Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.28/2003
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2P.28/2003 /bmt

Urteil vom 7. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

M.________ und N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AHV Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.

Prämienverbilligung 2002,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom

20. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 M.________ beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr
2002. Mit Verfügung vom 6. August 2002 sprach ihm die Ausgleichskasse eine
Prämienverbilligung von Fr. 3'360.-- zu. Am 16. September 2002 verlangte
M.________ eine beschwerdefähige Verfügung. Die Ausgleichskasse trat auf
dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 nicht ein, da M.________
sich nicht innert der Frist von 30 Tagen gemeldet habe. Dagegen führten
M.________ und seine Frau N.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2002 ab.

1.2 Mit handschriftlicher Eingabe vom 3. Februar 2003 führt M.________ in
seinem Namen und in demjenigen seiner Frau gegen das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht. Darin beantragt er im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm den Betrag von
Fr. 960.-- nachzuzahlen.

1.3 M.________ hat dem Bundesgericht keine Vollmacht für die Vertretung
seiner Frau eingereicht. Ob sie als Beschwerdeführerin zuzulassen ist,
erscheint daher fraglich, kann aber offen bleiben.

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das kantonale Recht,
welches den in Art. 65 KVG enthaltenen Grundsatz der individuellen
Prämienverbilligung konkretisiert, autonomes kantonales Recht dar, dessen
Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (BGE
124 V 19 E. 2a S. 21). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch
Anordnungen, die sich auf kantonales Recht stützen, kann einzig mit
staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 123 I 313 E. 1b
S. 315 f.).

2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer
mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf
daher nicht eingetreten werden.

2.3 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Beschwerdeführer wendet
sich vorab dagegen, dass die Ausgleichskasse auf sein Gesuch um
beschwerdefähige Verfügung nicht eingetreten und dies vom
Versicherungsgericht geschützt worden ist. Er macht dabei geltend, es sei ihm
das Recht verweigert worden. Insoweit handelt es sich um einen grundsätzlich
anfechtbaren letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Nicht eingetreten
werden kann indessen auf die vorliegende Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die ihm zugesprochene Prämienverbilligung sei
falsch berechnet worden, handelt es sich doch dabei nicht um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Sollte die Beschwerde wegen
Verweigerung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben sein, so müssten die kantonalen
Instanzen vorweg über die Prämienverbilligung neu entscheiden.

2.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

Ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, ist fraglich. Er
beruft sich auf Art. 7-9 BV, Art. 6 EMRK und Art. 6-7 der solothurnischen
Kantonsverfassung, legt aber nicht dar, inwiefern diese Bestimmungen verletzt
sein sollen. Art. 29 Abs. 1 BV, worin die formelle Rechtsverweigerung
enthalten ist, ruft der Beschwerdeführer überhaupt nicht an. Die erhobenen
Rügen sind daher weitgehend unzulässig, weil nur ungenügend begründet. Die
staatsrechtliche Beschwerde kann einzig als Willkürbeschwerde im Hinblick auf
die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 58 des solothurnischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRG) in Verbindung mit
§ 86 der solothurnischen Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 (ZPO)
entgegengenommen werden.

3.
3.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid
gehe fälschlicherweise davon aus, die Verfügung der Ausgleichskasse vom 6.
August 2002 sei bei ihm am 13. August 2002 eingegangen. Tatsächlich sei dies
erst am 17. August 2002 der Fall gewesen. Dieses Argument hatte der
Beschwerdeführer bereits vor dem Versicherungsgericht vorgebracht, welches
seine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse aber aufgrund der eigenen
früheren und damals anders lautenden Behauptungen des Beschwerdeführers als
nachgeschoben und damit unglaubwürdig beurteilt hat. Dabei handelt es sich um
eine tatsächliche Feststellung, die vom Bundesgericht im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde lediglich auf Willkür hin überprüft werden kann
(vgl. etwa BGE124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
vermag nun aber keine genügenden Belege vorzubringen, welche die angefochtene
Feststellung als willkürlich erscheinen lassen.

3.2 Sodann erweist sich auch die Auslegung und Anwendung von § 58 VRG in
Verbindung mit § 86 ZPO durch das Versicherungsgericht nicht als willkürlich.
Der in § 58 VRG enthaltene Verweis, wonach die Vorschriften der
Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar seien, gilt nach ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung lediglich für das Verfahren vor
Verwaltungsgerichtsbehörden. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn das
Versicherungsgericht die Regeln über den Fristenstillstand während der
Gerichtsferien gemäss § 86 ZPO auf verwaltungsinterne Verfahren nicht
anwendet. Im vorliegenden Fall geht es aber um ein solches
verwaltungsinternes Verfahren. Die Schlussfolgerung des Versicherungsgerichts
ist somit nicht willkürlich. Im Übrigen wäre darin auch nicht eine
Rechtsverweigerung zu sehen.

4.
4.1 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit
sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, wobei bei der Festlegung der Gerichtsgebühr dessen angespannten
finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann (Art. 156 Abs. 1,
Art. 153 und 153a OG).

4.2 Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Es wurde ihm freilich vom Bundesgericht auch kein Kostenvorschuss
auferlegt. Es rechtfertigt sich daher der Hinweis darauf, dass ein solches
Gesuch ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren hätte abgewiesen
werden müssen (vgl. 152 OG).

4.3 Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige
weitere Eingaben der vorliegenden Art in derselben Angelegenheit vom
Bundesgericht nicht mehr förmlich behandelt, sondern ohne weitere Bearbeitung
abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der AHV Ausgleichskasse sowie dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: