Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.2/2003
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2P.2/2003 /leb

Urteil vom 7. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

A. und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Daniel Haldemann,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern,
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich.

Art. 127 Abs. 3 BV (interkantonale Doppelbesteuerung; Hauptsteuerdomizil),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen
Steueramtes Zürich vom
5. Dezember 2002 und gegen den Steuerdomizilentscheid der Steuerverwaltung
des Kantons Bern vom 11. Juni 2001.

Sachverhalt:

A.
Der seit 1982 mit B.C.________ kinderlos verheiratete A.C.________ wurde im
Jahr 1988 Direktor einer öffentlichen Anstalt in Bern. Dort war er in der
Folge als Wochenaufenthalter gemeldet und mietete er eine unmöblierte
3-Zimmer-Wohnung. In X.________ ZH war er zusammen mit seiner im Kanton
Zürich ebenfalls unselbständig erwerbstätigen Gattin Eigentümer einer 5
1/2-Zimmer-Wohnung und unbeschränkt steuerpflichtig.

Mit Domizilentscheid vom 11. Juni 2001 verfügte die Steuerverwaltung des
Kantons Bern, dass das Hauptsteuerdomizil von A.C.________ sich ab dem 1.
Januar 2001 an seinem Arbeitsort befinde, mit folgender Begründung: Der
Pflichtige bekleide eine leitende Stellung in einem bedeutenden Berner
Unternehmen. Für sein Erwerbseinkommen und sein bewegliches Vermögen sei er
deswegen je hälftig in den Kantonen seines Arbeitsortes und seines
Familienwohnsitzes zu besteuern. Diese Domizilverfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.

Mit Einschätzungsentscheid vom 24. September 2002 hielt der Kanton Zürich für
die Staats- und Gemeindesteuer 2001 an seiner ungeteilten Steuerhoheit
gegenüber beiden Ehepartnern C.________ fest, wogegen diese erfolglos
Einsprache erhoben.

B.
Am 31. Dezember 2002 haben A. und B.C.________ beim Bundesgericht
Doppelbesteuerungsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, die aus dem Zürcher
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2002 und dem Berner
Steuerdomizilentscheid vom 11. Juni 2001 entstandene interkantonale
Doppelbesteuerung zu beseitigen und festzustellen, dass den beteiligten
Kantonen für die Einkünfte und das bewegliche Vermögen (inkl. Erträge) des
Ehemannes eine geteilte Steuerhoheit zukomme; insoweit sei eine hälftige
Steueraufteilung vorzunehmen. Allfällig zu viel bezahlte Steuerbeträge seien
mit Verzugszins zurückzuerstatten.

Das Kantonale Steueramt Zürich schliesst in seiner Vernehmlassung vom 25.
Februar 2003 auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton
Zürich richtet.

In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2003 stellt die Steuerverwaltung des
Kantons Bern den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Eventualiter sei das bundesgerichtliche Verfahren zwecks zusätzlicher
Abklärungen zu sistieren. Vom Beschwerdeführer zuvor gemachte (und dem Berner
Domizilentscheid zu Grunde liegende) Angaben hätten sich als unzutreffend
erwiesen. Namentlich könne seit mehreren Jahren von einer regelmässigen
Rückkehr nach X.________ keine Rede mehr sein. Zumindest seit dem Jahr 1998
müsse von einer nicht nur hälftigen, sondern vollumfänglichen Steuerhoheit
des Kantons Bern gegenüber dem Erwerbseinkommen und dem beweglichen Vermögen
des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

In einer daraufhin vom Instruktionsrichter der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung ermöglichten zweiten Stellungnahme halten die Beschwerdeführer
sowie das Kantonale Steueramt Zürich an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) muss
der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden (Art. 86 Abs. 2 OG).
Vorliegend ist schon der Einspracheentscheid der Zürcher Steuerbehörden vor
Bundesgericht angefochten worden. Das ist zulässig. Aus Art. 86 Abs. 2 OG
ergibt sich im Übrigen folgendes:
1.1.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung des Gesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.
Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) kommt hier nicht in Betracht. Zwar könnte
sich fragen, ob dieses Rechtsmittel seit Inkrafttreten des
Steuerharmonisierungsgesetzes auch auf dem Gebiet der interkantonalen
Doppelbesteuerung zu ergreifen ist, namentlich auf Grund der in Art. 3 StHG
einheitlich geregelten unbeschränkten Steuerpflicht natürlicher Personen
(vgl. insb. den Wohnsitzbegriff in Art. 3 Abs. 2 StHG). Indessen sieht Art.
73 StGH die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegenüber letztinstanzlichen
kantonalen Entscheiden vor und hat das Steuerharmonisierungsgesetz Art. 86
Abs. 2 OG nicht ausser Kraft gesetzt. Vorliegend steht somit weiterhin - und
ausschliesslich - die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. Danielle
Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière ligne droite, ASA 69 328; Peter
Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S.
163; a.M. u.a. Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.
Aufl., Bern 2000, S. 564 ff.)
1.1.2Da gemäss Art. 86 Abs. 2 OG der kantonale Instanzenzug bei
Doppelbesteuerungsbeschwerden nicht durchlaufen werden muss, können neue
tatsächliche und rechtliche Vorbringen vor Bundesgericht berücksichtigt
werden (vgl. ASA 57 523 E. 1a mit Hinweis; Locher, a.a.O., S. 159 u. 171).

1.2 Mit der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegen die Steuerveranlagung des
zweitverfügenden Kantons kann innert der Beschwerdefrist auch die bereits
rechtskräftige Steuerveranlagung des erstverfügenden Kantons angefochten
werden (Art. 89 Abs. 3 OG). Deshalb kann hier mit dem Zürcher
Einspracheentscheid der Besteuerungsanspruch des Kantons Bern ebenfalls
vollumfänglich überprüft werden, obwohl der dort (vor der Zürcher
Veranlagung) ergangene Steuerdomizilentscheid unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. StE 2002 A 24.21 13 E. 1b-c mit weiteren Hinweisen).

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur
(BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96). Eine Ausnahme besteht
bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV); das
Bundesgericht kann zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes
eine Feststellung treffen und den beteiligten Kantonen eine verbindliche
Weisung hinsichtlich der verfassungskonformen Steuerausscheidung erteilen
(BGE 111 Ia 44 E. 1c S. 46, bestätigt mit Urteil vom 26. September 1997 i.S.
H., E. 1b, publiziert in Pra 87/1998 Nr. 33 S. 234; vgl. auch Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S.
402). Die Anträge der Beschwerdeführer sind daher grundsätzlich zulässig,
auch wenn darin mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides.

Nicht einzutreten ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit, als eine
Rückerstattung "samt Verzugszinsen" verlangt wird. Zum einen ist das
Rückerstattungsbegehren nicht genügend substantiiert; aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers wird nicht einmal deutlich, ob er überhaupt in einem
der beiden Kantone für die interessierende Periode schon Steuern bezahlt hat.
Zum andern ist ein etwaiger Anspruch auf Verzinsung von zuviel bezahlten
Staats- und Gemeindesteuern nicht im Doppelbesteuerungsverbot begründet. Er
richtet sich vielmehr nach dem kantonalen Recht. Er kann vor Bundesgericht
nur mit normaler staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden, was
aber voraussetzt, dass der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft wird; das ist
hier nicht geschehen (Art. 86 Abs. 1 OG; StE 2002 A 24.32 6 E. 1b u. 2a; 2001
A 24.35 2 E. 1b; Locher/Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil:
Interkantonale Doppelbesteuerung, § 12, III C, 2, Nr. 8).

2.
2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor,
wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem andern Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein
Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 107 Ia 41 E.
1a S. 42; 116 Ia 127 E. 2a S. 130; 117 Ia 516 E. 2 S. 518; 123 I 264 E. 2a S.
265).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der
steuerrechtliche Wohnsitz (Steuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden
Person derjenige Ort, wo sich die Person mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 StHG, Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293; Urteil vom 20. Januar
1994, E. 2a, StR 49 580 ff. und ASA 63 836). Dem polizeilichen Domizil, wo
die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden,
kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere
Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können,
wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 108 Ia 252 E. 5a
S. 255; 123 I 289 E. 2a S. 293 f.; ASA 63 836 E. 2a). Wenn sich eine Person
abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und
ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des
Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren
Beziehungen unterhält (BGE 101 Ia 557 E. 4a S. 559 f.; 104 Ia 264 E. 2 S.
266; 123 I 289 E. 2b S. 294, 125 I 54 E. 2a S. 56). Bei unselbständig
erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere
oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BGE 125
I 54 E. 2b S. 56 ff.; ASA 63 836 E. 2a; ferner Locher/Locher, a.a.O., § 3 I
2b Nr. 7, 11, 17, 18, 19). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich
für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände,
aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss
erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige
Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der Steuerwohnsitz ist insofern
nicht frei wählbar (BGE 113 Ia 465 E. 3 S. 466; 123 I 289 E. 2b S. 294). Die
Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die
stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nichtleitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden (d.h. regelmässig) an den Familienort zurückkehren.
Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter
grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem
sich ihre Familie aufhält (BGE 125 I 54 E. 2b/aa S. 56 f.; ASA 63 836 E. 2;
Locher/Locher, a.a.O., § 3 I B 2a, Nr. 2, 5, 9, 10, 15, 17, 18). Hingegen
wird eine überwiegende Beziehung zum Arbeitsort angenommen, wenn sie in
leitender Stellung tätig sind  (vgl. unten E. 2.3) oder nicht regelmässig an
den Familienort zurückkehren (siehe E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGE 125 I 54 E.
2b/aa S. 56 f.; 121 I 14 E. 4a S. 16 unten; 101 Ia 557 E. 4a S. 560; StE 2002
A 24.21 13 E. 2; Locher/Locher, a.a.O., § 3 I B 2a Nr. 13 und § 3 I B 1b Nrn.
3 - 18).

2.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer
leitenden Stellung eines Steuerpflichtigen dann auszugehen, wenn die
berufliche Tätigkeit diesen so stark beansprucht, dass die familiären und
sozialen Beziehungen in den Hintergrund treten, obgleich er mehrmals oder
zumindest einmal in der Woche zu seiner Familie zurückkehrt. Dies ist dann zu
vermuten, wenn der Steuerpflichtige eine besondere Verantwortung trägt und
einem bedeutenden Unternehmen mit zahlreichem Personal vorsteht (BGE 125 I
458 E. 2d S. 468; 104 Ia 264 E. 3c S. 268;101 Ia 557 E. 4 S. 559 ff.;
Locher/Locher, a.a.O., § 3 I B 2a Nr. 13; § 3 I B 1b Nr. 3 -18; NStP 56, 82
E. 2-3, je mit weiteren Hinweisen), so etwa beim Direktor einer
Maschinenfabrik (Locher/ Locher, a.a.O., § 3 I B 1b Nr. 3), beim
Stellvertreter des Chefingenieurs einer Kohlenmine (Locher/Locher, a.a.O., §
3 I B 1b Nr. 5), beim Geschäftsführer eines Bergwerks, dem zeitweise 400
Personen unterstanden (Locher/Locher, a.a.O., § 3 I B 1b Nr. 8), bei einem
technischen Direktor mit 130-140 Untergebenen (Locher/Locher, a.a.O., § 3 I B
1b Nr. 10) sowie beim Präsidenten der Generaldirektion der Schweizerischen
Bundesbahnen (Locher/Locher, a.a.O., § 3 I B 3 Nr. 15; NStP 33, 50). Dagegen
verneinte das Bundesgericht eine leitende Stellung beim Leiter einer
Kollektivgesellschaft mit 6 bis 8 Arbeitern (Locher/Locher, a.a.O., § 3 I B
1b Nr. 11) sowie beim Verwaltungsrat und Delegierten einer Unternehmung mit
ungefähr 40 Angestellten (Locher/Locher, a.a.O., § 3 I B 1b Nr. 16; ZBl 81,
452).

2.4 Bei verheirateten Personen gilt grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung.
Sofern sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ihr
Einkommen ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (vgl. Art. 9
Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 3 StHG).

2.4.1 In der Regel haben Ehegatten ein gemeinsames Steuerdomizil. Nach altem
Recht hatte die Ehefrau nur in Ausnahmefällen einen selbständigen, im
Normalfall jedoch einen vom Wohnsitz des Ehemannes abgeleiteten Wohnsitz
(Art. 25 Abs. 1 aZGB). Mit dem Inkrafttreten des neuen Eherechts auf den 1.
Januar 1988 ist diese Einschränkung entfallen. Der Wohnsitz bestimmt sich
nunmehr für jeden Gatten selbständig nach Art. 23 ff. ZGB.

Schon unter dem alten Recht galt der Ort der Familienniederlassung als
sekundäres Steuerdomizil, sofern am Arbeitsort des Ehemannes das primäre
Steuerdomizil begründet war. Damit konnten die Unzulänglichkeiten, die sich
im interkantonalen Verhältnis aufgrund des abgeleiteten Wohnsitzes der
Ehefrau ergaben, vermieden werden. Insoweit hat das neue Eherecht
doppelbesteuerungsrechtlich keine grundlegende Änderung bewirkt. Immerhin
stellt nun der selbständige Wohnsitz für die Ehefrau ein Hauptsteuerdomizil
dar. Am jeweiligen Hauptsteuerdomizil jedes Gatten besteht indessen
gleichzeitig ein sekundäres Steuerdomizil des anderen Ehepartners.
Der Umstand, dass die Ehegatten unter dem neuen Eherecht je über ein eigenes
Hauptsteuerdomizil verfügen, bedeutet nicht, dass eine getrennte Ehe
vorliegt, die zu einer getrennten Besteuerung der Ehegatten führen müsste.
Eine solche setzt vielmehr voraus, dass die Ehegatten die eheliche
Gemeinschaft nicht mehr weiterführen (also den gemeinsamen Haushalt aus den
in Art. 137 und Art. 175 ZGB genannten Gründen aufgehoben haben und dauernd
getrennt leben). Im interkantonalen Verhältnis sind Ehegatten insbesondere
nicht bereits dann als getrennte Steuersubjekte zu behandeln, wenn sie im
Wesentlichen getrennt leben, sondern nur dann, wenn die Ehe nicht mehr gelebt
wird und überdies keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und
Unterhalt besteht, d.h. die Unterstützung des einen an den andern Ehegatten
sich in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft.

Dagegen sind die Grundsätze der Ehegattenbesteuerung zu beachten, d.h. die
Steuerfaktoren beider Eheleute zum Gesamtsteuersatz zu erfassen, wenn die
Partner zwar über ein je eigenes Hauptsteuerdomizil verfügen, die eheliche
Gemeinschaft aber nach dem Willen der Partner im Sinne von Art. 159 ZGB
gelebt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 121 I 14 E. 5b-6 S. 18 ff.; ASA 71 558 E.
2, je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Danielle Yersin, Le domicile des
époux et la double imposition intercantonale, StR 1988 343 ff.; dies., Le
nouveau droit matrimonial et ses conséquences fiscales, RDAF 1987 323 ff.;
Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 273 ff.; Locher, a.a.O., Einführung, S. 60 ff.;
ders., Neues Eherecht und Ehegattenbesteuerung, ASA 56 18 f.; Martin Arnold,
Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen
Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ASA 68 479
ff.).
2.4.2 An diesen Grundsätzen hat auch das Steuerharmonisierungsgesetz nichts
geändert. Zwar wird in der Lehre teilweise argumentiert, im Falle einer nicht
(mehr) regelmässigen Rückkehr sei am Wohnsitz des anderen Ehepartners keine
persönliche Zugehörigkeit des abwesenden Gatten mehr erfüllt, da dort kein
Wohnsitz und auch kein Aufenthalt bestehe. Eine Anknüpfung könne nur noch auf
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beruhen, z.B. auf der Gemeinschaftlichkeit der
Mittel. Diesbezüglich enthalte aber Art. 4 StHG eine abschliessende Liste der
weiterhin zulässigen Nebensteuerdomizile. Der Familienort befinde sich nicht
darunter und habe somit als Sekundärdomizil keine Berechtigung mehr (vgl.
u.a. Peter Locher, Steuerharmonisierung und interkantonales Steuerrecht, ASA
65 623 ff., Maja Bauer-Balmelli/ Markus Nyffenegger, in: Zweifel/Athanas
(Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2.
Aufl., Basel usw. 2002, Rz. 4-5 zu Art. 3). Diese Argumentation vermag
indessen nicht zu überzeugen. Selbst bei weitgehendem Getrenntleben beruht
die Anknüpfung am Ort der Familienniederlassung nicht in erster Linie auf
wirtschaftlichen Gesichtspunkten (wie z.B. der Gemeinschaftlichkeit der
Mittel), sondern auf persönlichen Umständen, namentlich auf dem Willen beider
Ehepartner zur Fortführung ihrer Gemeinschaft. Sie ergibt sich direkt aus dem
Grundsatz der Ehegattenbesteuerung und braucht keine gesonderte Erwähnung im
Steuerharmonisierungsgesetz. Art. 3 Abs. 3 StHG bekräftigt den Grundsatz
dennoch ausdrücklich, wie er übrigens schon im Einkommenssteuerrecht einer
Mehrheit von Kantonen festgehalten worden ist (vgl. Höhn et al., Das
Einkommenssteuerrecht der Kantone, Bern/Stuttgart 1972, S. 25 ff.). Der
Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes in Art. 3 Abs. 2 StHG umfasst den
Ort der Familienniederlassung deshalb sowohl als Hauptsteuerdomizil als auch
als sekundäres Steuerdomizil.

2.5 Im Falle einer leitenden Stellung (vgl. E. 2.3 hievor) sowie bei
getrennten Hauptsteuerdomizilen mit gleichzeitigem Weiterbestehen der
ehelichen Gemeinschaft (vgl. oben E. 2.4) ist das beiden Eheleuten
zufliessende Erwerbseinkommen und das ihnen gehörende bewegliche Vermögen
(inkl. Erträgen) zwischen den betroffenen Kantonen aufzuteilen (Repartition).
Dabei werden die Faktoren gestützt auf die Ehegattenbesteuerung
zusammengezählt.
In der Regel besteht diese Ausscheidung in einer quotenmässigen, zumeist
hälftigen Teilung der Steuerhoheit. Diese umfasst alle der Besteuerung
unterliegenden Elemente mit Ausnahme ausserkantonaler Geschäftsbetriebe und
Betriebsstätten und ausserkantonalen Grundeigentums (vgl. Art. 4 Abs. 1
StHG). Die hälftige Teilung rechtfertigt sich namentlich für weitgehend
getrennt lebende Ehegatten, welche die Kosten für Lebensunterhalt und Wohnung
indessen aus gemeinsamen Mitteln bestreiten. Dieselbe Ausscheidung scheint
angemessen, wenn einer der Gatten über kein Erwerbseinkommen verfügt (vgl.
BGE 121 I 14 E. 6c S. 21 mit weiteren Hinweisen).

In der Praxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht wird die
Steuerteilung bei getrennten Hauptsteuerdomizilen mitunter auch so
vorgenommen, dass der Wohnsitzkanton jedes Ehegatten das Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit und das bewegliche Vermögen (inkl. Erträgen)
des auf seinem Gebiet wohnenden Ehegatten zum Gesamtsteuersatz besteuern
kann. Diese Art der Besteuerung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn jeder
Ehegatte den Unterhalt im Wesentlichen aus seinem Einkommen bestreitet (vgl.
BGE 121 I 14 E. 6c S. 21 sowie Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 3 Nr. 3, 5;
siehe zum Ganzen: Danielle Yersin, a.a.O., StR 1988 344 f.; dies., a.a.O.,
RDAF 1987 325 f.; Höhn/Mäusli, a.a.O., 276 ff.; Locher, a.a.O., ASA 56 18 f.;
Arnold, a.a.O., 481 ff.). Das Bundesgericht hat sich bisher noch nie dazu
geäussert, ob diese Art der Repartition auch bei leitender Stellung in Frage
kommt. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann die Frage auch im hier zu
beurteilenden Zusammenhang offen bleiben.

3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehefrau im Kanton Zürich wohnt und
arbeitet; zur Bestimmung ihres Steuerdomizils bestehen - abgesehen vom
Arbeitsaufenthalt ihres Gatten in Bern - anscheinend keine ausserkantonalen
Bezugspunkte. Ebenso steht ausser Streit, dass der Ehemann als Direktor einer
öffentlichen Anstalt mindestens 4-5 Tage pro Woche an seinem Arbeitsort
verbringt, was verschiedene (namentlich wissenschaftliche)
Nebenbeschäftigungen sowie zahlreiche gesellschaftliche und persönliche
Beziehungen mit einschliesst. Streitig ist indessen einerseits, ob die
Erwerbstätigkeit des Gatten als leitende Stellung im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2
aBV zu qualifizieren ist (E. 3.1). Andererseits ist umstritten, wie eng die
Beziehungen des Beschwerdeführers zum Kanton Zürich sind (E. 3.2).
3.1 Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung stellt
(vgl. oben E. 2.3), muss hier eine leitende Stellung verneint werden. Der
Beschwerdeführer bekleidet als Direktor einer öffentlichen Anstalt
(vergleichbar etwa mit der zürcherischen Y._______ Anstalt) gewiss eine
anspruchs- und verantwortungsvolle Stellung. Es kann indessen offen bleiben,
ob der von ihm geleitete Betrieb - insbesondere nach finanziellen
Gesichtspunkten (Jahresbudget: ca. 15 Mio Fr.) - als bedeutendes Unternehmen
im Sinne der Rechtsprechung einzustufen ist. Denn die weitere Voraussetzung
des zahlreichen Personals ist vorliegend nicht erfüllt: Wohl beschäftigt die
Anstalt offenbar mehr als 100 Angestellte; die meisten sind jedoch nur
teilzeitlich, viele sogar mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50%, tätig.
Gegenüber den Zürcher Steuerbehörden hat der Beschwerdeführer von 70
Angestellten gesprochen. Ein derartiger Personalbestand genügt noch nicht zur
Annahme einer leitenden Stellung. Im Übrigen handelt es sich nicht um ein
eigentliches Unternehmen, sondern um einen Zweig, der eher mit einer
Dienststelle in der Verwaltung vergleichbar ist.

3.2 Es ist deshalb zu prüfen, wie eng die Beziehungen des Beschwerdeführers
zum Kanton Zürich im hier massgeblichen Zeitraum gewesen sind.

3.2.1 Für das Steueramt des Kantons Zürich befindet sich das
Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers nach wie vor an seinem
Familienwohnsitz in X.________. Dorthin kehre er - eigenen Angaben zufolge -
regelmässig zurück, namentlich am Wochenende und während seiner sonstigen
freien Zeit.

Diese Angaben des Beschwerdeführers zieht die Steuerverwaltung des Kantons
Bern in ihrer Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde grundlegend in
Zweifel und beansprucht für sein Erwerbseinkommen und sein bewegliches
Vermögen nunmehr die ungeteilte Steuerhoheit, unabhängig von einer leitenden
Stellung. Dabei stützt sie sich u.a. auf die Aussagen einer Frau, die mit dem
Beschwerdeführer zwischen 1998 und Ende 1999 ein Verhältnis gehabt zu haben
behauptet: In Wirklichkeit könne schon seit geraumer Zeit von einer
regelmässigen Rückkehr nach X.________ keine Rede mehr sein. Vielmehr lebten
die Eheleute faktisch getrennt und hätten ihre gegenseitigen Kontakte auf das
Allernotwendigste beschränkt, namentlich auf die Regelung finanzieller
Angelegenheiten betreffend die noch gemeinsamen Vermögenswerte.

Dagegen wendet das zürcherische Steueramt wiederum ein, den Aussagen dieser
Frau könne kein Beweiswert zukommen. Sie sei nicht als Zeugin einvernommen
worden (mit Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Falschaussage). Auch
hätten ihr vom Kanton Zürich keine Anschluss- oder Gegenfragen gestellt
werden können. Das sei unter Umständen im bundesgerichtlichen Verfahren noch
nachzuholen. Auf jeden Fall bestehe gegenüber beiden Beschwerdeführern
weiterhin ein ungeteilter Besteuerungsanspruch des Kantons Zürich.

Ihrerseits haben die Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Berner
Steuerverwaltung wie folgt repliziert: "Die von der Steuerverwaltung befragte
Person ist dem Beschwerdeführer persönlich bekannt. Es sind persönliche
Ressentiments, welche die befragte Person bewegten, sich freiwillig der
kantonalen Steuerverwaltung zur Auskunft anzuerbieten, um andere Personen in
Schwierigkeiten zu bringen. Die Ausführungen werden bestritten und sind nicht
glaubwürdig. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer sein berufliches Umfeld
in Bern hat. (...) Die Wochenenden verbringt der Beschwerdeführer regelmässig
nicht in Bern. Seit dem Tod des Vaters vor drei Jahren sind die
Verpflichtungen gegenüber der Mutter, welche im Kanton Graubünden wohnt,
gestiegen. Der Beschwerdeführer besucht sie an den Wochenenden regelmässig.
Der Beschwerdeführer hat kürzlich in Z.________ ZH ein Haus erworben und wird
sich abwechslungsweise in X.________ und Z.________aufhalten. Von dort aus
wird er ab Mitte Oktober nach Bern pendeln. Die Mietwohnung in Bern ist
gekündigt."
3.2.2Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der berufliche
sowie private Lebensmittelpunkt und demzufolge das Hauptsteuerdomizil des
Ehemanns in der mit dem 1. Januar 2001 begonnenen Steuerperiode an seinem
Arbeitsort befundet hat.

3.2.2.1 Die von den Berner Steuerbehörden in der Vernehmlassung beanspruchte
ungeteilte - und nicht mehr nur hälftige - Steuerhoheit beruht zwar auf neuen
Vorbringen. Noven sind aber bei Doppelbesteuerungsbeschwerden zulässig (vgl.
oben E. 1.1.2). Dagegen besteht kein Grund, den Streitgegenstand auf die Zeit
vor dem 1. Januar 2001 auszudehnen (vgl. Walter Kälin, a.a.O., S. 389) oder
das vorliegende Verfahren zu sistieren.

Die Aussagen der von der Berner Steuerverwaltung befragten Frau sind nicht
entscheidwesentlich, weshalb auf ihren Beweiswert nicht weiter eingegangen zu
werden braucht. Sie beziehen sich übrigens nicht direkt auf den hier
interessierenden Zeitraum. Ihre Bedeutung beschränkt sich darauf, frühere
Angaben des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Eine nähere Überprüfung
erübrigt sich somit, insbesondere eine Anschluss- oder Gegenbefragung durch
die Zürcher Behörden oder das Bundesgericht.

3.2.2.2 Massgeblich sind hier vorab die nachmaligen Ausführungen des
Beschwerdeführers selbst, in Reaktion auf die Aussagen der genannten Frau
sowie die Vernehmlassung der Berner Behörden. Angesichts der Umstände wäre es
ihm durchaus zumutbar gewesen, gegebenenfalls aber auch leicht gefallen,
seine regelmässige Rückkehr nach X.________ (zumindest ab dem 1. Januar 2001)
rechtsgenüglich nachzuweisen. Das hätte namentlich durch eine Bestätigung
seiner Ehegattin sowie durch zahlreiche andere Belege oder Indizien erfolgen
können. Diesen Nachweis hat er jedoch nicht einmal ansatzweise zu erbringen
versucht. Grundsätzlich hat er sich geweigert, Fragen zu seinem Privatleben
zu beantworten. Aus seiner Replik geht dennoch klar hervor, dass einer
Rückkehr nach X.________ in der hier massgeblichen Zeitspanne bestenfalls
eine untergeordnete Bedeutung zugekommen sein kann. Eine regelmässige
Anwesenheit ausserhalb des Kantons Bern scheint nur im Kanton Graubünden, zur
Betreuung seiner betagten Mutter, bestanden zu haben, und zwar ohne
"Zwischen(aufent)halt" in X.________.

Dasselbe ergibt sich aus anderen Rechtsschriften des Beschwerdeführers: Die
Einsprache vom 21. Oktober 2002 enthält namentlich die Rüge, im Zürcher
Einschätzungsentscheid vom 24. September 2002 werde willkürlich und ohne
Anhörung behauptet, der Schwerpunkt der persönlichen und familiären
Beziehungen des Ehemanns liege in X.________, was keinesfalls zutreffe. In
der staatsrechtlichen Beschwerde wird argumentiert, in Bern befinde sich das
Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers nicht nur auf Grund einer leitenden
Stellung. Dort liege ganz allgemein sein Lebensmittelpunkt, wegen seiner
beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit sowie seiner zahlreichen
gesellschaftlichen Beziehungen.

3.2.2.3 Demnach ist davon auszugehen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2001 an seinem Arbeitsort befindet. Dieser
Lebensmittelpunkt ergibt sich auf Grund seiner nicht (mehr) regelmässigen
Rückkehr nach X.________ bzw. dem weitgehenden Getrenntleben der beiden
Gatten (vgl. E. 2.2 und 2.4 hievor).
Auf Grund der getrennten Hauptsteuerdomizile der  Beschwerdeführer ist
zwischen den Kantonen Bern und Zürich eine Ausscheidung des Erwerbseinkommens
und des beweglichen Vermögens (inkl. Erträge) beider Gatten vorzunehmen. Weil
die Ehegemeinschaft trotz weitgehendem Getrenntleben nach dem Willen der
Partner immer noch besteht, sind die Gatten nicht wie Alleinstehende getrennt
zu veranlagen. Es kommen weiterhin der Gesamtsteuersatz und der
Verheiratetentarif zur Anwendung.

In Anbetracht der besonderen Umstände rechtfertigt sich hier keine hälftige
Aufteilung der Steuerhoheit (vgl. E. 2.5 hievor). Insbesondere besteht weder
eine leitende Stellung (vgl. oben E. 3.1) noch liegt der Fall vor, wo die
Gattin kein Erwerbseinkommen erzielt. Keiner der beiden voll erwerbstätigen
Ehepartner übernimmt im Interesse des andern gemeinsame Aufgaben,
insbesondere sind keine Kinder zu versorgen. Ebenso bestreitet jeder seinen
Unterhalt im Wesentlichen selbst. Soweit eine gewisse, von den
Beschwerdeführern eher summarisch erwähnte Gemeinschaftlichkeit der Mittel
besteht, ist sie allem Anschein nach begrenzt und bezieht sie sich - soweit
ersichtlich - vorab auf die im Miteigentum beider Beschwerdeführer
verbliebene Wohnung in X.________. Angesichts dieser nur sehr beschränkten
Zusammenlegung der Mittel erscheint es hier angebracht, das Erwerbseinkommen
jedes Gatten vollumfänglich an dessen Hauptsteuerdomizil zu besteuern, da es
sich eindeutig dem einen oder anderen Anknüpfungspunkt zuordnen lässt. Auch
das bewegliche Vermögen (inkl. die daraus fliessenden Erträge) beider Gatten
ist dem jeweiligen Kanton (zum Gesamtsteuersatz) zuzuweisen. Im Kanton Zürich
(X.________) ist für beide Eheleute schliesslich weiterhin ein
Spezialsteuerdomizil des Liegenschaftsortes gegeben (vgl. zum Ganzen BGE 121
I 14 E. 6 S. 19 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.
4.1 Gesamthaft ergibt sich daraus Folgendes: Soweit auf die Beschwerde
eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.3), ist sie gegenüber dem Kanton
Zürich gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2002
aufzuheben. Gegenüber dem Kanton Bern ist die Beschwerde dagegen - soweit
zulässig - abzuweisen. Der Steuerdomizilentscheid vom 11. Juni 2001 erweist
sich in seinem Dispositiv als richtig. Dieses beschränkt sich darauf, das
Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2001 am Arbeitsort
festzulegen. Nicht gefolgt werden kann indessen der Begründung der
Domizilverfügung: Die Berner Steuerhoheit erstreckt sich ab dem Jahr 2001 auf
das gesamte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, und nicht nur auf die
Hälfte. Zudem unterliegt dem Steueranspruch des Kantons Bern das bewegliche
Vermögen des Beschwerdeführers, unter Einschluss der daraus fliessenden
Erträge.

Auf der anderen Seite umfasst der Zürcher Steueranspruch das gesamte
Erwerbseinkommen und das bewegliche Vermögen (inkl. Erträge) der
Beschwerdeführerin sowie das ganze Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführer
mitsamt seinen Erträgen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vor Bundesgericht dem
unterliegenden Kanton Zürich aufzuerlegen (Art. 156 in Verb. mit Art. 153 und
153a OG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Grund,
weil der Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren durch sein Verhalten mit
veranlasst und die Entscheidfindung durch unvollständige Angaben erschwert
hat (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Zürich
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom
5. Dezember 2002 aufgehoben.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den
Kanton Bern richtet und darauf einzutreten ist. Der Steuerdomizilentscheid
vom 11. Juni 2001 wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Bern und dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: