Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.297/2003
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2P.297/2003 /leb

Urteil vom 5. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor,
8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Postfach 1226, 8021
Zürich.

Beseitigung einer Rabatte,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

22. Oktober 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich eine Beschwerde von Dr. med. X.________ im Zusammenhang mit der
strassenpolizeilichen Bewilligung zur Beseitigung einer Rabatte ab. Hiergegen
ist X.________ an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, "die
Angelegenheit zu überprüfen".

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und
kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt
werden:
2.1 Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung der kantonalen
Verkehrssicherheitsverordnung (Verordnung vom 15. Juni 1983 über die
Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von
Strassenkörpern; VerkehrssicherheitsV), weshalb dagegen nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 84 OG). Diese setzt als
ausserordentliches Rechtsmittel nicht einfach das kantonale Verfahren fort,
sondern dient ausschliesslich der Kontrolle der Verfassungsmässigkeit des
angefochtenen Akts. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift
deshalb die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.
Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 119 Ia
197 E. 1d S. 201, 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Der Beschwerdeführer muss sich mit
der Begründung im angefochtenen Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht
im Einzelnen auseinandersetzen; auf bloss appellatorische Kritik tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Ob die vorliegende Eingabe
diesen Begründungsanforderungen genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber im
Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens dahin gestellt bleiben.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Ein- und Ausfahrt
auf seinen Parkplatz nur vorwärts erfolgen darf und dass zur Sicherstellung
dieser Pflicht eine Trennung von der Strasse durch Rabatten, Abschrankungen,
Mauern oder dergleichen zu erfolgen hat (§ 16 VerkehrssicherheitsV). Er macht
einzig geltend, dass in anderen Fällen, diese Vorschrift nicht durchgesetzt
worden sei, was ihm einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
verschaffe. Dabei gehe es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts
nicht um einige wenige, sondern um 29 Fälle, wie er dies dem Gericht am 12.
November 2003 mitgeteilt habe. Seine Ausführungen lassen den angefochtenen
Entscheid indessen nicht verfassungswidrig erscheinen: Das Verwaltungsgericht
hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht zutreffend wiedergegeben und zu Recht festgehalten, dass kein
Anspruch auf eine solche besteht, falls lediglich in einem oder in einigen
wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist (BGE 122
II 446 E. 4a S. 451 f.). Der Beschwerdeführer hat vor der Baurekurskommission
einen einzigen anderen, im Übrigen nicht vergleichbaren Fall genannt, weshalb
das Verwaltungsgericht auf einen zweiten, erst bei ihm angeführten nicht
weiter eingehen konnte, da es sich dabei um ein unzulässiges neues Vorbringen
handelte (vgl. § 52 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen). Die weiteren Fälle teilte der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht erst mit, nachdem er den
angefochtenen Entscheid erhalten hatte; seine entsprechenden Ausführungen
bilden deshalb im vorliegenden Verfahren ihrerseits unzulässige Noven (vgl.
BGE 119 Ia 88 E. 1a mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 ff.). Es wäre am
Beschwerdeführer gewesen, den entsprechenden Einwand vor der
Baurekurskommission und dem Verwaltungsgericht hinreichend substantiiert
vorzubringen, was diese hätte veranlassen können, einen Augenschein
vorzunehmen. Im Übrigen belegt die Tatsache, dass allenfalls in mehreren
ähnlich gelagerten anderen Fällen entsprechende Hindernisse bewilligter- oder
unbewilligterweise beseitigt wurden, nicht, dass die zuständigen Behörden
nicht bereit wären, eine gesetzeskonforme Praxis zu befolgen und
durchzusetzen.

2.3 Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: