Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.294/2003
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2P.294/2003 /leb

Urteil vom 20. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Postfach, 6000 Luzern 5,
Obergericht des Kantons Luzern, Postfach,
6002 Luzern.

Forderung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 19. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 8. Mai 1994 wurden Wohnhaus und Scheune der X.________ gehörenden
landwirtschaftlichen Liegenschaft Z.________ in Y.________ durch einen Brand
zerstört.

1.2 Am 24. August 1994 reichte X.________ ein Baugesuch für den Wiederaufbau
der Scheune ein. Der Gemeinderat Y.________ nahm das Gesuch zum Anlass, am
21. September 1994 über X.________ wegen Gefahr der Überschuldung eine
Vormundschaft nach Art. 370 ZGB anzuordnen. Beschwerden an den Regierungsrat
und anschliessend an das Obergericht des Kantons Luzern blieben erfolglos.
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 1995 (Abweisung der Berufung)
wurde die Bevormundung von X.________ rechtskräftig (Verfahren 5C.164/1995).

Der Gemeinderat Y.________ wies das Baugesuch für die Scheune am 3. November
1994 ab; zur Begründung verwies er auf die Anlass zur Bevormundung gebende
Schuldenlage von X.________. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hob den
Bewilligungsentscheid der Gemeinde mit Entscheid vom 6. Februar 1996
aufsichtsrechtlich auf.

Zuvor, am 27. März 1995, hatte X.________ auch ein Baugesuch für den
Wiederaufbau des Wohnhauses eingereicht. Schon während der Hängigkeit der
Rechtsmittelverfahren betreffend Bevormundung und dann nach Eintritt der
Rechtskraft wurde von einem Entscheid über das Baubewilligungsgesuch
abgesehen. Am 14. August 1996 hob der Gemeinderat Y.________ die über
X.________ errichtete Vormundschaft auf und erteilte ihm am 28. August 1996
die Baubewilligungen sowohl für die Scheune wie auch für das Wohnhaus.

1.3 Am 19. März 1998 klagte X.________ gegen die Gemeinde Y.________ auf
Bezahlung von Schadenersatz. Das Amtsgericht Sursee wies die Klage ab. Das
Obergericht des Kantons Luzern hiess die gegen das abweisende Urteil erhobene
Appellation am 2. Dezember 1999 gut, hob das amtsgerichtliche Urteil auf und
wies die Sache zur Neubeurteilung an das Amtsgericht Sursee zurück. Dieses
wies die Klage am 15. November 2002 erneut ab. Auf Appellation hin wies
schliesslich das Obergericht des Kantons Luzern die Klage mit Urteil vom 19.
August 2003 ab.

1.4 Mit als "Berufungsschrift" bezeichneter Eingabe vom 17. November 2003
gelangte X.________ ans Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. August 2003 sei
"abzuweisen" (aufzuheben) und die Gemeinde Y.________ habe ihm Fr. 135'656.-
nebst 5% Zins seit 1. Oktober 1995 zu bezahlen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt, noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Die Eingabe ans Bundesgericht wird ausdrücklich als Berufungsschrift
bezeichnet. Mit Berufung kann bloss gerügt werden, in einem Zivilrechtsstreit
sei Bundesrecht verletzt worden, wobei die Rüge der Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten nicht mit der Berufung erhoben werden kann (Art.
43 OG). Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil erwähnt zwar
einerseits die Berufung, weist aber darauf hin, dass nur, im beschriebenen
Sinn, die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann.

Das angefochtene Urteil stützt sich auf kantonales Recht, nämlich auf das
Haftungsgesetz des Kantons Luzern vom 13. September 1988 (HG). Dessen Normen
legen fest, unter welchen Voraussetzungen das Gemeinwesen für Schäden, die
seine Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen zufügen, haftet
(insbesondere §§ 1 und 4 HG); es handelt sich dabei um kantonale Normen
öffentlichrechtlicher Natur. Das Urteil des Obergerichts ist daher einerseits
nicht zivilrechtlicher Natur und beruht andererseits nicht auf Bundesrecht.
Es kann grundsätzlich nicht mit Berufung angefochten werden. Als Rechtsmittel
steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit welcher geltend
gemacht werden kann, das Obergericht habe (bei der Sachverhaltsfeststellung
oder bei der Anwendung des kantonalen Rechts) verfassungsmässige Rechte
verletzt. Auf die Eingabe kann nicht eingetreten werden, soweit damit
Berufung erhoben werden soll.

2.2 Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet der Partei an sich
nicht, und auf die Eingabe des Beschwerdeführers könnte insoweit eingetreten
werden, als sie den gesetzlichen Formerfordernissen der staatsrechtlichen
Beschwerde genügt. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss, wer staatsrechtliche
Beschwerde erhebt, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art.
89 Abs. 1 OG) eine Beschwerdeschrift einreichen, welche die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthält, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das angefochtene Urteil
verletzt worden sein sollen.

Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt
worden sein sollen. Dass er durch die Rechtsmittelbelehrung davon abgehalten
worden wäre, lässt sich nicht sagen. Eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung
besteht in Bezug auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht; soweit das
Obergericht - vorliegend fälschlicherweise - auf die Berufung hingewiesen
hat, hat es in genügender Weise klargestellt, dass höchstens
Bundesrechtsverletzungen gerügt werden könnten, wofür aber konkret kein Raum
bestand.

Es besteht damit keine Handhabe, dem Beschwerdeführer nach Ablauf der
Beschwerdefrist eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten
Beschwerdeschrift anzusetzen. Unter den gegebenen Umständen soll indessen
kurz auf den materiellen Inhalt des angefochtenen Urteils eingegangen werden.

2.3 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer zugestanden, dass sowohl die
Verweigerung der Baubewilligung für die Scheune als auch das Zuwarten mit dem
Bewilligungsentscheid für das Wohnhaus widerrechtlich waren. Hinsichtlich der
Scheune hat es zudem anerkannt, dass das widerrechtliche Verhalten kausal für
den zeitlichen Aufschub des Scheunenbaus war. Es ist der Betrachtungsweise
des Beschwerdeführers bloss insofern nicht gefolgt, als es annahm, einen
Schaden wegen der Verzögerung beim Scheunenbau habe dieser nicht nachweisen
können (im Wesentlichen E. 5 des angefochtenen Urteils) und die Tatsache,
dass das Wohnhaus nicht habe gebaut werden können, sei nicht auf das
diesbezügliche verschleppte Bewilligungsverfahren, sondern auf die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers bzw. seine dadurch bedingte
fehlende Kreditwürdigkeit zurückzuführen (E. 4.5). Die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil erscheinen vollständig und einleuchtend,
sodass nicht erkennbar ist, wie diesbezüglich erfolgreich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, hätte gerügt
werden können.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten.

2.5 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich
indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Berufung wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Grosswangen
und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: