hätten die
Anleger über ihren Anspruch auf den Vermögenszuwachs verfügen können,
entweder indem sie sich die Gutschrift auszahlen liessen oder indem sie diese
für weitere Anlagen im Sinne des Verwaltungsauftrages mit der Y.________
Management stehen liessen (vgl. auch StE 2003 B 21.1 Nr. 11; allgemein: ASA
66 377 E. 4; StR 2003 353).
Gemäss Art. 286 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind unter anderem alle
Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des
letzten Jahres vor Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat,
anfechtbar. Den Schenkungen gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, bei denen
der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen
Leistung in einem Missverhältnis steht (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
Gestützt auf diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht geurteilt, die den
Beschwerdeführern zwischen dem 17. Juni und Ende Dezember 1997 ausbezahlten
"Gewinnanteile" hätten keine festen Anwartschaften und somit auch keine
realisierten Einkünfte dargestellt, sondern vielmehr unsichere Forderungen;
sie seien in die Verdachtsperiode der Anfechtungsklage von Art. 286 SchKG
gefallen. Ab Beginn dieser Verdachtsperiode sei die Rückleistungspflicht
seitens der Anleger derart "dringend" gewesen und von der Konkursmasse auch
gerichtlich durchgesetzt worden, dass im Grundsatz kein Einkommenszufluss aus
Zahlungen der Y.________ Management an ihre Kunden mehr habe resultieren
können.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht sei in Willkür
verfallen, weil es die zwischen Anfang Januar und dem 17. Juni 1997
ausbezahlten "Gewinnanteile", im Gegensatz zu den danach zugeflossenen, noch
als steuerbare Vermögenserträge betrachtet habe. Es treffe zwar zu, dass
zwischen Januar und Dezember 1997 monatliche Auszahlungen erfolgt seien.
Ebenso sei einzuräumen, dass sie (die Beschwerdeführer) damals von der
Existenz des Schneeballsystems noch nichts gewusst und somit an den Zufluss
von Vermögenserträgen geglaubt hätten. Dieser Glaube allein habe indes aus
vermeintlichen Gewinnauszahlungen noch keine wirklichen zu machen vermocht.
Wenn aber mangels einer ertragbringenden Anlagetätigkeit die gutgeschriebenen
- und selbst die ausbezahlten - "Gewinnanteile" in Wirklichkeit gar nicht
existiert hätten, sondern aus den Kapitaleinlagen der anderen Anleger bezahlt
worden seien, dann sei schon im Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen eine
ungerechtfertigte Bereicherung der Empfänger auf Kosten der Geschädigten bzw.
der Gläubigergesamtheit geschehen, was unmittelbar die Verpflichtung zur
Rückerstattung habe entstehen lassen.
Dieser Sichtweise entsprechend habe die Konkursverwaltung der Y.________
Management in sinngemässer Anwendung der Art. 62 ff. OR i.V.m. Art. 124 Abs.
2 OR die Gesamtsumme der an sie geflossenen Auszahlungen (d.h. Fr. 76'600.--
von April 1996 bis Juni 1998) mit dem von ihnen einbezahlten Kapital
verrechnet und im Konkurs somit nur noch einen Restbetrag von Fr. 23'400.--
als Forderung anerkannt. Diese zivilrechtliche Sachlage sei für die
steuerliche Beurteilung verbindlich. Zufolge ihrer Verrechnung müssten die
ausbezahlten Beträge als Tilgung der Kapitalschuld gelten. Eine solche
Rückzahlung sei aber, im Gegensatz zu einem Vermögensertrag, gemäss dem
klaren Wortlaut von § 19 lit. c aStG/ZH nicht steuerbar.

2.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen
Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist sodann, dass nicht bloss die Begründung des
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 128 II 259 E.
5 S. 280 f., mit Hinweisen).

2.4 Davon ausgehend ist eine willkürliche Rechtsanwendung hier nicht
ersichtlich.

2.4.1 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, in einem
Schneeballsystem wie demjenigen der Y.________ Management seien nicht nur die
vermeintlich getätigten Börsengeschäfte fiktiv, sondern auch alle
gutgeschriebenen und sogar die ausbezahlten Vermögenserträge. Einzig die von
den verschiedenen Anlegern geleisteten Kapitaleinlagen seien real. Mit den
angeblichen Gewinnauszahlungen würden somit nur die Einlagen umverteilt.

2.4.1.1 Gegen diese Sichtweise spricht, dass sie die Entlarvung der
Vermögensanlagen der Y.________ Management als betrügerisches
Schneeballsystem voraussetzt und, ausgehend vom Zusammenbruch des Systems,
alle Geschehnisse rückblickend beurteilt. Darauf kann es für die
steuerrechtliche Beurteilung indessen nicht ankommen. Massgeblich für die
Frage, ob Einkommen realisiert ist, ist grundsätzlich vielmehr der Zeitpunkt,
in dem die betreffende Leistung fällig wird (vgl. ASA 66 377 E. 4d; StE 2001
B 21.1 Nr. 10 E. 3; 2003 B 21.1 Nr. 11 E. 2c). Es ist unstatthaft, das
zwischen der Kapitaleinlage und der Konkurseröffnung Geschehene als
vollumfänglich fiktiv zu erklären und somit gleichsam ungeschehen zu machen.
Das wird insbesondere am Beispiel derjenigen Anleger deutlich, die noch vor
Beginn der paulianischen Anfechtungsfrist von Art. 286 SchKG ihre
vertragliche Beziehung mit der Y.________ Management beendeten und sich nicht
nur ihre vertragsgemäss geschuldeten Erträge auszahlen, sondern auch ihre
Kapitaleinlagen rechtzeitig zurückerstatten liessen. Solche Kunden haben sich
aus dem - damals noch real existierenden - Schneeballsystem mit einem
tatsächlichen und keineswegs bloss fiktiven Vermögenszuwachs zurückgezogen.

2.4.1.2 Eine auf den Zeitraum der Fälligkeit ausgerichtete Sichtweise drängt
sich auch im vorliegenden Fall auf. Massgeblich ist hier das Bemessungsjahr
1997. Unbestrittenermassen liessen sich die Beschwerdeführer alle ihnen
monatlich angezeigten Gewinnanteile auszahlen. Wie sie einräumen, bestanden
damals aufgrund des abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages auch keine
Zweifel daran, dass es sich um die Renditen ihrer 1996 geleisteten
Grundinvestition handelte, und nicht etwa um Kapitalrückzahlungsraten. In den
jeweiligen "Monats-Abrechnungen" wurden die Zahlungen ausdrücklich als
"erzielter Gewinn während der Periode" bezeichnet, mit dem zusätzlichen
Hinweis, die "Auszahlung Ihres Gewinn-Anteils" entspreche dem überwiesenen
Betrag. Das einbezahlte Kapital blieb jeweils unverändert, was ebenfalls
vermerkt wurde.
Die tatsächliche Existenz der ausbezahlten Gewinne in der hier massgeblichen
Zeitperiode (und zwar eben als Vermögenserträge) ergibt sich zusätzlich
daraus, dass die Beschwerdeführer sogar Ende 1997 noch ohne weiteres die
Rückerstattung ihrer Kapitaleinlage hätten erwirken können, genauso wie viele
andere Anleger der Y.________ Management (vgl. dazu u.a. den
"Zusammenfassenden Bericht" der Kantonspolizei Zürich zuhanden der
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 12. April 1999, S. 5 u.
25-26). Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass die hier
interessierenden "Gewinnanteile" der Beschwerdeführer in der massgeblichen
Zeitspanne als durchaus real einzustufen waren und neben der ihnen zugrunde
liegenden Kapitaleinlage bestanden.

2.4.2 Die den Beschwerdeführern zugeflossenen Gewinne wären höchstens dann
nicht als realisierte Einkünfte steuerbar, wenn wegen einer
Rückerstattungspflicht zu schliessen wäre, es handle sich trotz der erfolgten
Zahlungen nur um unsichere Forderungen (vgl. u.a. StR 2003 353 E. 3.4).
2.4.2.1 Dies hat das Verwaltungsgericht für die nach dem 17. Juni 1997
erfolgten Auszahlungen angenommen, weil sie in die Jahresfrist der
konkursrechtlichen Anfechtungsklage gemäss Art. 286 SchKG fielen. Dagegen
wenden die Beschwerdeführer ein, in ihrem Fall sei die paulianische
Rückforderung gerade nicht zur Anwendung gekommen, weshalb sie auch nicht
entscheidwesentlich sein könne. Es erübrigt sich, diese Frage näher zu
prüfen. Vorliegend ist nämlich nur noch die Besteuerung der vor dem 17. Juni
1997 zugeflossenen Auszahlungen streitig.

2.4.2.2 Gegen die Steuerbarkeit der hier interessierenden "Gewinnanteile"
spricht nach Meinung der Beschwerdeführer eine allgemeine
bereicherungsrechtliche Rückerstattungspflicht, welche sämtliche von der
Y.________ Management vorgenommenen Auszahlungen betreffe und somit auch die
von ihnen selbst seit dem April 1996 bezogenen Beträge von insgesamt Fr.
76'600.--.
Eine allgemeine Rückerstattungspflicht kann indessen schon im Hinblick auf
diejenigen Anleger nicht angenommen werden, die sich noch vor Beginn der
paulianischen Anfechtungsfrist ihre Gewinnanteile auszahlen und ihre
Kapitaleinlagen zurückerstatten liessen (vgl. dazu E. 2.4.1.1 hiervor). Die
Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass gegen solche Anleger im
Nachhinein Rückforderungsklagen gemäss Art. 62 ff. OR erhoben worden wären.
Ebenso wenig haben sie belegt oder hat das Verwaltungsgericht festgestellt,
dass die Konkursverwaltung der Y.________ Management überhaupt
Bereicherungsklagen nach Art. 62 ff. OR gegen (frühere) Anleger eingereicht
hat. Zwar stützen die Beschwerdeführer ihre Ansicht zur Verrechenbarkeit
aller ausbezahlten "Gewinnanteile" bis zum Gegenwert der jeweiligen
Kapitaleinlagen und zur bereicherungsrechtlichen Rückforderbarkeit der
darüber hinaus zugeflossenen Summen auf einen Entscheid des Zürcher
Obergerichts vom 23. August 2002. Bei den entsprechenden Ausführungen handelt
es sich aber, wie sie selber einräumen, nur um ein obiter dictum in einem
Fall, der nicht eine bereicherungs-, sondern eine konkursrechtliche
Rückerstattungsklage gemäss Art. 286 SchKG betraf.
Gegen die behauptete allgemeine Rückerstattungspflicht nach Art. 62 ff. OR
spricht ausserdem, wie auch das Obergericht im besagten Entscheid festhält
(S. 10), dass es der Y.________ Management selber verwehrt gewesen wäre,
Auszahlungen, welche sie im Wissen um das Fehlen einer Schuld vorgenommen
hatte, zurückzufordern. Das entspricht dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 OR,
wonach derjenige, der eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur
dann zurückfordern kann, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die
Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Hier kann jedoch keine Rede davon sein,
dass sich die Y.________ Management bei der Bekanntgabe und Auszahlung der
angeblich erzielten Gewinne im Irrtum befunden habe, und die
Gewinnversprechen und -überweisungen geschahen auch nicht etwa ohne
Rechtsgrund, sondern erfolgten gestützt auf einen zweiseitigen Vertrag, der
von beiden Parteien gleich verstanden und vollzogen wurde (vgl. BGE 129 III
646 E. 3 S. 649, mit Hinweisen). Es ist aber nicht erkennbar, weshalb der
Konkursverwaltung (für die Konkursmasse bzw. die Gläubigergesamtheit) mehr
Rechte zustehen sollten als die Y.________ Management selber hatte; die
Konkursverwaltung kann - unter Vorbehalt der paulianischen Anfechtung -
grundsätzlich nur Ansprüche geltend machen, die dem Gemeinschuldner
zustanden. Ob sie über eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
verfügte, die sie hätte zur Verrechnung stellen können, erscheint daher
zumindest als zweifelhaft. Zwar bleibt gemäss Art. 63 Abs. 3 OR die
Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht vorbehalten. Die den Beschwerdeführern während der paulianischen
Anfechtungsfrist von Art. 286 SchKG zugeflossenen Erträge sind indessen
einkommenssteuerrechtlich nicht erfasst worden und hier nicht mehr streitig.

2.4.2.3 Die Frage des Bestehens einer verrechenbaren Forderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung braucht aber ohnehin nicht weiter abgeklärt
und beantwortet zu werden. Selbst wenn für die Konkursverwaltung eine
Verrechnungsmöglichkeit bestanden hätte, durfte das Verwaltungsgericht diesen
Umstand einkommenssteuerrechtlich als unbeachtlich betrachten. Es steht fest,
dass die Beschwerdeführer im Bemessungsjahr bis zum massgebenden Stichtag
Vermögenserträge im Betrag von Fr. 16'070.-- gutgeschrieben und ausbezahlt
erhielten. Diese Erträge sind ihnen tatsächlich zugeflossen und in ihrer
Verfügungsgewalt verblieben. Das Verwaltungsgericht durfte daraus ableiten,
dass sie auch als Einkommen zu versteuern sind. Indem die Konkursverwaltung
in einer späteren Steuerperiode angebliche Gegenforderungen mit der
Kapitalschuld zur Verrechnung stellte, griff sie nicht auf die ausbezahlten
Vermögenserträge zurück - was nur mit einer Rückforderungsklage möglich
gewesen wäre - sondern bestritt sie die Kapitalrückzahlungspflicht im Sinne
einer Parteibehauptung und erklärte die Beschwerdeführer für ihr Kapital als
verlustig, was diese akzeptierten. Das Verhalten der Konkursverwaltung hatte
für die Beschwerdeführer mithin einen privaten Kapitalverlust zur Folge. Ein
solcher ist aber bei der Einkommenssteuer nicht absetzbar und für diese
Steuer daher unbeachtlich. Daraus ergibt sich zweierlei: Zum einen ist das
Verwaltungsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn es sich für die
einkommenssteuerrechtliche Beurteilung als durch die zivilrechtliche
Würdigung der Konkursverwaltung und gestützt darauf abgegebene Erklärungen
nicht gebunden betrachtet hat. Zum anderen hat es nicht willkürlich
entschieden, wenn es die im Bemessungsjahr bis zum Stichtag ausbezahlten
Vermögenserträge als realisiert und steuerbar im Sinne von § 19 lit. c
aStG/ZH qualifiziert hat.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: