Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.290/2003
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2P.290/2003
2P.291/2003 /bie

Urteil vom 12. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

1. M.________ AG, Beschwerdeführerin 1,
handelnd durch F.X.________,
2.D.C.________,
3.E.R.________,
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vertreten durch die M.________ AG, handelnd
durch F.X.________,

gegen

Familienausgleichskasse Z.________, Zürich, Beschwerdegegnerin,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, Lagerhausstrasse
19, Postfach 441,
8401 Winterthur.

Art. 8 BV (Kinderzulagen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich, III. Kammer, vom 30. September 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Familienausgleichskasse Z.________, Zürich, verneinte mit ihren
Zulagenentscheiden vom 29. Mai 2002 den Anspruch von D.C.________ sowie von
E.R.________, beide angestellt bei der M.________ AG, auf Kinderzulagen ab
dem 1. Mai 2002 für ihre in Israel lebenden und sich dort in Ausbildung
befindenden Kinder A.C.________ (geb. 1986) sowie B.R.________ und
C.R.________ (geb. 1978 bzw. 1980). Demgegenüber sprach die Ausgleichskasse
für die jüngeren in Israel lebenden Kinder von D.C.________ (nach Kaufkraft
abgestufte) Kinderzulagen bis zur Vollendung des 16. Altersjahr zu; für die
in der Schweiz lebenden Kinder der beiden Mütter sprach die Ausgleichskasse
Kinderzulagen bis zur Vollendung des 16. Altersjahr bzw. bis zum Ablauf der
Ausbildungsbestätigung zu.

B.
Die von der M.________ AG sowie von D.C.________ bzw. von E.R.________
hiegegen eingereichten Beschwerden, mit welchen die Verweigerung von
Kinderzulagen für die in Israel lebenden Kinder A.C.________ bzw.
B.R.________ und C.R.________ angefochten wurde, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, mit Urteilen vom
30. September 2003 (versandt am 16. Oktober 2003) ab.

C.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 13. November 2003 erheben die M.________ AG sowie
D.C.________ (betreffend A.C.________; Verfahren 2P.290/2003) bzw. die
M.________ AG sowie E.R.________ (betreffend B.R.________ und C.R.________;
Verfahren 2P.291/2003) staatsrechtliche Beschwerde, mit der sie "die
Aufhebung der kantonalen Entscheide und die Zusprechung der verweigerten
Kinderzulagen, eventuell die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz mit der
Weisung in diesem Sinne zu entscheiden", beantragen.

Die Familienausgleichskasse Z.________ sowie das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich verzichten in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da sich in beiden Fällen die gleichen Rechtsfragen stellen und die
Betroffenen die Entscheide durch die gleiche Rechtsvertreterin mit einer
gemeinsamen Eingabe anfechten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren
(2P.290/2003 und 2P.291/2003) in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP in
Verbindung mit Art. 40 OG zu vereinigen und durch ein einziges Urteil zu
entscheiden (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394).

2.
2.1 Bei den angefochtenen Urteilen des Sozialversicherungsgerichtes des
Kantons Zürich handelt es sich um letztinstanzliche kantonale Endentscheide,
welche sich auf kantonales Recht stützen und gegen die als eidgenössisches
Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art.
84 Abs. 2; Art. 86 Abs. 1 und 87 OG).

2.2 Als Arbeitnehmerinnen eines dem Gesetz vom 8. Juni 1958 über
Kinderzulagen für Arbeitnehmer des Kantons Zürich (KZG/ZH) unterstellten
Arbeitgebers sind die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 durch die Verweigerung
der Ausbildungszulagen für ihre im Ausland befindlichen Kinder in ihren
potentiell geschützten Rechten betroffen und daher zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Das rechtlich geschützte Interesse
ergibt sich, da sich die Rüge der rechtsungleichen Behandlung gegen das
inzident zu überprüfende Gesetz richtet, direkt aus dem
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Walter Kälin, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 241). Nicht in der
eigenen Rechtsstellung betroffen und daher nicht legitimiert ist die
ebenfalls als Beschwerdeführerin auftretende Arbeitgeberfirma M.________ AG
(Beschwerdeführerin 1). Soweit die Beschwerde von ihr erhoben wird, ist
darauf nicht einzutreten.

2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die
Beschwerdeführerinnen mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, so namentlich die Zusprechung der streitigen Kinderzulagen und
die Rückweisung "an die Vorinstanz", kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis).

2.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht
ein (statt vieler: BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeschrift genügt diesen formellen Anforderungen nur zum Teil.

3.
3.1 Gemäss § 5 KZG/ZH haben alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber diesem
Gesetz unterstellt ist, Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses
Gesetzes. Die Kinderzulage beträgt dabei für jedes Kind bis zum vollendeten
12. Altersjahr monatlich Fr. 170.-- und danach bis zum vollendeten 16.
Altersjahr Fr. 195.-- (§ 8 Abs. 1 KZG/ ZH). Für in Ausbildung begriffene
Kinder besteht der Anspruch auf Kinderzulage in der Höhe von monatlich Fr.
195.-- bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zur Vollendung
des 25. Altersjahres (§ 8 Abs. 3 und 4 KZG/ZH). Unter der Marginalie "Kinder
mit Wohnsitz im Ausland" bestimmt der am 1. Mai 2002 in Kraft getretene § 5a
KZG/ ZH:
"Ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht für Kinder ohne Wohnsitz in der
Schweiz, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Der Anspruch endet auf jeden
Fall im Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.
Die Zulagenansätze werden nach dem Kaufkraftverhältnis zwischen der Schweiz
und dem Staat, in dem das Kind wohnt, festgesetzt, höchstens jedoch zu den
Beträgen nach § 8. Die zuständige Direktion legt periodisch die
kaufkraftbereinigten Zulagensätze fest."
3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV geltend, lassen sich doch ihrer
Meinung nach - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung -
keine sachlichen Gründe für die in § 5a  KZG/ZH vorgesehene Verweigerung der
Kinderzulagen für im Ausland wohnhafte, in Ausbildung befindliche, über
16-jährige Kinder von in der Schweiz lebenden und arbeitenden Eltern
anführen.

Sie verlangen damit eine vorfrageweise Überprüfung der Verfassungsmässigkeit
von § 5a Abs. 1 KZG/ZH, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
zulässig ist. Die Rüge, eine kantonale Norm widerspreche der
Bundesverfassung, kann noch bei der Anfechtung eines diese Norm anwendenden
Entscheids vorgebracht werden. Die allfällige vorfrageweise Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der fraglichen Norm führt indessen nicht zu deren
Aufhebung, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Vorschrift auf die
Beschwerdeführer nicht angewendet und der gestützt auf sie ergangene
Entscheid aufgehoben wird (sog. inzidente Normenkontrolle; BGE 129 I 265 E.
2.3 S. 267 f. mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Kantone können auf dem Gebiet der Familienzulagen autonom
legiferieren, solange und soweit der Bund von seiner diesbezüglichen
Kompetenz gemäss Art. 116 Abs. 2 BV (vormals Art. 34quinquies Abs. 2 aBV)
nicht Gebrauch macht. Der Bund hat sich bis heute darauf beschränkt, eine
Familienzulagenordnung für die Landwirtschaft (vgl. Bundesgesetz vom 20. Juni
1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG; SR 836.1] und die
dazugehörigen Ausführungserlasse) bzw. eine solche für das Bundespersonal
(vgl. Art. 31 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR
172.220.1] in Verbindung mit den für die jeweiligen Bundesstellen geltenden
Ausführungsbestimmungen; vgl. für die allgemeine Bundesverwaltung Art. 51 der
Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV; SR 172. 220.111.3])
vorzusehen (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Volksinitiative "Für fairere
Kinderzulagen!", in: BBl 2004 S. 1313, insbesondere S. 1322 f.). Den Kantonen
steht damit bei der Ausgestaltung ihrer Familienzulagenordnungen eine
weitgehende Freiheit zu, so unter anderem auch, was die Bestimmung der
zulagenberechtigten Arbeitnehmer bzw. der Kinder betrifft, für welche die
Zulagen gewährt werden (BGE 129 I 265 E. 3.1 S. 268 mit Hinweisen).
Insbesondere steht es - wie das Bundesgericht in BGE 114 Ia 1 E. 4 und in BGE
117 Ia 97 E. 3b festgestellt hat - grundsätzlich in der Befugnis des
kantonalen Gesetzgebers, für im Ausland wohnende Kinder generell oder für
Kinder ausländischer Arbeitnehmer besondere Regelungen vorzusehen (vgl. zur
Zulässigkeit der Reduktion der Kinderzulagenansätze nach Kaufkraftverhältnis
das Urteil 2P.77/2000 vom 30. November 2000). Eine Reihe von Kantonen haben
den Anspruch auf Kinderzulagen für im Ausland wohnende Kinder abweichend von
demjenigen für in der Schweiz wohnende Kinder geordnet (vgl. BGE 114 Ia 1 E.
4 sowie zur Rechtslage per 1. Januar 2004: Botschaft zur Volksinitiative "Für
fairere Kinderzulagen!", Anhang 1/Ziff. 1b, in: BBl 2004 S. 1347 f.; vgl.
auch die Publikation "Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen",
Stand 1. Januar 2003, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern 2003, S. 24
ff.).

Als Schranke für derartige Differenzierungen fallen nebst dem
Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot insbesondere staatsvertragliche
Verpflichtungen in Betracht. Im Verhältnis zum Staat Israel ist das
bilaterale Abkommen vom 23. März 1984 über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.449.1) zu beachten, welches sich aber nur auf den Bereich der
Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung
bezieht (Art. 2) und hiefür die grundsätzliche Gleichbehandlung der
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten vorschreibt (Art. 4). Der Bereich der
kantonalen Familienzulagen wird durch dieses Abkommen nicht erfasst (vgl.
dazu die Botschaft zum genannten Abkommen, in: BBl 1984 III 1077,
insbesondere S. 1084; ferner die Übersicht des Bundesamtes für
Sozialversicherung betreffend die zwischenstaatlichen Vereinbarungen der
Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand 1. März 2004, unter Ziff. 3, sowie im
Allgemeinen den Bericht [zum vom Nationalrat überwiesenen Postulat Nr.
98.3241] über die Sozialversicherungsverpflichtungen der Schweiz aufgrund
zwischenstaatlicher Abkommen, Ziff. 212.5 sowie Ziff. 45). Mit der
vorliegenden Beschwerde wird denn auch keine Verletzung dieses Abkommens
gerügt.

4.2 Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV,
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht (BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f. mit Hinweisen).

4.3
4.3.1In BGE 114 Ia 1 erachtete das Bundesgericht eine Regelung des Kantons
Thurgau als gegen das Gleichheitsgebot verstossend, welche die Gewährung von
Kinderzulagen (nicht auch von Ausbildungszulagen) für Kinder im Ausland an
sich vorsah, aber Asylbewerber von der Berechtigung für Kinder im Ausland
ausschloss. Das Gericht konnte keinen vernünftigen und einigermassen
gewichtigen Grund dafür erkennen, bei einem unterstellten Arbeitgeber
beschäftigte Arbeitnehmer einzig gerade während der Dauer des Asylverfahrens
vom Zulagenanspruch auszuschliessen, während alle übrigen Arbeitnehmer für
ihre Kinder, unabhängig vom Ort ihres Aufenthaltes, in den Genuss dieser
Zulagen kamen (E. 8a). Die Absicht, der missbräuchlichen Geltendmachung von
Ansprüchen vorzubeugen, wurde nicht als ausreichendes Motiv für die
Sonderbehandlung von Asylbewerbern anerkannt, da dieses Risiko auch bei
andern Arbeitnehmern bestehen könne (E. 8b). Den Einwand, dass die
regelmässig gestörte Beziehung der Asylbewerber zu den Behörden ihres
Heimatlandes die zuverlässige Abklärung der für den Zulagenbezug massgebenden
persönlichen Verhältnisse erschweren könne, liess das Bundesgericht ebenfalls
nicht gelten, da die gleiche Situation auch bei Flüchtlingen nach Bewilligung
des Asylgesuches bestehen könne und ähnliche Beweisschwierigkeiten zudem
ebenfalls bei Saisonniers oder Aufenthaltern aus den betreffenden Ländern
vorkämen. Im Übrigen trage in jedem Fall der Leistungsansprecher die
Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Gründe der
Praktikabilität für Verwaltung und Rechtsprechung genügten nicht, um die
schematische Abgrenzung der Asylbewerber von allen übrigen ausländischen
Arbeitnehmern zu rechtfertigen (E. 8c). Soweit die strittige Regelung darauf
abziele, blosse Wirtschaftsflüchtlinge von der Stellung eines Asylgesuches
abzuschrecken, handle es sich um ein zweckfremdes, nicht ins System der
gesetzlichen Zulagenordnung passendes Ziel, welches mit dem
Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei (E. 8e).

4.3.2 Wieweit an dieser Argumentation heute noch in allen Teilen festzuhalten
wäre, kann offen bleiben. Das Bundesgericht hat es in einem späteren,
ebenfalls den Kanton Thurgau betreffenden Urteil als verfassungsrechtlich
zulässig erachtet, Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland generell
vom Bezug von Ausbildungszulagen, welche für über 16 Jahre alte, noch in
Ausbildung stehende Kinder gewährt werden können, auszuschliessen (BGE 117 Ia
97). Die seitens der kantonalen Rechtsmittelinstanz angeführten beschränkten
Kontrollmöglichkeiten liess es zwar als alleinige Begründung für diese
Differenzierung nicht gelten. Als ernsthaften sachlichen Grund anerkannte es
dagegen zunächst das Risiko der ungerechtfertigten Kumulation von Zulagen aus
beiden Staaten. Sodann sei es dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, "das
inländische öffentlichrechtliche Ausgleichssystem in der Phase der Berufs-
und Hochschulausbildung auf die im inländischen Ausbildungssystem absolvierte
und gezielt auf die inländische Wirtschaft ausgerichtete Ausbildung" zu
begrenzen. Für die Ernsthaftigkeit und sachliche Berechtigung der
verschiedenen denkbaren Motive spreche schliesslich auch der Umstand, dass
der Zulagenanspruch für Kinder im Ausland auch in einer beachtlichen Anzahl
anderer Kantone entsprechenden Beschränkungen unterworfen sei. Eine
Verletzung des Gleichbehandlungsanspruches sei daher zu verneinen (E. 3d und
3e).

4.3.3 Die vorliegend beanstandete Regelung des Kantons Zürich deckt sich im
Wesentlichen mit der in BGE 117 Ia 97 beurteilten: Nach der kürzlich
revidierten Fassung des zürcherischen Kinderzulagengesetzes (§ 5a KZG/ZH)
sind Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz generell von jenen Kinderzulagen
ausgeschlossen, welche für Kinder in Ausbildung ab dem 16. bis zur Vollendung
des 25. Altersjahres gewährt werden können (§ 8 Abs. 3 KZG/ZH). Als "Kinder
ohne Wohnsitz in der Schweiz" gelten solche, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben (§ 4a der Vollziehungsverordnung vom 16. Oktober
1958 zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer [in Kraft seit 1. Mai
2002]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird somit weder
auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des Kindes Bezug genommen (Art. 23
ff. ZGB) noch setzt der Wortlaut von § 4a der Vollziehungsverordnung für die
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland zwingend die Abmeldung
des Kindes bei der zuständigen Einwohnerkontrolle in der Schweiz voraus.

Dass nach dieser Regelung für die drei über 16 Jahre alten Kinder der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche sich in Israel aufhalten und dort eine
Ausbildung absolvieren, kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, steht ausser
Frage und wird seitens der Betroffenen auch nicht bestritten. Es kann sich
einzig darum handeln, ob die Gesetzesvorschrift selber gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstösst. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die
Stichhaltigkeit der vom kantonalen Sozialversicherungsgericht - zum Teil in
Anlehnung an die oben erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichts - zur
Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung vorgebrachten Argumente: Es gehe bei
der Ausrichtung der Zulagen nicht etwa um die Verteilung allgemeiner
Steuergelder, sondern um den solidarischen Ausgleich zwischen Arbeitnehmern
aus Mitteln, die von den Familienausgleichskassen durch Lohnabzüge der
Arbeitnehmer (auch derjenigen, die Kinder im Ausland hätten) geäufnet würden.
Dieser Einwand übersieht, dass die Familienausgleichskassen die gewährten
Zulagen nicht durch Lohnabzüge von den Arbeitnehmern, sondern ausschliesslich
durch Beiträge von den angeschlossenen Arbeitgebern finanzieren (§ 16 KZG/ZH)
und damit nur eine Solidarität zwischen den Arbeitgebern besteht (vgl.
insbesondere § 16 Abs. 2 KZG/ZH, wonach die Beiträge nicht nach Massgabe der
vom [d.h. von der Kasse über den] einzelnen Arbeitgeber ausbezahlten
Kinderzulagen erhoben werden dürfen; vgl. allgemein zur Finanzierung der
Kinderzulagen: Botschaft zur Volksinitiative "Für fairere Kinderzulagen!",
in: BBl 2004 S. 1333, sowie die Publikation "Grundzüge der kantonalen
Familienzulagenordnungen", a.a.O., S. 26 f.). Wieweit die in BGE 117 Ia 97
erwähnte Gefahr der ungerechtfertigten Kumulierung von Zulagen sowie das
Anliegen der Privilegierung der Benützung inländischer
Ausbildungseinrichtungen für sich allein genügend Gewicht hätten, um die
beanstandete Beschränkung zu rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Ein
ausreichender sachlicher Grund kann, wie im angefochtenen Entscheid
zutreffend geltend gemacht, jedenfalls darin erblickt werden, dass das
Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses bei Kindern im Ausland insbesondere
bei aussereuropäischen Staaten - auf welche der streitige Ausschluss nach
Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)
bzw. des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; AS
2003 S. 2685; SR 0.632.31) hauptsächlich zur Anwendung gelangt (vgl. den
entsprechenden Vorbehalt in § 1a KZG/ZH) - nur beschränkt einer Überprüfung
und Kontrolle zugänglich ist. Bei Kindern unter 16 Jahren darf in der Regel
ohne weitere Beweiserhebungen davon ausgegangen werden, dass sie sich
grundsätzlich noch in Ausbildung befinden (Erüllung der Schulpflicht) und
keiner ihre Lebenskosten deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Oberhalb
dieser Altersgrenze bedarf die Frage, ob die Eltern für den Lebensunterhalt
des Kindes infolge Absolvierung einer weiteren Ausbildung immer noch
aufzukommen haben oder ob dieses einer Erwerbstätigkeit nachgeht, naturgemäss
einer weitergehenden Prüfung. Es müsste bei Kindern im Ausland auf
Bescheinigungen ausländischer Stellen mit unterschiedlicher Aussagekraft und
nicht selten auch zweifelhafter Zuverlässigkeit abgestellt werden. Wenn der
zürcherische Gesetzgeber, um solchen praktischen Schwierigkeiten vorzubeugen
und um nicht heikle Differenzierungen zwischen einzelnen Staaten vornehmen zu
müssen, die Gewährung von Kinderzulagen für im Ausland wohnende, über
16-jährige Kinder (vorbehältlich der Sonderregelung für den EG- und
EFTA-Raum) generell ausschloss, verstiess er damit, wie im Ergebnis schon in
BGE 117 Ia 97 so entschieden, nicht gegen das verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Soweit im soeben genannten
Entscheid die dargelegten Vollzugsschwierigkeiten nicht als ausreichendes
Argument erachtet wurden, kann daran nicht festgehalten werden.

4.3.4 Schliesslich kann auch nicht von einer verfassungswidrigen
Diskriminierung gesprochen werden. Es wird nicht aufgrund von Merkmalen,
welche gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verpönt sind (vgl. BGE 126 II 377 E. 6),
zwischen verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern unterschieden.
Anknüpfungspunkt für die streitige Differenzierung bildet einzig der
Aufenthaltsort des Kindes, wofür sich - wie dargelegt - zulässige sachliche
Gründe anführen lassen (vgl. auch Urteil 2P.77/2000 vom 30. November 2000, E.
4c).

5.
Nach dem Gesagten sind die staatsrechtlichen Beschwerden, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Verfahren 2P.290/2003) bzw. den
Beschwerdeführerinnen 1 und 3 (Verfahren 2P.291/2003) aufzuerlegen, unter
solidarischer Haftung für den auf das betreffende Verfahren entfallenden
Betrag (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf
die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159
Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2P.290/2003 und 2P.291/2003 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden 2P.290/2003 und 2P.291/2003 werden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird je mit Fr. 1'000.-- den
jeweiligen Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung für
den auf das betreffende Verfahren entfallenden Betrag.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, III. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: