Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.287/2003
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2P.287/2003 /leb

Urteil vom 18. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Schlossmühlestrasse 15,
8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Revision (Steuerveranlagung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom

1. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In einer Streitigkeit betreffend die kantonale Steuerveranlagung 2001 hat das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 1. Oktober 2003 ein Revisionsgesuch
von A.________ abgewiesen. Hiergegen hat A.________ am 12. November 2003
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben; gleichzeitig hat er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ersucht.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist, ohne dass
Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären: Eine staatsrechtliche
Beschwerde muss neben den wesentlichen Tatsachen insbesondere eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen vermag die Eingabe des
Beschwerdeführers nicht zu genügen: Sie beschränkt sich darauf, den
angefochtenen Entscheid mit wenigen Worten und in allgemeiner Form als
unrichtig zu bezeichnen, ohne darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht
gegen die Bundesverfassung verstossen haben soll. Der Beschwerdeführer hat
zwar ein Gesuch um amtliche Verbeiständung gestellt, weil er nicht in der
Lage sei, seine Interessen selbst wirksam zu vertreten. Das Gesuch hat er in
der Beschwerdeschrift gestellt, die er der Post erst in den letzten Tagen vor
Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 89 Abs. 1 OG) übergeben
hat. Weil einerseits diese inzwischen abgelaufen und als gesetzliche Frist
einer richterlichen Erstreckung nicht zugänglich ist und andererseits sowohl
Anträge wie auch deren Begründung innert Frist einzureichen sind, hätte ein
amtlicher Anwalt keine Möglichkeit mehr, sich anstelle des Beschwerdeführers
zu äussern. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung
ohne weiteres abzuweisen.
An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn die vorliegende Eingabe,
weil es in der Sache um eine Steuerveranlagung für das Jahr 2001 geht, auf
Grund von Art. 72 und 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln wäre. Die Eingabe vermöchte
mangels einer sachbezogenen Begründung auch nicht den Anforderungen von Art.
108 OG zu genügen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG). Ihm kann für das bundesgerichtliche Verfahren nicht die
unentgeltliche Prozessführung gewährt werden, zumal die vorliegende
Beschwerde der erforderlichen Erfolgsaussichten entbehrte (vgl. Art. 152 Abs.
1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: