Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.299/2003
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2P.299/2003 /bie

Urteil vom 15. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

S. ________, Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich,
Plattenstrasse 11, 8032 Zürich,
Rekurskommission der Universität Zürich,
Walchetor, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29.09.2003 (2P.225/2003) und
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 22. Oktober 2003 (Verweigerung des
Studienplatzes/Nichteintreten auf Revisionsgesuch).

Sachverhalt:

A.
S. ________ absolvierte 2001/2002 am Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Zürich (im Folgenden: Zentrum ZMK) ein
einjähriges Vorbereitungsstudium auf die eidgenössische Abschlussprüfung für
ausländisch ausgebildete Zahnärzte. Am 18. Januar 2002 teilte ihm der
Vorsteher des Zentrums ZMK mit, die Direktorenkonferenz könne ihn auf Grund
seiner Zwischenqualifikation auf das Sommersemester 2002 nicht in den
klinischen Kurs (Jahreskurs IV) übertreten lassen. Ein Wiedererwägungsgesuch
von S.________ wurde am 24. April 2002 abgewiesen.
Dagegen wandte sich S.________ an die Rekurskommission der Universität
Zürich, die seinen Rekurs mit Beschluss vom 22. August 2002 abwies. Auf seine
gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 2./4. Oktober
2002 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. November 2002 nicht ein
(Verfahren 2P.231/2002).

B.
Am 21. Oktober 2002 teilte der Vorsteher des Zentrums ZMK S.________ mit, die
Direktorenkonferenz stelle ihm gemäss Beschluss vom 15. Oktober 2002 keinen
Studienplatz mehr zur Verfügung. Den gegen diesen Entscheid von S.________
erhobenen Rekurs vom 19. November 2002 wies die Rekurskommission der
Universität Zürich mit Beschluss vom 12. Juni 2003 ab, soweit sie darauf
eintrat.

C.
Noch während dieses Beschwerdeverfahrens hat S.________ am 9. April 2003 bei
der Rekurskommission der Universität Zürich ein Gesuch um Revision ihres
Entscheides vom 22. August 2002 gestellt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2003
trat die Rekurskommission der Universität Zürich auf dieses Revisionsgesuch
nicht ein.

D.
Gegen beide Beschlüsse der Rekurskommission der Universität Zürich vom 12.
Juni 2003 gelangte S.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. August
2003 an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 29.
September 2003 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren
2P.225/2003).

E.
Am 5./8. September 2003 erhob S.________ gegen dieselben Beschlüsse der
Rekurskommission der Universität Zürich in einer einheitlichen Eingabe auch
Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die
beiden Rechtsmittelverfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 22.
Oktober 2003 ab, soweit es darauf eintrat.

F.
Mit Eingabe vom 21. November 2003 an das Bundesgericht verlangt S.________
die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 29. September 2003; zugleich
erhebt er staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat beide Rechtsmittel, ohne diese klar
auseinanderzuhalten, in einer einzigen Eingabe erhoben mit dem Antrag, sie
zusammen zu beurteilen. Wegen des gegebenen Sachzusammenhanges und der
Vermischung beider Rechtsmittel wird diesem Antrag entsprochen und über beide
Rechtsmittel in einem Urteil entschieden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, andere Richter als bisher einzusetzen, da
seine frühere staatsrechtliche Beschwerde einseitig zu seinem Nachteil
bearbeitet worden sei.

2.2 Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Argument, die
Richter hätten sich im Verfahren 2P.225/2003 von jemandem beeinflussen
lassen, der ihnen ein falsches Datum angegeben habe (Beschwerde S. 8 Ziff.
5), ist von vornherein unbehelflich. Das in Frage stehende Datum (3. August
2002) beruht auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen, was sich
ohne weiteres aus dem damals angefochtenen Entscheid (E. 8 in Verbindung mit
E. 3a) ergibt: Danach wurde das Hausverbot mit der Zulassung zu den
mündlichen Prüfungen, welche im Anschluss an die praktische Prüfung in
Kariologie vom 28. August 2002 stattfanden, aufgehoben, somit am 3. September
2002, als dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der mündlichen Prüfungen
erlaubt wurde. Das Datum, welches indessen für den Entscheid des
Bundesgerichts ohne Bedeutung war, ist in diesem Sinne zu berichtigen (Art.
145 Abs. 1 OG). Ein Ablehnungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich.

2.3 Da das Ausstandsbegehren im Übrigen nur mit der früheren Mitwirkung der
betreffenden Richter an dem zu seinen Ungunsten gefällten Urteil begründet
wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn Richter können vom Beschwerdeführer
nicht aus dem einzigen Grund abgelehnt werden, dass sie schon in früheren
Verfahren gegen ihn entschieden haben (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E.
1c). Beim Entscheid über das Ausstandsbegehren können unter diesen Umständen
auch die Richter mitwirken, die an jenen Verfahren beteiligt waren (Urteil
2P.243/1990 vom 27. November 1991 E. 2d; BGE 105 Ib 301 E. 1c).

I.  Staatsrechtliche Beschwerde

3.
3.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Zürich über das Ergebnis
von Prüfungen und Promotionen sind endgültig; ihre übrigen Entscheide sind
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht
weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Universität Zürich vom
15. März 1998).
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZH) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse
von Universitätsprüfungen, Promotions- und Zulassungsentscheide
einschliesslich Zulassungbeschränkungen sowie Disziplinarmassnahmen im
Schulwesen, ausgenommen den disziplinarischen Ausschluss.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat in Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen
festgestellt, bei den beiden angefochtenen Beschlüssen handle es sich um
solche, die das Ergebnis von Prüfungen bzw. Promotionen oder Zulassungen
betreffen und daher nicht bei ihm angefochten werden können (vgl. Urteil
2P.225/2003 vom 29. September 2003 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer von der
Universität Zürich Schadenersatz verlange, seien nach dem zürcherischen
Haftungsgesetz vom 14. September 1969 die Zivilgerichte zuständig.

3.3 Auf staatsrechtliche Beschwerde hin prüft das Bundesgericht die Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt
der Willkür.
Das Verwaltungsgericht durfte ohne Willkür auf die beiden gegen die
angefochtenen Beschlüsse gerichteten Beschwerden nicht eintreten bzw. die
Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren abweisen,
weshalb vollumfänglich auf seine zutreffenden Ausführungen verwiesen werden
kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik und führt zu keiner anderen Beurteilung.

3.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Revision

4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Revision des Urteils des Bundesgerichts
vom 29. September 2003 (2P.225/2003).

4.2 Er beruft sich zwar "auf versehene, unberücksichtigt gebliebene
Tatsachen" und begründet ausführlich, weshalb er aus seiner Sicht zu Unrecht
vom Studium ausgeschlossen worden sei; er legt indessen nicht dar, welcher
gesetzliche Revisionsgrund und inwiefern dieser seines Erachtens erfüllt ist.

4.2.1 Sinngemäss macht er zunächst den Revisionsgrund von Art. 137 lit. b OG
geltend, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn der Gesuchsteller
nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Er stützt sich dabei grundsätzlich auf Photographien, die während des
Staatsexamens gemacht wurden. Diese Aufnahmen sind dem Beschwerdeführer nach
seinen eigenen Angaben ausgehändigt worden und standen ihm damit bereits in
den Verfahren vor der Rekurskommission zur Verfügung (Beschwerde vom 27.
August 2003 im Verfahren 2P.225/2003, S. 5 f.). Sie sind daher keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Revision erlauben würden. Auch soweit
der Beschwerdeführer erneut seine praktische Arbeit während des Staatsexamens
darlegt, sind diese Ausführungen keine neuen erheblichen Tatsachen, die nicht
bereits im vorherigen Verfahren hätten vorgebracht werden können.

4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägung 6.5 des Urteils vom 29.
September 2003, weil dort von der Unterschrift der Koexaminatorin auf dem
Prüfungsprotokoll die Rede sei, während diese nur das Notenblatt
unterschrieben habe.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher Revisionsgrund seines Erachtens
damit erfüllt ist. Er hatte seinerzeit in seiner wenig klaren Beschwerde
Ausführungen im Zusammenhang mit dem "Protokoll" gemacht; diesen hatte er
angefügt, Dr. L.________ sei bei der praktischen Prüfung in Kariologie als
Koexaminatorin eingesetzt worden und habe "das entsprechenden Dokument"
unterzeichnet (Beschwerde vom 27. August 2003 S. 6 f. Ziff. 2). Auf Grund
dieser Ausführungen war anzunehmen, dass damit das Prüfungsprotokoll gemeint
war.
Der Einwand ist jedoch unerheblich, denn der Beschwerdeführer hatte  in
seiner Beschwerde auch nicht ausgeführt, inwiefern die in Frage stehende
Unterschrift auf dem Notenblatt ("Dokument") widerrechtlich sei; er hatte
insbesondere keine kantonale Norm genannt, die durch die Rekurskommission
(und nicht die Koexaminatorin oder die Organe der Universität Zürich)
verletzt worden sei (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit er dies mit dem
vagen Hinweis auf das Prüfungsreglement nun nachzuholen versucht (Beschwerde
S. 7), ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen vermöchte der Einwand mit
Blick auf das Prüfungsprotokoll ohnehin zu keiner anderen Beurteilung zu
führen. Ein Revisionsgrund ist somit auch insoweit nicht gegeben.

4.2.3 Der Beschwerdeführer macht zu Erwägung 4 des Urteils vom 29. September
2003 geltend (Beschwerde Ziff. 6), er habe seinerzeit ausgeführt, wie er dazu
gekommen sei, die Revision des Beschlusses der Rekurskommission zu
beantragen. Er verkennt damit, dass er sich mit der im angefochtenen
Beschluss vorgenommenen Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts im
Einzelnen hätte auseinandersetzen und aufzeigen müssen, dass und inwiefern
diese willkürlich ist, was er indessen nicht getan hat. Ein Revisionsgrund
ist auch hier nicht ersichtlich.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinen unklaren Anträgen auch (vgl. Urteil
2P.225/2003 E. 7.2) im vorliegenden Verfahren "Schadenersatz wegen
unerlaubter Handlungen" zu verlangen scheint, ist darauf nicht einzutreten,
da er in diesem Zusammenhang nicht darlegt, welcher Revisionsgrund und
inwiefern dieser gegeben ist.

4.4 Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, erschöpft sich in  einer
blossen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht einzutreten ist.
Weitere Revisionsgründe bringt er nicht vor. Die - teilweise offenbar
nachträglich eingesetzten - Daten (März 2003) auf den mit dem vorliegenden
Revisionsgesuch eingereichten Bestätigungen zeigen zudem, dass diese bereits
der Rekurskommission hätten datiert eingereicht werden können. Fehler des
Beschwerdeführers in jenem Verfahren kann er nicht mit einem Revisionsgesuch
beseitigen.

4.5 Nach dem Ausgeführten erübrigt es sich auch in diesen Punkten, eine
Vernehmlassung einzuholen. Das Revisionsgesuch ist aus den dargelegten
Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch das Revisionsgesuch erweisen
sich als von vornherein aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 152 OG).
Dementsprechend sind ihm die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

6.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben des Beschwerdeführers in
dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Zürich, der Rekurskommission der Universität
Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: